Urteil
IV R 24/07
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Entscheidet das FG verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil, so liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens . 2. NV: Ein Teilurteil über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist nicht statthaft . 3. Ein unstatthaftes Teilurteil kann nicht in ein Zwischenurteil umgedeutet werden .
Entscheidungsgründe
1. NV: Entscheidet das FG verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil, so liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens . 2. NV: Ein Teilurteil über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist nicht statthaft . 3. Ein unstatthaftes Teilurteil kann nicht in ein Zwischenurteil umgedeutet werden . II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden. Darin liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 9. Februar 2000 VIII B 67/99, BFH/NV 2000, 966; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 1998 I R 67/97, BFH/NV 1998, 1197, m.w.N., zum Grundurteil). 1. Nach § 98 FGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Der Erlass eines Teilurteils setzt voraus, dass der Streitgegenstand teilbar ist (BFH-Urteil vom 30. November 1993 IX R 92/91, BFHE 173, 204, BStBl II 1994, 403, m.w.N.). Ein Teilurteil darf nur zu einem abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 1992 VIII R 35/91, BFH/NV 1993, 316, unter 1.b aa der Gründe; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2003 VIII ZR 320/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 1036, m.w.N.; sowie Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 98 FGO Rz 9). Ein Teil eines einheitlichen Streitgegenstands ist abtrennbar, wenn er einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugänglich ist (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 110 Rz 4, m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben durfte das FG über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag nicht durch Teilurteil entscheiden. a) Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1991 angefochten; denn sie begehrte die Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für 1991 auf Null. Streitgegenstand ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag allein die Rechtmäßigkeit des durch ihn festgesetzten einheitlichen Steuermessbetrags (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17, unter II. der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.4. der Gründe). Die Steuermessbeträge nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital werden zwar nach den §§ 7 ff. und §§ 12 f. GewStG getrennt ermittelt (Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 14 Rz 1). Festgesetzt wird aber (nur) der einheitliche Steuermessbetrag, der durch die Zusammenrechnung der Steuermessbeträge nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital gebildet wird (vgl. § 14 GewStG). Die beiden Steuermessbeträge sind ebenso wie die zu ihrer Feststellung führenden einzelnen Besteuerungsmerkmale nach § 157 Abs. 2 AO nicht selbständig anfechtbare Teile des Bescheids über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.4. der Gründe). b) Die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S. des § 157 Abs. 2 AO einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung nicht zugänglich; über unselbständige Besteuerungsgrundlagen kann nicht durch Teilurteil entschieden werden (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2003 VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527; Lange in HHSp, § 98 FGO Rz 10; Tipke in Tipke/Kruse, Finanzgerichtsordnung, § 98 FGO Rz 2; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 98 Rz 2; Woerner, Betriebs-Berater 1968, 1030, 1032; Gräber, Deutsches Steuerrecht 1968, 491, 492; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, unter III.3.c der Gründe). Das FG hat im Rahmen des Klagebegehrens die Rechtmäßigkeit des festgesetzten einheitlichen Steuermessbetrags ohne Rücksicht auf die ‑‑nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten bestehenden oder fehlenden‑‑ Besteuerungsgrundlagen zu prüfen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78 BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.II.1. der Gründe, zum Steuerbescheid). Eine Herabsetzung (Erhöhung) des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag kann daher mit einer entsprechenden Erhöhung (Herabsetzung) des Steuermessbetrags nach dem Gewerbekapital saldiert werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17, unter II. der Gründe). 3. Die Umdeutung des unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 2 FGO ist nicht möglich, weil bei Ergehen eines Zwischenurteils den Beteiligten ‑‑anders als bei einem Teilurteil‑‑ nach § 99 Abs. 2 FGO ein Widerspruchsrecht zusteht, auf das sie vom Gericht hingewiesen werden müssen. Die Möglichkeit, dieses Recht wahrzunehmen, würde eingeschränkt, wenn das Gericht ein Teilurteil erließe, das wahlweise als Zwischenurteil aufgefasst werden könnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 527, m.w.N; Lange in HHSp, § 99 FGO Rz 52). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken