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IX R 86/93

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 27. August 1996 IX R 86/93 EStG § 10 Sonderausgaben bei nachträglich vereinbarten Versorgungsleistungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau erlös zum Zwecke der Einkunftserzielung einsetzen oder um ein privates Wirtschaftsgut zu entschulden. b) Der Große Senat des BFH hat ( BFHE 161, 317 , 325 = BStBl. 111990,847 unter C. I. 1.= MittRhNotK 1990, 261 ) anläßlich der Darstellung der Rechtsentwicklung Bezug genommen (BFHE 87, 563 = BStBl. III 1967, 243), das sich mit der Übergabe eines Gewerbebetriebes und von Grundstücken, Sparguthaben und Wertpapiervermögen gegen Versorgungsleistungen befaßt hat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit einer solchen typischen Vermögensübergabe nicht zu vergleichen. 16. Steuerrecht — Sonderausgaben bei nachträglich vereinbarten Versorgungsleistungen (BFH, Urteil vom 27. B. 1996— IX R 86/93) EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Wird das anläßlich einer Vermögensübergabe vorbehaltene Wohnungsrecht an einer Wohnung später mit Rücksicht auf die zunehmende Gebrechlichkeit der Übergeberin auf ein Nutzungsrecht an einem Zimmer beschränkt und verpflichtet sich die Übernehmerin nunmehr, der Übergeberin alters- und gesundheitsgemäße Speisen zuzubereiten, so können die zusätzlich übernommenen Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Lasten zu berücksichtigen sein, wenn ihr Wert den Mietwert der ursprünglich der Übergeberin zugewiesenen Wohnung übersteigt. Zum Sachverhalt: Die KI. wurde mit ihrem während des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Dessen Rechtsnachfolger sind die KI. und ihr Sohn, der KI. Die KI. und ihre Mutter waren Eigentümerinnen eines Mietwohngrundstücks. Im Jahr 1980 übertrug die Mutter ihren Anteil auf die KI. Diese räumte ihrer Mutter zugleich ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoß ein und verpflichtete sich, die Wohnung in gut beheizbarem und gut bewohnbarem Zustand zu erhalten, die allgemeinen Umlagen (wie Kaminkehrer, Müllabfuhr und Wassergeld) zu tragen und die zur Instandhaltung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Kosten für Beheizung und Beleuchtung hatte die Mutter selbst zu tragen. Ferner verpflichtete sich die KI., ihre Mutter „sorgsam zu warten und zu pflegen, ihr alle Hausarbeiten zu verrichten, insbesondere für die Reinigung und Ausbesserung der Kleidung, Wäsche und Schuhwerk zu sorgen und für sie alle notwendigen Gänge und Fahrten zu erledigen, soweit die Übergeberin wegen ihres Alters oder wegen Krankheit hierzu nicht mehr selbst in der Lage ist". Den übrigen, nicht vom Wohnungsrecht ihrer Mutter erfaßten Teil des Hauses bewohnte die KI. mit ihrem Ehemann und dem KI. Mit einer privatschriftlichen Nachtragsvereinbarung vom 5. 3. 1984 wurde das Wohnungsrecht der Mutter mit Wirkung ab 1. 1. 1984 auf zwei Räume eingeschränkt; zugleich verpflichtete sich die KI., über die bisherigen Pflichten hinaus auch die Kosten für Beheizung und Beleuchtung zu tragen sowie für ihre Mutter alters- und gesundheitsgemäße Speisen zuzubereiten und ihr freie Kost zu gewähren. Nachdem das bekl. FA im Veranlagungsverfahren für 1984 Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und gegen die von der KI. insoweit begehrten steuerrechtlichen Rechtsfolgen geäußert hatte, vereinbarten die KI. und ihre Mutter am 17. 9. 1985 mit notarieller Urkunde einen Nachtrag zum Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrag aus dem Jahre 1980. Die Mutter erhielt nun ab 1. 1. 1984 ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem im Erdgeschoß gelegenen Schlafzimmer (Wohnfläche 18 qm) sowie ein Mitbenutzungsrecht an der Küche und den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen. Ferner wurden die übrigen Pflichten aus den vorangegangenen Vereinbarungen (Kostentragung für das gesamte Haus, Wart und Pflege sowie freie Verköstigung) nochmals vereinbart. Die Eintragung der Änderungen ins Grundbuch wurde bewilligt und beantragt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre setzten die KI. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der KI. für die Wohnung im Erdgeschoß (55 qm) einen Mietwert von 1650,— DM an, für das Ober- und Dachgeschoß (insgesamt 83 qm) einen Mietwert von 2.372,— DM, ferner 360,— DM für eine Garage, insgesamt 4.382,— DM (durchschnittlich 2,43 DM pro qm Wohnfläche). Nach dem Abzug von Werbungskosten ergaben sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 97,— DM für 1984 und .1. 7.680,— DM für 1985. Die ihrer Mutter gewährten Sachleistungen machte die KI. als Sonderausgaben geltend, und zwar 6.120,— DM für 1984 und 4.404,— DM für 1985. Das FA legte die Nachtragsvereinbarung der Besteuerung zugrunde und setzte für den der Mutter der KI. überlassenen Wohnraum einen Nutzungswert nicht an. Für den übrigen von der KI. selbstgenutzten Teil des Hauses bezifferte es den Nutzungswert mit 3.600,— DM. Die erklärten Absetzungen für Abnutzung (AfA) kürzte es um einen Betrag von 150,— DM, den die KI. zusätzlich zu den AfA nach § 7 Abs. 4 EStG für das „Altenteil" geltend gemacht hatte. Die danach sich ergebenden — unstrittigen — Werbungskosten kürzte das FA um 13 v.H. für den Wohnraum der Mutter der KI. Danach ergeben sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0,— DM für 1984 und ./. 6.764,— DM für 1985. Die dauernden Lasten berücksichtigte das FA jeweils in Höhe des Mietwerts der ursprünglich mit dem Wohnungsrecht belasteten Wohnung (1.650,— DM) zuzüglich 240,— DM für Wart und Pflege. Hiergegen wendet sich die Revision der KI. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. 1. Die Vorentscheidung verletzt § 21 Abs. 2 EStG , weil sie der Ermittlung des Nutzungswerts einen unzutreffenden Rohmietwert zugrunde gelegt hat. a) Zutreffend hat das FG — ebenso wie das FA — die Nachtragsvereinbarung zum Übergabevertrag der Besteuerung mit Wirkung ab 1. 1. 1984 zugrunde gelegt. Das FG hat dazu festgestellt, daß keine rückwirkenden Vereinbarungen getroffen worden sind (vgl. zum insoweit geltenden Verbot der Rückwirkung BFHE 168, 561 , 565 = BStBl. II 1992, 1020; BFH/NV 1992, 233). Die schriftlichen Nachtragsvereinbarungen enthielten lediglich die — durch die zunehmende Gebrechlichkeit der Mutter der KI. verzögerte — Festlegung bereits vorher mündlich getroffener und tatsächlich vollzogener Absprachen. Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist möglich und daher für den Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO ). b) Das FG ist ferner zutreffend ( BFHE 169, 85 = BStBl. 11 1993, 31; BFH/NV 1993, 95) davon ausgegangen, daß der Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG , auch soweit er auf den der Mutter zugewiesenen Raum entfällt, insgesamt der KI. zuzurechnen ist. Im Streitfall machte die geschuldete umfassende Versorgung der Berechtigten ebenso wie im Fall des Urteils in BFHE 169, 85 = BStBl. II 1993, 31 eine Mitbenutzung des Raumes der Mutter durch die KI. erforderlich. c) Der Höhe nach hat das FG den bei der Ermittlung des Nutzungswerts anzusetzenden Rohmietwert jedoch aufgrund einer in sich widersprüchlichen Berechnung unzutreffend bestimmt. Nach den Feststellungen des FG hatte das gesamte Haus eine Wohnfläche von 138 qm, das der Mutter zugewiesene Zimmer eine Fläche von 18 qm. Ohne dieses Zimmer betrug die restliche Wohnfläche des Hauses danach 120 qm. Für diese restliche Fläche hatte das FA einen Mietwert von 3.600,— DM angesetzt, mithin 2,50 DM pro qm Wohnfläche. Diesen Mietwert, den die Beteiligten im Klageverfahren als zutreffend zugrunde gelegt haben, hat auch das FG als Grundlage seiner Entscheidung übernommen. Er ist auch im Revisionsverfahren maßgebend. Bei der Hochrechnung auf den Mietwert für die gesamte Wohnfläche des Hauses hat das FG jedoch den vom FA angesetzten Mietwert (3.600,— DM) nicht auf die ohne das Zimmer der Mutter verbleibende Restwohnfläche (120 qm), sondern auf die nach dem ursprünglichen Übergabevertrag aus dem Jahr 1980 von der KI. selbstgenutzte Wohnung (83 qm) Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1997 95 bezogen. Dieser Denkfehler ist als rechtlicher Fehler in der Revisionsinstanz nachprüfbar (vgl. Gräber/Ruban, 3. Aufl. 1993, § 118 FGO , Anm. 20). Er führt schon für sich allein zur Aufhebung der Vorentscheidung. d) Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kl. errechnen sich wie folgt: Dem Rohmietwert von (138 qm x 2,50 DM x 12 =) 4.140,- DM zuzüglich des erklärten Mietwerts der Garage (360,- DM), insgesamt also 4.500,- DM, sind die unstrittigen Werbungskosten ungekürzt gegenüberzustellen (4.135,- DM für 1984; 11.912,- DM für 1985). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der KI. betragen danach 365,- DM für 1984 und .1. 7.412,- DM für 1985. 2. Die Vorentscheidung verstößt ferner gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG und ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht die Verpflichtung zur Verköstigung der Mutter der KI. nur in beschränktem Umfang als dauernde Last berücksichtigt hat. a) Zutreffend hat das FG die Übergabevereinbarung aus dem Jahr 1980 in Verbindung mit den später getroffenen Nachtragsvereinbarungen insgesamt als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen beurteilt. Wird, wie im Streitfall, ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück als jedenfalls teilweise existenzsicherndes Vermögen (vgl. BFHE 161, 317 = BStBl. 11 1990, 847 unter C II. 1. a. = MittRhNotK 1990, 261 ; BFHE 170, 76 , 80) unter Vorbehalt des Wohnungsrechts an einer Wohnung und gegen die Zusage unbarer Versorgungsleistungen (Wart und Pflege) auf die Tochter übertragen und wird sodann später das vorbehaltene Wohnungsrecht auf ein Zimmer beschränkt und dafür zusätzlich zu den bisherigen Versorgungsleistungen eine Plficht zur Verköstigung der Übergeberin vereinbart, so stehen auch die Nachtragsvereinbarungen im sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe, so daß auch die für das abgelöste Wohnungsrecht zugesagten weiteren Versorgungsleistungen grundsätzlich als dauernde Lasten abziehbar sind („gleitende" Vermögensübergabe; vgl. BFHE 169, 127 , 129 f. = BStBl. 11 1993, 98). Der sachliche Zusammenhang der zusätzlichen Versorgungsleistungen mit der Vermögensübergabe wird im Streitfall dadurch verdeutlicht, daß die Nachtragsvereinbarungen nach den Feststellungen des FG auf den durch altersbedingte Gebrechlichkeit veränderten Versorgungsbedürfnissen der Übergeberin beruhten. b) Das FG hat ferner zutreffend in der Überlassung des der Übergeberin zugewiesenen Raumes eine bei der KI. abziehbare dauernde Last gesehen. Da der KI. als Übernehmerin der Nutzungswert des Wohnhauses in vollem Umfang zugerechnet wird, erbringt sie mit der Überlassung des Raumes an ihre Mutter eine ihre eigene Nutzung schmälernde und sie belastende Versorgungsleistung, die in Höhe des Mietwerts des überlassenen Raumes anzusetzen ist (vgl. BFHE 169, 85 , 89 = BStBl. II 1993, 31). Dieser Mietwert beträgt, allerdings anders als vom FG errechnet, 18 qm x 2,50 DM x 12 = 540,- DM. c) Der vom FG geschätzte Betrag für Wart und Pflege von 600,- DM ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine im Rahmen der Vermögensübergabe übernommene Pflegeverpflichtung kann als dauernde Last berücksichtigt werden, wenn in Erfüllung dieser Verpflichtung Aufwendungen entstanden sind (BFH/NV 1992, 234). Das FG hat seine Schätzung auf die tatsächliche Würdigung gestützt, daß im Zusammenhang mit den schon im Übergabevertrag vereinbarten persönlichen Dienstleistungen notwendigerweise Sachaufwendungen wie Strom, Reinigungsmittel oder Fahrtkosten angefallen seien, die je nach Intensität der Dienstleistungen erheblich voneinander abweichen und daher nur mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden könnten. Diese tatsächliche Würdigung ist möglich und für den Senat gern. § 118 Abs. 2 FGO bindend. d) Zu Unrecht hat das FG jedoch den Abzug der mit den Nachtragsvereinbarungen übernommenen Verköstigungspflicht als Sonderausgabe auf den Wert des ursprünglich vorbehaltenen Wohnungsrechts begrenzt. aa) Anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte Versorgungsleistungen sind aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel abänderbar, und zwar auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO fehlt ( BFHE 168, 561 , 564 = BStBl. 11 1992, 1020; BFHE 166, 564 , 568 f. = BStBl. II 1992, 499). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen steht es den Vertragspartnern indessen nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen. Die Leistungen müssen grundsätzlich wie vereinbart erbracht werden. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages begründet, daß die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Eine Schwankung der Höhe nach muß aber, soll sie steuerrechtlich anerkannt werden, in der Regel durch nachweisbare Umstände veranlaßt sein, die nach Maßgabe des Vertragstextes oder nach der Rechtsnatur des Vertrages rechtserheblich sind. Diese Umstände müssen - in der Regel langfristig - eine veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigten anzeigen ( BFHE 168, 561 , 565 = BStBI. 11 1992, 1020). Unter diesen Voraussetzungen können grundsätzlich auch solche neu vereinbarten Versorgungsleistungen als dauernde Lasten zu berücksichtigen sein, deren Wert den Wert der ursprünglich geschuldeten Leistungen übersteigt. Nach diesen Maßstäben ist die von der KI. gegenüber ihrer Mutter aufgrund der Nachtragsvereinbarungen zusätzlich geschuldete Verköstigungspflicht, die als unbare Versorgungsleistung mit den Werten der Sachbezugsverordnung (SachBezV) anzusetzen ist ( BFHE 157, 165 = BStBl. 11 1989, 786, und BFHE 163, 356 = BStBl. 11 1991, 354), in vollem Umfang als dauernde Last zu berücksichtigen. Die Nachtragsvereinbarungen waren vom Vertragszweck des anläßlich der Vermögensübergabe geschlossenen Versorgungsvertrages gedeckt. Sie dienten der Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse und die damit verbundenen andersartigen Erfordernisse einer angemessenen Versorgung. Wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, haben die Parteien des Übergabevertrages das Wohnungsrecht der Mutter der KI. an der Erdgeschoßwohnung durch das Zimmerwohnrecht mit zusätzlicher Verköstigung ersetzt, weil die Mutter aufgrund ihrer Gebrechlichkeit das ursprünglich vorbehaltene Wohnungsrecht nicht mehr ausschöpfen konnte und auf eine Verköstigung in der Familie ihrer Tochter angewiesen war. bb) Dem Abzug der von der KI. zusätzlich übernommenen Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steht nicht entgegen, daß die anläßlich einer Vermögensübergabe zugesagten Versorgungsleistungen grundsätzlich als vom Übergeber vorbehaltene Vermögenserträge zu charakterisieren sind, die der Übernehmer aus dem übertragenen Vermögen zu erwirtschaften hat (vgl. BFHE 161, 317 , 328 = BStBl. 11 1990, 847 = MittRhNotK 1990, 261 ; BFHE 172, 324 , 328 = BStBI. 11 1994, 19). Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit sich aus diesem, dem Rechtsinstitut der Vermögensübergabe zugrundeliegenden Gedanken Grenzen für die Abziehbarkeit von als Versorgungsleistungen zugesagten Zahlungen ergeben, ob lediglich auf die typischerweise gegebene Situation abzustellen ist ( BFHE 167, 86 = BStBI. 11 1992, 526) oder ob Zahlungen nicht als dauernde Lasten berücksichtigt werden dürfen, soweit der Übergeber nach der Vermögensübergabe offenkundig mehr an Mitteln zur Verfügung hat, als zuvor aus dem übergebenen Vermögen zu erwirtschaften war (vgl. BFH/NV 1994, 704). Bei den von der KI. zusätzlich zugesagten Versorgungsleistungen handelte es sich nicht um Geldzahlungen, sondern um im Rahmen einer Vermögensübergabe typische Pflegeund Sachleistungen, die ihrer Natur nach ohnehin nicht aus dem übertragenen Miteigentumsanteil an dem Wohnhaus zu erwirtschaften, sondern von der Übernehmerin als persönliche Dienstleistung zu erbringen waren. Durch die Nachtragsvereinbarungen haben.die Parteien lediglich die Nutzungsvorteile aus dem ursprünglich vorbehaltenen Wohnungsrecht gegen anderweitige Sachleistungen ausgetauscht, der Mutter aber - im Heft Nr. 3 - MittRhNotK - März 1997 keine zusätzlichen aus dem Mietwohngrundstück nicht zu erwirtschaftenden und damit über den Rahmen der VermögensÜbergabe hinausgehenden Barmittel verschafft. Mitteilungen 1. Steuerrecht — Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen (BMF, Schreiben vom 23. 12. 1996 — IV B 3—S 2257 — 54/96) Inhaltsübersicht Tz. a) Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung b) Anschaffungskosten und Veräußerungspreis c) Zinsanteil d) Steuerrechtliche Behandlung II. Übertragung von Betriebsvermögen 50-52 56-57 A. Arten von wiederkehrenden Leistungen D. Anwendungsregelung B. Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatoder Betriebsvermögen wie folgt Stellung: 1. Vermögensübergabe 1. Begriff der Vermögensübergabe 2. Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften 3. Gegenstand der Vermögensübergabe 5-6 a) Existenzsichernde Wirtschaftseinheit 7-10 b) Ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit (Typus 1) 11-13 aa) Ermittlung der Erträge 14-15 bb) Ermittlung der Erträge bei teilentgeltlichem Erwerb c) Existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge (Typus 2) 17-19 4. Nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens 20-21 5. Wiederkehrende Leistungen auf die Lebens22 zeit des Empfängers 6. Empfänger des Vermögens 7. Empfänger der Versorgungsleistungen B. Anforderungen an den Versorgungsvertrag 25-27 II. Versorgungsleistungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen 28-29 III. Umfang der Versorgungsleistungen 30-34 IV. Rechtliche Einordnung der Versorgungsleistungen 1. Korrespondenzprinzip 2. Versorgungsleistungen bei Übergabe einer existenzsichernden und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit (Typus 1) 36-37 3. Versorgungsleistungen bei Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge (Typus 2) 38-40 V. Rechtliche Einordnung von wiederkehrenden Leistungen, die keine Versorgungsleistungen sind Übertragung von Privatvermögen 1. Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen auf Lebenszeit a) Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung b) Behandlung beim Verpflichteten aa) Anschaffungskosten 43-44 bb) Zinsanteil 45-46 c) Behandlung beim Berechtigten aa) Veräußerungspreis 47-48 bb) Zinsanteil 2. Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1997 A. Arten von wiederkehrenden Leistungen Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Ver- 1 mögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Versorgungsleistungen sind bei dem Verpflichteten Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG und bei dem Berechtigten wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG (Renten oder dauernde Lasten) (vgl. B.). Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) dürfen nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abgezogen werden. Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten eine nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und einen Zinsanteil (vgl. C.). B. Unentgeltliche Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen Versorgungsleistungen (Renten oder dauernde Lasten) sind 2 wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe). Versorgungsleistungen können auch auf Verfügungen von Todes wegen beruhen (vgl. Tz. 28). Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübergabe Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten (BFH BStBl. 11 1990, 847 = MittRhNotK 1990, 261 ). I. Vermögensübergabe C. Entgeltliche Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen I. 58-59 1. Begriff der Vermögensübergabe Vermögensübergabe ist die Vermögensübertragung kraft ein- 3 zelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge, bei der sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH BStBl. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 ). 2. Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften Nach dem Willen der Beteiligten soll der Vermögensüber- 4 nehmer wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Es spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, daß die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 27.08.1996 Aktenzeichen: IX R 86/93 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 95 Normen in Titel: EStG § 10