Beschluss
VI B 150/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Es ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung .
Entscheidungsgründe
NV: Es ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung . II. Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls unbegründet. Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. 1. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass das FG den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt habe. a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO die erforderlichen Beweise zu erheben. Dabei hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (vgl. Senatsentscheidungen vom 30. April 2008 VI B 131/07, BFH/NV 2008, 1475, m.w.N.; vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219). b) Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des FG. Der Kläger hat insbesondere nichts dazu vorgetragen, inwieweit der Sachverhalt noch weiter hätte aufgeklärt werden können und müssen, und hat auch nicht dargelegt, dass etwa ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag, der auch eine entscheidungserhebliche Tatsache betrifft, unberücksichtigt geblieben wäre. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich insoweit im Wesentlichen in der Wiedergabe des Sachverhalts und in seiner eigenen, vom FG abweichenden Würdigung. Allein mit dem Vorbringen, dass ihm entgegen den Feststellungen des FG im Finanzamt kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, kann eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nicht formgerecht gerügt werden. Hierzu hätte der Kläger insbesondere dartun müssen, welche weiteren Sachverhaltserforschungen und Beweiserhebungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen. c) Soweit der Kläger darüber hinaus vorbringt, dass die weitere Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass der Kläger zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger überdies den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, m.w.N.). Diese Grundsätze wurden vom FG auch zutreffend in seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken