II R 92/81
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 31. März 1982 II R 92/81 GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 3 Zur Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zugeordnet wird ( § 3 WEG ), wird der Vertragsgegenstand des ursprünglichen Erwerbsvorgangs (Erwerb der ideellen Miteigentumsanteile an dem Zweifamilienhaus) abgeändert. Dies steht der Befreiung jedoch nicht entgegen, denn die Nutzungsbezogenheit auf das ursprüngliche Erwerbsobjekt wird dann nicht unterbrochen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein bereits (materiell vorläufig) begünstigter Erwerb durch die Umwandlung in Wohnungseigentum im Hinblick auf die eigenwohnliche Nutzung eines bestimmten Bauteils eine dingliche Verstärkung des. Erwerbszwecks erfährt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Verstärkung der eigenwohnlichen Nutzungsmöglichkeit durch dingliche Sicherung (beispielsweise einer schuldrechtlichen Benutzungsregelung zugunsten des jeweiligen Miteigentumsanteils) erfolgt oder im Wege der Umwandlung in Wohnungseigentum als besondere Ausgestaltung des Bruchteilsmiteigentums geschieht. Denn der Erwerbszweck „Eigennutzung", auf den die Befreiungsregelung abgestellt (vgl. Regierungsbegründung BT-Drucks. 8/286, S. 17), bezieht sich auf die tatsächliche Nutzung eines bestimmten Bauwerks oder von Teilen davon. Diese tatsächliche Nutzung kann aber auch dann fortgesetzt werden, wenn das Eigentum am betroffenen Bauwerk in seiner rechtlichen Konstruktion verändert wird. Denn das Bewohnen einer Wohnung ist in erster Linie ein rein tatsächlicher Zustand, unabhängig von seiner rechtlichen Zulässigkeit (vgl. Urteil des BFH vom 29.10.1980 il R 5/79, BFHE 131, 541 , BStBI 111981,41 [= MittBayNot 1981, 92 ]) und auch von der rechtlichen Qualifikation des Eigentums am bewohnten Gebäude oder Gebäudeteil. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil II R 181/81 vom 10.11.1982, BStBl 11 1983, 144, denn bei dem dort entschiedenen Fall der Umwandlung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen wird erst durch die dingliche Verstärkung des mit dem Erwerb verbundenen Zwecks, der eigenwohnlichen Nutzung, die Befreiung herbeigeführt. 20. GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 3 (Zur Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung) Bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Anteilsvereinigung sind personenbezogene Befreiungen von der Steuer (insbesondere §3GrEStG) unanwendbar (Aufgabe des BFH-Urteils vom 22. Juni 1966 11 165/62, BFHE 85, 520 , BStBl III 1966, 554). BFH, Urteil vom 31.3.1982 - II R 92/81 - BStBl 1982 11 424 Aus dem Tatbestand: An einer GmbH, deren Stammkapital zunächst 32 000 DM betrug, waren der Kläger mit 1 600 DM, die er am 17.12.1963 käuflich von einem Dritten erworben hatte, und sein Vater mit 30 400 DM beteiligt. Am 18. Juni 1969 wurde eine Kapitalerhöhung auf 500 000 DM vorgenommen. Alle neuen Geschäftsanteile von 468 000 DM hat der Kläger erworben (Bareinlage zu 150 v. H.). Am 6. Oktober 1970 übertrug der Vater des Klägers seine Geschäftsanteile zum Preise von 30 400 DM auf den Kläger. Zu diesem Zeitpunkt gehörten zum Vermögen der GmbH vier Grundstücke. Dieser Sachverhalt wurde anläßlich einer verkehrsteuerlichen Prüfung bei der GmbH in den Jahren 1974 mit 1977 festgestellt. Das beklagte Finanzamt sah in dem Erwerb des Geschäftsanteils von 30 400 DM eine Anteilsvereinigung i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, gewährte bezüglich des letzten Anteilserwerbs vom Vater Grunderwerbsteuerbefreiung nach 53 Nr. 6 GrEStG und setzte mit drei Bescheiden vom 29.9.1977 Grunderwerbsteuer auf 93,92 v. H. der Einheitswerte für die in Niedersachsen belegenen Grundstücke fest (Steuer 7 915,60 DM, 2 912,50 DM bzw. 5 095,20 DM). Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die Steuer auf 27 DM, 9,50 DM und 17,35 DM herabzusetzen. Er ist der Auffassung, daß auch der anläßlich der Kapitalerhöhung erworbene Anteil von der Grunderwerbsteuer freizustellen sei. Das Finanzgericht hat die Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 35 veröffentlichten Entscheidung abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Zutreffend ist das Finanzgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß personenbezogene Befreiungsvorschriften bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Anteilsvereinigung keine Anwendung finden können. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, wenn durch die Übertragung alle Anteile an dieser Gesellschft in der Hand des Erwerbers vereinigt würden. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG unterwirft die Vereinigung aller Anteile an einer solchen Gesellschaft in einer Hand der Grunderwerbsteuer, wenn der Übertragung kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist. Die Steuerpflicht wird allein durch den Erwerb des letzten Anteils ausgelöst. Dabei ist der Vorgang, der zum Erwerb dieses Anteils führt, zwar das die Steuer auslösende Moment; Gegenstand der Steuer ist jedoch nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand. Diese nämlich ist die rechtliche Grundlage dafür, dem Inhaber der vereinigten Anteile die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke grunderwerb-steuerrechtlich zuzuordnen (vgl. dazu auch Martin, BB 1980, 410). Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (vgl. Beschluß des Senats vom 19. April 1972 II B 36171, BFHE 105, 302, BStBl 11 1972, 590 [= MittBayNot 1972, 259 ]). Diese grunderwerbsteuerrechtliche Konstruktion verbietet es, personenbezogene Befreiungsvorschriften, die entweder auf das Verhältnis zum Veräußerer des Anteils (z. B. § 3 Nr. 6 GrEStG) oder auf den Rechtsgrund des Anteilserwerbs (z. B. § 3 Nr. 2 GrEStG ) abheben, auf die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Steuer unterliegenden Vorgänge anzuwenden. Denn die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft sind nicht Grundstücksbruchteilen gleichgestellt; was sich schon daraus erhellt, daß der Erwerb eines Anteils als solcher grunderwerbsteuerrechtlich ohne Bedeutung ist. An der bisher vertretenen Auffassung, daß der Erwerb der einzelnen Anteile, also alle Vorgänge, die letztlich zur Anteilsvereinigung geführt haben, darauf zu untersuchen sei, ob ein an seiner Stelle gedachter Erwerb eines Grundstücksbruchteils steuerfrei gewesen wäre (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14. April 1931 II A 654/30, RFHE 29, 33 und ihm folgend Urteil des BFH vom 22. Juni 1966 II 165/62, BFHE 86, 520 , BStBl III 1966, 554), wird nicht mehr festgehalten. Diese Auffassung stand auch im Widerspruch zu der Erkenntnis, daß sich die Anteilsvereinigung immer auf die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnenden MittBayNot 1983 Heft 3 - 147 Grundstücke bezieht und damit so viele Steuerfälle auslöst, als die Gesellschaft an Grundstücken in ihrem Vermögen hält (vgl. Urteil des BFH vom 28. Juni 1972 II 77/64, BFHE 106, 138, BStBl 111972, 719). Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 17.5.1983, abgedruckt in diesem Heft S. 153. F. Öffentliches Recht 21. GG Art. 14 Abs. 1; BBauG § 35 (Zuröffentlich-rechtlichen Nachbarklageberechtigung des Grundstückskäufers) Der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, hat eine Rechtsposition, aus der er - wie der Eigentümer — als „Nachbar" eine für das angrenzende Grundstück erteilte Baugenehmigung abwehren kann. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982 — BVerwG 4 C 51.79 — Aus den Gründen: Das Berufungsurteil beruht tragend auf der Überlegung, daß derjenige, der auf Grund eines notariellen Vertrages ein Grundstück (oder einen Anteil an einem Grundstück) gekauft hat, selbst dann nicht abwehrberechtigter „Nachbar" im Sinne der zur „Nachbarklage" im öffentlichen Baurecht entwickelten Rechtsgrundsätze sei, wenn bereits im Grundbuch zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist und — wie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen ist — auf ihn Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind, d. h. daß ihm noch keine grundstücksbezogene Rechtsposition zukomme, die durch die für ein benachbartes Grundstück erteilte Baugenehmigung verletzt sein könnte. Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Eine rechtswidrige Baugenehmigung kann Dritte in ihren subjektiven Rechten verletzten und ist in solchen Fällen auf die Klage des Dritten aufzuheben. Der Kläger beruft sich im vorliegenden Fallauf eine Verletzung seines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt in seiner Funktion als Individualgarantie über das zivilrechtliche Eigentum an Sachen im Sinne der §§ 903 ff. BGB hinaus generell alle vermögenswerten Rechte (vgl. dazu z. B. BVerfGE 42, 263 [293] unter Hinweis auf BVerfGE 31, 229 [239], 36,281 [290] und 40, 65 [83 f.]). Auch schuldrechtliche Ansprüche können zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten „vermögenswerten Rechten" gehören. Demgemäß ist der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von diesem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff ausgegangen, wenn beispielsweise der Umfang des Bestandschutzes zur Entscheidung stand. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 23. Februar 1979 — BVerwG- 4 C 86.76 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 13) ausgeführt: „Der von der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 Abs. 1 GG ausgehende Schutz beschränkt sich nicht auf das Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB . Die Klägerin hat im Jahre ...die Parzelle Nr.... gekauft; seit dieser Zeit hatte sie einen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums. Auch eine auf dieser Grundlage vorgenommene (materiell legale) Nutzung war durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt und dementsprechend bestandsschutzfähig.". Freilich ist zur Kennzeichnung der Rechtsposition, die durch „Nachbarklage" gegen eine Baugenehmigung geschützt werden kann, nicht schlechthin schon allein auf diesen — weiten — Eigentumsbegriff abzustellen. Maßgebend ist, ob die jeweilige Rechtsposition nach dem Inhalt der von ihr vermittelten Befugnisse zur Nutzung des Grundstücks so weit geht, daß sie durch die umstrittene Baugenehmigung verletzt wird. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß im Sinne des Bebauungsrechts „Nachbar" nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks sei, nicht aber ein nur obligatorisch Berechtigter (Mieter, Pächter oder Käufer); das trifft im Grundsatz zu, weil das Bebauungsrecht die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt, also grundstücks- und nicht personenbezogen ist. Allerdings seien — so meint das Berufungsgericht — dem Eigentümer diejenigen gleichzustellen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt seien. Auch diesem Ansatz ist zu folgen: So gehören zu den „in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigten" etwa der Nießbraucher (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 25. April 1969 — Nr. 28 1 69 — BRS 22 Nr. 170 S. 237) und der Erbbauberechtigte (vgl. z. B. HessVGH, Beschl. vom 10. September 1969 — IV TG 42169 — BRS 22 Nr. 169 S. 236). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß den „in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigten" auch derjenige gleichzustellen ist, der einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hat, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist und auf den Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind. Der solcher Art Berechtigte hat bereits eine dem Grundstückseigentum so angenäherte Rechtsposition erlangt, daß es gerechtfertigt ist, ihn als „Nachbarn" anzusehen. Diese zum baldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition kann durch Einwirkungen des benachbarten Bauvorhabens rechtswidrig in gleicher Weise beeinträchtigt und z. B. durch sie auch im Wert gemindert werden (vgl. zur Indizbedeutung der Wertminderung: Urteil vom 14. April 1978 — BVerwG 4 C 96 und 97.76 — Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34) wie das zivilrechtliche Grundstückseigentum. Dies verschafft dem Inhalt dieser Rechtsposition die gleichen Abwehrrechte wie das zivilrechtliche Eigentum. Eine schutzwürdige eigentumsähnliche Rechtsposition setzt voraus, daß sie hinsichtlich der von ihr vermittelten Berechtigungen nach außen erkennbar sein muß, und zwar sowohl für die Behörde — etwa wegen einer gebotenen Anhörung des Nachbarn oder der Zustellung der Baugenehmigung an ihn — als auch für den Bauherrn. Diese Erkennbarkeit ist aber in einem Fall wie dem vorliegenden anhand der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung gegeben. Demgegenüber greifen die Bedenken des Berufungsgerichts nicht durch: Daß der Kläger zivilrechtlich nur eine obligatorische Rechtsstellung — allerdings verbunden mit einer dinglich wirkenden Absicherung seines Anspruchs — hatte, schließt —'wie bereits erörtert — nicht aus, sie hier MittBayNot 1983 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 31.03.1982 Aktenzeichen: II R 92/81 Erschienen in: MittBayNot 1983, 147-148 MittRhNotK 1982, 229-230 Normen in Titel: GrEStG 1940 § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 3