Urteil
VI R 27/08
BFH, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nur zulässig, wenn die Unkenntnis ursächlich für die ursprüngliche Steuerfestsetzung war.
• Bei der Prüfung der Kausalität ist auf die damals geltende Verwaltungsauffassung und bindende Verwaltungshinweise abzustellen, nicht auf das hypothetische Wissen des einzelnen Sachbearbeiters.
• Die bloße Unrichtigkeit einer Bescheidsentscheidung rechtfertigt allein keine Änderung nach § 173 AO; Rechtsfrieden und Rechtssicherheit können die materielle Korrektur überwiegen.
Entscheidungsgründe
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nur bei rechtserheblicher Unkenntnis • Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nur zulässig, wenn die Unkenntnis ursächlich für die ursprüngliche Steuerfestsetzung war. • Bei der Prüfung der Kausalität ist auf die damals geltende Verwaltungsauffassung und bindende Verwaltungshinweise abzustellen, nicht auf das hypothetische Wissen des einzelnen Sachbearbeiters. • Die bloße Unrichtigkeit einer Bescheidsentscheidung rechtfertigt allein keine Änderung nach § 173 AO; Rechtsfrieden und Rechtssicherheit können die materielle Korrektur überwiegen. Die Kläger sind zusammen veranlagt; der Ehemann arbeitete bei einer Stadtsparkasse und erhielt im Zusammenhang mit dem Wechsel zur Y-Zusatzversorgungskasse anteilige Nachteilsausgleichszahlungen. Die Stadtsparkasse behandelte diese Zahlungen anteilig als Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug; sie erschienen in den Lohnsteuerbescheinigungen und wurden in die Einkommensteuerfestsetzungen 2001–2004 einbezogen. Die Kläger erfuhren 2006 von diesem Sachverhalt und beriefen sich auf ein zwischenzeitliches BFH-Urteil, wonach diese Zahlungen nicht als Arbeitslohn zu erfassen seien. Sie beantragten die Änderung der bestandskräftigen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; das FG gab der Klage für 2001 und 2002 statt, das Finanzamt legte Revision ein; für 2003 und 2004 blieb die Klage erfolglos und in Revision erhoben die Kläger ebenfalls Rechtsmittel. • Anwendbare Norm: § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; maßgebliche Rechtsprechung des BFH zur Kausalität und zur Rechtserheblichkeit nach dem Beschluss des Großen Senats (GrS 1/86). • Grundsatz: Eine Änderung nach § 173 AO setzt voraus, dass das Finanzamt bei Kenntnis der neuen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte; bloße Rechtsfehler oder nachträgliche Erkenntnisse ohne Kausalität sind ausgeschlossen. • Beurteilung des Streitfalls: Selbst wenn die Tatsache, dass Nachteilsausgleichszahlungen im Bruttolohn enthalten waren, dem Finanzamt bereits früher bekannt gewesen wäre, wäre das Finanzamt nach der damals geltenden Verwaltungsauffassung und den relevanten Verwaltungshinweisen sowie dem Verhalten in Parallelverfahren nicht zu einer niedrigeren Steuer gelangt. • Fehler des FG: Das Finanzgericht hat die hypothetische Entscheidung des Finanzamts an den individuellen Kenntnissen des Sachbearbeiters statt an der damals herrschenden Verwaltungsauffassung bemessen; dies verletzt die ständige BFH-Rechtsprechung zur Ermittlung der Rechtserheblichkeit. • Konsequenz: Für 2001 und 2002 fehlt die erforderliche Rechtserheblichkeit der nachträglich bekannt gewordenen Tatsache; die Änderungsvoraussetzung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nicht erfüllt. • Sachentscheidung für 2001/2002 und 2003/2004: Die Revision des Finanzamts gegen die Entscheidungen zu 2001 und 2002 ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Für 2003 und 2004 war die Vorinstanz bereits zutreffend, die Klage insoweit abzuweisen. Die Revision des Finanzamts wird in den Berufungsgegenständen 2001 und 2002 stattgegeben; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Begründend führt der BFH aus, dass die Voraussetzung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO — dass das Finanzamt bei Kenntnis der neuen Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte — nicht vorliegt, weil die damals geltende Verwaltungsauffassung und verbindliche Verwaltungshinweise die Sonderzahlungen als steuerbaren Arbeitslohn behandelten. Das FG hatte zu Unrecht auf das hypothetische Wissen des einzelnen Sachbearbeiters abgestellt. Auch hinsichtlich 2003 und 2004 ist die Klage unbegründet; die Bescheide bedurften keiner Änderung, weil auch bei rechtzeitiger Kenntnis die Steuerfestsetzungen nicht niedriger ausgefallen wären.