Beschluss
VI B 167/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zulassung der Revision wegen abweichender Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das angefochtene Urteil die bereits entwickelten BFH-Rechtsmaßstäbe zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes anwendet.
• Zulassungsgründe der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen zur Klärungsbedürftigkeit genügen nicht.
• Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht (§ 1934d BGB) haben grundsätzlich keine grundsätzliche Bedeutung, es sei denn, besondere Gründe werden detailliert dargetan.
• Verfassungs- und EMRK-Rügen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, soweit sie im Ergebnis bloß materielle Fehler der Rechtsanwendung geltend machen.
• Behauptete Verfahrensmängel (Versäumnis der Feststellung der Verfassungswirklichkeit) sind nur als Zulassungsgrund geeignet, wenn sie konkret und schlüssig dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Einkommensteuerfestsetzungen: Vorzeitiger Erbausgleich und Zulassungsgründe • Zulassung der Revision wegen abweichender Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn das angefochtene Urteil die bereits entwickelten BFH-Rechtsmaßstäbe zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes anwendet. • Zulassungsgründe der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen zur Klärungsbedürftigkeit genügen nicht. • Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht (§ 1934d BGB) haben grundsätzlich keine grundsätzliche Bedeutung, es sei denn, besondere Gründe werden detailliert dargetan. • Verfassungs- und EMRK-Rügen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, soweit sie im Ergebnis bloß materielle Fehler der Rechtsanwendung geltend machen. • Behauptete Verfahrensmängel (Versäumnis der Feststellung der Verfassungswirklichkeit) sind nur als Zulassungsgrund geeignet, wenn sie konkret und schlüssig dargelegt werden. Streitig waren die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis 1996. Die Kläger rügten, dass das angefochtene Urteil von der BFH-Rechtsprechung zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes abweiche und deshalb die Revision zuzulassen sei. Sie vertraten weiter, die einschlägige BGH/BFH-Rechtsprechung sei materiell unrichtig und verstoße gegen EMRK- und grundgesetzliche Vorgaben; daneben stellten sie Fragen zur Verfassungsmäßigkeit von Steuervorschriften und zur Fortgeltung des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung. Das Finanzgericht hatte die Einkommensteuerfestsetzungen bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerdegegner trugen zur Begründung der Ablehnung bei, dass die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt seien und keine der gesetzlichen Zulassungsgründe vorlägen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur teilweise nicht; insoweit fehlt es an schlüssiger Darstellung der behaupteten Rechtsfragen. • Zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes folgt das angefochtene Urteil den bereits vom BFH entwickelten Rechtsmaßstäben: Zahlungen im Rahmen eines vorzeitigen Erbausgleichs sind Teil einer Vermögensauseinandersetzung und damit keine abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG. • Die behauptete Divergenz mit früherer BFH-Rechtsprechung besteht nicht; frühere Entscheidungen haben jedenfalls nicht den engen Rechtssatz aufgestellt, Zahlungen eines vermögenden Vaters seien allein deshalb nicht abziehbar. • Rügen, die letztlich eine materielle Fehlwürdigung der Sach- und Rechtslage betreffen (z. B. Unterscheidung nach Vermögensverhältnissen des Vaters, EMRK-Verletzungen), sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss die Beschwerde eine konkrete, für den Streitfall erhebliche Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darlegen, weshalb Klärungsbedarf besteht; das ist hier nicht erfolgt. • Bei ausgelaufenem Recht (§ 1934d BGB) sind zusätzlich besondere Gründe erforderlich, die eine Ausnahme von der Regel (keine grundsätzliche Bedeutung) begründen; solche wurden nicht dargelegt. • Die Frage nach der Fortgeltung des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung ist nicht klärungsbedürftig; die Annahme eines Außerkrafttretens des Grundgesetzes ist nicht überzeugend und rechtfertigt keine Zulassung. • Die behauptete Verfassungswidrigkeit von Vorschriften wie § 32a EStG wurde nicht verfassungsgemäß und im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung substantiiert begründet. • Verfahrensrügen (Versäumnis der Feststellung der Verfassungswirklichkeit, Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes) sind in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan und laufen im Kern auf materielle Rügen hinaus, die im Nichtzulassungsverfahren unbeachtlich sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil bleibt in Kraft, weil es die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze zum vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes anwendet und keine der gesetzlichen Zulassungsgründe schlüssig dargelegt wurde. Materielle Rügen und Verfassungsbehauptungen sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich, soweit sie keine konkrete und substantiiert begründete grundsätzliche Frage oder Verfahrensmängel nachweisen. Damit behalten die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis 1996 ihre Rechtmäßigkeit.