Urteil
VI R 29/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Angehörige sind nach § 33a Abs. 1 EStG nur zu berücksichtigen, wenn die Empfänger zivilrechtlich unterhaltsberechtigt sind, d.h. insbesondere bedürftig im Sinne des § 1602 BGB.
• Die bisherige abstrakte Typisierung der Bedürftigkeit wird verlassen; es ist eine konkrete Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.
• Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie nicht bedürftig sind, sofern der Betrieb in üblichem Umfang geführt wird.
• Unentgeltlich überlassener Wohnraum ist als Sachbezug anzurechnen und erhöht die Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG.
• Bei mehreren Familienzweigen ist auf den tatsächlichen Haushaltsbegriff abzustellen und die Zahlungen entsprechend Zweckbestimmung und Familienstämmen aufzuteilen.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsabzug nach § 33a EStG verlangt konkrete Bedürftigkeitsprüfung bei Auslandsempfängern • Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Angehörige sind nach § 33a Abs. 1 EStG nur zu berücksichtigen, wenn die Empfänger zivilrechtlich unterhaltsberechtigt sind, d.h. insbesondere bedürftig im Sinne des § 1602 BGB. • Die bisherige abstrakte Typisierung der Bedürftigkeit wird verlassen; es ist eine konkrete Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. • Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie nicht bedürftig sind, sofern der Betrieb in üblichem Umfang geführt wird. • Unentgeltlich überlassener Wohnraum ist als Sachbezug anzurechnen und erhöht die Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG. • Bei mehreren Familienzweigen ist auf den tatsächlichen Haushaltsbegriff abzustellen und die Zahlungen entsprechend Zweckbestimmung und Familienstämmen aufzuteilen. Der Kläger zahlte 2005 insgesamt 17.400 € an in der Türkei lebende Kinder und Enkel zur Unterstützung; die drei Familien bewirtschaften dort Land und wohnen in Häusern des Klägers. In der Steuererklärung beantragte der Kläger den Abzug von 14.500 € als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG; das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung mangelnder Nachweise zur Bedürftigkeit. Das Finanzgericht gab der Klage statt, das Finanzamt reichte Revision ein. Es steht insbesondere streitig, ob die Empfänger zivilrechtlich unterhaltsberechtigt und tatsächlich bedürftig sind, wie mit unentgeltlich überlassenem Wohnraum umzugehen ist und wie bei mehreren Familienzweigen die Aufteilung der Zahlungen vorzunehmen ist. • § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt eine zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung voraus, die nach § 1602 BGB Bedürftigkeit verlangt; die bisherige abstrakte Unterstellung der Bedürftigkeit genügt nicht mehr. • Die Gesetzesänderung 1996 änderte nicht den Grundsatz, dass Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 1601–1603 BGB) zu prüfen sind; die steuerlichen Höchstbeträge und Anrechnung eigener Einkünfte ersetzen diese Prüfung nicht. • Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen besteht die widerlegbare Vermutung, dass keine Bedürftigkeit vorliegt, sofern der Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang betrieben wird; ist der Umfang zu gering, muss die Bedürftigkeit im Einzelfall festgestellt werden. • Unentgeltlich überlassener Wohnraum stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist als Sachbezug den Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen; das Finanzgericht hat diesen Vorteil zu berücksichtigen. • Bei mehreren unterstützten Personen ist nicht maßgeblich, an welchen Angehörigen einzelne Zahlungen geleistet wurden; entscheidend ist, ob jeweils eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Zahlungen sind entsprechend der Zweckbestimmung und nach Familienstämmen aufzuteilen und innerhalb der Familienstämme einheitlich zu verteilen. • Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die Empfänger tatsächlich bedürftig sind; deshalb ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). Die Revision des Finanzamts ist teilweise erfolgreich: das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nun nach den vom BFH konkretisierten Grundsätzen festzustellen, ob die unterstützten Kinder und Enkel nach § 1602 BGB tatsächlich bedürftig sind, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit die Bedürftigkeit widerlegt, in welchem Umfang ein geldwerter Vorteil aus unentgeltlich überlassenem Wohnraum anzusetzen ist und wie die Zahlungen auf die einzelnen Familienstämme aufzuteilen sind. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, welcher Teil der geleisteten Zahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig ist. Die Sache ist damit nicht entschieden; der Kläger erhält keine endgültig positive Entscheidung, sondern eine erneute Feststellungspflicht des Finanzgerichts.