Beschluss
18 K 2105/23.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2024:0605.18K2105.23T.00
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Leitsätze
Die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst umfasst auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung der zuständigen Stelle über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes reicht nicht aus.
Tenor
Die dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2023 erteilte und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € verbundene Rüge wird aufrechterhalten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Die Verfahrensgebühr wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst umfasst auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung der zuständigen Stelle über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes reicht nicht aus. Die dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2023 erteilte und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € verbundene Rüge wird aufrechterhalten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Die Verfahrensgebühr wird auf 500 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller betreibt eine zahnärztliche Praxis in E. . Er war am Sonntag, dem 02.07.2023, von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages zum zahnärztlichen Notfalldienst für den Bereich E. eingeteilt. Am Samstag, dem 01.07.2023, um 19:13 Uhr, ging beim Notfalldienstbeauftragten (Dr. L. C1. ) per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, wonach der Antragsteller wegen Krankheit vom 30.06.2023 bis zum 04.07.2023 dienstunfähig sei. Am 03.07.2023 um ca. 9:35 Uhr teilte die am 02.07.2023 ebenfalls zum zahnärztlichen Notfalldienst in E. eingeteilte Praxis (Dr. C2. ) der Antragsgegnerin mit, dass die Praxis des Antragstellers nicht erreichbar gewesen sei und auf dem Anrufbeantworter Urlaub vom 26.06.2023 bis 10.07.2023 angebe. Hierzu nahm der Antragsteller auf Bitte der Antragsgegnerin unter dem 25.07.2023 wie folgt Stellung: Es sei richtig, dass seine Praxis vom 25.06.2023 bis 10.07.2023 Betriebsferien gehabt habe. Unabhängig davon sei die Wahrnehmung eines Notdienstes ohne weiteres möglich. Weiterhin sei es richtig, dass er vom 30.06.2023 bis einschließlich 04.07.2023 dienstunfähig gewesen sei. Ein Nachweis hierüber sei sowohl an Herrn Dr. C1. als auch an die KZVWL per Mail geschickt worden. Leider sei es ihm aufgrund der akuten Erkrankung nicht möglich gewesen, den Dienst durchzuführen oder eine Vertretung zu organisieren. Er möchte noch anmerken, dass er seit über drei Jahrzehnten seine Notdienste immer gewissenhaft wahrgenommen habe. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin, warum es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, vom Beginn seiner Erkrankung am 30.06.2023 bis zum Notfalldienst am 02.07.2023 eine Vertretung zu suchen oder wenigstens das Team Notfalldienst oder den ehrenamtlichen Notfalldienstbeauftragten vor Ort telefonisch zu informieren, teilte der Antragsteller unter dem 07.08.2023 mit: Die an Dr. C1. und die KZVWL geschriebenen E-Mails seien, warum auch immer, nachdem sie noch am Freitag, dem 30.06.2023 abgeschickt worden seien, nicht rausgegangen. Dies sei allerdings erst am Samstag, dem 01.07.2023, bemerkt worden. Die E-Mails seien dann sofort erneut gesendet worden. Mit Bescheid vom 23.08.2023 erteilte die Antragsgegnerin aufgrund eines entsprechenden Beschlusses ihres Kammervorstandes vom 16.08.2023 eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 €. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin im Wesentlichen an: Der Antragsteller habe es schuldhaft unterlassen, eine Vertretung für seinen Notfalldienst am 02.07.2023 zu organisieren. Durch seine langjährige zahnärztliche Tätigkeit sei es ihm bewusst gewesen oder hätte es ihm zumindest bewusst sein müssen, dass er im Fall der Verhinderung einen Vertreter suchen müsse. Diese Pflicht entfalle nur, wenn krankheitsbedingte oder sonstige die Dienstunfähigkeit begründenden Umstände so gravierend seien, dass auch die Vertretungssuche unmöglich sei. Auf eine entsprechende Nachfrage sei der Antragsteller nicht eingegangen. Daher sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Suche eines Vertreters möglich gewesen wäre. Die ausgesprochene, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € verbundene Rüge sei geeignet und erforderlich, um den berufsrechtlichen Verstoß zu ahnden. Zulasten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass der Notfalldienst im Kernbereich des zahnärztlichen Handelns angesiedelt sei und dass der Antragsteller bereits zuvor berufsrechtlich in Erscheinung getreten sei. So sei er in einer Angelegenheit bezüglich der Abrechnung gegenüber Patienten bereits auf seine Sorgfaltspflicht als Praxisinhaber hingewiesen worden. Zugunsten des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass er sich im Verfahren kooperativ gezeigt habe. Der Antragsteller hat am 18.09.2023 die berufsgerichtliche Überprüfung der Rüge beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend: Seine Praxis sei vom 26.06.2023 bis 10.07.2023 wegen Urlaubsabwesenheit der Mitarbeiter geschlossen gewesen. Dies hätte aber auf seinen Notfalldienst keinerlei Einfluss gehabt. Bereits am Abend des 29.06.2023 habe er sich nicht wohl gefühlt, sei aber davon ausgegangen, dass er eine normale Erkältung habe und seinen Dienst aufnehmen könne. Am Morgen des 30.06.2023 habe er sehr hohes Fieber gehabt und sei kaum ansprechbar gewesen. Der Corona-Test sei positiv gewesen. Nach Rücksprache mit dem Hausarzt habe seine Ehefrau eine Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit erhalten. Obwohl sie sonst in das Praxisgeschehen nicht eingebunden sei, habe sie den sofortigen Versand der Dienstunfähigkeitsbescheinigung per Mail an Dr. C1. und die KZVWL veranlasst. Erst am nächsten Tag, dem 01.07.2023, sei ihr aufgefallen, dass der Versand der Mails nicht funktioniert habe. Die Mail sei erneut versendet worden. Er sei aufgrund seiner Erkrankung mit hohem Fieber und Apathie nicht in der Lage gewesen, die Mails selbst zu versenden oder Kollegen abzutelefonieren, ob diese den Notfalldienst übernehmen könnten. Darüber hinaus sei es auch fraglich, ob er während der allgemeinen Urlaubszeit innerhalb eines Tages einen Kollegen gefunden hätte, der so kurzfristig seinen Dienst hätte übernehmen können. Er möchte noch einmal betonen, dass ihm selbstverständlich klar sei, dass er verpflichtet sei, für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen. In diesem Falle sei es ihm aber einfach aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Insoweit treffe ihn kein Verschulden. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass ihm gegenüber schon einmal ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in einem anderen Bereich angesiedelt gewesen und letztendlich mit dem Hinweis auf seine Berufspflichten eingestellt worden sei. Der Antragsteller beantragt, die ihm erteilte und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € verbundene Rüge der Antragsgegnerin vom 23.08.2023 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die dem Antragsteller erteilte und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € verbundene Rüge vom 23.08.2023 aufrechtzuerhalten. Sie ist der Auffassung: Der Antragsteller habe nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um eine Vertretung für seinen Notfalldienst sicherzustellen. Ihm hätte klar sein müssen, dass eine E-Mail an den Notfalldienstbeauftragten bei der kurzen Frist bis zum Notfalldienst am 02.07.2023 nicht ausreiche. Der Antragsteller hätte auch am 30.06.2023 oder am 01.07.2023 noch rechtzeitig eine Vertretung für seinen Notfalldienst finden können. Zur Vertretungssuche könnten auch das Praxispersonal oder Angehörige zur Hilfe genommen werden. Als notdienstpflichtiger Zahnarzt hätte er jederzeit über seinen Zahnarzt-Zugang in der DEMedic-App oder das ZOD-Portal (Abrechnungsportal der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe) Einsicht in die Reserveliste nehmen können. Zudem hätte er noch am Morgen des 30.06.2023 die gemeinsame Notdienststelle der Antragsgegnerin und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe bis 12:00 Uhr telefonisch erreichen und diese um Unterstützung bei der Vertretungssuche bitten können. Darüber hinaus stünden außerhalb der Telefonzeiten der Notdienststelle überall im Kammergebiet ehrenamtliche Notfalldienstbeauftragte vor Ort zur Verfügung. Diese seien auch am Wochenende telefonisch erreichbar. Der zuständige Notfalldienstbeauftragte Herr Dr. L. C1. wäre am 30.06.2023 sogar zwischen 12:00 und 14:00 Uhr noch über seine Praxis telefonisch erreichbar gewesen. Es sei zu bestreiten, dass es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine Vertretung zu organisieren. Der Antragsteller habe die Gelegenheit, darzulegen, warum ihm dies nicht möglich gewesen sei, verstreichen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Bezug genommen. II. Das Berufsgericht für Heilberufe kann über den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung einer Rüge durch Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung oder gemäß §§ 58e Abs. 5 Satz, 83 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes – HeilBerG NW – (in der am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen Fassung vom 3. Dezember 2019, GV.NRW.2019 S. 882ff) in leichteren Fällen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Vgl. hierzu auch: Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 – 6t 470/12.T –, www.nrwe.de, und vom 15. Juli 2005 – 13 E 466/04.T –. Das Gericht macht im vorliegenden Verfahren von der ihm danach eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Der Antrag des Antragstellers auf berufsgerichtliche Nachprüfung der ihm erteilten und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € verbundenen Rüge der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2021 ist nach § 58a Abs. 4 HeilBerG NW zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2021 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erteilung der Rüge ordnungsgemäß angehört worden. Die Rüge ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Nach §§ 58a, 58e Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NW kann der Kammervorstand Kammerangehörige wegen eines Berufsvergehens rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58e Abs. 3 Satz 1 HeilBerG NW kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro verbunden werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. April 2019 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erteilung der Rüge ordnungsgemäß angehört worden. Die Rüge mit Ordnungsgeld ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Berufspflichten schuldhaft verletzt. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG NW sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG NW weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 Satz 2 HeilBerG NW). Nach § 2 Abs. 2 lit. a) und c) der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe – BO – (vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S.42, zuletzt geändert am 24. Mai 2019, MBl. NRW 2019, S. 339) ist der Zahnarzt u. a. verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dazu gehört nach §§ 30 Nr. 2 und 31 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NW i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 BO und § 1 Satz 2 der als Anlage zu § 14 Abs. 3 BO erlassenen Notfalldienstordnung (NFDO) insbesondere auch die Pflicht, den zahnärztlichen Notfalldienst als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Notfallversorgung oder durch Anwesenheit in der Praxis zu festen Zeiten wahrzunehmen. Dabei umfasst die Pflicht zur Teilnahme am Notfall nach § 3 Absatz 5 Satz 2 NFDO auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen. Diese Pflicht hat der Antragsteller schuldhaft verletzt. Der Antragsteller räumt selbst ein, sich wegen der krankheitsbedingten Verhinderung an der Wahrnehmung des zahnärztlichen Notfalldienstes am 02.07.2003 nicht um eine Vertretung gekümmert zu haben, indem er angibt, ihm sei es „aufgrund der akuten Erkrankung nicht möglich gewesen, den Dienst durchzuführen oder eine Vertretung zu organisieren“, er sei aufgrund seiner „Erkrankung mit hohem Fieber und Apathie nicht in der Lage“ gewesen, selbst E-Mails zu versenden oder „Kollegen abzutelefonieren, ob diese den Notfalldienst übernehmen könnten“. Die oben genannte Pflicht, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen, hat der Antragsteller auch nicht dadurch erfüllt, dass seinen Angaben zufolge seine Ehefrau die dem Antragsteller ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 01.07.2023 per E-Mail dem zuständigen Notfalldienstbeauftragten und der KZVWL übermittelt habe, nachdem sie bemerkt habe, dass die E-Mails am 30.06.2023 nicht abgesandt worden seien. Zur Erfüllung der Berufspflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 2 NFDO reicht eine bloße Benachrichtigung des Notfalldienstbeauftragten über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes nicht aus. Vielmehr hat der betreffende Zahnarzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „selbst für eine Vertretung zu sorgen“. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entschuldigen, er habe am Morgen des 30.06.2023 sehr hohes Fieber gehabt und sei kaum ansprechbar gewesen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller am 30.06.2023 oder am 01.07.2023 noch rechtzeitig eine Vertretung für seinen Notfalldienst hätte finden können, wobei auch Praxispersonal oder Angehörige herangezogen werden könnten. Gerade aufgrund seiner – von ihm auch selbst hervorgehobenen – langjährigen Tätigkeit als Zahnarzt hätte dem Antragsteller seine Berufspflicht bewusst sein müssen, seine Vertretung im Notfalldienst selbst zu organisieren. Auch wenn der Antragsteller zu den in Rede stehenden Zeitpunkten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich persönlich um einen zu seiner Vertretung bereiten Zahnarzt zu bemühen, hätte er zumindest – ebenso wie bei der Beschaffung und beim Versenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – mithilfe Dritter den Versuch unternehmen müssen, seine Vertretung zu organisieren. Hierfür hätten nach den Angaben der Antragsgegnerin verschiedene telefonische Möglichkeiten und Angebote im Internet zur Verfügung gestanden. Schon dahingehende Anstrengungen sind jedoch dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er seinen Angaben zufolge offensichtlich von vornherein von entsprechenden Bemühungen abgesehen. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller die Nachfrage der Antragsgegnerin, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, vom Beginn seiner Erkrankung am 30.06.2023 bis zum Beginn des Notfalldienstes am 02.07.2023 eine Vertretung zu suchen oder wenigstens das Team Notfalldienst oder den ehrenamtlichen Notfalldienstbeauftragten vor Ort telefonisch zu informieren, nicht beantwortet hat. Die mit der Rüge verbundene Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 1.000,- € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Höhe des Ordnungsgeldes, die sich im unteren Bereich des durch § 58a Abs. 3 Satz 1 HeilBerG vorgegebenen Rahmens bewegt, im Verhältnis zu der dem Antragsteller zur Last gelegten Berufspflichtverletzung nicht unangemessen hoch. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG NW in entsprechender Anwendung, § 58e Abs. 5 Satz 2 HeilBerG NW).