Beschluss
V B 151/09
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person angetroffen hat .
Entscheidungsgründe
NV: Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis sowohl für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt erbringt, als auch für die Tatsache, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Geschäftsadresse weder den Adressaten persönlich noch eine zur Ersatzzustellung bereite Person angetroffen hat . II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Diese Frist hat der Kläger versäumt, weil das FG-Urteil am 20. November 2009 wirksam zugestellt wurde und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der bis zum 21. Dezember 2009 laufenden Monatsfrist, sondern erst am 22. Dezember 2009 eingelegt wurde. 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Wirksamkeit der Zustellung vom 20. November 2009 mit der Behauptung, der Zusteller habe fehlerhaft die Ersatzzustellung durch Einlage in den Briefkasten vollzogen, obwohl die Kanzleiräume zu den üblichen Bürozeiten geöffnet gewesen seien. a) Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, erfolgt nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 176 Abs. 2 ZPO die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann nach § 180 ZPO das Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 Satz 3 ZPO). b) Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991 2 BvR 511/89, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1992, 224; BFH-Urteil vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860). Der Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. c) Derartige Gründe, die ein Fehlverhalten der Postzustellerin bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 4 CB 8.86, NJW 1986, 2127; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1860), hat der Bevollmächtigte nicht substantiiert vorgetragen. Zu dem Einwurf in den Briefkasten kann es allein schon deshalb gekommen sein, weil der Einwurf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder bei einer vorübergehenden Abwesenheit der Kanzleimitarbeiter erfolgte. Die schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung durch die Zustellerin genügt für die Widerlegung des Beweiswertes einer öffentlichen Urkunde nicht. 3. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Der Bevollmächtigte war nicht gehindert, innerhalb der seit dem 20. November 2009 anlaufenden einmonatigen Beschwerdefrist die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen auch wegen Versäumung der Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO) als verspätet zurückzuweisen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken