II R 58/80
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 23. Juni 1982 II R 58/80 GrEStG Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Zur Grunderwerbsteuer beim Bauherrenmodell Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Interessenten bei Erteilung der Vollmacht wußten, hinsichtlich welchen Reihenhauses die Verträge abgeschlossen werden sollten und welche Gesamtkosten für dieses Haus veranschlagt waren. Bei dieser Sachlage bot die Person der Treuhänderin dem Initiator des Bauvorhabens Gewähr dafür, daß es nach Erteilung der erforderlichen Vollmacht zum Abschluß aller Durchführungsverträge kommen würde. Es ist nicht vorstellbar, daß die Treuhänderin bereit und in der Lage war, ggf. im Interesse der Interessenten als Treugeber einen anderen Generalunternehmer zu suchen, der zu günstigeren Konditionen gebaut hätte. Es wird angenommen werden müssen, daß die Treuhänderin insoweit auch der Generalunternehmerin und der Beauftragten im Wort war. J Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist es, ob und inwieweit die drei Verträge verbal miteinander verbunden worden sind. Ausreichend ist die Annahme, daß sie miteinander stehen oder fallen sollten, wovon nach Sachlage auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß eine Eigentumswohnung (hierzu rechnet auch ein Reihenhaus in der Rechtsform des Wohnungseigentums) nicht für. sich allein erstellt werden kann (vgl. das Urteil des BFH vom 4.9. 197411 R 112169, BFHE 113, 545 , BStBI 11 1975, 89). Dafür aber, daß sich die Interessenten zur, gemeinsamen Erstellung der gesamten Wohnanlage entsprechend dem BFHUrteil vom 6. 10. 1976 II R 65/71 ( BFHE 120, 292 , BStBI 111977, 88 [= MittBayNot 1977, 149 ]) in einer Aufbauvereinbarung zusammengeschlossen haben sollten, ist nichts vorgetragen worden. Ohne Bedeutung ist es im vorliegenden Fall, daß die Auf lassung noch vor Baubeginn erklärt worden ist. Auf die Reihenfolge, in der die einzelnen Vertragspartner des Klägers ihre Leistungen erfüllt haben,- kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 25. 7. 1979 II R 105/77, BFHE 128, 544 , 550, BStBl 11 1980, 11 [= MittBayNot 1980, 43 ], und in BFHE 135, 217 , BStBl 11 1982, 330 [= MittBayNot 1982, 148 ]). Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat vermag nicht durchzuerkennen. Eine abschließende Entscheidung setzt einen umfassend aufgeklärten Sachverhalt voraus. Hieran fehlt es gegenwärtig hinsichtlich der Vorgänge, die zur Erteilung der Vollmacht vom 18. 11. 1976 geführt haben. Auch wenn es wenig wahrscheinlich ist, daß die noch zu klärenden Umstände gegen die Annahme eines einheitlichen auf den Erwerb einer fertigen Wohnung gerichteten Vertragswerks sprechen könnten, muß dem Finanzgericht und den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dies wird wegen seiner Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall vor allem Sache des Klägers sein. Er hat auch noch Gelegenheit, ggf. Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 12 GrEStG 5 wegen Erwerbs einer eigengenutzten Eigentumswohnung geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Senat bereits früher entschieden hat, die unterschiedlichen Nutzungsvoraussetzungen bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks zur Bebauung und bei Ersterwerb einer fertiggestellten Wohnung verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. das Urteil vom 27.1. 1972 II R 167/65, BFHE 105, 504, BStBl 11 1972, 639, zum früheren bayerischen Recht). § 6 Abs. 1 Nr. 12 GrEStG Berlin (außer Kraft seit 1. 1. 1979) betraf u. a. den Erwerb eines Familienheims, eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung usw., falls Grundsteuerbegünstigung bestand und Selbstbezug innerhalb von 5 Jahren erfolgte. 2. Die Zurückverweisung an das Finanzgericht ist nicht nur hinsichtlich des Bescheides 1, sondern auch hinsichtlich._ des Bescheides 11 erforderlich. Dieser Bescheid ist zwar auf jeden Fall fehlerhaft, soweit er auf § 1 Abs. 2 GrEStG 4 gestützt worden ist. Im Falle eines einheitlichen auf Übertragung des Reihenhauses in der Form des Wohnungseigentums gerichteten Rechtsgeschäfts ist die Steuer nur aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG3 entstanden. Der Bescheid II kann aber ggf. zusammen mit dem Bescheid 1 gleichwohl aus dem• rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 3 aufrechterhalten werden. Der zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ändert sich dadurch nicht. Auch wenn nur ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist die Erteilung zweier Teilsteuerbescheide im vorliegenden Fall möglich. Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 135, 217 , BStBI II 1982, 330 [= MittBayNot 1982, 148 ] ausgeführt hat, handelt es sich bei der Leistung des Grundstücksverkäufers zur Übereignung des Grundstücks und bei den Leistungen der übrigen Beteiligten zur Gebäudeerrichtung um Teile einer einheitlichen, aber teilbaren Leistung. Dementsprechend ist auch jeder Schuldner nur insoweit Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer, als sie der Gegenleistung entspricht, die auf seine Leistung entfällt. Bei dieser Sachlage muß es zumindest als möglich angesehen werden, dem Erwerber statt eines einheitlichen Steuerbescheids zwei Teilsteuerbescheide zu erteilen. Im übrigen weist der Senat noch darauf hin, daß der Kläger auch dann hinsichtlich des Steuerbescheids II keinen endgültigen Erfolg hätte erzielen können, wenn dieser Steuerbescheid aufzuheben gewesen wäre. In diesem Falle würde sich für das Finanzamt die Möglichkeit eröffnen, den Steuerbescheid 1 gemäß § 174 Abs. 4 AO entsprechend zu ändern. 29. GrEStG Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 24 (Zur Grunderwerbsteuer beim Bauherrenmodell) Sind Kaufvertrag und Baubetreuungsvertrag beim Bauherrenmodell so verzahnt, daß sie miteinander »stehen und fallen", so sind sie als einheitliches Rechtsgeschäft auf den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung gerichtet und die vereinbarten Entgelte sind eine einheitliche Gegenleistung i.S.d. GrEStG. Grunderwerbsteuerrechtlich ist die Errichtung eines Gebäudes durch mehrere Wohnungseigentümer nur dann möglich, wenn sich die Eigentümer zur gemeinsamen Erstellung oder Fertigstellung des Gebäudes zusammenschließen und der Vertragswille des einzelnen dabei nicht auf die jeweilige Eigentumswohnung beschränkt bleibt. (Leitsatz nicht amtlich) BFH,'Vorbescheid vom 23. 6. 1982 — II R 58/80 Aus dem Tatbestand: 1. Der Kläger schloß am 23. 2. 1972 mit der S.-GmbH (S.) einen notariell beurkundeten Vertrag. Dabei wurde er durch die T.-GmbH (T.) vertreten. Er hatte der T. am 28. 12. 1971 eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt, mit der er die T. zum Abschluß aller notwendigen Verträge ermächtigte. Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der T. und dem Kläger war ein Abwicklungs- und Verwaltungsvertrag vom 13. 12.1971. Verträge dieser Art hatte die T. in der Zeit vom 6. 12. 1971 bis 11. 6. 1972 mit den 144 Erwerbern der Eigentumswohnungen abgeschlossen. In § 1 des Vertrages vom 23. 2. 1972 heißt es, die S. habe durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG ein Grundstück in R. in 144 Wohnungen und 105 Garagen aufgeteilt. Hieraus verkaufte die S. gemäß § 2 des Vertrages an den Kläger zwei Grundstücksmiteigentumsanteile, der eine verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und der andere verbunden mit dem Sondereigentum an einer Garage. Der MittBayNot 1982 Heft 5/6 _ 273 sofort fällige Kaufpreis „für die in § 2 genannten Miteigentumsanteile an Grund und Boden" einschließlich verschiedener Nebenkosten betrug nach § 3 des Vertrages 4.808 DM. Der Besitz sollte sofort übergeben werden (§ 4); auch die Auflassung wurde sofort erklärt (§ 5). „Die Veräußerung erstreckt(e) sich auf den Miteigentumsanteil an Grund und Boden und den sich daraus ergebenden Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum (sowie) auf die mit diesem Miteigentumsanteil als Sondereigentum zu verbindenden Räume" (§ 6 Nr. 1). „Gleichzeitig mit diesem Kaufvertrag wiederholt(e) der Käufer den mit dem Verkäufer abgeschlossenen Baubetreuungsvertrag vom 12. 7. 1971", der als Anlage 1 und wesentlicher Bestandteil dieser Urkunde beigeheftet sei (§ 6 Nr. 7). Der Baubetreuungsvertrag war unter dem Datum des 12.7. 1971 zwischen der S. als Betreuerin und der W., „zu übertragen auf die. T., hier treuhänderisch handelnd für .....geschlossen worden. Nach dem Baubetreuungsvertrag erteilte der Kläger als Bauherr der S. den Auftrag, in seinem Namen sowie auf seine Rechnung und Gefahr die Wohnung und die Garage zu errichten. Der Bauherr sei entsprechend seinem Miteigentumsanteil Auftraggeber für das gesamte Bauvorhaben (§ 1). Die Kosten der „herzustellenden Arbeiten" sollten voraussichtlich 78.229,80 DM betragen und in bestimmten Raten an die Baubetreuerin gezahlt werden (§§ 3 und 4). Die Verträge mit den Bauunternehmern sollte die Betreuerin „im Namen und für Rechnung und Gefahr des Bauherren" abschließen (§ 6). 2. Die Baugenehmigungen für die drei Wohnblöcke mit den 144 Wohnungen und 105 Garagen waren der S. im Mai 1971 erteilt worden, die erforderlichen Pfahlgründungen waren Mitte Juni 1971 abgeschlossen. Das Gebäude, in dem sich die Eigentumswohnung des Klägers befindet, war nach den Feststellungen des Finanzgerichts bei Abschluß des Kaufvertrages am 23. 2. 1972 bis einschließlich der Kellergeschoßdecke errichtet.' 3. Der Kläger beantragte Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Rheinland-Pfalz'. Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt am 11.1.1973 einen vorläufigen Freistellungsbescheid. Das Ergebnis einer Betriebsprüfung veranlaßte das Finanzamt dann, mit Bescheid vom 31.7. 1975 die vorläufige Freistellung aufzuheben und die Grunderwerbsteuer auf 5.817,50 DM nach einer Gegenleistung von 83.107,80 DM (4.808 DM + 78.299,80 DM) festzusetzen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage wies das Finanzgericht durch Urteil vom 14. 12. 1979 ab. Mit seiner Revision beantragt der Kläger, den Erwerbsvorgang freizustellen, hilfsweise, die Grunderwerbsteuer nur für den Erwerb des Grund und Bodens zuzüglich der bei Abschluß des Kaufvertrages vorhanden gewesenen Bausubstanz festzusetzen. Das Finanzamt beantragt, die Revision zurückzuweisen. . Aus den Gründen: Die Revision des Klägers ist unbegründet. Nach dem Urteil des Finanzgerichts hat der Kläger eine bezugsfertige Eigentumswohnung erworben. Der notariell beurkundete Vertrag vom 23. 2. 1972 und der auf den 12. 6. 1971 datierte, aber erst später aufgrund des Abwicklungsund Verwaltungsvertrages vom 13. 12. 1971 mit dem Namen des Klägers versehene Baubetreuungsvertrag seien eine Einheit; beide Verträge seien in ihrem Bestand voneinander abhängig. Diese Entscheidung läßt keine Verletzung geltenden Rechtes erkennen. 1. Ob der sogenannte Bauherrenerlaß des Bundesministers der Finanzen — wie der Kläger meint — für Großprojekte der vorliegenden Art untauglich ist und daher der Begriff des Bauherrn neu definiert werden muß, mag dahinstehen. Das Grunderwerbsteuerrecht kennt diesen Begriff nicht (vgl. dazu auch Görlich, Der Bauherrenbegriff — ein „steuerliches" Tatbestandsmerkmal ohne Gesetzesgrundlage, BB 1981, 1451). Entscheidend ist vielmehr, daß die beiden Verträge (Kaufvertrag und Baubetreuungsvertrag) so verzahnt sind, daß sie miteinander „stehen und fallen"; damit sind sie als ' § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Rheinland-Pfalz lautet: „(1) Von der Besteuerung werden auf Antrag ausgenommen: ... 3. der Erwerb eines Grundstücks im Zustand der Bebauung in der Absicht, steuerbegünstigte Wohnungen zu errichten oder fertigzustellen;" einheitliches Rechtsgeschäft auf den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung gerichtet, und die beiden vereinbarten Entgelte sind eine einheitliche Gegenleistung i.S. des § 24 GrEStG Rheinland-Pfalz2, welche Maßstab für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist (vgl. dazu BFHE 128, 544, BStBI 11 1980, 11 [= MittBayNot 1980, 43 ]). der Kläger hat nichts vorgetragen, was die Einheit der beiden Verträge in Frage stellen könnte. Der Kaufvertrag über den Grund und Boden war ohne den Abschluß des Baubetreuungsvertrages undenkbar; denn der Miteigentumsanteil des Klägers konnte nicht unbebaut bleiben, wenn das Gebäude errichtet wurde (vgl. dazu BFHE 113, 545 und 480, BStBl II 1975, 89 und 91). Der Hinweis des Klägers, daß Großprojekte der vorliegenden Art die hier gewählte Vertragsgestaltung notwendig machen, kann daran nichts ändern; er bestätigt vielmehr, daß Eigentumswohnungen in solchen Gebäuden kaum durch eine große Anzahl von Eigentümern als „Bauherren" errichtet werden können. Die vorgenannte Verzahnung wird auch dann nicht aufgehoben, wenn man dem Kläger folgt und die „Treuhandschaft einer Bauherrengemeinschaft gleichstellt" oder zumindest eine „faktische Innengesellschaft aller Interessenten" annimmt. Die Wohnungseigentümer wären durch einen solchen Zusammenschluß, welchen rechtlichen Charakter er auch immer gehabt hätte, nicht selbst zu „Bauherren" des Gebäudes geworden. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 6. 10. 1976 II R 65/71 ( BFHE 120, 292 , BStBl 11 1977, 88 [= MittBayNot 1977, 149]) ausgeführt, unter welchen Umständen er grunderwerbsteuerrechtlich die Errichtung eines Gebäudes durch mehrere Wohnungseigentümer für möglich hält. Die Eigentümer können sich zur g e m e i n s a m e n Erstellung oder Fertigstellung des Gebäudes zusammenschließen. Der Vertragswille des einzelnen darf aber nicht auf die jeweilige Eigentumswohnung beschränkt bleiben, weil diese nicht für sich allein errichtet werden kann ( BFHE 120, 294 ). Dieser uneingeschränkte Wille fehlte aber gerade im vorliegenden Fall, wie die Auslegung des § 1 des Baubetreuungsvertrages ergibt. Der Betreuer hatte nur den Auftrag, die Wohnung und die dazu gehörige Garage zu errichten. Zwischen den zukünftigen Wohnungseigentümern bestand keine Bauvereinbarung und auch kein Aufbauvertrag. 2. Schließlich weist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, wonach in Fällen der vorliegenden Art unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Wohnungseigentümern und den Bauunternehmern zustande kommen und diese von den Wohnungseigentümern daher Bezahlung ihrer Leistungen verlangen können ( BGHZ 67, 334 = NJW 1977, 294 [= MittBayNot 1977, 12 ]; BGHZ 76, 86 = NJW 1980, 992 [= DNotZ 1981, 26 ]). Der Kläger meint, die Wohnungseigentümer müßten daher auch als „Hersteller des Objektes, d.h. als Bauherren anerkannt werden". Auch dieser Einwand ist unbegründet. Möglicherweise bestehende direkte Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Bauunternehmern würden nichts daran ändern, daß hier trotzdem die vom Kläger an die S. in ihrer Eigenschaft als Baubetreuerin zu zahlenden Beträge Maßstab für die Berechnung der Grunderwerbsteuer sind. Denn solche direkten Rechtsbeziehungen wären — was die Zahlung von Entgelten anbetrifft — zweitrangig nach Art einer Haftung für die Verpflichtung des Baubetreuers. Sie wären nur zum Zuge ge2 § 24 GrEStG Rheinland-Pfalz entspricht weitgehend § 11 GrEStG Bayern bzw. § 9 GrEStG 1983. MittBayNot 1982 Heft 5/6 bezahlt hätte. Letzteres war gerade eine ihrer Pflichten aus dem Baubetreuungsvertrag, und um die Erfüllung dieser Pflicht zu sichern, hatte sie gemäß § 4 des BaubetreuungsVertrages gegen den Kläger Anspruch auf Bezahlung der 78.299,80 DM „Herstellungskosten". Diese Beträge mußte der Kläger neben dem Entgelt aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Februar 1972 zusätzlich aufwenden, um die Eigentumswohnung zu bekommen; denn andernfalls hätte die S. nicht nur von dem Baubetreuungsvertrag (§ 9 dieses Vertrages), sondern auch von dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 23. 2. 1972 (§ 6 Nr. 4 jenes Vertrages) zurücktreten können. Daher gehörten auch diese Zahlungen zur Gegenleistung i.S. des § 24 GrEStG Rheinland-Pfalz2 , und zwar ohne Rücksicht darauf, wie diese Zahlungen zivilrechtlich einzuordnen sind. Denn § 24 GrEStG RheinlandPfalz2 geht über den Begriff der Gegenleistung im zivilrechtlichen Sinne hinaus. Er umfaßt alle Leistungen, welche der Erwerber als Entgelt für das Grundstück gewährt (vgl. dazu BFHE 122, 338 , BStBl 11 1977, 671, BFHE 128, 412 , BStBI II 1979, 683 mit weiteren Nachweisen). 30. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 (Zur Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts) 1. Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts ist kein Rechtsgeschäfts LS. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1. 2. Durch die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts entsteht jedoch in Bayern eine zusätzliche Grunderwerbsteuer auf den Rechtsvorgang der Bestellung des Erbbaurechts insoweit, als wegen der Verlängerung des Erbbaurechts eine zusätzliche Gegenleistung vereinbart wird. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt davon abgesehen hat, die Bestellung des Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. 3. In den Ländern, in denen der Erbbauzins zur Gegenleistung gehört, ist der Kapitalwert der auf die Verlängerungszeit entfallenden Erbbauzinsen auf den Zeitpunkt der Verein. barung der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen. Dies gilt auch in Bayern. 4. § 11 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 GrEStG2 war jedenfalls vor dem Inkrafttreten des GrEStEigWoG vom 11. Juli 1977 nicht verfassungswidrig. BFH, Urteil vom 24. 2. 1982 - II R 4/81 — BStBl 1982 II 625 Aus dem Tatbestand: Der Klägerin war durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. September 1968 ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück eingeräumt worden. Vereinbart war ein Erbbauzins von jährlich ... DM, der monatlich im voraus zahlbar war. Schuldrechtlich wurde außerdem vereinbart, daß sich der Erbbauzins auf Antrag eines Vertragsteils in demselben Verhältnis erhöhen sollte, wie sich der Preisindex gegenüber dem Tage des Vertragsabschlusses erhöhte oder verminderte. Eine Anpassung sollte jedoch nur bei einer Änderung des Indexes um mindestens 10 Punkte und erstmals frühestens nach fünf Jahren, in der Folgezeit frühestens nach drei Jahren und einer erneuten Änderung um 10 Punkte möglich sein. Das Erbbaurecht sollte nach 21 Jahren am 31. Dezember 1989 enden. Die Klägerin war jedoch berechtigt, die Verlängerung des Erbbaurechts um weitere 10 Jahre zu den gleichen Bedingungen zu verlangen. Dieses Recht wurde durch Vormerkung gesichert. 1§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Bayern entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983. § 11 Abs. 2 Nr. 2 [Satz 2] Halbsatz 2 GrEStG Bayern lautet: die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses gilt nicht als dauernde Last. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 GrEStG 1983 lautet: Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last. MittBayNot 1982 Heft 5/6 Die Klägerin verlangte mit eingeschriebenem Brief vom 10. November 1975 die Verlängerung des Erbbaurechts. Die Vertragsparteien vereinbarten demgemäß durch notariell beurkundeten Nachtrag vom 11. November 1975, daß das Erbbaurecht bei gleichbleibenden Vertragsbedingungen erst. nach 31 Jahren zum 31. Dezember 1999 enden solle. Das beklagte Finanzamt unterwarf die Verlängerung des Erbbaurechts durch Bescheid vom 15. Januar 1976 der Grunderwerbsteuer in Höhe von 32.600,40 DM. Es berechnete die Gegenleistung von 465.720 DM aus dem Jahresbetrag des Erbbauzinses von 60.000 DM, auf den es unter Berücksichtigung einer Laufzeit von 10 Jahren einen Vervielfältiger von 7,762 anwandte (vgl. hierzu die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. April 1975, BStBl 1, 508, 511). Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, die Verlängerung des Erbbaurechts unterliege nicht der Grunderwerbsteuer; im übrigen verletze die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes2 in der in Bayern geltenden Fassung (GrEStG) den Gleichheitssatz. Die Klägerin hat die ersatzlose Aufhebung des Steuerbescheids beantragt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und ihren Klageantrag weiterverfolgt. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Durch die Verlängerung des Erbbaurechts wird keiner der Tatbestände des § 1 GrEStG 1 verwirklicht. Es entsteht aber nachträglich wegen des für die Zeit der Verlängerung des Erbbaurechts vereinbarten Erbbauzinses eine zusätzliche Grunderwerbsteuer auf den im Jahre 1968 durch die Vereinbarung auf die Bestellung des Erbbaurechts verwirklichten Erwerbsvorgang. Für die Berechnung dieser Steuer reichen allerdings die Feststellungen des Finanzgerichts nicht aus. 1. Daß die Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrags kein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrE StG 1, 3 ist, ergeben die folgenden Überlegungen: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 3 steht ein Erbbaurecht einem Grundstück gleich. Hieraus folgt, daß der Kauf eines bestehenden Erbbaurechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1. der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Grunderwerbsteuer unterliegt aber auch die Vereinbarung über die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1967 II R 37166, BFHE 91, 191, BStBl 11 1968, 223, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das Urteil vom 12. Juli 1979 II R 56/75, BFHE 128, 409 , BStBI 11 1979, 686), die vorzeitige Aufhebung eines Erbbaurechts (Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 122/76, BFHE 129, 223 , BStBl 11 1980, 136 [= MittBayNot 1980, 90 ]) und die Übertragung des Erbbaurechts aufgrund Heimfalles (Urteil vom 23. September 1,969 11 113164, BFHE 97, 394 , BStBl 11 1970, 130). Für die Verlängerung des Erbbaurechts kann dies nicht gelten. Diese Vereinbarung ist nicht einem Rechtsgeschäft vergleichbar, das den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Wird das Erbbaurecht verlängert, so bleibt das ursprüngliche Erbbaurecht bestehen. Es verändert sich lediglich seinem Inhalt nach. Soweit eine Inhaltsänderung nicht vereinbart wird, bleiben die bisher vereinbarten Bedingungen wirksam. Insbesondere bleiben die Belastungen des Erbbaurechts bestehen. Der Fall der Verlängerung eines Erbbaurechts`unterscheidet sich somit erheblich von dem Fall des Erlöschens eines Erbbaurechts durch Zeit3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Bayern entspricht § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 23.06.1982 Aktenzeichen: II R 58/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 273-275 Normen in Titel: GrEStG Rheinland-Pfalz § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 24