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Urteil

VIII R 36/07

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen .
Entscheidungsgründe
NV: Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen . II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das FG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Schuldzinsen seien erst nach Vollbeendigung der GmbH entstanden. Die GmbH sei bereits im Jahr 2001 aufgelöst und voll beendet gewesen, weil sie kein Vermögen mehr besessen habe und sämtliche gesellschaftlichen Aktivitäten eingestellt gewesen seien. Danach entstandene Zinsen seien nicht mehr durch die Einkünfteerzielung veranlasst. 2. Die Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob das FG den Zeitpunkt zutreffend bestimmt hat, bis zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Finanzierungsaufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abgezogen werden konnten. a) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache VIII R 20/08 (BFHE 229, 151) entschieden hat, hält er an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach Schuldzinsen für den Erwerb einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, nicht mehr fest. Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG anfallen, können vielmehr ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen. Wegen der Begründung für diese Entscheidung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des in dem Verfahren VIII R 20/08 (BFHE 229, 151) ergangenen Urteils verwiesen. b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze kommt es entgegen der Auffassung des FG nicht darauf an, ob die GmbH bereits im Streitjahr 2003 gesellschaftsrechtlich aufgelöst war. Der durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen begründete Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit einer Einkunftsart (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung) entfällt grundsätzlich nicht mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern erst, wenn nachträglich ein Ereignis eintritt, welches den ursprünglich bestehenden Veranlassungszusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die ursprüngliche Veranlassung zur Erzielung von Einkünften mit Wirkung für die Zukunft entfällt oder dass eine neue Veranlassung durch die Erzielung von anderen Einkünften begründet wird. Dazu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Derartiges ist im Streitfall auch nicht ersichtlich. Die Kläger haben die GmbH offenbar mangels Masse still liquidiert. Für die Betriebsschulden der GmbH ist der Kläger aufgrund frühzeitig eingegangener persönlicher Haftung eingetreten. Danach ist davon auszugehen, dass den Klägern aus der GmbH nach deren Auflösung nichts verblieben ist. Einen etwaigen Auflösungsgewinn, den die Kläger dazu hätten einsetzen müssen, um das zur Finanzierung der Anschaffungskosten aufgenommene Darlehen zurückzuführen, müssen sich die Kläger mithin nicht anrechnen lassen. Die Kläger hatten deshalb auch keine Möglichkeit, das Darlehen zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck einzusetzen. c) An die Höhe der vom FG festgestellten Zinsaufwendungen ist der Senat gebunden, auch wenn es für die Entscheidung des FG auf entsprechende Feststellungen nicht ankam. Die Sache ist spruchreif; der Senat entscheidet in der Sache selbst. Danach ist die Klage insgesamt begründet. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken