Beschluss
90 K 7.15 T
Berufsgericht für Heilberufe Berlin 90. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0518.VG90K7.15T.00
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 10.000 € auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 10.000 € auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 1 in geborene Beschuldigte erhielt im Jahr 1993 die ärztliche Approbation. Er schloss im Jahr 2002 die Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin erfolgreich ab und erlangte im Jahr 2004 die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie. Er ist als niedergelassener Arzt mit vertragsärztlicher Zulassung im Bereich Hämatologie und Internistische Onkologie ärztlich tätig. Er ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. II. Die Ärztekammer Berlin hat den Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 23. Juli 2015 angeschuldigt, in Berlin in der Zeit zwischen September 2007 und Juni 2010 im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung von Anderen Geschenke oder andere Vorteile angenommen zu haben, deren Wert nicht geringfügig ist und damit zugleich eine Vergütung für die Verordnung von Arzneimitteln angenommen zu haben und / oder eine Vergütung für die Dokumentation von Anwendungsbeobachtungen angenommen zu haben, die jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den vom ihm erbrachten Leistungen stand, und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen: Der Beschuldigte nahm in der Zeit von September 2007 bis Juni 2010 von der Firma r... (nachfolgend: r...) Geldzuwendungen in Höhe von mindestens 60.250,00 Euro an. Dabei handelte es sich um eine Vergütung für die Verordnung des von der Firma L... (nachfolgend: L...) seinerzeit vertriebenen Arzneimittels „E...". Soweit diese Zuwendungen zudem oder stattdessen als Vergütung für von dem Beschuldigten dokumentierte Anwendungsbeobachtungen bestimmt gewesen sein sollten, war diese Vergütung im Verhältnis zu den hierfür von ihm erbrachten Leistungen unangemessen hoch. Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2018 gegen den Beschuldigten gemäß §§ 16 Abs. 1, 30 Abs. 1, 2 Berliner Kammergesetz das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsformel und deren Konkretisierung unter III. der Anschuldigungsschrift Bezug genommen. III. Das Berufsgericht konnte ohne Hauptverhandlung durch Beschluss die im Tenor ausgesprochen Maßnahme verhängen, weil die Ärztekammer, die Aufsichtsbehörde und der Beschuldigte dem nicht widersprochen haben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG i.V.m. § 41 DiszG und § 24 KammerG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG). Der Beschuldigte hat ein einheitlich zu beurteilenden Berufsvergehen begangen, das unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände eine Geldbuße (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG) in Höhe von 10.000 € erforderlich macht, aber auch als ausreichend erscheinen lässt. 1. Die vorgeworfenen Zahlungen i.H.v. von insgesamt mindestens 60.250 € zwischen September 2007 und zumindest Mai 2010 durch die r... an den Beschuldigten sind unstreitig. Diese Zahlungsentgegennahmen sind in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Bis zum 4. April 2008 erhaltene Zahlungen sind nicht verjährt (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 1 KammerG). § 78a Satz 1 StGB ist nach § 16 Abs. 3 S. 1 KammerG nur entsprechend anwendbar. „Tat“ im Sinn dieser Vorschrift ist im Berufsrecht das Ende des einheitlichen Berufsvergehens. Denn im Berufsrecht für Heilberufe gilt – wie im Disziplinarrecht für Beamte – der Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens. Die Verjährung beginnt danach mit dem letzten Teilakt des einheitlich zu beurteilenden Berufsvergehens, das ist vorliegend – soweit aktenkundig – die Zahlungsentgegennahme am 17. Mai 2010. Die fünfjährige Verjährung (§ 16 Abs. 3 S. 1 KammerG) wurde erstmals durch die Bekanntgabe des Untersuchungsverfahrens am 4. April 2013 unterbrochen (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB), erneut durch die Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Berufsgericht am 23. Juli 2015 (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB) und zuletzt mit der Anberaumung der Hauptverhandlung am 13. März 2018 (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 8). Nach jeder Unterbrechung begann die Verjährung von neuem (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB). Das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB) würde erst im Jahr 2020 ablaufen. 2. Dass diese Summe gezahlt wurde „für die Verordnung von Arzneimitteln“ (Anschuldigung 1. Alternative) der Fa. L... ist zwar nicht unwahrscheinlich, aber für eine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausreichende Beweismittel oder Indizien dafür gibt es nicht. Damit entfällt der Vorwurf nach § 34 Abs. 1 BO (2005). Es gibt insoweit zwar mehrere Hinweise aus E-Mails, dass es einen Zusammenhang zwischen den Umsätzen von Medizinprodukten, insbesondere E..., und der Höhe der Zahlungen der r... an den Beschuldigten gab. Die r... hat mit der Apotheke H... zusammengearbeitet, von der der Beschuldigte seine Medizinprodukte bezogen haben soll. Von der Apotheke erhielt die r... monatlich Umsatzzahlen. Der Beschuldigte bestreitet, davon etwas gewusst zu haben. Unklar ist, ob die Umsatzzahlen der Apotheke H... in der Strafakte sich nur auf die Praxis des Beschuldigten beziehen oder auch darüber hinausgehenden Umsatz beinhalten. Der angeschuldigte Vorwurf ist insgesamt zu unbestimmt, um den Schluss auf einen Zahlungszusammenhang ziehen zu können. Eine Darlehensannahme ist als Vorwurf nicht ansatzweise konkretisiert. Dazu bedürfte es außer den vorhandenen Zeitpunkten der Vorschusszahlungen auch der Zeitpunkte der Verrechnung der entsprechenden Vorschüsse. Darüber gibt es aber keine entsprechenden Abrechnungen. 3. Soweit die Einleitungsbehörde „und/oder“, also alternativ angeschuldigt hat, eine Vergütung für Dokumentationen von Anwendungsbeobachtungen (AWB) angenommen zu haben, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den von dem Beschuldigten erbrachten Leistungen stand, geht das Berufsgericht von einem Nachweis und einem Berufsvergehen aus. Nach § 33 BO (2005) – vom 30.05.2005 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 27.09.2006 (ABI. 2006 S. 4111) – muss bei Anwendungsbeobachtungen die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Und nach § 32 Abs. 1 BO (2005) ist es Ärzten nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung Geschenke oder andere Vorteile anzunehmen, wenn nicht deren Wert geringfügig ist. Diese, im hier relevanten Zeitraum gültigen Vorschriften finden auf den vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neufassung der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 26.11.2014 (ABI. 2014 S.2341) Anwendung, weil die entsprechenden Vorschriften für den Beschuldigten kein milderes Recht darstellen. Zwar gibt es zur Frage der Angemessenheit i.S.v. § 33 BO der Vergütung für Anwendungsbeobachtungen (im Folgenden: AWB) für den vorliegenden Fall keine klaren abstrakten Maßstäbe, zumal Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand sich nur schwer beurteilen lassen. Insoweit verweist das Berufsgericht wegen der Einzelheiten auf sein Schreiben vom 20. April 2018. Das Berufsgericht geht bei der Bewertung, ob die Angemessenheit für die Vergütung bei AWB vorliegend gegeben ist, von einem Vergleich mit den Vergütungen an den Beschuldigten und andere Praxen in Berlin aus, die – bezogen auf eine Stichprobe von 8 Dokumentationsbögen – nach einer fachlichen Stellungnahme des Chefarztes P... sich mit 115 € im üblichen Rahmen unter analoger Anwendung von Nr. 85 GOÄ bewegten, mithin – im Anschluss auch von der Einleitungsbehörde – als angemessen angesehen wurden, wonach 150 €/Stunde unangemessen wären. Demgegenüber ist es bei Annahme von 122 Dokumentationen (≙ 500 € je AWB) nicht plausibel, dass dieser Betrag bei abgerechneten Dokumentationen nie auch nur annähernd erreicht wurde, aber bei der Verrechnung der Vorschüsse durchschnittlich die Regel war. Belegt sind zudem nur 77 und nicht 122 verrechnete Dokumentationen, das entspräche sogar 782,46 € je Patient. Die aktenkundigen, von der r... gegenüber dem Beschuldigten im Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2010 erteilten „Gutschriftenanzeigen“ für Dokumentationen weisen im Durchschnitt je Dokumentation demgegenüber 193 € aus. Er hat damit – zu seinen Gunsten – bezogen auf 122 AWB zumindest 37.454 € unangemessen erhalten, wobei der Durchschnittsbetrag von 193 € bereits überhöht erscheint. In Hinblick auf den Zeitablauf, die Belastung des Beschuldigten durch das Strafverfahren, die Durchsuchung seiner Praxis und Privaträume, sowie seine bisherige Unbescholtenheit erscheint als pflichtenmahnende Maßnahme eine Geldbuße i.H.v. 10.000 € (Rahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG reicht bis 50.000 €) als erforderlich aber auch ausreichend. Auch wenn der Beschuldigte sich nicht strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – bei juris), so hat er doch – wie auch etwa 70 andere Ärzte, Apotheker und Pharmaunternehmen, gegen die sich in der Bundesrepublik wegen der hier verfahrensgegenständlichen Praxis Strafverfahren richteten, dem Ansehen des Arztberufs erheblichen Schaden zugefügt. Deshalb kommt der Maßnahme auch eine generalpräventive Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 KammG i.V.m. 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.