Beschluss
16 K 2355/14.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2015:0730.16K2355.14T.00
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Leitsätze
Ein Verfahrensbevollmächtigter ist nach dem HeilBerG NW nicht berechtigt, aufgrund einer Vollmacht der Heilberufskammer einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen
Tenor
Der Antrag vom 11. November 2014 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfahrensbevollmächtigter ist nach dem HeilBerG NW nicht berechtigt, aufgrund einer Vollmacht der Heilberufskammer einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen Der Antrag vom 11. November 2014 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt. Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e Mit Antragsschrift vom 11. November 2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Tierärztekammer in deren Namen die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen die Berufspflichten infolge Führung der tierärztlichen Hausapotheke u. a. beantragt. Der Antrag ist abzulehnen. Der Verfahrensbevollmächtigte ist nicht berechtigt, aufgrund der Vollmacht der Tierärztekammer einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Eine Ermächtigungsgrundlage für einen durch eine Privatperson, die aufgrund einer von einer Heilberufskammer erteilten Vollmacht handelt, gestellten Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht gegeben. Das Heilberufsgesetz enthält keine Vorschrift, die eine Heilberufskammer ermächtigt, sich im berufsgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (ebenso zum HeilBerG 1989 Landesberufsgericht für Heilberufe ‑ LBerG -, Urteil vom 20. März 1995 – 1 A 113/93.T -, HeilBGE Gl.-Nr. B 9, Nr. 29, im Originaltext: Seite 7). § 72 HeilBerG erstreckt sich ausschließlich auf eine Vertretung Beschuldigter. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich, weil keine planwidrige Gesetzeslücke festzustellen ist. Die Strafprozessordnung (§ 112 HeilBerG) enthält ebenfalls keine solche Ermächtigung. Sie enthält neben den Vorschriften zu dem am Verfahren beteiligten Verteidiger Regelungen zur Vertretung des Angeschuldigten/Angeklagten (§§ 234, 350 Abs. 2, 378 StPO), des Privatklägers (§ 378 StPO) und des Nebenklägers (§ 397 Abs. 2 StPO) sowie eines Einziehungsbeteiligten (§ 434 StPO); daneben wird die Vertretung des Strafantragstellers (§ 158 StPO) als zulässig angesehen. Die Vorschriften der §§ 63, 67 VwGO, §§ 57, 62 FGO, §§ 69, 73 SGG sind nicht entsprechend anwendbar (vgl. § 112 HeilBerG). Sie sind auch nicht sonst analog anwendbar; das berufsgerichtliche Verfahren ist nicht als Parteiprozess ausgestaltet. Die Tierärztekammer ist schließlich nicht gesetzlich ermächtigt, hoheitliche Aufgaben, die ihr durch Landesgesetz übertragen sind, durch Beleihung auf Andere zur Ausübung zu übertragen. Für eine Vertretung der Tierärztekammer in der Antragstellung auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens ist aber eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich (Art. 20 GG), weil mit der allgemein erteilten Vollmacht dem Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls insoweit Hoheitsgewalt übertragen wird, als sich die Vollmacht auf die Antragstellung auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Landesberufsgerichts (vgl. zum HeilBerG 1989 LBerG, a. a. O., Seite 10) folgt die Kammer nicht, nachdem das Landesberufsgericht in anderem Zusammenhang seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines anwaltlich gestellten Eröffnungsantrags geändert hat. Die Kammer vermag der zum Heilberufsgesetz 1989 vertretenen Rechtsauffassung des Landesberufsgerichts nicht mehr folgen, ein antragstellender Rechtsanwalt übe keine Hoheitsgewalt aus, weil er „lediglich Vertreter in der Erklärung“ sei. Danach wäre er nicht Vertreter im Willen, sondern ein Bote (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 158 Rn. 14). Grundlage der landesberufsgerichtlichen Rechtsprechung war die damals vorherrschende Rechtsauffassung, dass für die Wirksamkeit eines Eröffnungsantrags ein Beschluss des Vorstands der jeweiligen Heilberufskammer Voraussetzung war (LBerG, Urteile vom 25. November 1994 - 1 A 2444/92.T -, NJW 1995, 3072, und vom 11. September 1995 - 1 A 2954/93.T ‑, NJW 1996, 2444; Beschlüsse vom 21. Mai 1997 ‑ 12t 994/95.T -, und vom 23. Dezember 1998 ‑ 12t E 588/98.T -). War ein solcher Beschluss nicht vorhanden oder wich er von dem vom Vertreter formulierten Antrag ab, war der entgegenstehende Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht nur rechtswidrig, sondern nicht wirksam. Ein Antrag konnte dann nicht über den Vorstandsbeschluss hinausgehend in Interessen eines Beschuldigten eingreifen und damit Hoheitsgewalt entfalten, sondern den hoheitlichen Vorstandsbeschluss lediglich ausführen. Nach dem Urteil des Landesberufsgerichts vom 29. September 2010 – 6t A 1292/08.T – (www.nrwe.de = GesR 2011, 57 = juris; ebenso Berufsgericht Münster, Urteil vom 20. Februar 2008 – 16 K 730/07.T -, www.nrwe.de, Rn. 33) kann die Rechtsauffassung nicht mehr aufrecht erhalten werden, der Rechtsanwalt sei bei einem Eröffnungsantrag nur „Vertreter in der Erklärung“. Es ist zwar weiterhin regelmäßig anzunehmen, dass ein Verfahrensbevollmächtigter keinen Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellt, der nach seiner Rechtsauffassung nicht auf einem entsprechenden Vorstandsbeschluss beruht. Nach der neueren Rechtsprechung besitzt der Bevollmächtigte aber gleichwohl im Außenverhältnis die Rechtsmacht, einen solchen abweichenden Antrag zu stellen. Denn das Landesberufsgericht hat mit dem o. a. Urteil unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass ein Vorstandsbeschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Antrags ist. Die Geschäftsführungsbefugnis der Kammerorgane im Innenrechtskreis ist - wie sonst auch - von der Vertretung der Kammer nach außen zu unterscheiden (vgl. dazu auch Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, S. 95). Ist der Vorstandsbeschluss aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung, kann er im Außenrechtsverhältnis die Rechtsmacht des Vertreters nicht mehr begrenzen. Die Qualifizierung des Eröffnungsantrags als hoheitliche Tätigkeit wird nicht durch andere Gründe ausgeschlossen. Zwar ist der Antrag unmittelbar auf eine Entscheidung des Berufsgerichts gerichtet. Die Entscheidung, den Antrag zu stellen, begründet aber schon im Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten auch Rechtswirkungen. Der Antrag begründet die Möglichkeit, dass das Berufsgericht ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet. Ohne einen Antrag darf das Berufsgericht kein Verfahren eröffnen; insoweit ist dem Gericht eine Tätigkeit von Amts wegen untersagt. Zugleich bestimmt der Antrag den Vorwurf und damit den Streitstoff, der einer/einem Beschuldigten im berufsgerichtlichen Verfahren vorgehalten werden kann. Die Antragsschrift ist nicht an die Tierärztekammer zurückzugeben (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 200 Rn. 26). Das Berufsgericht hat der Tierärztekammer u. a. Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben, wie sie das Verfahren fortführen wolle. Die Tierärztekammer hat daraufhin nicht die Absicht bekundet, einen neuen wirksamen Antrag zu stellen, so dass über den bisherigen Antrag zu entscheiden ist. Der Tenor der Entscheidung ist auf die Ablehnung des Antrags zu richten. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob mit der fehlenden Vertretungsmöglichkeit allein eine Rechtswidrigkeit des Eröffnungsantrags oder aber dessen Unwirksamkeit verbunden ist. Auch wenn der Antrag unwirksam und damit rechtlich nicht existent ist, begründet dessen Rechtsschein das Erfordernis, eine Ablehnung des Antrags auszusprechen. Ist der Eröffnungsantrag aus den angeführten Gründen abzulehnen, bedarf es für die hier allein zu treffende Entscheidung keiner weiteren Untersuchung, ob der Antrag inhaltlich hinreichend bestimmt oder nicht hinreichend genug bestimmt ist, weil die „Auflistung der am 14.08.2013 beschlagnahmten Arzneimittel“ der Anschuldigung allein als Anlage beigefügt wurde (vgl. zu § 200 StPO BGH, Beschlusses vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10 -, www.bundesgerichts-hof.de = NJW 2011, 1687).