Beschluss
III B 37/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen.
• Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und vorhandener Rechtsprechung geklärt werden kann.
• Die Weiterzahlung von Kindergeld allein begründet keinen Vertrauenstatbestand; es bedarf besonderer, eindeutigere Verhaltensweisen der Familienkasse, aus denen eine konkludente Zusage auf Nicht-Rückforderung hervorgeht.
• Ob ein solches konkludentes Zusageverhalten vorliegt, ist ein einzelfallbezogener Umstand und nicht verallgemeinerbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung beim Vertrauenstatbestand im Kindergeldrecht • Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. • Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und vorhandener Rechtsprechung geklärt werden kann. • Die Weiterzahlung von Kindergeld allein begründet keinen Vertrauenstatbestand; es bedarf besonderer, eindeutigere Verhaltensweisen der Familienkasse, aus denen eine konkludente Zusage auf Nicht-Rückforderung hervorgeht. • Ob ein solches konkludentes Zusageverhalten vorliegt, ist ein einzelfallbezogener Umstand und nicht verallgemeinerbar. Der Fall betrifft einen Streit um die Rückforderung von fortgezahltem Kindergeld nach Mitteilung von Umständen, die den Anspruch hätten entfallen lassen können. Die Familienkasse hatte weitergezahlt, obwohl Informationen vorlagen, die den Wegfall des Anspruchs nahelegten. Der Beschwerdeführer rügte, aus der Weiterzahlung resultiere ein Vertrauenstatbestand, der eine Rückforderung ausschließen müsse. Es wurde über die Zulassung der Revision entschieden. Der BFH prüfte, ob die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat und ob aus dem Verhalten der Familienkasse eine konkludente Zusage auf Nicht-Rückforderung abzuleiten ist. Relevant ist die Rechtsprechung, wonach bei Massensachverhalten im Kindergeldrecht besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse erforderlich ist. • Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen nach § 116 Abs. 5 FGO. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) fehlt, weil die Rechtsfrage anhand gesetzlicher Grundlagen und vorhandener Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte vorliegen. • Nach der BFH-Rechtsprechung begründet die Weiterzahlung von Kindergeld allein keinen Vertrauenstatbestand; erforderlich sind besondere Umstände, aus denen eine konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass nicht mit einer Rückforderung gerechnet werden muss. • Bei Massensachverhältnissen wie dem Kindergeldrecht ist ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse erforderlich, das bei verständiger Würdigung dem Empfänger den Eindruck gibt, die Zahlung werde dauerhaft bestehen bleiben. • Ob ein solches konkludentes Zusageverhalten vorliegt oder ob es durch unterlassene Ermittlungen der Familienkasse begründet sein kann, ist nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und daher nicht verallgemeinerbar. Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen; eine Zulassung der Revision wurde abgelehnt, weil die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtslage bereits durch Gesetz und Rechtsprechung geklärt ist. Die Weiterzahlung von Kindergeld allein begründet keinen Anspruch auf Nicht-Rückforderung; es müssten zusätzliche, deutlichere Indizien für eine konkludente Zusage der Familienkasse vorliegen. Ob solche Indizien vorliegen, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist einfallbezogen zu prüfen. Daher war eine weitergehende Prüfung durch den BFH nicht erforderlich und die Entscheidung des Vorgerichts bleibt bestehen.