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Urteil

16 K 978/22.T

Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHMS:2024:0110.16K978.22T.00
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Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000,- Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000,- Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 25. April 1967 geborene Beschuldigte legte das medizinische Staatsexamen am 13. Juni 1996 ab. Die Approbation erhielt er mit Wirkung zum 6. Januar 1998. Seit dem 7. September 2002 ist er berechtigt, die Facharztbezeichnung „Arbeitsmedizin“, und seit dem 6. Dezember 2003, die Facharztbezeichnung „Allgemeinmedizin“ zu führen. Er war vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2009 beim Kreisgesundheitsamt S. angestellt. Ab dem 1. Februar 2009 war er in einer Gemeinschaftspraxis vertrags- und privatärztlich in der hausärztlichen Versorgung in C1. tätig. Seit dem 1. Januar 2021 ist er nicht mehr ärztlich tätig. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 22. März 2022 hat der Vorsitzende des Berufsgerichts mit Beschluss vom 9. Juni 2022 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist abgesehen worden. Mit Beschluss des Gerichts vom 7. November 2022 ist dem Beschuldigten wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000 Euro auferlegt worden. Gegen diesen hat der Beschuldigte am 9. November 2022 mündliche Verhandlung beantragt. Die Befangenheitsanträge des Beschuldigten sind mit Beschlüssen des Gerichts vom 28. September 2023 und 10. Januar 2024 zurückgewiesen worden. II. Aufgrund des rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Beschluss vom 7. November 2022 gemäß § 83 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. HeilBerG NRW als nicht ergangen. Die Hauptverhandlung hat ohne den Beschuldigten stattgefunden (§ 86 Abs. 1 HeilBerG NRW). III. Das Berufsgericht hat aufgrund der vorliegenden Akte (Verwaltungsvorgang der Antragstellerin) und der hierin enthaltenen Einlassung des Beschuldigten folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 2. Februar 2021 um 10.48 Uhr verfasste der Beschuldigte auf dem Portal der Antragstellerin im Rahmen der Beitragsveranlagung 2021 folgenden Kommentar unter der Rubrik „Kommentare“: „Aufgrund der sogenannten Coronapandemie – in Wahrheit handelt es sich um eine Vergewaltigung der Wissenschaft aus politischen Gründen – habe ich aus nervlichen Gründen meine Kassenzulassung am 31.12.2020 zurück gegeben und auch alle arbeitsmedizinischen Verträge gekündigt. Auch arbeite ich nicht in der Praxis meiner Frau, weil mich maskentragende Mitmenschen zur Weißglut bringen. Ich glaube nicht, dass dieser Schaden reparabel ist. Die Standesvertretungen haben sich so weit korrumpieren lassen, dass ein Widerstand nicht mehr zu erwarten ist. Erbärmlich! Besonders mitleiderregend ist das Verhalten des Ärztekammerpräsidenten S1. , der aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks hätte zurücktreten müssen. Ich lehne es auch ab, in einem Faschismus zu arbeiten, und um einen solchen handelt es sich hier. Jeder der sich hier andient, wird zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere Ärzte, die den Corona „Impfstoff“ verabreichen. Diese dürfen sich als würdige Nachfolger Josef Mengeles sehen.“ IV. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte ein Berufsvergehen begangen hat. Nach § 59 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NRW) vom 9. Mai 2000 i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Mai 2000 (GV. NW. 2000, S. 403 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NW. S. 882) unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichts-barkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG NRW sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG NRW weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (§ 32 HeilBerG NRW). Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW und § 2 Abs. 2 Berufsordnung (BO) der B. X. -M. vom 20. Juni 2020 (MBI. NW. 2020, S. 511 ff.) sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegenbrachten Vertrauen zu entsprechen. Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BO). Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines Arztes sowie herabsetzende personenbezogene Äußerungen sind berufswidrig (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BO). Hiergegen hat der Beschuldigte durch die von ihm getätigten Äußerungen verstoßen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit) deckt diese Äußerungen im Ergebnis nicht. 1. Die festgestellten Äußerungen des Beschuldigten unterfallen dem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Bei den Äußerungen, - die ärztlichen Standesvertretungen hätten sich korrumpieren lassen, was erbärmlich sei, - besonders mitleiderregend sei das Verhalten des E. . S. , der aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks hätte zurücktreten müssen, - es handele sich um einen Faschismus und - Ärzte, die den Corona-Impfstoff verabreichen würden, dürften sich als würdige Nachfolger Josef Mengeles sehen, handelt es sich um Wertungen und nicht um Tatsachenbehauptungen. 2. Der durch die Erteilung eines Verweises und die Verhängung der Geldbuße von 1.000 € bewirkte Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschuldigten ist durch die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt. a) Die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorschriften des Heilberufsgesetzes in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 BO sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvR 2520/05 –, juris, Rn. 18. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache des Berufsgerichts. Hierbei ist das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten. Im Zuge der Normanwendung verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die dem von der einschränkenden Norm geschützten Rechtsgut auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht. Die das Grundrecht einschränkenden Vorschriften müssen ihrerseits im Lichte des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird. Das erfordert eine Abwägung zwischen der in der Verurteilung liegenden Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und der Gefährdung des von §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 BO geschützten Rechtsguts andererseits. Insbesondere ist das Kollegialitätsgebot aus § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 BO im Lichte des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und damit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Rechtsanwendungsebene Geltung zu verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 – 1 BvR 2520/05 –, juris, Rn. 19, und vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 984/02 –, juris, Rn. 16. b) Nach diesen Maßstäben ist die Verurteilung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. aa) Voraussetzung jeder Abwägung ist, dass der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst wird. Der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn sich die Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe schlüssiger Gründe auszuschließen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvR 2520/05 –, juris, Rn. 21. aaa) In der Äußerung, die ärztlichen Standesvertretungen hätten sich korrumpieren lassen, was erbärmlich sei, liegt der an die ärztlichen Standesvertretungen – wie z. B. der Antragstellerin – gerichtete Vorwurf, sich zu verachtenswerten Handlungen verleiten zu lassen. Mit dem Hinweis auf die „Erbärmlichkeit“ wird das Verhalten mit in seiner Qualität in ärgerlicher und verachtenswerter Weise sehr schlecht umschrieben. bbb) In der Äußerung, besonders mitleiderregend sei das Verhalten des E. . S. , der aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks hätte zurücktreten müssen, liegt im konkreten Zusammenhang eine persönliche Herabsetzung des Herrn E. . S. . Im Ausgangspunkt bedeutet „Mitleid erregen“ zwar, mit einer anderen Person in einer Weise Mitgefühl zu haben, dass man dieser helfen oder diese trösten muss. Im Gesamtkontext der Äußerung der vom Beschuldigten als erbärmlich bezeichneten Korruption der Standesvertretungen ‑ E. . S. ist der Präsident der C. , der Arbeitsgemeinschaft der E. B1. (Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung) - tritt allerdings offen zu Tage, dass die Bemerkung auch bei wohlwollendster, zu Gunsten des Beschuldigten ausfallender Bewertung nicht im Sinne einer positiven Zugewandtheit zu Herrn E. . S. gemeint ist, sondern in ironischer Weise herabsetzend. ccc) Die Äußerung, es handele sich um einen Faschismus, steht im Sinnzusammenhang mit dem Vorhalt des Beschuldigten, die ärztlichen Standesvertretungen seien korrumpiert. Ungeachtet der in Einzelheiten im wissenschaftlichen Diskurs betonten inhaltlichen Unklarheit des Faschismusbegriffs hält der Beschuldigte den ärztlichen Kolleginnen und Kollegen in den Standesvertretungen damit vor, sie würden ein diktatorisches, antidemokratisches System jedenfalls unterstützen. ddd) Der Äußerung des Beschuldigten, Ärzte, die den Corona-Impfstoff verabreichen würden, dürften sich als würdige Nachfolger Josef Mengeles sehen, versteht das Gericht als Zuschreibung von abstrakten Eigenschaften, die Mengele als Arzt und Mensch auszeichneten, namentlich ein unbeschreibliches Maß an Gewissenlosigkeit. Ihr wird nicht der Inhalt zugrunde gelegt, dass den bezeichneten Impfärzten durch den Vergleich mit dem KZ-Arzt Mengele identische Grausamkeiten unterstellt würden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 984/02 –, juris, Rn. 20. bb) Im Rahmen der Abwägung ist den durch das Berufsrecht geschützten Interessen, einen hoch stehenden Berufsstand und ein gedeihliches Verhältnis der Ärzteschaft untereinander zu erhalten (vgl. zu den Aufgaben der Kammern § 6 HeilBerG NRW), Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschuldigten einzuräumen. Dabei ist im Zuge der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "unkollegialen Verhaltens" das Gewicht der Meinungsäußerungsfreiheit des Beschuldigten zu dem des vom Kollegialitätsgebot geschützten Rechtsguts ins Verhältnis zu setzen. Das Kollegialitätsgebot dient dem allgemeinen Interesse an einer funktionierenden Gesundheitsfürsorge und soll im Interesse des Heilwesens ein kollegiales Klima schaffen. Diese Belange werden durch die Äußerungen des Beschuldigten wesentlich betroffen. aaa) Es kann dahinstehen, ob sich einer Abwägung von vornherein die Äußerung des Beschuldigten entzieht, Ärzte, die den Corona-Impfstoff verabreichen würden, dürften sich als würdige Nachfolger Josef Mengeles sehen, hätten also dieselben abstrakten ärztlichen und menschlichen Eigenschaften eines KZ-Arztes, namentlich ein unbeschreibliches Maß an Gewissenlosigkeit. Hierbei dürfte es sich um Schmähkritik handeln, also eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache (Kritik am grundlegenden Einsatz von Impfstoffen oder von bestimmten Impfstoffen), sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 1993 – 1 BvR 1491/89 –, juris, Rn. 16. Das Ziel der persönlichen Diffamierung von Ärzten, die Corona-Impfstoffe verabreichen, dürfte dem Kommentar des Beschuldigten deutlich zu entnehmen sein; um Kritik an der Sache geht es bei diesen Zuschreibungen nicht. bbb) Denn jedenfalls fällt die Abwägung auch dann zu Lasten des Beschuldigten aus, wenn allen seinen Äußerungen der grundsätzliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit zugebilligt wird. Zwar ist zugunsten der Meinungsfreiheit des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich bei der Bewertung der im Rahmen der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen und der Verantwortung der beteiligten Ärztinnen und Ärzte um eine die Öffentlichkeit in höchstem Maße berührende Frage handelte, weshalb eine Vermutung für die freie Rede und die Zulässigkeit der Äußerung des Beschuldigten spricht. Mit der Vermutung für die freie Rede ist allerdings kein absoluter Vorrang der Meinungsfreiheit verbunden. Von der Vermutungsregel kann – wie hier – beim Vorliegen besonderer Gründe Abstand genommen werden. Der Verstoß gegen die durch das Heilberufsgesetz geschützten Interessen wiegt nämlich im vorliegenden Fall besonders schwer. Die mit den Zuschreibungen durch den Beschuldigten durch die Bezeichnung als "würdige Nachfolger Josef Mengeles" zum Ausdruck gebrachte Gewissenlosigkeit ärztlicher Kolleginnen und Kollegen sind nicht ansatzweise mit derjenigen Mengeles vergleichbar. Vgl. in einer ähnlichen Konstellation BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 BvR 984/02 –, juris, Rn. 24. Das Gewicht des Angriffs auf das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Gesundheitsfürsorge und hierbei insbesondere auf das im Interesse des Heilwesens zu fordernde kollegiale Klima ist als maßlos zu bewerten. So ist es auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass bei Staaten – wie der Bundesrepublik Deutschland –, die die Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten erlebt haben, im Lichte ihrer historischen Rolle und Erfahrung von einer besonderen moralischen Verantwortung ausgegangen werden kann, sich von den massenhaften Gräueltaten der Nationalsozialisten zu distanzieren. Vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 3779/11 –, juris, Rn. 29. Hinzu kommt, dass die Äußerungen des Beschuldigten – auch wenn sie keine Außenwirkung in die Öffentlichkeit erlangt haben – im Rahmen der Beitragsveranlagung getätigt worden sind und daher in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Diskussion um sachgerechte und angemessene Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebewältigung stehen. Die vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 23. März 2021 betonte persönliche emotionale Betroffenheit ist angesichts der Schärfe seiner Äußerungen und der damit verbundenen Schwere der Beeinträchtigung ärztlicher Standesinteressen kein Rechtfertigungsgrund. Die Kammer sieht auch in Anbetracht der schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen des Beschuldigten keinen Anlass, von dieser bereits im Beschluss vom 7. November 2022 vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen. V. Bei der Auswahl und Bemessung der gegen den Beschuldigten zu verhängenden Maßnahme hat das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. 1. Dem Berufsvergehen des Beschuldigten kommt eine erhebliche berufsrechtliche Bedeutung zu, denn es betrifft den Kernbereich des kollegialen Umgangs. 2. Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände sieht das Berufsgericht in der Erteilung eines Verweises und der Verhängung einer Geldbuße die schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des von dem Beschuldigten begangenen Berufsvergehens (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 HeilBerG NRW). Hierbei wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Kammer berücksichtigt zu Gunsten des Beschuldigten, dass er jedenfalls bezogen auf den von ihm angestellten „Mengele-Vergleich“ ernsthaftes Bedauern über eine unsachgemäße, hochproblematische und im Zorn ausgesprochene Äußerung vorgebracht hat (so das Schreiben des Beschuldigten an die Antragstellerin vom 23. März 2021). Dieser mildernde Umstand bezogen auf eine von ihm vorgenommene Äußerung steht in seinem Gesamtgewicht einer berufsrechtlichen Ahndung jedoch nicht entgegen und rechtfertigt insbesondere nicht das Absehen vom berufsgerichtlichen Verfahren. Die Geldbuße bewegt sich im Übrigen im untersten Bereich des eröffneten Maßnahmerahmens von bis zu 100.000 Euro (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 HeilBerG NRW) und auch im untersten Bereich der Geldbußen, die im Beschlusswege gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW verhängt werden können (83 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG NRW). VI. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühr beruhen auf § 107 HeilBerG NRW.