Urteil
VI R 43/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann je nach Umständen entweder lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein.
• Fehlt eine ausdrückliche Nutzungsgestattung, ist die unbefugte Privatnutzung grundsätzlich als vGA zu beurteilen; bei dauerhafter vertragswidriger Nutzung kann jedoch eine faktische Gestattung vorliegen, die den Vorteil als Arbeitslohn qualifiziert.
• Das Finanzgericht muss zunächst feststellen, ob überhaupt eine private Nutzung vorlag; bei Feststellung der privaten Nutzung ist anschließend wertend zuzuordnen, ob der Vorteil dem Gesellschaftsverhältnis (vGA) oder dem Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn, § 19 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 EStG) zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Privatnutzung betrieblichen Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer: Abgrenzung vGA — Arbeitslohn • Die vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann je nach Umständen entweder lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein. • Fehlt eine ausdrückliche Nutzungsgestattung, ist die unbefugte Privatnutzung grundsätzlich als vGA zu beurteilen; bei dauerhafter vertragswidriger Nutzung kann jedoch eine faktische Gestattung vorliegen, die den Vorteil als Arbeitslohn qualifiziert. • Das Finanzgericht muss zunächst feststellen, ob überhaupt eine private Nutzung vorlag; bei Feststellung der privaten Nutzung ist anschließend wertend zuzuordnen, ob der Vorteil dem Gesellschaftsverhältnis (vGA) oder dem Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn, § 19 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 EStG) zuzurechnen ist. Die Klägerin (GmbH) stellte dem Gesellschafter-Geschäftsführer A in den Jahren 2003 bis 2005 verschiedene Dienstwagen (BMW-Modelle mit hohen Bruttolistenpreisen) zur Verfügung. Im Anstellungsvertrag war eine ausschließliche Nutzung für dienstliche Zwecke vereinbart. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung hielt das Finanzamt eine Privatnutzung für möglich, weil kein Fahrtenbuch vorlag und keine Kontrolle des Nutzungsverbots stattfand. Das Finanzamt besteuerte die angenommene Privatnutzung ab 2001 nach der 1%-Regel und erließ einen Haftungsbescheid; die Klägerin übernahm die Lohnsteuer. Das Finanzgericht sah den Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung an und gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Die Revision ist begründet; das FG durfte nicht pauschal die vertragswidrige Privatnutzung stets als vGA qualifizieren. • Rechtliche Grundlagen: Arbeitslohn umfasst geldwerte Vorteile nach § 19 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 EStG; die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Sachlohn. • Liegt eine ausdrückliche vertragliche Gestattung der Privatnutzung vor, ist der Vorteil regelmäßig als Arbeitslohn zu versteuern. • Fehlt eine Gestattung und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw entgegen dem Willen der Gesellschaft, ist der Vorteil grundsätzlich als vGA zu qualifizieren, weil der Vorteil nicht "für" die Beschäftigung gewährt wurde. • Bei nachhaltiger vertragswidriger Nutzung kann jedoch die Schlussfolgerung gerechtfertigt sein, dass das Nutzungsverbot nur formal bestand und tatsächlich eine (mündliche oder konkludente) Gestattung vorliegt; dann kann der Vorteil dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen sein. • Die richtige Vorgehensweise des FG besteht zweistufig: Zunächst Feststellung, ob eine private Nutzung stattgefunden hat (gegebenenfalls unter Nutzung von Anscheinsbeweisen); wenn ja, dann wertende Zuordnung des Nutzens zu Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände. • Die Vorentscheidung des FG war deswegen aufzuheben, die Sache ist zur weiteren Prüfung und endgültigen Zuordnung an das FG zurückzuverweisen. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen im Sinne der bisherigen Ergebnisformulierung nicht bestätigt: Das FG ist mit seiner pauschalen Einordnung als vGA zu Unrecht vorgegangen. Der Fall wurde zur erneuten, weitergehenden Prüfung zurückverwiesen. Zunächst muss das FG feststellen, ob A den betrieblichen Pkw tatsächlich privat genutzt hat; falls dies bejaht wird, hat das FG anhand aller Umstände zu prüfen, ob die Nutzung dem Gesellschaftsverhältnis (vGA) oder dem Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn nach § 19 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 EStG) zuzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob ein tatsächliches, wenn auch nur konkludentes oder geduldetes Gestattungsverhältnis vorlag, das die Besteuerung als Arbeitslohn rechtfertigt. Die Entscheidung des BFH führt dazu, dass die pauschale Festlegung des Finanzamts auf Lohnsteuerhaftung nicht bestehen bleibt und weitere Feststellungen durch das FG erforderlich sind.