Beschluss
I B 179/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die vom Finanzgericht getroffenen Entscheidungen entsprechen der BFH-Rechtsprechung.
• Eine vorläufige BFH-Auffassung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann für die Beurteilung einer Sache maßgeblich sein, wenn sie die Problematik umfassend behandelt und keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden.
• Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht wird.
• Die bloße Berufung auf mögliche Nachteile aufgrund einer Anwendungsvorschrift genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz zur Rechtsprechung, wenn dadurch kein konkreter Verlust von Rechten (z. B. Anrechnungspotenzial) dargetan wird.
Entscheidungsgründe
Beschwerde unbegründet; keine Gehörsverletzung bei nicht glaubhaft gemachter Terminsverlegung • Die Beschwerde ist unbegründet; die vom Finanzgericht getroffenen Entscheidungen entsprechen der BFH-Rechtsprechung. • Eine vorläufige BFH-Auffassung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann für die Beurteilung einer Sache maßgeblich sein, wenn sie die Problematik umfassend behandelt und keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden. • Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht wird. • Die bloße Berufung auf mögliche Nachteile aufgrund einer Anwendungsvorschrift genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz zur Rechtsprechung, wenn dadurch kein konkreter Verlust von Rechten (z. B. Anrechnungspotenzial) dargetan wird. Die Klägerin/r Beschwerdeführerin rügte Entscheidungen des Finanzgerichts und begehrte deren Überprüfung durch den BFH. Streitpunkt waren steuerrechtliche Fragen, die das FG im Einklang mit einem früheren BFH-Beschluss beantwortet hatte. Die Klägerin brachte nach Fristablauf ergänzende Vorbringen unter Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine Anwendungsvorschrift des Umwandlungssteuergesetzes vor. Vor der mündlichen Verhandlung kündigte die Klägerin an, der Sachbearbeiter ihrer Prozessbevollmächtigten sei erkrankt und bat um Verlegung des Termins, legte aber bis zum Termin kein ärztliches Attest vor. Das FG verhandelte mündlich und entschied; die Klägerin rügte daraufhin Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte die Zulassung der Beschwerde zum BFH. • Das Gericht führt aus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat, weil die aufgeworfenen Fragen bereits durch den BFH-Beschluss vom 6.8.2007 (IV B 20/07) umfassend und überzeugend geklärt sind und die Klägerin keine wesentlichen neuen Aspekte vorgetragen hat. • Zur Verfahrensrüge: Ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten muss glaubhaft gemacht werden; dies folgt aus § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO und der Rechtsprechung des BFH. Der Vorsitzende des FG hat die Klägerin auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung hingewiesen; ein ärztliches Attest wurde nicht vorgelegt, sodass keine Gehörsverletzung vorliegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 119 Nr. 3 FGO; Art. 103 GG). • Zu den nach Fristablauf vorgebrachten Argumenten der Klägerin: Die bloße Behauptung, die Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG könne zu gravierenden Nachteilen führen, genügt nicht, um grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz zu begründen, insbesondere da kein tatsächlicher Verlust von Anrechnungspotenzial an Körperschaftsteuer dargetan wurde; deshalb wurde gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von weiterer Begründung abgesehen. • Der Senat schließt sich der vorläufigen BFH-Auffassung aus dem einstweiligen Rechtsschutz an, weil diese die Problematik umfassend behandelt; ohne glaubhaft gemachten neuen Gesichtspunkt ist daran festzuhalten. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Finanzgericht hat die steuerrechtlichen Fragen zutreffend im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung beantwortet, und die nachträglichen Vorbringen der Klägerin begründen keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da der Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung des Sachbearbeiters nicht glaubhaft gemacht wurde; ein erforderliches ärztliches Attest wurde trotz Hinweis nicht eingereicht. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts in der Sache verbindlich bestätigt.