Urteil
30 LB 1/22 BG II
Berufsgerichtshof für die Heilberufe Schleswig 30. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zweck der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs 2 GOT a. F. ist es, den Vertragspartnern für den Fall des Abschlusses von langfristigen Betreuungsverträgen die Vereinbarung abweichender Gebührensätze zu ermöglichen, weil die langfristige Betreuung eines geschlossenen und damit eines dem Tierarzt bekannten Tierbestandes die Diagnose erleichtert und die Behandlung vereinfachen kann; dieser auch gebührenrechtlich relevante Interessenausgleich der Vertragspartner ist auf die tierärztliche Tätigkeit, die zwischen Tierärzten und einem Züchterverband vereinbart worden ist, nicht übertragbar.(Rn.58)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beschuldigten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweck der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs 2 GOT a. F. ist es, den Vertragspartnern für den Fall des Abschlusses von langfristigen Betreuungsverträgen die Vereinbarung abweichender Gebührensätze zu ermöglichen, weil die langfristige Betreuung eines geschlossenen und damit eines dem Tierarzt bekannten Tierbestandes die Diagnose erleichtert und die Behandlung vereinfachen kann; dieser auch gebührenrechtlich relevante Interessenausgleich der Vertragspartner ist auf die tierärztliche Tätigkeit, die zwischen Tierärzten und einem Züchterverband vereinbart worden ist, nicht übertragbar.(Rn.58) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beschuldigten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die Berufung ist zulässig. Die Beschuldigten haben innerhalb der Frist des § 71 Abs. 1 Satz 2 HBKG – ein Monat nach Zustellung des Urteils des Berufsgerichts – Berufung beim richtigen Gericht im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3 HBKG – Berufsgericht oder Berufsgerichtshof – eingelegt. Das Urteil des Berufsgerichts ist ihnen am 25. August 2022 zugestellt worden; die an den Berufsgerichtshof gerichtete Berufung ist bei diesem am 21. September 2022 eingegangen. Die Berufung ist unbegründet. Die vom Berufsgericht ausgeurteilte berufsgerichtliche Maßnahme ist nicht zu beanstanden. I. Ein wesentlicher Mangel des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 65 HBKG) oder der Klageschrift (vgl. § 66 Abs. 2 HBKG), der einer Entscheidung durch Urteil entgegenstehen würde (vgl. § 55 Abs. 2 HBKG, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG), ist nicht gegeben. Mit Zustellverfügung des Berufsgerichts vom 22. September 2021 sind die Beschuldigten darauf hingewiesen worden, dass sie wesentliche Mängel des Ermittlungsverfahrens oder der Klagschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage geltend zu machen haben (vgl. § 55 Abs. 2 HBKG, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 55 Abs. 1 BDG). Die Beschuldigten haben zwar in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2021 gegenüber dem Berufsgericht vorgebracht, sie hätten Mängel des Ermittlungsverfahrens bereits mit ihrer Klagerwiderung geltend gemacht. Dies erweist sich indes als unzutreffend, da sie in ihrer Klagerwiderung vom 15. Oktober 2021 Mängel des Ermittlungsverfahrens nicht vorgebracht haben. II. In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Beweislage Folgendes fest: Die Beschuldigten haben unter dem 3. Januar 2019 mit dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. einen Betreuungsvertrag geschlossen. Sie wurden unter Nr. 2 (Tierärztliche Leistungen) dieses Vertrages beauftragt, die gebildeten Tierbestände am Sitz der Zuchtorganisation (Elmshorn) radiologischen Reihenuntersuchungen zu unterziehen, um Informationen über den Skelettzustand zu erhalten und prüfen zu können, ob dieser zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität beiträgt oder das Tier aufgrund der erhobenen Befunde aus dem vorselektierten Lot auszuschließen ist. Die Beschuldigten haben mit dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. unter Nr. 5 (Vergütung) Satz 1 des Betreuungsvertrages vom 3. Januar 2019 vereinbart, dass der einfache Gebührensatz aus Nr. 410 GOT a. F. unterschritten wird, da die tierärztlichen Leistungen im Rahmen einer bestandsbetreuenden Reihenuntersuchung am Sitz der Zuchtorganisation und unter Inanspruchnahme des Personals und der Büroorganisation der Zuchtorganisation geplant und durchgeführt werden. Die Gebühr für die Reihenuntersuchung beträgt nach Nr. 5 Satz 2 des Vertrages zurzeit 350,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuern, zzgl. Gebühren der evtl. notwendigen Sedierung in Höhe von zurzeit 25,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuern. Hierüber haben die Beschuldigten mit Merkblatt für die Röntgenuntersuchung der Auktionspferde der Herbstauktion 2019 die Tierbesitzer/Züchter informiert. Nach diesem Merkblatt wurden bei der Röntgenuntersuchung 21 Aufnahmen pro Pferd angefertigt. Pro Auktionstermin – und damit auch für die Herbstauktion 2019 – werden zwischen 50 und 60 Pferde innerhalb von drei Tagen klinisch untersucht und geröntgt; dies ergibt sich aus den Einlassungen der Beschuldigten in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2019. Der einfache Gebührensatz nach der GOT a. F. beträgt für 21 Röntgenaufnahmen 429,70 € netto. Für die erste und zweite Aufnahme sind nach Nr. 410 b) Gebührenverzeichnis zur GOT a. F. 64,14 € netto (jeweils 32,07 €) und für die 19 weiteren Aufnahmen 365,56 € netto (19 x 19,24 €) abzurechnen. Die Unterschreitung des einfachen Gebührensatzes pro Röntgenuntersuchung beträgt demnach 79,70 € netto (429,70 € – 350,00 €). Geht man davon aus, dass während der Herbstauktion (2019) 50 Pferde geröntgt und diese Leistungen im Anschluss gegenüber den Tierbesitzern/Züchtern abgerechnet wurden, beträgt die Gebührenunterschreitung insgesamt 3.985 € netto (50 x 79,70 €). Bei 60 geröntgten Pferden beläuft sich die Gebührenunterschreitung auf 4.782 € (60 x 79,70 €). III. Die Beschuldigten haben im Jahr 2019 gegen § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 BO i. V. m. der GOT a. F. verstoßen, indem sie mit dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. in dem Betreuungsvertrag vom 3. Januar 2019 für radiologische Reihenuntersuchungen eine Unterschreitung des Einfachsatzes der GOT a. F. vereinbart und im Rahmen der Herbstauktion 2019 Gebühren unterhalb des Einfachsatzes abgerechnet haben. Nach § 2 Abs. 1 BO ist jeder Tierarzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die der Beruf des Tierarztes erfordert, und verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten, sie zu beachten und danach zu handeln. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BO richtet sich die Höhe der Entgelte für tierärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfachsatzes der GOT zu vereinbaren oder zu fordern (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BO). 1. Die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 GOT a. F. ist nicht einschlägig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GOT a. F. sind Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstück zu vereinbaren. Der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung auszuhändigen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GOT a. F.). Der Betreuungsvertrag zwischen den Beschuldigten und dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. erfüllt diese Voraussetzungen nicht; denn es handelt sich nicht um einen „begründeten Einzelfall“. Die Beschuldigten wurden im Betreuungsvertrag vom 3. Januar 2019 beauftragt, die gebildeten Tierbestände anlässlich der – regelmäßig stattfindenden – Versteigerungen radiologischen Reihenuntersuchungen zu unterziehen; die Termine zur Durchführung der Reihenuntersuchungen teilt der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. den Tierärzten nach Nr. 3 des Betreuungsvertrages rechtzeitig mit. 2. Auch der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 GOT a. F. liegt nicht vor. Danach bedürfen Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze der Schriftform. Der Betreuungsvertrag vom 3. Januar 2019 erfüllt zwar das Schriftformerfordernis. Der zwischen den Beschuldigten und dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. geschlossene Vertrag erstreckt sich aber nicht auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen (a); § 4 Abs. 2 GOT a. F. findet auch keine analoge Anwendung (b). a) Es kann offenbleiben, ob ein „geschlossener Tierbestand“ vorlag; denn es fehlt jedenfalls an der „langfristigen Betreuung“ eines Tierbestandes (aa) sowie den „regelmäßigen Untersuchungen“ (bb). aa) Es handelt sich nicht um die „langfristige Betreuung“ eines Tierbestandes. „Langfristig“ bedeutet „lange Zeit dauernd, anhaltend; für lange Zeit [geltend], auf lange Sicht“ (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/langfristig). Die Beschuldigten unterziehen die gebildeten Tierbestände am Sitz der Tierzuchtorganisation (Elmshorn) radiologischen Reihenuntersuchungen; pro Auktionstermin – somit auch für die Herbstauktion 2019 – werden zwischen 50 und 60 Pferde innerhalb von drei Tagen klinisch untersucht und geröntgt. Die radiologische Betreuung eines Tierbestandes für nur drei Tage erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „langfristigen Betreuung“ nicht. bb) Es fehlt zudem an dem Merkmal der „regelmäßigen Untersuchungen“, da jedes Pferd im Rahmen der Herbstauktion 2019 nur einmal (mit 21 Aufnahmen) radiologisch untersucht wurde. b) Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 GOT a. F. scheidet aus. Es mangelt sowohl an einer vergleichbaren Interessenlage (aa) als auch an einer planwidrigen Regelungslücke (bb). aa) Eine vergleichbare Interessenlage liegt nicht vor. Zweck der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 GOT a. F. ist es, den Vertragspartnern für den Fall des Abschlusses von langfristigen Betreuungsverträgen die Vereinbarung abweichender Gebührensätze zu ermöglichen, weil die langfristige Betreuung eines geschlossenen und damit eines dem Tierarzt bekannten Tierbestandes die Diagnose erleichtert und die Behandlung vereinfachen kann (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 22.08.2003 - 6 O 30/03 -, juris Rn. 41 – das Urteil betrifft in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit auch den Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V.). Der Tierhalter soll für diesen reduzierten Aufwand nicht dieselben Gebührenleistungen erbringen müssen, wie sie von einem Halter mit offenen Tierbeständen und wechselnden Einzeltieren, deren Gesundheitsprobleme sich der Tierarzt stets neu erarbeiten muss, geschuldet werden (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 22.08.2003 - 6 O 30/03 -, juris Rn. 42). Der Betreuungsvertrag sichert die umfassende fachgerechte Versorgung eines Tierbestandes zum Nutzen des Halters, die langfristige vertragliche Verbindung sichert dem Tierarzt die Einnahmequelle einerseits und trägt zugleich dem geringeren Arbeitsaufwand Rechnung (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 22.08.2003 - 6 O 30/03 -, juris Rn. 44). Dieser im Rahmen eines langfristigen Betreuungsvertrages auch gebührenrechtlich relevante Interessenausgleich der Vertragspartner ist auf die tierärztliche Tätigkeit, die zwischen den Beschuldigten und dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. vereinbart worden ist, nicht übertragbar. Die Beschuldigten wurden beauftragt, die gebildeten Tierbestände am Sitz der Tierzuchtorganisation (Elmshorn) radiologischen Reihenuntersuchungen zu unterziehen, um Informationen über den Skelettzustand zu erhalten und prüfen zu können, ob dieser zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität beiträgt oder das Tier aufgrund der erhobenen Befunde aus dem vorselektierten Lot auszuschließen ist. Es geht demnach um sich wiederholende Einzelleistungen in Gestalt von Röntgenuntersuchungen an verschiedenen Tieren. Auch der Einwand der Beschuldigten, sie befänden sich nicht mit anderen Tierärzten in einem Wettbewerb, begründet keine vergleichbare Interessenlage. Die Tierhalter hatten – worauf das Merkblatt für die Röntgenuntersuchung der Auktionspferde „Herbstauktion 2019“ ausdrücklich hinweist – auch die Möglichkeit, ihr Pferd von ihrem Haustierarzt röntgen zu lassen. In diesem Fall mussten die Tierhalter aber, wenn sie an der Auktion teilnehmen wollten, die Bilder bei der Beschuldigten zu 1) einreichen und für die Begutachtung (70 €) und eine Büropauschale (15 €) weitere 85 € neben den ohnehin schon höheren Gebühren bei ihrem Haustierarzt – soweit diese nicht ihrerseits mit den Tierhaltern einen Bestandsbetreuungsvertrag geschlossen haben – zahlen. Es ist anzunehmen, dass sich unter diesen Umständen – wenn überhaupt – nur sehr wenige Tierhalter für eine Röntgenuntersuchung bei ihrem Haustierarzt entschieden haben, sodass die von den Beschuldigten durchgeführten radiologischen Reihenuntersuchungen während der Herbstauktion 2019 für die Haustierärzte grundsätzlich geschäftsschädigend waren. bb) Auch eine planwidrige Regelungslücke in der GOT a. F. ist nicht erkennbar. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber bei der Überarbeitung der GOT im Jahr 2022 zwar für andere Tatbestände weitere Sonderregelungen getroffen hat, nicht jedoch für die Untersuchung von Tieren im Zusammenhang mit einer Auktion einer anerkannten Tierzuchtorganisation. Die GOT 2022, welche die Regelung des § 4 Abs. 2 GOT a. F. in § 5 Abs. 3 Satz 1 übernommen hat, enthält zwar jetzt in § 5 Abs. 4 GOT eine weitergehende Regelung. Danach gilt § 5 Abs. 3 GOT 2022 entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden. Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GOT 2022 sind solche, die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt sind. Auch diese Regelung wäre – wenn sie 2019 schon in Kraft gewesen wäre – weder direkt noch analog anwendbar gewesen, da die Tiere nicht im Eigentum des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. stehen. Der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. ist als Zuchtverband auch nicht als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt (vgl. § 4 Abs. 1 TierZG, Art. 4 Abs. 3 Satz 2 VO [EU] 2016/1012). Zudem bedarf es nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GOT 2022 weiterhin einer langfristigen Betreuung mit regelmäßigen Untersuchungen. 3. Die Beschuldigten haben schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig gegen § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 BO i. V. m. der GOT a. F. verstoßen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten die Beschuldigten erkennen müssen, dass auf Grundlage des Betreuungsvertrages vom 3. Januar 2019 eine Abrechnung der tierärztlichen Leistungen für die Herbstauktion 2019 unterhalb des Einfachsatzes der GOT a. F. nicht zulässig ist. IV. Aufgrund des festgestellten Berufsvergehens ist auf eine Maßnahme von nicht weniger als einer Geldbuße von 1.000 € je Beschuldigten zu erkennen. Nach § 58 Abs. 1 HBKG sind berufsgerichtliche Maßnahmen der Verweis (Nr. 1), die Geldbuße bis zu 50.000 € (Nr. 2) und die Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 17 Abs. 1) für die Dauer von bis zu 10 Jahren (Nr. 3). Die Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HBKG können nebeneinander verhängt werden (§ 58 Abs. 2 HBKG). Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme hat der Gerichtshof für die Heilberufe nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung der Beschuldigten, ihre Persönlichkeit und das Ausmaß ihrer Schuld sowie die Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Ärzte zu gewährleisten, zu berücksichtigen. Dabei ist der Gerichtshof für die Heilberufe durch die vom Berufsgericht für die Heilberufe vorgenommene Maßnahmebemessung nicht gebunden. Angesichts der Bindung an die beantragte Änderung gemäß § 55 Abs. 2 HBKG i. V. m. § 129 VwGO darf die Entscheidung indes nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn – wie hier – nur die Beschuldigten Berufung eingelegt haben (vgl. Urt. d. Berufsgerichtshofs für die Heilberufe v. 19.01.2022 - 30 LB 1/20 BG II - S. 43 f. n. v.). Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass diese bereits mit Schreiben vom 19. November 2020 gegenüber der einleitenden Kammer mitgeteilt haben, dass sie den Vertrag mit der Tierzuchtorganisation kündigen werden und inzwischen die Tätigkeit als Verbandstierärzte nicht mehr ausüben. Im Gegenzug ist aber in die Maßnahmenbemessung einzustellen, dass die Gebührenunterschreitung für die Herbstauktion 2019 nicht unerheblich war; für jedes geröntgte Pferd betrug die Gebührenunterschreitung 79,70 € (429,70 € - 350 €) bzw. 18,55 % vom Einfachsatz der GOT a. F. Bei 50 geröntgten Pferden belief sich die Gebührenunterschreitung auf insgesamt 3.985 € (50 x 79,70 €) und bei 60 geröntgten Pferden auf 4.782 € (60 x 79,70 €). Zulasten der Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass die von ihnen durchgeführten radiologischen Reihenuntersuchungen für die Haustierärzte der Tierhalter grundsätzlich geschäftsschädigend waren (siehe Gliederungspunkt III.2.b.aa.). Ein Verweis erscheint angesichts dessen als nicht ausreichend. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach § 73 Abs. 1 HBKG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO den Beschuldigten jeweils zur Hälfte (§ 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO) aufzuerlegen. Das Urteil ist unanfechtbar (§ 71 HBKG). Die Beschuldigten wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Berufsgerichts für die Heilberufe, mit dem gegen sie eine Geldbuße in Höhe von jeweils 1.000 € verhängt worden ist. Die Beschuldigten sind approbierte Tierärzte und üben ihren Beruf in eigener Praxis in Breitenburg (Kreis Steinburg) aus. Als solche sind sie Mitglieder der einleitenden Kammer, die in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder überwacht (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 3 HBKG). In einem mit dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. (Zuchtorganisation) am 3. Januar 2019 geschlossenen Betreuungsvertrag wurden die Beschuldigten unter Ziffer 2 (Tierärztliche Leistungen) beauftragt, die gebildeten Tierbestände am Sitz der Zuchtorganisation (Elmshorn) radiologischen Reihenuntersuchungen zu unterziehen, um Informationen über den Skelettzustand zu erhalten und prüfen zu können, ob dieser zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität beiträgt oder das Tier aufgrund der erhobenen Befunde aus dem vorselektierten Lot auszuschließen ist. Unter Ziffer 5 Satz 1 (Vergütung) des Betreuungsvertrages vereinbarten die Parteien, dass der einfache Gebührensatz aus § 2 GOT i. V. m. Ziffer 410 des Leistungsverzeichnisses der GOT unterschritten wird, da die tierärztlichen Leistungen im Rahmen einer bestandsbetreuenden Reihenuntersuchung am Sitz der Zuchtorganisation und unter Inanspruchnahme des Personals und der Büroorganisation der Zuchtorganisation geplant und durchgeführt werden. Die Gebühr für die Reihenuntersuchung beträgt nach Ziffer 5 Satz 2 des Betreuungsvertrages zurzeit 350,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuern, zzgl. Gebühren der evtl. notwendigen Sedierung in Höhe von zurzeit 25,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuern. Der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. sichtet nach Ziffer 1 Satz 2 (Prolog) des Betreuungsvertrages die Population und bildet unter bestimmten weiteren Auswahlkriterien (Fohlen, Hengste, Stuten, Reitpferde) Tierbestände, die am Sitz der Zuchtorganisation im Rahmen öffentlicher und öffentlich zugänglicher Versteigerung verkauft werden. Der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. ist ausweislich seiner Satzung (A1.3 – Stand: 06/2022) eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes (TierZG), die durch die zuständige Behörde des Landes Schleswig-Holstein anerkannt ist. Die Aufgabe des Verbandes ist es, das allgemeine Interesse für das Holsteiner Pferd zu wecken und die Zucht, Haltung und Vermarktung des Holsteiner Pferdes durch Rat und Tat zu fördern (A2.1 der Satzung). Am 15. August 2019 ging bei der einleitenden Kammer auf dem Postweg eine anonyme Beschwerde – ohne Anschreiben – in Form eines Merkblattes für die Röntgenuntersuchung der Auktionspferde bei der Herbstauktion 2019 sowie ein Auszug aus dem Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Tierärzte in der Gültigkeit vom 27. Juli 2017 bis 13. Februar 2020 - GOT a. F.) ein. Im Merkblatt heißt es u. a.: Von Ihrem Pferd müssen für die Herbstauktion Röntgenaufnahmen angefertigt werden. Dazu steht Ihnen das Team der Pferdepraxis … während der Foto- und Videoaufnahmen in Elmshorn zur Verfügung. Die Röntgenaufnahmen kosten € 350,- zzgl. MwSt. und Sedation (€ 25,- zzgl. MwSt.). … Die folgenden 21 Aufnahmen sind mit einbelichtetem korrekt positioniertem Seitenzeichen am sedierten Pferd ohne Hufeisen zu erstellen: … Ihre Auktionstierärzte Im Auszug aus dem Gebührenverzeichnis wird farblich – durch eine gelbe Markierung – auf Nr. 410 des Gebührenverzeichnisses (Strahlendiagnostik) hingewiesen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 setzte die einleitende Kammer die Beschuldigten davon in Kenntnis, dass die Beschwerde eingegangen ist. Die Beschuldigten wurden aufgefordert, bis zum 17. Oktober 2019 Stellung zu nehmen, warum ihre Preisgestaltung nicht dem Reglement der GOT entspreche (danach müssten im einfachen Satz für 21 Röntgenaufnahmen 429,70 € berechnet werden). Am 11. Oktober 2019 meldete sich Herr Metz vom Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. telefonisch bei der einleitenden Kammer und teilte mit, dass der Preis für die Röntgenaufnahmen ein Sonderpreis für die Mitglieder des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. sei und dies mit den Tierärzten schriftlich vereinbart worden sei. Die Beschuldigten entgegneten unter dem 16. Oktober 2019 gegenüber der einleitenden Kammer, dass innerhalb von drei Tagen pro Auktionstermin zwischen 50 und 60 Pferde klinisch untersucht und geröntgt würden. Um die Kosten für die Züchter erträglich zu halten, habe der Verband mit ihnen vertraglich einen Rabatt vereinbart. Mit weiterem Schreiben vom 22. Oktober 2019 wiesen die Beschuldigten gegenüber der einleitenden Kammer darauf hin, dass die radiologische Untersuchung zur gesundheitlichen Selektion der Tierpopulation beitrage. Da es den von der Tierzuchtorganisation betreuten Züchtern auferlegt werde, die Tiere u. a. in einem festgelegten Standardumfang auch radiologisch untersuchen zu lassen, sei es unerlässlich gewesen, hierüber eine Gebührenvereinbarung mit der Tierzuchtorganisation zu schließen. Dies sei im Lichte von § 4 Abs. 1 Satz 1 GOT zulässig und spiegele sich in den Mitteilungen wider, die der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. an die Züchter verteile. Es werde davon ausgegangen, dass das Verhalten in gebührenrechtlicher Weise nicht zu beanstanden sei. Dies gelte umso mehr, als ein Wettbewerb der Zuchtverbandsselektion zu dem allgemeinen Tiergesundheitsmarkt nicht bestehe, weil die Untersuchungen nur den tierzuchtgesetzlichen Zwecken der Zuchtorganisation dienten. Unter dem 1. November 2019 teilte die einleitende Kammer mit, dass sie die Auffassung, dass eine Unterschreitung des Einfachsatzes der GOT zulässig sei, nicht teile. Gemäß § 4 Abs. 1 GOT seien Unterschreitungen im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück zu vereinbaren. Die Vereinbarungsparteien könnten lediglich der Tierbesitzer und der Tierarzt sein. Eine Vereinbarung, die mit einer Zuchtorganisation und einem Tierarzt vereinbart werde, könne sich nicht auf einen begründeten Einzelfall beziehen. Zur Prüfung, ob die Verträge genehmigt werden könnten, wurde darum gebeten, die Verträge umgehend zu übersenden. Unter dem 4. Februar 2020 übersandte die einleitende Kammer den bislang entstandenen Aktenvorgang an den Untersuchungsführer für die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe mit der Bitte um Einleitung der erforderlichen Schritte. Auf entsprechende Anfrage des Untersuchungsführers Dr. Reinhard Möller vom 25. Februar 2020 teilte die einleitende Kammer diesem mit Schreiben vom 28. Februar 2020 mit, dass sich für 21 Röntgenaufnahmen ein Betrag von 429,70 € ergebe. Für die erste und zweite Aufnahme seien nach Nr. 410 des Gebührenverzeichnisses zur GOT 64,14 € (jeweils 32,07 €) und für die 19 weiteren Aufnahmen 365,56 € (19 x 19,24 €) anzusetzen. Auf den Posten „ambulant, Zuschlag je Besuch“ könne verzichtet werden, da bei Auktionen in der Regel viele Pferde hintereinander geröntgt würden und daher die Anlage vor Ort nur einmal aufgebaut werden müsse. In den Gebühren sei die Umsatzsteuer nicht enthalten. Der Untersuchungsführer informierte die Beschuldigten unter dem 11. März 2020 darüber, dass der Vorstand der einleitenden Kammer in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2019 beschlossen habe, gegen sie ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Es sei grundsätzlich unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfachsatzes der GOT zu vereinbaren oder zu fordern. Für 21 Röntgenaufnahmen seien nach der GOT mindestens 429,70 € netto zu berechnen. Die Erhebung von nur 350,00 € netto stelle demnach einen Verstoß gegen die GOT dar. Ein Rabatt sei rechtlich nicht zulässig. Den Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Beschuldigten nahmen mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Stellung und übersandten der einleitenden Kammer den Bestandsuntersuchungsvertrag vom 3. Januar 2019. Eine Berufspflichtverletzung liege nicht vor. Es sei aufgrund des tiermedizinischen Aufwandes ein erheblicher Unterschied, ob ein Tierarzt von einem landwirtschaftlichen Betrieb zum anderen reise, um dort Vieh zu untersuchen oder ob er bei einer staatlich anerkannten Tierzuchtorganisation an einem zentralen Ort eine Reihenuntersuchung an zahlreichen Tiere durchführe. Insofern sei es auch nicht verwerflich, wenn die staatlich anerkannte Tierschutzorganisation, die den Tatbestand des Tierzuchtamtes bzw. der zuständigen Behörde im Sinne des EU-Rechts verwirkliche, Wert auf eine Gebührenvereinbarung lege. Die Beschuldigten beantragten, das eingeleitete Ermittlungsverfahren einzustellen. Unter dem 23. Juli 2020 wies der Untersuchungsführer gegenüber den Beschuldigten darauf hin, dass der Vertrag vom 3. Januar 2019 keine Kündigungsfristen enthalte. Ob dieser Vertrag den Anforderungen des § 4 Abs. 1, 2 GOT für eine Unterschreitung des Einfachsatzes entspreche, hänge von einer gewissen Langfristigkeit („regelmäßige Untersuchungen“ i. S. d. § 4 Abs. 2 GOT) ab. Es wurde um eine Stellungnahme zur Fristigkeit des Bestandsbetreuungsvertrages gebeten. Mit Schreiben vom 15. September 2020 nahmen die Beschuldigten Stellung. Es sei ausweislich des anliegenden Schreibens der Tierzuchtorganisation vom 7. September 2020 gewollt, dass keine Kündigungsfristen vertraglich geregelt würden. Denn das Verhältnis sei auf Dauer angelegt, weil der Betriebsablauf eine gleichmäßige Befunderhebung und ein Gleichmaß der Befundbewertung erfordere. Anders lasse sich der Skelettstatus des jährlichen Bestands von ca. 140 erwachsenen und 100 jungen Tieren, die sukzessive über fünf Veranstaltungen vermarktet würden, nicht standardisiert feststellen. Ein ständiger Wechsel in den Personen der Untersucher würde nach dem zuverlässigen Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie der Tierärztlichen Hochschule zu einer starken Varianz in der Befundbewertung führen, die natürlich von einer staatlich anerkannten Tierzuchtorganisation vermieden werden müsse, um in den ihr übertragenen Aufgaben zur Erreichung der gesetzlichen Tierzuchtziele nicht zu scheitern. Unter dem 13. Oktober 2020 erstellte der Untersuchungsführer nach § 65 Abs. 1 Satz 5 HBKG seinen Abschlussbericht. Die Erhebung eines Betrages von 350,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer für 21 Röntgenaufnahmen der Pferde entspreche nicht den Vorgaben der GOT. Damit liege ein hinreichender Tatverdacht vor. Nach § 4 Abs. 2 GOT seien Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen bezögen (Betreuungsverträge), einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze schriftlich abzuschließen. Nach der Kommentierung von Albrecht lasse § 4 Abs. 2 GOT die Unterschreitung des Einfachsatzes u. a. dann zu, wenn es sich um einen Vertrag langfristiger Betreuung, d. h. mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, handele. Dieser Auffassung schließe er – der Untersuchungsführer – sich an. Der vorgelegte Betreuungsvertrag enthalte in seinen sieben Unterpunkten keine Regelung der Fristigkeit des Vertrages und auch keine Regelung zur Kündigung des Vertrages. Damit gälten die §§ 611 ff. BGB. Nach § 627 BGB sei ein Dienstverhältnis mit einem Tierarzt jederzeit fristlos kündbar, da es sich um ein Dienstverhältnis mit einer Vertrauensstellung handele. Hieraus folge, dass der vorgelegte Vertrag das Merkmal der Langfristigkeit nicht erfülle. Hinzu komme, dass Vertragsparteien einer Regelung zur abweichenden Gebührenerhebung lediglich Tierbesitzer und Tierarzt sein könnten, nicht aber eine Zuchtorganisation. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 wurde den Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, zu dem Untersuchungsbericht abschließend Stellung zu nehmen. Zugleich wurde ihnen gemäß § 65 Abs. 3 HBKG vorgeschlagen, das Verfahren gegen Zahlung von je 700,00 € an den Unterstützungsfonds der Tierärztekammer Schleswig-Holstein einzustellen. Unter dem 19. November 2020 lehnten es die Beschuldigten ab, jeweils 700,00 € an den Unterstützungsfonds der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zu zahlen. Zugleich machten sie geltend, dass der Untersuchungsführer über den Tatbestand des Vertrages irre, der sich auf eine langfristige Betreuung erstrecke. Zudem irre dieser über die Aktivlegitimation für den Abschluss eines Vertrages über abweichende Gebührensätze. Die Beschuldigten würden aber den Vertrag mit der Tierzuchtorganisation kündigen, weil sie es leid seien, anonym denunziert zu werden, um sich dann der nachhaltigen Verfolgung der einleitenden Kammer auszusetzen. Am 20. September 2021 hat die einleitende Kammer Klage erhoben. Die einleitende Kammer hat den Beschuldigten zur Last gelegt, seit Januar 2019 tierärztliche Leistungen im Rahmen einer radiologischen Reihenuntersuchung bei dem Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. unterhalb der Gebührensätze der GOT abzurechnen. Die Beschuldigten hätten mit diesem Verband einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, in dem sich die Vertragsparteien auf eine Unterschreitung der Gebührensätze gemäß § 2 GOT i. V. m. Ziffer 410 Gebührenverzeichnis geeinigt hätten. Die Vertragsparteien hätten pro Röntgenuntersuchung, die aus 21 Röntgenaufnahmen bestehe, einen Pauschalbetrag in Höhe von 350,00 € zzgl. Mehrwertsteuer sowie zzgl. Gebühren für eine etwaige notwendige Sedierung vereinbart. Hierüber hätten die Beschuldigten auch mit Merkblatt für die Röntgenuntersuchung der Auktionspferde der Herbstauktion 2019 die Tierbesitzer/Züchter informiert. Die Höhe der zu erhebenden Gebühren bemesse sich, soweit nichts anderes bestimmt sei, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes (§ 2 Satz 1 GOT). Der Einfachsatz betrage gemäß Ziffer 410 GOT (Strahlendiagnostik) für die erste und zweite Aufnahme je 32,07 € und für jede weitere Aufnahme 19,24 €. Für 21 Aufnahmen ergäben sich Gebühren in Höhe von 429,70 € netto. Es liege pro Röntgenuntersuchung eine Gebührenunterschreitung in Höhe von 79,90 € netto vor. Ausweislich des Schreibens der Beschuldigten vom 16. Oktober 2019 würden innerhalb von drei Tagen pro Auktionstermin zwischen 50 und 60 Pferde klinisch untersucht und geröntgt, was das Ausmaß der Gebührenunterschreitung während der Zeit der Auktionstermine deutliche mache. Der Vorstand der einleitenden Kammer habe sich dem Votum des Untersuchungsführers angeschlossen, dass ein Verstoß gegen die GOT vorliege. Die einleitende Kammer hat beantragt, die Beschuldigten zur Zahlung einer Geldbuße zu verurteilen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beschuldigten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beschuldigten haben vorgebracht, es sei unstreitig, dass die von der Tierzuchtorganisation ausgelobte Vergütung den einfachen Satz der GOT unterschreite. Damit hätten sie aber nicht eine tierärztliche Berufspflicht verletzt. Um die tierzuchtgesetzlichen Zielvorgaben anzustreben, führten die Tierzuchtorganisationen – so auch der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. – Verkaufsveranstaltungen durch, für die sie aus der von ihnen betreuten Tierpopulation eine Elite zusammenstellten, um sie an ihrem Verbandssitz – im Falle des Verbandes der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. in Elmshorn – einem interessierten Publikum unter fachkundiger Aufsicht zu präsentieren. Um sicherzustellen, dass damit eine Förderung der Tiergesundheit einhergehe, führten die Tierzuchtorganisationen auch tierärztliche Untersuchungen in einem standardisierten Verfahren durch. Dazu gehöre auch eine röntgenologische Untersuchung, die in dem vom Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. praktizierten Verfahren zunächst 21, jetzt noch 20 Aufnahmen umfasse. Um eine gleichbleibende Qualität in der Herstellung und der Befundung der Röntgenbilder sowie in der Befundsprache und der prognostischen Bewertung der Röntgenbilder zu erreichen, bestelle der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. ein Tierärzteteam bestehend aus den beiden Beschuldigten und zwei weiteren Tierärzten. Mit diesen schließe er einen Bestandsbetreuungsvertrag. Da die Tierärzte weder verschiedene Viehbestände aufsuchten noch ihre eigenen Räumlichkeiten und ihr eigenes Personal nutzen müssten und darüber hinaus auch den Züchtern die Durchführung der Untersuchung als Pflicht auferlegt werde, wenn sie am Vermarktungsprogramm der Tierzuchtorganisation teilnehmen wollten, habe die Tierzuchtorganisation Tarife festgelegt, die geringfügig unter dem einfachen Satz der GOT lägen. Alle großen deutschen staatlich anerkannten Tierzuchtorganisationen hätten in der Regel vier Verbandstierärzte bestellt und mit diesen einen Bestandsbetreuungsvertrag geschlossen, der eine geringfügig unter dem einfachen Satz der GOT liegende Vergütung vorsehe. Diese Fälle unterlägen nicht dem Schutzzweck der berufsrechtlichen und tierarztgebührenrechtlichen Regelungen. Das Tierarztgebührenrecht verfolge das Ziel, den Preiswettbewerb der Berufsausübenden zu unterbinden und sie auf die Sorgfaltspflichten und die ethischen Grundlagen ihrer Berufsausübung zu fokussieren. Daraus folge zwangsläufig, dass nur derjenige durch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren einen Verstoß begehen könne, der sich in einem Wettbewerb mit anderen Tierärzten befinde und sich durch ein „Preisdumping“ einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Die von den staatlich anerkannten Tierzuchtorganisationen bestellten Verbandstierärzte befänden sich nicht in einem Wettbewerb zu den anderen niedergelassenen Tierärzten. Sie würden vom Verband ausgewählt und für viele Jahre – meist bis zu ihrer Verrentung – bestellt und verpflichtet, die Reihenuntersuchungen zu den hier im Streit stehenden Vergütungen durchzuführen. Andere Tierärzte würden mit diesen Untersuchungen gar nicht in Berührung kommen. Denn diese böten keine Reihenuntersuchungen der staatlich anerkannten Tierzuchtverbände an und stünden folglich auch in keinem Wettbewerb zu den Beschuldigten und ihren beiden Kollegen. Darüber hinaus sei es gebührenrechtlich ausdrücklich vorgesehen, dass sowohl in begründeten Einzelfällen als auch in der langfristigen Bestandsbetreuung der einfache Gebührensatz zulässigerweise unterschritten werden dürfe, wenn die vertragliche Vereinbarung den Formerfordernissen des § 4 GOT genüge. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes e. V. schließe mit seinen Verbandstierärzten einen schriftlichen Vertrag, der von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werde. Es unterliege auch den Motiven der GOT, dass öffentlich-rechtliche tierärztliche Maßnahmen von den Gebührenuntergrenzen ausgenommen sein sollten. Ein gleicher Gesichtspunkt finde sich im Tierzuchtgesetz, wonach die tiergesundheitlichen Maßnahmen der staatlich anerkannten Tierzuchtorganisation öffentlich-rechtlich zu fördern seien. Letztlich sei das unbegründete Verfolgungsziel der einleitenden Kammer auch noch erreicht worden. Sie seien es leid, sich denunzieren zu lassen, um dann auch noch von ihrer berufsständischen Aufsicht verfolgt zu werden. Deshalb hätten sie den Vertrag gekündigt, sodass sich nun zwei Nachfolger gemeinsam mit den beiden anderen Kollegen dem Verfolgungsinteresse des anonymen Anzeigenerstatters aussetzen dürften. Das Berufsgericht für die Heilberufe hat die Beschuldigten mit Urteil vom 22. August 2022 zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von jeweils 1.000 € verurteilt. Die Beschuldigten hätten sich einer Berufspflichtverletzung schuldig gemacht. Sie hätten gegen die Verhaltensvorschriften ihrer Berufsordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung verstoßen. Mit der auf einen Gebührenrabatt zielenden Vereinbarung hätten die Beschuldigten gegen § 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein (nachfolgend BO) verstoßen, wonach Tierärzte verpflichtet seien, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten, sie zu beachten und danach zu handeln. Die Gebührenordnung lasse Abweichungen auch in Gestalt von Betreuungsverträgen nach § 4 Abs. 2 GOT oder Vereinbarungen mit den Tierärztekammern nach § 4 Abs. 3 GOT zu. Die zulässigen Tatbestände seien nicht einschlägig. Der Betreuungsvertrag vom 3. Januar 2019 betreffe bereits keinen geschlossenen Tierbestand im Sinne von § 4 Abs. 2 GOT, sondern seiner Formulierung nach anlassbezogen gebildete „Tierbestände, die am Sitz der Tierzuchtorganisation im Rahmen öffentlicher und öffentlich zugänglicher Versteigerung verkauft werden“. Die Tiere stünden damit im Eigentum unterschiedlicher Personen und würden nur kurzzeitig am Sitz der Tierzuchtorganisation gemeinsam untergestellt. Auch eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 3 GOT sei offensichtlich nicht getroffen worden, da unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt ein Fall des § 3 Abs. 1 GOT anzunehmen wäre, jedenfalls keine Vereinbarung mit der Tierärztekammer getroffen worden sei. Die Beschuldigten hätten auch schuldhaft gegen die genannten Vorschriften verstoßen. Die getroffene Vereinbarung und die damit verbundene Gebührenunterschreitung sei von den Beschuldigten eingeräumt worden. Sie hielten die Vorgehensweise für das zulässige Einräumen eines Rabatts wegen des reduzierten Aufwandes bei Durchführung einer Vielzahl von Röntgenuntersuchungen am selben Leistungsort. Eine solche Vorgehensweise zu unterbinden, sei jedoch gerade Regelungsziel der genannten Vorschriften der Gebührenordnung. Die Verhängung einer Geldbuße innerhalb des von § 58 Abs. 1 Nr. 2 HBKG vorgegebenen Rahmens in Höhe von 1.000 € sei tat- und schuldangemessen. Diese erscheine erforderlich, um die Beschuldigten in Zukunft zu veranlassen, sich den Vorschriften der Berufsordnung entsprechend zu verhalten. Bei der Bemessung der Geldbuße sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten der Tätigkeit als Verbandstierärzte inzwischen nicht mehr nachgingen. Ein Verweis erscheine als nicht hinreichend. Die Beschuldigten hätten sich auch durch das Verfahren nicht vom Vorliegen eines Regelverstoßes überzeugen lassen, sodass die berufsgerichtliche Ahndung in Gestalt einer Geldbuße auszufallen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten sich in Zukunft entsprechend ihrer Berufsordnung verhalten würden und eine höhere Geldbuße im Rahmen dieses Verfahrens nicht erforderlich sei. Das Urteil wurde den Beschuldigten am 25. August 2022 zugestellt. Die Beschuldigten haben am 21. September 2022 – mit einem an den Berufsgerichtshof adressierten Schriftsatz – beim Berufsgericht Berufung eingelegt. Das Berufsgericht hat die Berufung noch am selben Tag – 21. September 2022 – an den Berufsgerichtshof weitergeleitet. Die Berufungsbegründung ist am 9. November 2022 beim Berufsgerichtshof eingegangen. Die Beschuldigten bringen vor, die Berufung sei zulässig und begründet. Die Abweichung vom vorgesehenen Gebührensatz sei als Ausnahme nach § 4 Abs. 2 GOT zulässig. Sinn und Zweck der grundsätzlichen Untersagung der Unterschreitung des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses sei die Stabilisierung der tierärztlichen Einkommen zur Bekämpfung der Tendenz zu unzulänglich ausgerüsteten Tierarztpraxen, die nicht in der Lage seien, Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen. § 4 Abs. 2 Satz 1 GOT enthalte eine Ausnahme von dem Verbot der Unterschreitung des Einfachsatzes. Anders als vom Berufsgericht angenommen, heiße es in der Norm nicht Betreuung „eines geschlossenen Tierbestands“, sondern Betreuung „geschlossener Tierbestände“. Das bedeute, es könne auch die langfristige Betreuung verschiedener geschlossener Tierbestände, bei denen regelmäßige Untersuchungen durchgeführt würden, gemeint sein. Dass es sich dabei um anlassbezogen gebildete Tierbestände handele, stehe dem nicht entgegen, denn im Zeitpunkt der Untersuchung stelle sich für die Tierärzte der Tierbestand als geschlossen dar. Die Auktionspferde hingen insoweit zusammen, als dass sie alle zur selben Zeit und über dieselbe Dauer in dem Betrieb des Verbandes aufgestallt würden und damit eine homogene Gruppe bildeten. Das Adjektiv „langfristig“ beziehe sich lediglich auf die Betreuung, sodass ein nur über wenige Wochen dauerndes Bestehen der für den Zeitraum der Auktion geschlossenen Tierbestände nicht entscheidend sein könne. Die Richtigkeit des Regelungsverständnisses ergebe sich bereits aus der Kontrollüberlegung, dass auch die tierärztlichen Bestandsbetreuer anderer Nutztiere, insbesondere in der Schweine- und Hähnchenmast, keine Bestände untersuchten, die über längere Zeiträume gebildet würden. Die geforderte Regelmäßigkeit der Untersuchungen sei erfüllt, weil ständig wiederkehrend bei jeder Auktion alle Pferde des jeweiligen Bestands untersucht würden. Entscheidend sei nicht, dass die Tiere im Eigentum einer Person stünden. Aus tierärztlicher Sicht erfordere der Begriff des geschlossenen Tierbestands eine Tierbezogenheit. Die Geschlossenheit beziehe sich nicht auf den Tierhalter oder Eigentümer. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOT ziele vornehmlich auf die Stabilisierung des Einkommens ab. Es komme darauf an, ob der Tierbestand in sich zusammenhänge, also geschlossen sei. Dies sei der Fall; denn nach der vom Zuchtverband vorgenommenen Selektion handele es sich um einen Bestand, der geschlossen in den Tierhaltungseinrichtungen des Holsteiner Verbandes untergebracht und dort vom Personal des Zuchtverbandes trainiert, gepflegt und unterhalten werde. Auch andere Bestände landwirtschaftlicher Nutztiere würden geschlossen, aber nicht vom Halter als Eigentümer betreut. Dies gelte z.B. für alle Tiere in den Mastbetrieben, die den Landwirten von Fleischhandelsunternehmen wie Wiesenhof etc. zur Verfügung gestellt würden, damit die Landwirte aufgrund ihrer Fachkunde daran Leistungen vornehmen könnten, bis das gewünschte Schlachtgewicht erreicht sei. Je nach Art des gehaltenen Nutztiers würden die Bestände auch nur über Zeiträume von einigen Wochen zusammengestellt werden. So betrage die maximale Mastzeit bei Hähnchen in etwa 25 bis 30 Tage. Dies entspreche ungefähr der Auktionsvorbereitungszeit. Im Ergebnis könne das Tatbestandsmerkmal der „geschlossenen Tierbestände“ im Hinblick auf die Zielsetzung der GOT nur so ausgelegt werden, dass mit „geschlossenem Tierbestand“ eine in einem Betrieb untergebrachte Gruppe von Tieren mit einer im Durchschnitt gleichbleibenden Anzahl gemeint sei, ohne dass es auf die Identität der einzelnen Tiere und die Eigentumszuordnung ankomme und stets dieselben Tiere behandelt werden müssten. Schließlich habe das Berufsgericht außer Acht gelassen, dass ein Vergleich der im Bestandsbetreuungsvertrag vereinbarten Vergütung und der in der GOT geregelten Vergütung nicht vorgenommen werden dürfe, ohne auch die vergüteten Leistungen zu vergleichen. Die Vergütung nach der GOT beinhalte, dass der Tierarzt unter Einsatz und Bezahlung seines Personals sowie seiner Praxisräume an verschiedenen Orten einzelne Untersuchungen vornehme. Dies erfordere einen höheren Zeit- und Kostenansatz als die im streitbefangenen Fall anfallenden Bestandsuntersuchungen. Hinsichtlich der Wahl der Maßnahme habe das Berufsgericht rechtsfehlerhaft das prozessuale Verhalten der Beschuldigten zu deren Nachteil ausgelegt. Dass sie sich im gerichtlichen Verfahren bei der streitigen Maßnahme, ob ein Ausnahmetatbestand greife, nicht anders äußerten, sei dem streitigen Verfahren immanent. Das Berufsgericht hätte das Gegenteil feststellen müssen, weil die Beschuldigten ihre Verbandstierärztetätigkeit und die damit verbundenen Bestandsuntersuchungen aufgegeben hätten, um sich nicht weiterhin gegenüber ihrer Standesaufsicht im Rechtfertigungszwang zu befinden. Zudem habe das Berufsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Gebührensätze nur geringfügig unterschritten worden seien und diese Unterschreitung wegen des geringen Zeitaufwandes und der Nutzung des Verbandspersonals und der Räumlichkeiten des Verbandes gerechtfertigt sei. Gemäß § 6 Abs. 1 GOT würden die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten. Das Ziel der vereinbarten Vergütung sei daher gerade nicht ein Preisdumping, sondern die gerechte Berücksichtigung der geringeren allgemeinen Praxiskosten gewesen. Selbst bei Annahme eines Verstoßes hätte ein Verweis allemal ausgereicht. Die Beschuldigten beantragen, das Urteil des Berufsgerichts vom 22. August 2022 – 30 A 9/21 BG – zu ändern und die Klage abzuweisen. Die einleitende Kammer beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die einleitende Kammer trägt vor, ein geschlossener Tierbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 GOT liege nicht vor. Für die Beurteilung, ob ein geschlossener Tierbestand vorliege, komme es darauf an, in wessen Eigentum die zu behandelnden Tiere stünden. Vorliegend sei nicht die Tierzuchtorganisation Eigentümerin der Tiere, sondern vielmehr eine Vielzahl von Tierhaltern, sodass sich die Vielzahl der zu behandelnden Tiere nur anlassbezogen ergeben könne. Von einem anlassbezogen gebildeten Tierbestand gehe die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 GOT nicht aus. Auch die weitere Voraussetzung einer langfristigen Betreuung sei nicht gegeben. Der Begriff der Betreuung beinhalte nicht lediglich das Durchführen einer Röntgenaktion, sondern die tierärztliche Betreuung in jedweder Hinsicht. Schließlich stehe die Auslegung des Berufsgerichts auch nicht im Widerspruch zu den Motiven des Gesetzgebers. Die von den Beschuldigten geforderten röntgenologischen Untersuchungen im Rahmen der Tierauktionen seien stets erforderlich, sodass eine Unterschreitung der Gebührensätze lediglich dem einzelnen Tierhalter einen Vorteil biete und nicht per se dem Tierarzt ein auskömmliches Einkommen vermittele. Insofern sei bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 GOT sehr wohl darauf abzustellen, wer Adressat der Ausnahmeregelung sei. Dies sei ausschließlich der Tierbesitzer, der auf eine langfristige Betreuung seines Tierbestandes angewiesen sei. Bei den einzelnen Pferdehaltern, die an Auktionsveranstaltungen des Verbandes teilnähmen, sei dies nicht der Fall. Auch die vom Berufsgericht gewählte Maßnahme sei nicht zu beanstanden, zumal pro Fall eine Gebührenunterschreitung von 79,00 € vorliege. Im Hinblick auf die Vielzahl der geröntgten Pferde erscheine die vom Berufsgericht gewählte Maßnahme sogar relativ großzügig bemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Vorgänge der einleitenden Kammer sowie die Gerichtsakten verwiesen.