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Beschluss

X B 139/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist .
Entscheidungsgründe
NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist . II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) liegt nicht vor. 1. Das FG hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es davon abgesehen hat, seiner Entscheidung Teilaspekte des Privatgutachtens zugrunde zu legen. a) Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht sich seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet und damit gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verstößt. Der Richter ist deshalb gehalten, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob und aus welchen Gründen er dem Gutachten eines Sachverständigen folgt (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 5. November 1981 IV R 103/79, BFHE 135, 6, BStBl II 1982, 258, m.w.N.). Wie der BFH im Urteil vom 26. Januar 1988 VIII R 29/87 (BFH/NV 1988, 788) entschieden hat, hat das Gericht Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen; Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen ‑‑soweit möglich‑‑ auszuräumen. Erforderlichenfalls ist der Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und in der mündlichen Verhandlung zu befragen. b) Danach hat das FG im Streitfall seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt ist. Es hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen G mit den Einwendungen des Klägers gegen verschiedene Passagen im Gutachten konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass er bei der Bewertung des Grundstücks die von der gewerblichen Nutzung ausgehenden Immissionen und innerhalb der Ertragswertermittlung für die Wohnungen und die als Büros genutzten Gebäudebereiche langfristig und nachhaltig zu erzielenden Erträge berücksichtigt habe. Der Gutachter hat zudem angemerkt, dass ein Gutachten grundsätzlich ein in sich geschlossenes Verfahren darstelle, das durch objektspezifische Begründungen und Ansätze zu einem Endergebnis führe. Die isolierte Betrachtung einzelner Ansätze und Begründungen führe zu einer Verfälschung der Tatsachen bzw. des Endergebnisses. Das FG hat den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung geladen und den Beteiligten so Gelegenheit gegeben, mögliche Einwände gegen das Gutachten persönlich mit dem Sachverständigen zu diskutieren. Schließlich hat das FG auch hinreichend begründet, warum es dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen G gefolgt ist. Zudem ergeben sich aus den vom Kläger geltend gemachten Einwänden keine Mängel von solchem Gewicht, dass sie das Gutachten als zur Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Insbesondere ist das vom Kläger vorgelegte Gutachten nicht geeignet, einzelne Aspekte des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Frage zu stellen. Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln, das als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419). Es kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden. c) Im Grunde genommen rügt der Kläger die seiner Ansicht nach fehlerhafte Auswertung und Würdigung des vom Gericht angeforderten Gutachtens. Das aber ist keine Frage unzureichender Sachaufklärung (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1998 XI B 29/98, BFH/NV 1999, 607), sondern fehlerhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das FG. Darauf kann ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Revisionsverfahren entzogen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 107/03, BFH/NV 2004, 1533). 2. Einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO) durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung hat der Kläger nicht schlüssig gerügt. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung maßgeblich auf einen bis zuletzt nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100; vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523). Im Streitfall ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers in der Beschwerdeschrift, dass er dem gerichtlich bestellten Gutachter in der mündlichen Verhandlung Fragen hätte stellen und so eine weitere Begründung des Gutachtens verlangen können. 3. Die zusätzliche Begründung vom 15. Februar 2010 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind ‑‑abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen‑‑ nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag, die Bestellung des Herrn T als vereidigten Sachverständigen zur Ermittlung des Entnahmewertes sei zwischen dem Kläger und dem FA vereinbart worden, ist neu und widerspricht zudem dem Vorbringen, wie z.B. dem Schreiben des Klägers an den Sachverständigen G vom 4. August 2008. Im Übrigen ist es weder rechts- noch sittenwidrig, wenn Finanzämter oder Finanzgerichte Wertansätzen in Privatgutachten nicht folgen, sondern vielmehr die durch gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelten Werte nach sorgfältiger und kritischer Würdigung übernehmen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken