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II ZR 223/83

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 05. Juli 1990 GrS 2/89 EStG §§ 4, 5, § 15 Abs. 1 (S. 1) Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 und 3; EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1 Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Abfindungszahlungen zur Erbauseinandersetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau c. Steuerrecht 13. EStG §§ 4, 5, § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 und 3; EStDV § 7 Abs. 11 § 11 d Abs.1 (Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Abfindungszahlungen zur Erbauseinandersetzung) 1. Im Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet. 2. Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Aufwendungen für den Erwerb des Erbteils eines Miterben führen beim Leistenden grundsätzlich zu Anschaffungskosten; in gleicher Höhe entsteht beim weichenden Miterben ein Veräußerungserlös. Hierauf hat keinen Einfluß, ob die Leistungen aus dem erlangten Nachlaßvermögen erbracht werden. Aus dem Tatbestand: I. Vorgelegte Rechtsfragen Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluß vom 18.10.1988 im Revisionsverfahren Vill R 172/85 dem Großen Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung in den Fällen, in denen mehrere Erben vorhanden sind und in denen zum Nachlaß ein Einzelunternehmen gehört, in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht davon auszugehen, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung einkommensteuerrechtlich zwei selbständige Rechtsvorgänge sind? 2.Für den Fall, daß die Rechtsfrage zu 1. zu bejahen ist: Sind bei der Erbauseinandersetzung die Grundsätze über die Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft anzuwenden mit der Folge, daß beim Erwerb der Erbteile aller übrigen Miterben gegen Ausgleichszahlungen auch insoweit Anschaffungskosten des erwerbenden Miterben vorliegen, als für den Erwerb der Erbteile Nachlaßvermögen eingesetzt wird oder ist auch hier die Entgeltlichkeit auf die Fälle zu beschränken, in denen der erwerbende Miterbe mehr erhält als ihm aufgrund seines Erbteils zusteht und er für dieses Mehr aus seinem sonstigen Vermögen eine Ausgleichszahlung leistet? II. Sachverhalt 1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist zur Hälfte Miterbin nach ihrem im August 1979 verstorbenen Ehemann; Miterbinnen zu je 1/4 wurden die beiden Töchter des Erblassers, die Stieftöchter der Klägerin. Der Erblasser betrieb ein Bestattungsunternehmen. Die Klägerin führte den Betrieb nach außen als Einzelunternehmen weiter; die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden ihr im Rahmen gesonderter Gewinnfeststellungen allein zugerechnet. Mit Vertrag vom 24.10.1980 veräußerten die Töchter des, Erblassers ihre Erbteile zum Kaufpreis von je 90 000 DM an einen Dritten. Daraufhin übte die Klägerin ihr Vorkaufsrecht nach den §§ 2034, 2035 BGB gegenüber dem Erwerber aus. Dieser übertrug ihr die Erbteile im Zum 30.6.1981 veräußerte die Klägerin das Unternehmen; als Kaufpreis waren 200000 DM für die Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens und die Übernahme der Verbindlichkeiten von 32 622,91 DM vereinbart. Das Finanzamt (FA) ermittelte daraufhin einen Gewinn aus der Betriebsveräußerung und stellte ihn für 1981 gesondert fest; die Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb der Erbteile ließ das FA dabei außer Betracht. Die Klägerin verlangte demgegenüber, den auf das Betriebsvermögen entfallenden Teil des Kaufpreises für die Erbteile als Anschaffungskosten zu berücksichtigen und den-Veräußerungsgewinn dementsprechend zu ermäßigen. Das FA folgte diesem Verlangen auch im Einspruchsverfahren nicht. Die Klage hatte dagegen Erfolg; das FG sah in den auf die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entfallenden Aufwendungen Anschaffungskosten der Klägerin, die den Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung erhöhten. Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Der vorlegende Senat will sich im Ergebnis der Auffassung des FG anschließen, sieht sich damit aber in Widerspruch'zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Hinblick auf die Tragweite der beabsichtigten Entscheidung hat der VIII. Senat den Großen Senat des BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage angerufen ( § 11 Abs. 4 FGO ); hilfsweise stützt er die Anrufung auf Abweichung von Entscheidungen des I. und IV. Senats ( § 11 Abs. 3 FGO ). Aus den Gründen: I. Rechtsfrage 1:- Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung 1.Die Rechtsprechung hat die einkommensteuerrechtlichen Folgen einer Erbauseinandersetzung im Zeitablauf unterschiedlich beurteilt. (Wird ausgeführt). 2. Der Große Senat pflichtet der Auffassung des vorlegenden Senats bei, daß Erbfall und Erbauseinandersetzung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit bilden; hierauf beruht die neuere Rechtsprechung des. 1., des III. und des IX. Senats im Bereich des Privatvermögens. .Die gegenteilige Ansicht kann auch für den Bereich des Betriebsvermögens nicht aufrechterhalten werden. a) Die Rechtsprechung des BFH hat eingeräumt, daß die Annahme einer Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung unter Überspringung der Erbengemeinschaft den zivilrechtlichen Gegebenheiten widerspricht. Zur Rechtfertigung hat sich die Rechtsprechung auf eine steuerrechtliche Fiktion bezogen (Urteile in BFHE 103, 345 , BStBl 11 1972, 114; BFHE die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen (Urteile vom 5.8.1971 IV 243/65, BFHE 103, 345 , BStBI 11 1972, 114; BFHE 108, 237 , BStBl 11 1973, 317) oder auf eine wertende Betrachtungsweise abgestellt, die es verlange, den das Unternehmen fortführenden Miterben einkommensteuerrechtlich wie einen Alleinerben zu behandeln, der den Betrieb unmittelbar vom Erblasser erlangt habe und in Höhe der an weichende Miterben gewährten Abfindungen mit Vermächtnissen zu ihren Gunsten belastet sei (vgl. Urteile in BFHE 108, 237 , BStBl 11 1973, 317; BFHE 130, 42 , BStBl 11 1980, 383; BFHE 138, 248 , BStBl 11 1983, 380). Die Einkommensbesteuerung orientiert sich jedoch an den im Gesetz enthaltenen Einkünftetatbeständen (BFH-Beschluß vom 29.11.1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433 , BStBl 11 1983, 272). Abweichungen sind nur aufgrund eines entsprechenden Gesetzesauftrags möglich. Ausschlaggebend ist demnach, ob die Miterben nach dem Erbfall in eigener Person den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen und ob hieran auch die Erbauseinandersetzung anknüpft. Dies aber b)Ob Steuerpflichtige aus der Nutzung eines Vermögens gemeinsam Einkünfte erzielen, hängt vor allem von ihren zivilrechtlichen Beziehungen ab. Sie entscheiden darüber, wem eine Vermögensvermehrung zusteht und wer eine Vermögensminderung zu tragen hat; das aber hat Bedeutung für die Frage, wem die Vermögensminderung oder -mehrung als Teil seiner Einkünfte zuzurechnen ist. Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so geht sein Vermögen mit seinem Tode im ganzen auf die Erben über und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen (§ 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 BGB ). Sie verwalten den Nachlaß gemeinsam und können über Nachlaßgegenstände auch nur gemeinschaftlich verfügen ( § 2038 Abs. 1, § 2040 Abs. 1 BGB ); die Miterben stehen danach in einer Gesamthandsgemein368 MittBayNot 1990 Heft 6 schaft. Zwar kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen ( § 2042 Abs. 1 BGB ); unterbleibt ein derartiges Verlangen oder schließen die Miterben die Auseinandersetzung vertraglich aus, kann die Erbengemeinschaft jedoch ohne zeitliche Begrenzung fortgesetzt werden. Das Ergebnis ihrer Betätigung wird Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens ( § 2041 BGB ); ist die Auseinandersetzung allerdings auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe die Teilung des Reinertrags im Verhältnis der Erbteile verlangen ( § 2038 Abs. 2 BGB ). Diese Bestimmungen gelten auch für ein zum Nachlaß gehörendes gewerbliches Unternehmen. Dieses wird Gesamthandsvermögen der Erben; die Erbengemeinschaft ist nach dem Erbfall Träger des Unternehmens. Die Erben befinden nach § 2038 Abs. 1 BGB darüber, ob und in welcher Weise das Unternehmen fortgeführt wird; für Verbindlichkeiten, die aus der Fortführung entstehen, haften sie gemäß § 1967 BGB mit dem Nachlaß, aber auch mit ihrem sonstigen Vermögen (Urteil des BGH vom 25.3.1968 11 ZR 99165, BB 1968, 769). Sie können das ererbte Unternehmen in der Rechtsform der'Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortführen (BGB 8.10.1984 II ZR 223/83,. BGHZ 92, 259 [= MittBayNot 1984, 2671 ). c) Hieraus ergeben sich Folgerungen für das Entstehen und die Zurechnung von steuerlichen Einkünften bei den Miterben. Verfügte der Erblasser über Kapitalvermögen oder über vermietetes oder verpachtetes Vermögen, so wird dieses Vermögen nach dem Erbfall seitens der Erbengemeinschaft zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen. Die Miterben bestimmen über die Verwendung des Vermögens, ihnen fließt der Vermögensertrag zu; sie verwirklichen damit gemeinsam den Tatbestand der §§ 20 bzw. 21 EStG. Die erzielten Einkünfte werden ihnen deshalb nach ihren Erbanteilen zugerechnet. Ähnlich verhält es sich, wenn ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlaß gehört. Es wird auch in steuerrechtlicher Sicht nach dem Erbfall von den Miterben betrieben; sie sind seitdem Mitünternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG. Da das Unternehmen nunmehr für ihre Rechnung und Gefahr geführt wird, sie Gewinn und Verlust tragen, sowie für die Unternehmensschulden haften, tragen sie ein Unternehmerrisiko; aufgrund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechts können sie seit dem Erbfall auch Mitunternehmerinitiative ausüben. Obwohl die Erbengemeinschaft keine Gesellschaft i. S. von § 705 BGB darstellt, hat der Große Senat sie trotzdem bei Anwendung des § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG als ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis einer solchen Gesellschaft gleichgestellt (Beschluß vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , 439, BStBl II 1984, 751, 768). Diese Beurteilung hängt nicht von der Länge des Zeitraums ab, in dem die Erbengemeinschaft das Unternehmen weiterführt. Auch wenn die Erben das Unternehmen alsbald nach dem Erbfall abwickeln und einstellen oder es auf einen anderen übertragen, haben sie zunächst doch die` Eigenschaft von Mitunternehmern erlangt und diese Eigenschaft wie bei der Abwicklung einer Personengesellschaft auch während des Zeitraums der Erbauseinandersetzung behalten (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBl 11 1979, 89, betreffend Abwicklung einer Personengesellschaft). Sie beziehen ihre Einkünfte nicht aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers i. S. von § 24 Nr. 2 MittBayNot 1990 Heft 6 EStG, sondern kraft vollständiger Verwirklichung des Einkünftetatbestandes. d) Die Erbengemeinschaft findet ihr Ende, wenn sich die Miterben hinsichtlich ihres gemeinsamen Vermögens auseinandersetzen; dieser Vorgang kann auch in einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als Bestandteil des Erbfalls angesehen werden. Eine derartige Betrachtung hätte zur Folge, daß die steuerrechtlichen Wirkungen der Auseinandersetzung rückwirkend bereits-mit dem Zeitpunkt des Erbfalls eintreten müßten; dies hat die Rechtsprechung in der Tat angenommen (vgl. Urteile in BFHE 130, 42 , BStBl 11 1980, 383; BFHE 136, 244, BStBl 11 1982, 646). Damit ließe sich jedoch nicht vereinbaren, daß die Erben in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der Erbengemeinschaft haben; wäre die Auseinandersetzung auf den Erbfall zurückzubeziehen, könnte es nicht zu derartigen Einkünften kommen. Es bliebe auch unbeachtet, daß sich Umfang und Zusammensetzung des Vermögens der Erbengemeinschaft in der Zeit zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung verändert haben; nur auf das zuletzt vorhandene Vermögen bezieht sich die Auseinandersetzung. Übernimmt ein Miterbe in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter der Erbengemeinschaft in sein Privatvermögen, kann diese Handlung nicht auf den Erbfall zurückbezogen werden. Damit ist für die Vorstellung kein Raum, der Miterbe habe das von ihm in der Auseinandersetzung übernommene Vermögen unmittelbar vom Erblasser erhalten. Er erlangt es vielmehr aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, deren Vorhandensein auch rm Einkommensteuerrecht nicht übergangen werden kann. Die Dauer der Erbengemeinschaft ist auch in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Da die Auseinandersetzung nicht Teil des Erbfalls ist, läßt sich die Aussage nicht aufrechterhalten, daß die mit ihr verbundenen Vorgänge wie der Erbfall notwendig zur Privatsphäre der Miterben gehörten. Welche Folgen sich aus der Auseinandersetzung für die'Beteiligten ergeben, muß wie in anderen Fällen der Auseinandersetzung von Gemeinschaftsvermögen wiederum anhand der Besteuerungstatbestände ermittelt werden. EI. Rechtsfrage 2.: Anschaffungskosten aus einer Erbauseinandersetzung. Nach Auffassung des vorlegenden Senats entstehen aus der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft über Betriebsvermögen Anschaffungskosten in demselben Umfang wie in anderen Fällen, in denen sich Mitunternehmer über gemeinschaftliches Vermögen auseinandersetzen; er will deswegen auch die Veräußerung eines Erbanteils an Miterben wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils beurteilen. Dem ist gleichfalls zuzustimmen; doch ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, wenn.die Erbengemeinschaft nur über Betriebsvermögen, nur über Privatvermögen oder aber über einen Mischnachlaß verfügt, der sich aus beiden Vermögensarten zusammensetzt. 1. Eine Erbengemeinschaft, die über Betriebsvermögen verfügt, wird in der Regel gewerblich tätig sein`, da die Erben eine freiberufliche Tätigkeit des Erblassers im allgemeinen nicht fortsetzen können. Soweit Miterben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers fortführen, kann wegen der Rechtsfolgen einer Erbauseinandersetzung a) Der laufende Gewinn der Erbengemeinschaft wird nicht anders als der Gewinn einer gewerblich tätigen Personengesellschaft entsprechend den §§„4, 5 EStG für die Gemeinschaft ermittelt, nach den Erbanteilen auf die Miterben aufgeteilt und von ihnen als Mitunternehmern entsprechend § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG versteuert. Hiervon ist die Rechtsprechung bisher schon hinsichtlich einer auf Dauer angelegten Erbengemeinschaft ausgegangen; aber auch der Gewinn einer alsbald abzuwickelnden Erbengemeinschaft ist nach diesem Vorbild ermittelt worden (vgl. BFHUrteile in BFHE 124, 436 , BStBl 111978,333; vom 10.2.1987 VIII R 297/81, BFH/NV 1987, 637). Auch nach der Auffassung des Großen Senats kann zwischen beiden Gestaltungen kein Unterschied gemacht werden. b) Dies legt es nahe, auch die Rechtsfolgen einer Übertragung eines Erbanteils oder des Ausscheidens eines Miterben aus der Erbengemeinschaft nach dem Vorbild entsprechender Vorgänge in einer Personengesellschaft zu beurteilen. Die durch § 2033 Abs. 1 BGB ermöglichte Übertragung des Erbanteils an einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft bedeutet die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG , und zwar auch dann, wenn der Erwerber ein Miterbe ist. Anschaffungskosten und Veräußerungsgewinn errechnen sich wie bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 10.7.1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313 , 317, BStBl 11 1981, 84, 86; vom 5.11.1985 VIII R 257/80, BFHE 145,58,60, BStBl 111986, 53, 54). Ebenso ist es möglich, daß ein Miterbe gegen eine Barabfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet; sein Anteil am Gemeinschaftsvermögen wächst dann den verbliebenen Miterben zu (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 12.8.1965 1 W 2095/65, OLGZ 1965, 244 ). Wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters können hieraus für den Ausscheidenden ein Veräußerungsgewinn und für die verbliebenen Miterben Anschaffungskosten entstehen. Wird die Abfindung nicht in Geld, sondern in Sachwerten geleistet, kann sich auch für die verbliebenen Miterben im Hinblick auf ihren Anteil an den stillen Reserven der hingegebenen Wirtschaftsgüter,ein Gewinn ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.1973 IV R 64/70, BFHE 109, 438 , BStBl 11 1973, 655, zur Sachwertabfindung aus einem Gesellschaftsvermögen). Gelangt die Sachwertabfindung beim Gesellschafter in ein Betriebsvermögen, können nach einem Schreiben des BMF betreffend die Besteuerung der Mitunternehmer einer Personengesellschaft vom 20.12.1977 (BStBl 1 1978, 8, Tz. 77, 57 bis 65) die Buchwerte der Gesellschaft fortgeführt werden; gleiches muß für Miterben gelten. c) sofern nicht ein Miterbe alle übrigen Erbanteile erwirbt oder alle Übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, so daß die Erbengemeinschaft beendet und der verbliebene Gesellschafter durch Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft wird (RG 21.2.1916 IV 361/15, RGZ 88, 116 ; OLG Düsseldorf 11.11.1976 8 U 76/75,. NJW 1977, 1828 ), kommt es früher oder später zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie vollzieht sich nach den §§ 2046 ff. BGB und ergänzend nach den Regeln über die Auflösung der Gemeinschaft (§ 2042 Abs. 2, §§ 752 ff. BGB). Danach werden zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt ( § 2046 Abs. 1 BGB ), zu denen als Erbfallschulden insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen gehören. Wird ein Sachvermächtnis aus dem Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft erfüllt, tätigen die Miterben gesamthänderisch eine Entnahme. Zur Berichtigung von Geldschulden muß die Erbengemeinschaft gegebenenfalls Vermögen versilbern (§ 2046 Abs. 3 BGB); ein hierbei entstehender Gewinn ist von allen Miterben zu versteuern. Das danach verbleibende Vermögen wird nach dem Verhältnis der Erbteile aufgeteilt (§ 2047 Abs. 1 BGB). Eine Naturalteilung ist hinsichtlich eines Gewerbebetriebes durchweg nicht möglich. Nach der gesetzlichen Regelung muß deswegen das gemeinschaftliche Vermögen veräußert und der Erlös geteilt werden ( § 753 BGB ). Bei dem hieraus entstehenden Gewinn der Erbengemeinschaft kann es sich um einen Aufgabegewinn i. S. von § 16 Abs. 3 EStG, aber auch um einen Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 2 EStG handeln, wenn der Betrieb im ganzen übertragen wird. d) Im allgemeinen weichen die Miterben aber einverständlich von dieser gesetzlich vorgegebenen- Art der Auseinandersetzung ab. So können sie vereinbaren, daß der Betrieb aufgelöst und das vorhandene Betriebsvermögen in bestimmter Weise unter sie verteilt werden soll. Mit der Übertragung des Vermögens genügt die Erbengemeinschaft dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch der Miterben; er wird durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert (BGH 31.10.1962 V ZR 24/61, BGHZ 38, 187 ) Die einkommensteuerrechtlichen Folgen entsprechen denjenigen der Liquidation einer Personengesellschaft. In der Erfüllung des - konkretisierten - Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19.1.1982 VIII R 21/77 ( BFHE 135, 282 , BStBl 11 1982, 456) weder der Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch der Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden. Aus der Verteilung des Vermögens entsteht ein Aufgabegewinn, sofern es nicht zur Buchwertfortführung durch die Miterben kommt; -hierbei kommt der von der Erbengemeinschaft für ihren Betrieb aufzustellenden Schlußbilanz dieselbe Bedeutung zu wie der Schlußbilanz einer Personengesellschaft anläßlich der Realteilung ihres Vermögens (vgl. BFHE 135, 282 , BStBl 11 1982, 456). Erlangt ein Miterbe in der Auseinandersetzung mehr.an Vermögen, als ihm nach seinem Erbteil zusteht, muß er eine Ausgleichsleistung für den Mehrempfang erbringen, die der benachteiligte Miterbe als Abfindung für den Vermögensverzicht erhält. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Beteiligten, da sich eine derartige Abwicklung nicht aus dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch ergibt. Für den übernehmenden Miterben stellen die Leistungen Anschaffungskosten für den Mehrempfang, für den weichenden Erben ein einem Veräußerungserlös gleichkommendes Entgelt für aufgegebenes Vermögen dar. Die Vereinbarung ist bei der Berechnung des Anteils der Miterben am Aufgabegewinn zu berücksichtigen (vgl. Urteil in BFHE 135, 282 , BStBl 11 1982, 456). Die Auseinandersetzung kann sich auch in der Weise vollziehen, daß die Erbengemeinschaft den Betrieb auf einen Erben überträgt und dieser die übrigen Miterben abfindet. MittBayNot 1990 Heft 6 oder ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft gegen Gewährung einer Abfindung; für den verbleibenden Erben stellt die Abfindung Anschaffungskosten dar, während sich für die abgefundenen Miterben ein Veräußerungsentgelt ergibt. e) Schließlich kann sich die Auflösung einer Erbengemeinschaft auch in Abschnitten durch Teilauseinandersetzung hinsichtlich einzelner Vermögensbestandteile vollziehen. Soweit hierbei ein Wirtschaftsgut einem Miterben zu Lasten seiner Beteiligung am Restnachlaß zugewiesen wird, das er in sein Privatvermögen übernimmt, entsteht ein Entnahmegewinn. Ob dieser Entnahmegewinn allen Miterben oder allein dem entnehmenden Miterben zugerechnet wird, kann offenbleiben (vgl. BFH-Urteil vom 6.8.1985 VIII R 280/81, BFHE 144, 386 , BStBl 11 1986, 17). Soweit der entnehmende Miterbe Ausgleichszahlungen an die Erbengemeinschaft oder die übrigen Miterben leistet, handelt es sich um einen Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang. Dieser gegenständlichen Teilauseinandersetzung läßt sich als persönliche Teilauseinandersetzung die Übertragung eines Erbteils auf die Miterben oder das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft gegenüberstellen; sie führt zu den bereits beschriebenen Steuerfolgen. 2. Eine Erbengemeinschaft, die nur über Privatvermögen verfügt, kann in derselben Weise beendet werden wie eine gewerblich tätige Erbengemeinschaft. a) Erwirbt ein Miterbe die Erbanteile aller übrigen Miterben, entstehen ihm Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile am Gemeinschaftsvermögen; die weichenden Miterben erzielen gegebenenfalls einen Veräußerungsgewinn, der jedoch nur steuerbar ist, soweit er auf eine im Nachlaß vorhandene wesentliche Beteiligung ( § 17 EStG ) oder auf einbringungsgeborene Anteile i. S. von § 21 UmwStG oder ein Spekulationsgeschäft i. S. von § 23 EStG entfällt. Wird das Gemeinschaftsvermögen im Wege der Auseinandersetzung unter die Miterben verteilt, so liegt in der Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs wiederum kein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft. Der übernehmende Miterbe ist vielmehr bei einer derartigen Realteilung entsprechend § 11 d Abs. 1 Satz 1 EStDV auf die Fortführung der von der Erbengemeinschaft anzusetzenden Anschaffungskosten oder Herstellungskosten verwiesen. Für ihn besteht dieselbe Situation wie für einen Steuerpflichtigen, der ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens schenkweise erwirbt; mangels eigener Anschaffungskosten tritt er in die Anschaffungs- und Herstellungskosten seiner Rechtsvorgänger ein (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5.6.1973 VIII R 118/70, BFHE 109, 513 , BStBI 11 1973, 702). Sofern die im Zeitpunkt der Auseinandersetzung von der Erbengemeinschaft angesetzten Werte mit denjenigen des Erblassers übereinstimmen, übernimmt der Miterbe im Ergebnis die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Erblassers. Mit dieser Maßgabe ist den Entscheidungen des IX. Senats in BFHE 144, 366 , BStBl 11 1985, 722 und in BFHE 151, 143 , BStBI 11 1988, 850 zuzustimmen, die sich für eine Fortführung der Wertansätze des Erblassers ausgesprochen haben, weil für die Miterben in Höhe ihres Anteils am Nachlaßwert ein unentgeltlicher Erwerb gegeben sei. Wie sich das dem Miterben entsprechend seiner Erbquote zugeteilte Nachlaßvermögen zusammensetzt, hat dagegen keine Bedeutung. Die wertmäßige Angleichung kann auch MittBayNot 1990 Heft 6 dadurch bewirkt werden, daß der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt; ob dabei sein rechnenscher Anteil an den Verbindlichkeiten überschritten wird, ist ebenfalls ohne Belang. Soweit der Wert des Erlangten den Wert seines Erbanteils übersteigt, muß der begünstigte Erbe Ausgleichszahlungen leisten; sie bilden für ihn Anschaffungskosten (BFHE 144, 366, BStBl 11 1985, 722; BFHE 151, 143 , BStBI 11 1988, 250). b) Abfindungsleistungen bilden auch dann Anschaffungskosten, wenn sie im Rahmen einer gegenständlichen Auseinandersetzung über einen Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft erbracht werden. Es mag im Einzelfall zwar zutreffen, daß bei einer einheitlichen Auseinandersetzung über das gesamte Vermögen keine oder aber eine geringere Abfindungsleistung hätte erbracht werden müssen. Aus diesem Grunde will der IX. Senat die Abfindung in einer Teilauseinandersetzung nur insoweit berücksichtigen, als sie den Wert des Anteils des Miterben am Restnachlaß überschreitet ( BFHE 144, 366 , BStBl 111985, 722). Doch ist ungewiß, wie die Erben in diesem Fall das Nachlaßvermögen verteilt hätten und wie hoch demgemäß eine Ausgleichszahlung gewesen wäre. Haben die Miterben allerdings eine weitere Auseinandersetzung im Auge, in der es zu umgekehrten Ausgleichszahlungen kommt, kann darin eine Rückzahlung und eine Minderung der früheren Anschaffungskosten gesehen werden (vgl. Urteil in BFHE 149, 163 , 170, BStBl 11 1987, 423, 426). 3. Nicht selten gehören zu einem Nachlaß sowohl Betriebsals auch Privatvermögen; diese Vermögensarten können in einer Erbengemeinschaft ungeachtet der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nebeneinander bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1986 IV R 214/84, BFHE 148, 65 , BStBI 11 1987, 120). Eine Erbengemeinschaft kann demgemäß nebeneinander Gewinn- und Überschußeinkünfte erzielen. Erwirbt ein Erbe den Erbanteil eines Miterben an einer derartigen. Erbengemeinschaft, ist der Veräußerungsvorgang beim Veräußerer und beim Erwerber deshalb beiden Bereichen zuzuteilen. Bei einer Vermögensverteilung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es nach den erörterten Grundsätzen in beiden Bereichen nicht zu Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften. Die Erbquote des Miterben kann sowohl mit Betriebsvermögen als auch mit Privatvermögen ausgefüllt werden. Der Miterbe führt grundsätzlich die Buchwerte im erhaltenen Gewerbebetrieb und die Steuerwerte im erhaltenen Privatvermögen entsprechend § 7 Abs. 1, § 11 d Abs. 1 EStDV fort. Bei der Überführung von Betriebs- in Privatvermögen kann es zu einer Entnahme kommen. Die Abstimmung mit dem Auseinandersetzungsguthaben des Miterben kann auch in diesem Falle dadurch erreicht werden, daß der Miterbe Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernimmt. Wie sich derartige Schulden in der Folge bei den Miterben auswirken, hängt davon ab, mit welchem Vermögen sie in Zusammenhang stehen und wie dieses Vermögen beim Erben verwendet wird. So kann Privatvermögen der Erbengemeinschaft beim Miterben Betriebsvermögen und die damit zusammenhängende Verbindlichkeit Betriebsschuld werden (vgl. Urteil in BFHE 149, 163 , BStBl 11 1987, 423). 4. Die Auseinandersetzung ist erst vollzogen, wenn die Erbengemeinschaft ihr Vermögen in Erfüllung eines Auseinandersetzungsvertrages auf die Miterben übertragen hat (vgl. BGH 28.6.1965 III ZR 10/64, WM 1965, 1155 ). In steuerrechtlicher Sicht kann sich allerdings ergeben, daß ein Erbe ungeteilten, Vermögens und Unternehmer oder Mitunternehmer des Betriebes der Erbengemeinschaft geworden ist; dies kann in Hinblick auf § 41 AO 1977 ungeachtet des Umstandes angenommen werden, daß eine Teilerbengemeinschaft hinsichtlich einzelner Nachlaßgüter zivilrechtlich nicht möglich ist (vgl. BGH 21.4.1975 II ZR 156/72, WM 1975, 1110). Ob eine Auseinandersetzungsvereinbarung mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend abgeschlossen werden kann, beurteilt sich nach der auch sonst zur Rückwirkung von Vereinbarungen vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 18.9.1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130 , BStBI 11 1985, 55; vom 23.4.1975 1 R 234/74, BFHE 115, 488 , BStBI 11 1975, 603). Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, daß zunächst alle Miterben Mitberechtigte und beim Vorhandensein eines Gewerbebetriebs auch Mitunternehmer geworden sind. 5. Kommt es zwischen den Miterben zu einem Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des Nachlasses, so ist nicht von Bedeutung, aus welchen Mitteln der erwerbende Miterbe das vereinbarte Entgelt entrichtet; sie können auch aus dem Nachlaß gewonnen werden. So kann ein Erbe, der die Erbanteile seiner Miterben erwirbt, das Entgelt durch Verwertung oder Belastung des Nachlasses erlangen. Die Abfindung, die einem aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben gewährt wird, stammt in der Regel aus dem Nachlaß. Darum können auch Abfindungen; die der Erwerber anläßlich der Auseinandersetzung über das Vermögen der Erbengemeinschaft verspricht, aus dem erlangten Vermögen herrühren; darin besteht kein Unterschied gegenüber der Auseinandersetzung über Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, in der es ebenfalls nicht auf die Herkunft der Mittel beim erwerbenden Gesellschafter ankommt. Der Große Senat folgt damit nicht der Auffassung des IX. Senats, daß ein entgeltliches Geschäft nur angenommen werden könne, soweit der Miterbe für den Erwerb Vermögenswerte außerhalb der Erbmasse einsetzt (Urteil in BFHE 144, 366 , 371, BStBl 11 1985, 722). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß der Miterbe mehr erlangt hat als seinem Erbanteil entspricht und den Mehrempfang aus seinem Vermögen ausgleicht, mag es sich dabei auch umvormaliges Nachlaßvermögen handeln; bei einer eintretenden. Vermögensvermischung ließe sich die abweichende Auffassung ohnehin nicht vollziehen. Soweit die Ausgleichsleistungen allerdings in zugeteilten Wirtschaftsgütern bestehen sollen, läßt sich gegebenenfalls annehmen, daß bereits eine Auseinandersetzung entsprechend dieser Abrede vereinbart worden ist. 14. EStG § 7 Abs. 1 und 4, § 7 b, § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr.2, § 22 Nr. 1; EStDV § 7 , Abs. 1, § 11 d Abs. 1 (Versorgungsleistungen sind im Gegensatz zu Gleichstellungsgeldern, Abstandszahlungen und der Schuldübernahme keine Anschaffungskosten) 1. Überträgt ein Vermögensinhaber der Einkünfteerzielung dienendes Privatvermögen im Wege der vorweggenom. menen Erbfolge, so stellen vom Vermögensübernehmer zugesagte Versorgungsleistungen weder Veräußerungs. entgelt noch Anschaffungskosten dar. 2. Sagt der Vermögensübernehmer im Hinblick auf die Vermögensübergabe sog. Gleichstellungsgelder an Angehörige zu, führt dies zu einem Veräußerungsentgelt des Übergebers und zu Anschaffungskosten des Übernehmers. 3. Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlich. keiten und die Zusage einer Abstandszahlung. BFH, Beschluß vom 5.7.1990 — GrS 4-6/89 — Aus dem Tatbestand: Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch gesonderte Beschlüsse vom 7.3.1989 dem Großen Senat folgende Rechtsfragen vorgelegt: 1. (Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses dem Übertragenden eine Leibrente zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er Absetzungen für Abnutzung — AfA — (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 4 und § 7 b EStG) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 308/87) 2. Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Zweifamilienhauses sog. Gleichstellungsgelder an seine Geschwister zahlen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 4 und § 7 b EStG ) vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 300/87) 3. Liegt bei einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolgeregelung ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, wenn der Vermögensempfänger im Zusammenhang mit der Übertragung eines der Einkünfteerzielung dienenden Einfamilienhauses eine Zahlung an den Übertragenden leistet und die den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Schulden übernehmen muß, mit der Folge, daß er insoweit eigene Anschaffungskosten hat, von denen er erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG vornehmen kann? (Revisionsverfahren IX R 82/86) Sachverhalte 1. Im Revisionsverfahren IX R 308/87 wurde der Ehefrau des Klägers seitens ihrer Mutter ein Zweifamilienhaus übertragen. Sie räumte ihrer Mutter ein lebenslanges dingliches Wohnrecht an einer Wohnung ein und verpflichtete sich außerdem, ihr eine Leibrente von 3 000 DM monatlich zu zahlen. Die Leibrente war „im Hinblick auf den Versorgungscharakter mit einer Wertsicherungsklausel versehen. ,. Der Kläger errechnete die Anschaffungskosten des Hauses nach dem Kapitalwert der Leibrente von 216 580 DM und machte dementsprechend AfA geltend. Das Finanzamt (FA) berechnete demgegenüber die AfA gemäß § 11 d EStDV nach den Anschaffungskosten der Rechtsvorgängerin; es ließ aber den Ertragsanteil der Rente zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) folgte dagegen der Auffassung des Klägers und sah im Kapitalwert der Rente, soweit er auf das Gebäude entfalle, Anschaffungskosten, die zu AfA führten. Der vorlegende Senat möchte der Auffassung des FG folgen und die Revision des FA zurückweisen, sieht sich darin aber in Widerspruch zu Entscheidungen des 1., IV., VI. und VIII. Senats. Er hat deshalb den Großen Senat gemäß § 11 Abs.3 FGO, zusätzlich aber auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 11 Abs.4 FGO angerufen. Von einer Anfrage bei den betroffenen Senaten hat er abgesehen. MittBayNot 1990 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 05.07.1990 Aktenzeichen: GrS 2/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 368-372 MittRhNotK 1990, 254-261 Normen in Titel: EStG §§ 4, 5, § 15 Abs. 1 (S. 1) Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 und 3; EStDV § 7 Abs. 1, § 11d Abs. 1