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Beschluss

X B 114/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; Sprachdefizite entbinden nicht automatisch von der Sorgfaltspflicht, rechtzeitig eine Übersetzung oder Erklärung zu veranlassen. • Die Amtssprache nach § 87 AO ist deutsch; ein in deutscher Sprache erstellter Steuerbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Einspruchsfrist in Lauf. • Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die Wiedereinsetzung zu Recht ablehnt, weil der Beteiligte seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei versäumter Einspruchsfrist trotz Sprachproblemen • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; Sprachdefizite entbinden nicht automatisch von der Sorgfaltspflicht, rechtzeitig eine Übersetzung oder Erklärung zu veranlassen. • Die Amtssprache nach § 87 AO ist deutsch; ein in deutscher Sprache erstellter Steuerbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Einspruchsfrist in Lauf. • Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht die Wiedereinsetzung zu Recht ablehnt, weil der Beteiligte seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Die Kläger erhielten einen in deutscher Sprache abgefassten Einspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung, durch den die Einspruchsfrist zu laufen begann. Sie versäumten die Einspruchsfrist und beantragten später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung mangelnder Deutschkenntnisse und mangelnder Rechtskenntnis. Das Finanzgericht lehnte die Wiedereinsetzung ab; die Kläger rügten hiergegen Verfahrensmängel und legten Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das FA hatte in zwischenzeitlicher Korrespondenz auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Es ging um nicht unerhebliche Steuerbeträge und die Frage, ob Sprach- und Rechtsunkundigkeit die Fristversäumnis entschuldigen. • Wiedereinsetzungsvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 FGO ist, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte; Maßstab ist die äußerste, den Umständen angemessene Sorgfalt. • Amtssprache nach § 87 AO ist deutsch; Steuerbescheide und Rechtsbehelfsbelehrungen sind in deutscher Sprache abzufassen und setzen Fristen in Lauf. • Nicht deutschsprachige Beteiligte müssen sich in angemessener Zeit um Übersetzung oder Erklärung amtlicher Schriftstücke bemühen; dies gehört zur ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht. • Auch bei Rechts- oder Sprachunkundigkeit kann ein Rechtsirrtum zur Wiedereinsetzung führen, jedoch nur, wenn der Betroffene aufkommende Zweifel rechtzeitig klärt. • Die Kläger haben nicht dargetan, dass sie rechtzeitig eine Übersetzung veranlasst oder ihre Berater zeitnah konsultiert hätten; aus dem Inhalt des Bescheids und der Folgekorrespondenz hätten sich bei ihnen Zweifel aufdrängen müssen. • Das Finanzgericht hat daher die Wiedereinsetzung zu Recht versagt; daraus folgt, dass kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg; die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht abgelehnt, weil die Kläger ihre Sorgfaltspflichten verletzt und die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt haben. Sprachliche oder rechtliche Unkenntnis entbindet nicht automatisch von der Pflicht, zeitnah eine Übersetzung oder fachliche Beratung einzuholen. Mangels dargelegter und nachweisbarer Bemühungen um Klärung oder Übersetzung konnten die Kläger die Versäumung nicht als entschuldigt geltend machen. Damit liegt kein Verfahrensmangel vor, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen würde; das angefochtene Beschlussurteil bleibt bestehen.