Urteil
31 K 3353/12.T
Berufsgericht für Heilberufe Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHK:2015:1211.31K3353.12T.00
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Tenor
Die Rüge der Antragsgegnerin vom 28.4.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Die Rüge der Antragsgegnerin vom 28.4.2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Gründe I. Der Antragsteller ist Facharzt für Gefäßchirurgie, Chirurgie und Phlebologie. Unter dem 28.4.2012 erließ die Antragsgegnerin nach Anhörung gegenüber dem Antragsteller eine Rüge und verhängte zugleich ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,- Euro. Zur Begründung führte sie aus: Der Antragsteller habe ihr Anfang September 2009 den Entwurf eines Kooperations-/Beratervertrages zwischen ihm und der Sanitätshaus Z. GmbH mit der Bitte um Prüfung vorgelegt. Den Beratervertrag habe sie, die Antragsgegnerin, als unzulässig angesehen. Durch ein Schreiben der Apothekerkammer vom 10. Mai 2010 sei bekannt geworden, dass über einen längeren Zeitraum neben dem Arztschild vor der Arztpraxis ein Werbeplakat der Firma Z. GmbH gehangen habe, das etwa die gleiche Größe wie das Arztschild gehabt habe. Dieses Werbeplakat sei mittlerweile vom Antragsteller entfernt worden. Des Weiteren sei ihr durch den Apotheker N. G. als auch durch Zeugen mitgeteilt worden, dass Mitarbeiter der Firma Z. GmbH fast täglich die Praxisräume des Antragstellers aufsuchten, um dort erforderliche Messungen für die Kompressionsstrumpfanpassung bei den Patienten vorzunehmen. Dafür stelle der Antragsteller eine Ecke bzw. einen Raum in seiner Praxis zur Verfügung. Er selbst habe ihr, der Antragsgegnerin, zugetragen, dass er im Rahmen der Patientengespräche die Firma Z. GmbH empfehle, da diese nach seiner Ansicht die notwendige qualifizierte phlebologische Versorgung der Patienten gewährleiste; der Patient könne jedoch letztendlich selbst entscheiden, an wen er sich wende. Er, der Antragsteller, habe durch die nicht hinreichend abgegrenzte Zusammenarbeit zwischen ihm und der Firma Z. GmbH gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung vom 17. März 2007 (MBl. NRW, S. 406) im Folgenden BO a. F., verstoßen. Danach sei es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Eine Verweisung im Sinne dieser Vorschrift umfasse nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht nur eine bindende Überweisung, sondern in der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs auch Empfehlungen. Dies solle die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten. Die Wahlfreiheit werde beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelege. Ein hinreichender Grund für eine Verweisung an einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen sei nur gegeben, wenn dieser aus der Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität biete. Generelle Erwägungen könnten nach Ansicht des BGH nicht anerkannt werden. Dies gelte auch für die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter. Der BGH sehe damit in dem Verbot die Regel und in der hinreichenden Veranlassung die Ausnahme. Die Regelung wolle der Gefahr vorbeugen, dass eine Beeinflussung des Arztes durch wirtschaftliche Vorteile, die aus einer Absprache folgen könnten, ausgeschlossen bleibe. Es reiche für die Verletzung des Berufsrechts daher schon der sich aufdrängende Anschein, das eigene Verordnungsverhalten könne dem wirtschaftlichen Anreiz des Heil- und Hilfsmittelerbringers unterworfen sein. Durch die Größe und Platzierung des Werbeplakates habe der Antragsteller seine Patienten in unzulässiger Weise beeinflusst, sich an die Firma Z. zu wenden. Die Patienten seien durch das Plakat darauf hingewiesen worden, dass die Firma Z. GmbH mit dem Antragsteller zusammenarbeite und gerade durch sie eine adäquate Versorgung des Patienten sichergestellt werden könne. Auch wenn das Plakat dort nicht mehr platziert sei, könne daraus der Rückschluss gezogen werden, dass eine Zusammenarbeit zwischen der Firma Z. GmbH und dem Antragsteller bestanden habe bzw. bestehe. Aus den Schilderungen der Zeugen T. G. und N. gehe hervor, dass fast täglich Mitarbeiter der Firma Z. GmbH die Arztpraxis des Antragstellers aufsuchten. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller den Patienten die Firma Z. GmbH empfohlen habe, werde der Anschein erweckt, dass nicht nur die Versorgung von Notfallpatienten erfolge, sondern dass durch die Firma Z. GmbH das Alltagsgeschäft bedient werde. Da den Patienten die Möglichkeit eröffnet werde, sich direkt nach ihrer Behandlung an Mitarbeiter der Firma Z. GmbH zu wenden, liege es nahe, dass nicht nur Notfallpatienten den Arztbesuch gleichzeitig mit der Messung für Kompressionsstrumpfanpassung verbänden, sondern auch ein Großteil der anderen Patienten, die auf Kompressionsstrümpfe angewiesen seien. Aufgrund der Standorte der Firma Z. GmbH, von denen sich keiner in F. befinde, könnte es zudem für viele Patienten schwierig werden, die Z. GmbH zu erreichen, so dass sie, um der Empfehlung des Antragstellers nachzukommen, geneigt seien, aus praktischen Gründen das Angebot in den Praxisräumen wahrzunehmen. Selbst wenn es den Patienten freigestellt werde, an welches Sanitätshaus sie sich wendeten, stelle die enge und nicht hinreichend abgegrenzte Zusammenarbeit mit der Firma Z. GmbH in den Praxisräumen des Antragstellers eine unsachliche Beeinflussung der Patienten dar. Gemäß § 58 a Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) sei der Kammervorstand berechtigt, einen Kammerangehörigen zu rügen, wenn dieser gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoße und die Schuld als gering einzustufen sei. Nach § 58 a Abs. 1 HeilBerG NRW könne die Rüge mit einem Ordnungsgeld verbunden werden. Zur Überzeugung des Kammervorstandes seien die Voraussetzungen des § 58 a HeilBerG NRW vorliegend als gegeben anzusehen. Unter Abwägung aller Umstände erscheine die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000,- Euro angezeigt. Im Wiederholungsfall „der Zuweisung ohne hinreichenden Grund“ der ihr, der Antragsgegnerin, angezeigt werde, sei ein berufsgerichtliches Verfahren unumgänglich. Der Antragsteller hat am 23. Mai 2012 beim Berufsgericht für Heilberufe die Nachprüfung der erteilten Rüge beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor: Er habe der Antragsgegnerin den Entwurf eines Kooperations-/Beratervertrages übersandt, um sich möglichst korrekt zu verhalten. Die Vorlage des Vertrages werde nunmehr als Indiz für eine unzulässige Zusammenarbeit mit der Z. GmbH gewertet. Das Gegenteil sei aber der Fall. Er habe gerade keine unzulässige Zusammenarbeit gewollt. Eine solche habe es auch nicht gegeben. Dass die Z. GmbH das Notfalldepot betreue, sei nicht zu beanstanden. In einer phlebologischen Praxis sei nicht immer absehbar, welches Hilfsmittel nach einer Behandlung benötigt werde. Das Schild der Z. GmbH habe in einem Flur des H. -Hauses gehangen. Die Z. GmbH habe seit dem Jahr 2009 im H. -Haus Räume angemietet, die sich nicht in seinen, des Antragstellers, Praxis befänden. Um die eigenen Räume zu bewerben, habe die Z. GmbH das Schild mit der Wegbeschreibung aufgehängt. Er, der Antragsteller, trage hierfür nicht die rechtliche Verantwortung. Er habe das Schild auch nicht entfernt, sondern lediglich die Z. GmbH gebeten, das Schild zu entfernen. Dieser Bitte sei die Z. GmbH nachgekommen. Das Schild habe nur kurz, nämlich maximal drei Monate im Spätjahr 2009, gehangen. Die Antragsgegnerin missverstehe die Reichweite des Urteils des BGH vom 13. 1. 2011 – I ZR 112/08 –. In diesem Urteil sei ausgeführt, dass die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes auf Grund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bieten müsse. Ein Ausnahmefall komme nach seiner Auffassung in Betracht, wenn der Patient ausdrücklich und von sich aus nach einem Leistungserbringer frage oder wenn spezielle Bedürfnisse des einzelnen Patienten vorlägen. Er, der Antragsteller, empfehle die Z. GmbH „auf Grund besonderer Qualifikationen im Bereich der Kompressionsstrumpfversorgung“. Dem liege allerdings ein im Sinne der Rechtsprechung des BGH spezielles Bedürfnis des Patienten zu Grunde. Er nehme in seiner Praxis hoch anspruchsvolle Versorgungen in der Phlebologie vor. Die phlebologische Behandlung von komplexen Fällen sei mit Hilfsmitteln zu flankieren. Es bedürfe in einem solchen Fall einer besonders qualifizierten Zusammenarbeit von Hilfsmittelerbringer und Arzt. Eine Kontrolle der beiderseitigen Tätigkeiten sei unabdingbar. Die Spitzenverbände gingen davon aus, dass in diesem Fall eine gemeinsame Sprechstunde zulässig sein müsse und im Interesse der Patienten auch notwendig sei. Er empfehle einzelnen Patienten, bei denen es wegen der erforderlichen komplexen medizinischen Versorgung auf die Zusammenarbeit mit einem zuverlässigen Sanitätshaus ankomme, die Z. GmbH. Gleichzeitig teile er dem jeweiligen Patienten mit, dass er auch gerne mit einem anderen Sanitätshaus zusammenarbeite, falls der Patient dies vorschlage. Diese Vorgehensweise entspreche der Rechtsprechung des BGH. Er bestreite den Vortrag der Antragsgegnerin, dass „fast täglich“ Mitarbeiter der Z. GmbH in seiner Praxis tätig seien. Die Antragsgegnerin vermute aufgrund der Schilderungen der Frau T. G. und der Frau M. , dass durch die Z. GmbH das „Alltagsgeschäft“ in der Praxis bedient werde. Es sei fraglich, wie belastbar diese Schilderungen seien. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen sei zweifelhaft. Wegen der näheren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand in dem Beschluss des OVG NRW vom 3.8.2015 – 6t E 964/13.T –, Seite 2 bis 13 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die Rüge vom 28.4.2012 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung zurück- zuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Antragstellers sowie durch Vernehmung der Zeugen N. G. , T. G. und T. M. . Wegen der konkreten Einzelheiten dieser Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2015 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen . II. Der Nachprüfungsantrag hat Erfolg. Nach § 58 a Abs. 1 S. 1 HeilberG kann ein Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge kann gemäß § 58 a Abs. 3 HeilBerG mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000,- Euro verbunden werden. Beide vorliegend verhängten Maßnahmen (Rüge und Ordnungsgeld) sind rechtlich zu beanstanden. Der dem Antragsteller mit der Rüge zur Last gelegte Verstoß gegen § 34 Abs. 5 BO a. F. der damit begründet wurde, dass der Antragsteller Patienten in rechtlich nicht zulässiger Weise an die Firma Z. GmbH verwiesen habe, ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht als erwiesen anzusehen. Nach § 34 Abs. 5 BO a. F. ist es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Antragsteller in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 2010 bis 2012 Patienten ohne hinreichenden Grund an die Firma Z. GmbH verwiesen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht bestritten hat, Patienten in Notfällen und bei Vorliegen besonders komplexer Fälle an die Firma Z. zu verweisen. Zur Überzeugung des Gerichts stellt vor allem die vom Antragsteller geschilderte durch die Firma Z. GmbH erfolgte notfallmäßige Versorgung von Patienten mit Kompressionsstrümpfen eine Verweisung an die Firma Z. mit hinreichendem Grund dar. Dem entspricht es auch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 13.10.2009 eine Kooperation zwischen der Firma Z. GmbH und dem Antragsteller bezogen auf eine Notfallversorgung als zulässig angesehen hat. Auch soweit der Antragsteller erklärt hat, dass er im Fall einer Versorgung von besonders komplexen Einzelfällen auf die Firma Z. GmbH verweise, begegnet dies im Hinblick auf § 34 Abs. 5 BO a. F. keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit es sich tatsächlich nur um ganz besonders komplexe Einzelfälle handelt, in denen der Antragsteller wegen deren besonderer Sachkunde auf die Firma Z. GmbH verweist, liegt ein hinreichender Grund für diese Verweisung vor. Die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Rüge vom 28.4.2012 angenommene über die Versorgung von Notfällen und hoch komplexen Einzelfällen hinausgehende Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Firma Z. GmbH ist aufgrund der festgestellten Tatsachen nicht nachgewiesen. Weder aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen N. G. , T. G. und T. M. , noch aus den Angaben der Zeuginnen in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 9.12.2010, vom 23.3.2011 und vom 28.3.2011 noch aus dem Umstand, dass sich im Jahr 2009 für einige Monate ein Schild der Firma Z. GmbH neben dem Praxisschild des Antragstellers befunden hat, ergeben sich hinreichende greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über die Versorgung von Notfallpatienten und von hoch komplexen Einzelfällen hinaus Patienten an die Firma Z. GmbH verwiesen hat. Die Zeugen N. G. und T. G. haben zwar beide bekundet, dass es immer wieder vorgekommen sei, dass Patienten des Antragstellers bei ihnen in der Apotheke erschienen seien, die von der Firma Z. GmbH bereits mit Kompressionsstrümpfen versorgt gewesen seien. Über die Häufigkeit des Erscheinens derartiger Patienten haben die Eheleute G. jedoch keine übereinstimmenden Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller über die von ihm eingeräumten Fälle hinaus Patienten an die Firma Z. GmbH verwiesen hätte. Während der Zeuge N. G. erklärt hat, etwa einmal in der Woche oder alle zehn Tage seien Patienten des Antragstellers mit Kompressionsstrümpfen versorgt in seiner Apotheke erschienen, hat die Zeugin T. G. eine deutlich höhere Frequenz angegeben. Sie hat erklärt, vier- oder fünfmal in der Woche seien solche Patienten erschienen. Da die Zeugen erklärt haben, dass sie den Dienst in der Apotheke zu gleichen Teilen versehen, besteht auch kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass die Zeugin T. G. sehr viel mehr solche Patienten bemerkt haben könnte als der Zeuge N. G. . Zur Überzeugung des Gerichts ist die von der Zeugin T. G. angegebene Frequenz der mit Kompressionsstrümpfen versorgten Patienten mit Rücksicht auf die dem widersprechenden Angaben des Zeugen G. nicht nachgewiesen. Denn beide Zeugenaussagen stehen nebeneinander und es gibt keinen Grund, die Angaben des Zeugen G. als mehr oder weniger glaubhaft anzusehen als diejenigen der Zeugin G. . Beide Zeugen waren zu gleichen Teilen in der Apotheke tätig und mit der Beratung von Patienten befasst. Als Eheleute, die in der Tätigkeit der Firma Z. GmbH eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung gesehen haben, waren sie auch beide in gleicher Weise für das Thema sensibilisiert. Mit Rücksicht darauf besteht kein Raum für das Argument, der Zeuge G. habe diese Patienten seltener wahrgenommen, weil er sich für dieses Thema nicht in gleicher Weise interessiert habe wie die Zeugin G. . Deshalb kann allenfalls die vom dem Zeugen N. G. angegebene Kundenfrequenz als bewiesen angesehen werden. Die Aussagen der Zeugin T. M. zu dieser Frage waren vollständig unergiebig. Die Zeugin hat erklärt, dass sie sich an die damaligen Gegebenheiten nicht mehr erinnere. Außerdem hat sie erläutert, dass sie sich während ihrer Tätigkeit in der Apotheke der Eheleute G. zumeist nicht in den Verkaufsräumen, sondern in den Büroräumen aufgehalten habe. Dies erklärt, dass sie keine validen Angaben zu der Frage machen konnte, wie häufig Patienten des Antragstellers mit Kompressionsstrümpfen versorgt in der Apotheke der Eheleute G. erschienen sind. Auch den eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin M. vom 9.12.2010 und vom 23.3.2011 kommt vor diesem Hintergrund kein eigenständiger Beweiswert zu. Denn sie werden in keiner Weise durch die Zeugenaussage gestützt. Die mithin allenfalls nachgewiesene Frequenz von einem mit Kompressionsstrümpfen der Firma Z. GmbH versorgten Patienten in der Woche bzw. von zehn Tagen steht nicht im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, dass er sich darauf beschränkt habe, nur bei Notfällen oder bei besonders komplexen Fällen Patienten an die Firma Z. GmbH zu verweisen. Denn der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass er in seiner Praxis durchschnittlich täglich 45 bis 50 Patienten versorge. Daraus ergibt sich eine Patientenzahl von 225 bis 250 pro Woche. Dass es sich bei einem mit Kompressionsstrümpfen versorgten Fall pro Woche bereits rein statistisch um einen Notfall gehandelt haben kann, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Soweit die Zeugin T. G. bezüglich der Annahme eines Notfalls eingewandt hat, es habe sich bei den Patienten, die sie in der Apotheke mit Kompressionsstrümpfen versorgt gesehen habe, keineswegs um frisch operierte Patienten gehandelt, ist ihr Verständnis von einem Notfall offenbar zu eng. Denn der Antragsteller hat in der Hauptverhandlung für das Gericht nachvollziehbar erläutert, dass Patienten mit Ödem zunächst mit einem Zinkleimverband versorgt würden. Unmittelbar nach Abnehmen des Zinkleimverbandes müsse der Patient im Liegen mit Kompressionsstrümpfen versorgt werden. Auch dabei handele es sich um eine notfallmäßige Versorgung, weil es aus medizinischer Sicht geboten sei, die Kompressionsstrümpfe sofort und im Liegen anzuziehen, um ein erneutes Anschwellen der Beine zu verhindern. Diese rechtliche Einschätzung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, denn von einem Notfall ist auszugehen, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Versorgung mit einem Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit in Anbetracht eines akuten Ereignisses in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung notwendig ist, die konkret benötigte Versorgung nicht im Vorfeld planbar ist und der Patient das Hilfsmittel nicht bei einem Leistungserbringer in der gebotenen Eile selbst besorgen kann oder ihm die Beschaffung unzumutbar wäre. Auch soweit die Zeugin T. G. in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass es auch vorgekommen sei, dass Patienten des Antragstellers mit dem Jahresbedarf an Kompressionsstrümpfen ausgestattet in ihrer Apotheke erschienen seien, ist dies kein zwingendes Indiz für das Überschreiten des Rahmens der zulässigen Zusammenarbeit. Denn zum einen konnte die Zeugin G. keine Angaben zu der Häufigkeit des Auftretens solcher Patienten mehr machen. Zum anderen ist auch nicht zwingend davon auszugehen, dass die Patienten, die mit dem Jahresbedarf an Kompressionsstrümpfen erschienen waren, vom Antragsteller gerade zu diesem Zeitpunkt an die Firma Z. GmbH verwiesen worden waren. Vielmehr ist es jedenfalls auch denkbar, dass die Patienten ggf. früher im Rahmen einer Notfallversorgung mit der Firma Z. GmbH in Kontakt gekommen waren und anlässlich eines weiteren Arztbesuchs aus freien Stücken eine Versorgung mit Kompressionsstrümpfen durch die Firma Z. GmbH erbeten hatten. Angesichts der Tatsache, dass die Firma Z. GmbH nach den Angaben des Antragstellers in der Hauptverhandlung im H. -Haus in einem Untermietverhältnis Räume angemietet hat, ist auch nicht notwendig davon auszugehen, dass die Patienten in der Praxis des Antragstellers mit diesen Kompressionsstrümpfen versorgt worden waren. Da die Firma Z. GmbH Räume im H. -Haus hat, lässt sich auch die Anwesenheit einer Mitarbeiterin der Firma Z. GmbH im H. -Haus erklären, ohne dass zwingend auf eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Firma Z. GmbH zu schließen wäre. Da die Zeugen H. in der Hauptverhandlung dargelegt haben, dass sie in ihrem Mietvertrag eine Konkurrenzschutzklausel hätten und sich deshalb gegenüber der Gebäudeverwaltung gegen eine Vermietung an die Firma Z. GmbH ausgesprochen hätten, ist es auch nachvollziehbar, dass die Firma Z. GmbH – im Wege eines den Eheleuten G. nicht bekannten – Untermietverhältnisses Räume im H. -Haus angemietet haben kann. Die Tatsache, dass sich für einige Monate ein Schild der Firma Z. GmbH neben dem Praxisschild des Antragstellers befunden hat, erlaubt ebenfalls nicht zwingend den Rückschluss auf eine rechtlich nicht zulässige Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Firma Z. GmbH. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller in der Woche 225 bis 250 Patienten versorgt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass auch die Notfallversorgung und die Versorgung besonders komplexer Fälle einen Umfang hat, der die Firma Z. GmbH veranlasst hat, ein entsprechendes Schild anzubringen. Ein zwingender Rückschluss auf einen unzulässigen Umfang der Verweisung an die Firma Z. GmbH ist allein wegen des Schildes nicht möglich. Soweit sich die Zeugin T. G. und die Zeugin T. M. schließlich auf eigene Wahrnehmungen in der Praxis des Antragstellers beziehen, liefern auch diese nicht den Nachweis, dass der Antragsteller in unzulässiger Weise mit der Firma Z. zusammengearbeitet hätte. Soweit die Zeugin G. in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28.3.2011, Protokoll B, angegeben hat, dass sie eine Person getroffen habe, die in der Praxis des Antragstellers mit Kompressionsstrümpfen versorgt worden sei, ergibt sich ebenfalls kein zwingender Nachweis dafür, dass es sich nicht um eine notfallmäßige Versorgung gehandelt hat. Denn nach den Angaben der Zeugin G. trug die Patientin des Antragstellers beim Verlassen der Praxis bereits die Kompressionsstrümpfe. Die Angaben der Zeugin M. zu ihren eigenen Wahrnehmungen in der Praxis des Antragstellers in ihren eidesstattlichen Versicherung vom 19.12.2010 und vom 23.3.2011 bieten ebenfalls keine tatsächliche Grundlage für die Feststellung einer unzulässigen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Firma Z. GmbH. Bei diesen eidesstattlichen Versicherungen kommt hinzu, dass die Zeugin Z. ihre eidesstattlichen Versicherungen in der Hauptverhandlung nicht bekräftigen konnte, sondern erklärt hat, sie habe nur noch eine ganz verschwommene Erinnerung an die seinerzeitigen Begebenheiten. Sie könne sich nur noch an einen abgetrennten Raum in der Praxis des Antragstellers erinnern. Alles andere sei ihr nicht mehr präsent. Vor allem mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Zeugin M. im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen vom 19.12.2010 und 23.3.2011 in einem Ausbildungsverhältnis mit den Eheleuten G. befunden hat und ihre Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr bekräftigen konnte oder wollte, kann den eidesstattlichen Versicherungen kein eigenständiger Beweiswert beigemessen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist deshalb ein Tatgeschehen, das einen Verstoß gegen § 34 Abs. 5 BO a. F. begründen würde, nicht bewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 107 HeilBerG i. V. m. §§ 467 StPO. Die Verfahrensgebühr wurde gemäß § 107 Abs. 2 HeilBerG auf 300,-Euro festgesetzt.