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Beschluss

32 K 3162/11.T

Berufsgericht für Heilberufe Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHK:2012:0807.32K3162.11T.00
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Tenor

Der Antrag auf gerichtlicher Nachprüfung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensgebühr wird auf 150,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtlicher Nachprüfung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verfahrensgebühr wird auf 150,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller verfügt über eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut und betreibt eine vertrags- und privattherapeutische Praxis. Im Rahmen eines Zivilprozesses beauftrage der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers diesen, ein Parteigutachten zu der Frage zu erstellten, ob sich Indizien für eine mangelnde Prozessfähigkeit der Klägerin des dortigen Verfahrens ergäben. Der Antragsteller erstellte das folgende „Gutachten“: Das Landgericht Köln hielt im Verfahren 4 O 203/08 die Prozessfähigkeit der dortigen Klägerin gleichwohl für gegeben. Dem schloss sich das OLG Köln im Beschluss vom 18.12.2009 – 2 U 126/09 – an. Dort heißt es u.a. in Bezug auf das von der dortigen Beklagten vorgelegte Schreiben vom 25.03.2009, dass diese Stellungnahme unbrauchbar sei. Es fehle schon eine konkrete Darlegung, auf Grund welcher Erkenntnisse der Antragsteller zu seinem Ergebnis gelangt sei. Er verweise auf die ihm vorgelegten Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagte, ohne indes deren Inhalt mitzuteilen. Damit sei schon nicht erkennbar, welche Informationen dem Verfasser des Schreibens vom 25.03.2009 überhaupt zur Verfügung gestanden hätten. Ebensowenig würden die Anknüpfungstatsachen benannt, aus denen der Antragsteller seine Schlüsse ziehe. Zudem sei die Stellungnahme auch deshalb ungeeignet, weil keine persönliche Exploration der Klägerin vorgenommen worden sei. Eine solche sei wesentlicher und damit unabdingbarer Bestandteil einer jeden psychiatrischen Untersuchung. Die Klage der Frau M. gegen den Antragsteller auf Widerruf seiner Erklärungen, die Klägerin leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und sei weder geschäfts- noch prozessfähig, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.07.2009 – 136 C 261/09 – abgewiesen. Die beanstandeten Ausführungen des Antragstellers in seinem Gutachten vom 25.03.2009 verletzten nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Mit Schreiben vom 27.10.2009 wandte sich Frau M. an die Antragsgegnerin mit der Bitte, gegen den Antragsteller ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Denn dieser habe in einem Zivilprozess zwischen ihr und Ihrer Schwester ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, indem ihre Geschäfts- und Prozessunfähigkeit festgestellt worden sei, ohne dass der Antragsteller sie jemals gesehen oder untersucht habe. Aus einem im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Beschluss des Amtsgerichts C. T. – Betreuungsgericht – vom 03.09.2011 ergibt sich, dass der Ehemann der Schwester der Klägerin am 20.05.2010 dort unter Überreichung des Gutachtens des Antragstellers einen Antrag auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens bezüglich der Frau M. stellte. Mit dem genannten Beschluss werden Herrn C. die Kosten des Verfahrens wegen missbräuchlicher Instrumentalisierung des Betreuungsverfahrens zu sachfremden Zwecken unter grob schuldhafter Angabe unwahrer Tatsachen auferlegt. Das Pseudo-Gutachten und die unterstellte Geschäftsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit hätten den Anlass für die Einleitung des Betreuungsverfahrens gegeben. Mit Schreiben vom 29.11.2010 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit, zur Beschwerde der Frau M. vom 27.10.2009 Stellung zu nehmen. Dazu ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, der Antragsteller habe sich auf die von seinem Prozessbevollmächtigten übermittelten Schreiben bezogen. Er habe verdeutlicht, dass es nur um die Frage gegangen sei, ob bei Richtigkeit dieser Angaben die Frage der Geschäftsfähigkeit der Frau M. im Raume stehe, d.h. durch ein vom Gericht einzuholendes Gutachten zu klären sei. Frau M. habe zu einer Untersuchung nicht zur Verfügung gestanden. Die Ausführungen des Antragsstellers hätten ausschließlich auf den Schreiben des Prozessbevollmächtigten und einem Gespräch mit diesen beruht. Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 27.01.2011 wurde mit Schreiben vom 03.05.2011 gegen den Antragsteller eine Rüge ausgesprochen und eine Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 € verhängt. Der Antragsteller habe unter dem 25.03.2009 ein „Sachverständigengutachten“ über die Beschwerdeführerin erstellt mit u.a. folgenden Feststellungen: „Aufgrund der mir vorliegenden Informationen gelange ich zu der Einschätzung, dass Frau M. an einer sogenannten Borderline-Störung leidet..... Ich rege dringend eine amtsärztlich Untersuchung von Frau M. an, da sie meiner Auffassung zufolge weder geschäfts- noch prozessfähig ist.“ Dieses Gutachten verstoße gegen § 27 Abs. 2 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (BO), da es den fachlichen Standards nicht entspreche. Zunächst sei zu beanstanden, dass das „Gutachten“ ausschließlich auf der Grundlage von Schriftstücken und mündlichen Informationen erstellt worden sei, aber nicht einer Untersuchung der zu begutachtenden Person. Weiter sei zu rügen, dass aus dem Gutachten nicht hervor gehe, dass eine solche Untersuchung nicht stattgefunden habe. Schließlich entspreche es auch nicht dem fachlichen Standard, bei Vorliegen einer Boderline-Störung auf eine Geschäfts- und/oder Prozessunfähigkeit der zu begutachtenden Person zu schließen. Der Einwand des Antragstellers, dass Gutachten habe nur verdeutlichen sollen, dass die „aufgezeigten Umstände für eine Prozessunfähigkeit sprechen konnten“ und dass der „schriftsätzlich vorgetragene Sachverhalt fiktiv unterstellt werden sollte“ lasse sich aus dem Gutachten nicht ersehen. Die Verletzung der Berufspflichten werde nicht als so erheblich eingestuft, dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt wäre. Gleichwohl sei es für notwendig erachtete worden, die Rüge mit einem Ordnungsgeld zu verbinden, da die Feststellungen in dem Gutachten für die begutachtete Person weitreichende Folgen haben könnten. Dagegen hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rüge gestellt. Seine Stellungnahme vom 25.03.2009 sei als Gutachten bewertet worden, das er als behandelnder Therapeut (im Betreff werde Frau M. als ehemalige Patientin des Antragstellers bezeichnet) oder Sachverständiger abgegeben haben solle. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Er habe kein objektives Gutachten erstellt, ob Frau M. nach objektivem Kriterien prozessunfähig sei. Vielmehr handele es sich um eine Werkanalyse, bei der die für ein Gutachten geltenden Standards nicht einzuhalten seien. Er habe in seiner Stellungnahme deutlich gemacht, dass diese sich ausschließlich auf Informationen der Frau C. aus Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten stützten. Es hätten nur Indizien für die Prozessunfähigkeit der dortigen Klägerin vorgetragen werden sollen, um das Gericht zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu veranlassen. Dieser Hintergrund werde auch in seiner Stellungnahme dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es etwa heiße „aufgrund der mir vorliegenden Informationen......“, dass er bestimmte Umstände als „scheinbar“ umschreibe, dass bestimmte Passagen als „Mutmaßung“ gekennzeichnet seien („meines Wissens“, „möglicherweise“) und er eine Anregung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gegeben habe. Dies sowie der Umstand, dass Frau M. von ihm nicht untersucht worden sei, sei auch vom Amtsgericht Köln (136 C 261/09) und vom Landgericht Köln (4 O 203/08) erkannt worden. Dementsprechend könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich diesbezüglich unklar ausgedrückt habe. Es müsse zulässig sein, Indizien für die Prozessunfähigkeit einer Partei vorzutragen, um das Gericht zur Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu veranlassen. Dazu müsse sich dann auch ein Psychotherapeut entsprechend äußern können. Die Abweisung der Unterlassungs- und Widerrufsklage der Frau M. durch das Amtsgericht Köln könne nicht durch eine Bestrafung des Antragsstellers in einem berufsgerichtlichen Verfahren unterlaufen werden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe – wenn die in den damaligen Schriftsätzen geschilderten Umstände zugrunde gelegt würden – sehr wohl auf die Geschäfts- und/oder Prozessunfähigkeit der Betroffenen geschlossen werden können. Es sei unzutreffend, dass allein aus der chronifizierten zunehmend schweren Persönlichkeitsstörung vom Typ Boderline auf die Geschäftsunfähigkeit geschlossen worden sei. Vielmehr seien dabei alle weiteren geschilderten Gesichtspunkte (Schläge, Schreie, Alkohol, Diebstahl, Vernachlässigung von Person und Wohnung, messiehaftes Zusammensuchen von Gegenständen, Diebstahl der Mieteinnahmen der Erbengemeinschaft) mit eingeflossen. Im Übrigen sei auch die Höhe der Geldbuße unangemessen. Der Antragsteller beantragt, die auf Beschluss des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 27.01.2011 gegen ihn mit Schreiben vom 03.05.2011 erteilte Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 € aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Überprüfung der Rüge zurückzuweisen. Die Bezeichnung der Frau M. als ehemalige Patientin des Antragstellers im Betreff der Rüge sei auf ein Büroversehen zurückzuführen. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass dies nicht zutreffe. Eine Gutachtenerstellung ohne Untersuchung der zu begutachtenden Person entspreche nicht dem fachlichen Standard, wie auch das OLG Köln ausgeführt habe. Die vom Antragsteller versuchte Abgrenzung zwischen objektivem Gutachten und nichtobjektiver Einschätzung bzw. Werkanalyse könne den berufsrechtlichen Verstoß nicht ausräumen. Diese Argumentationsansätze schienen dahin zu führen, dass ein Gutachten gerade nicht der gebotenen Neutralität entspreche. Der Gutachter habe sich solcher Gefälligkeitsaussagen aber zu enthalten. Für den objektiven Empfänger sei keinesfalls ersichtlich gewesen, dass keine Untersuchung der Frau M. voraus gegangen sei. Dies ergebe sich nicht ausdrücklich aus den dortigen Ausführungen. Dort würden auch die zugrunde liegenden Informationen nicht im Einzelnen genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Das Berufsgericht konnte durch Beschluss über den Nachprüfungsantrag des Antragstellers entscheiden. Nach § 58 a Abs. 3 und 4 S. 1 HeilBerG unterliegt die Rüge der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Diese Nachprüfung erfolgt nicht in einem förmlichen berufsgerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 59 ff. HeilBerG, das durch einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens (§ 71 Abs. 1 und 2 HeilBerG) eingeleitet und durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet wird (§ 75 Abs. 1 S. 1 HeilBerG) mit der späteren (regelmäßigen) Entscheidungsform eines Urteils aufgrund einer Hauptverhandlung. Das Berufsgericht kann in einem nicht förmlichen Verfahren über die Nachprüfung einer Rüge durch Beschluss entscheiden, d. h. ohne Hauptverhandlung. Vgl. OVG NRW (Landesberufsgericht für Heilberufe), Beschluss vom 31.10.2006 – 13 E 435/06.T – und vom 15.07.2005 – 13 E 466/04.T. III. Der Antrag auf richterliche Nachprüfung der erteilten Rüge vom 03.05.2011 ist unbegründet. Nach § 58 a Abs. 1 S. 1 HeilBerG kann ein Kammervorstand Kammerangehörige rügen, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Nach § 58 a Abs. 3 HeilBerG kann die Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 € verbunden werden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Rüge erfüllt (A.) Die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.500,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden (B.). A. Es liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 BO vor, weil der Antragsteller ein Gutachten erstellt hat, das den fachlichen Standards nicht entspricht. Für die Frage, ob ein Gutachten in diesem Sinne vorliegt und welche Standards einzuhalten sind, ist nicht vorrangig die (verbale) Bezeichnung einer sachverständigen Äußerung von Bedeutung, sondern ihr tatsächlicher, aufgrund ihres Inhalts zu bestimmender Charakter. Von daher lässt sich eine Berufspflichtverletzung nicht durch entsprechende Definition einer fachlicher Stellungnahme als „Nicht-Gutachten“ aus dem Anwendungsbereich der Regelung herausinterpretieren. Bei der Bewertung kann es naturgemäß nur auf die schriftliche Darstellung ankommen, nicht etwa auf rein subjektive Vorstellungen des Verfassers oder außerhalb des Gutachtens liegende Umstände. Mit seinen Ausführungen und seiner Differenzierung zwischen Gutachten einerseits und Werkanalyse andererseits will der Antragsteller belegen, dass er – auftragsgemäß – lediglich abstrakt die Frage erörtert habe, inwieweit bei Vorliegen von (ab- strakt) zu unterstellenden Symptomen auf einen bestimmten psychischen Zustand und damit auf eine Geschäfts- und/oder Prozessunfähigkeit geschlossen werden könne mit der alleinigen Zielsetzung, das Landgericht in dem damaligen Zivilprozess zu einer Beweiserhebung zu veranlassen, ob konkret bezogen auf Frau M. eine derartige Geschäfts-/Prozessunfähigkeit vorliege. Diese Argumentation findet jedoch in dem tatsächlich erstellten schriftlichen „Sachverständigengutachten“ vom 25.03.2009 keine entsprechende tatsächliche Grundlage, wobei es hier auf die Frage nicht ankommt, welche Standards eine fachliche Einschätzung der vom Antragsteller beschriebenen Art erfüllen müsste. Die schriftlichen Ausführungen des Antragstellers in seinem „Sachverständigengutachten“ stellen sich nicht -wie von ihm geltend gemacht- als (rein) abstrakte Ausführungen ausgehend von einem hypothetischen bzw. eindeutig nur als unterstellt angenommen Sachverhalt dar. Vielmehr enthalten sie Bewertungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf den konkreten Gesundheitszustand/psychischen Zustand der Frau M. . So heißt es dort im 2. Absatz: „Aufgrund der mir vorliegenden Informationen gelange ich zu der Einschätzung (alle, auch die folgenden Hervorhebungen durch die Kammer), dass Frau M. an einer sogenannten Boderlinestörung leidet .“ Im nächsten Satz heißt es: „ Ich entnehme den Informationen über ihre Kindheit ....., dass es Frau M. nicht gelang , .......“. Auch die weiteren Ausführungen sind in Form einer Feststellung abgefasst. (Somit entwickelte und chronifizierte sich......). Der anschließende Halbsatz „meines Wissens“ bezieht sich dagegen ausschließlich auf die Frage, ob die angenommene schwere Persönlichkeitsstörung unbehandelt blieb. Im vorletzten Satz heißt es wiederum „....., da sie meiner Auffassung zufolge weder geschäfts- noch prozessfähig ist .....“. Auch die Passage im letzten Satz „um zukünftig ihre Geschäfts- und Prozessfähigkeit wieder zu erlangen “, beinhaltet die konkrete Aussage, dass zur Zeit Frau M. nicht geschäfts- und prozessfähig ist. Das in dieser Form erstellte Gutachten entspricht nicht den fachlichen Standards. Der wesentliche Mangel liegt darin, dass vor Erstellung des Gutachtens keine Untersuchung der Frau M. stattgefunden hat. Soweit in der angefochtenen Rüge außerdem bemängelt wird, dass dieser Umstand aus dem Gutachten auch nicht hervorgehe, ist dies jedenfalls insoweit zutreffend, als dieser Aspekt dort nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, was von vornherein die potentielle „Durchschlagskraft“ der sonstigen oben bewerteten Feststellungen des Gutachtens deutlich vermindert hätte. Vielmehr lässt sich die fehlende Untersuchung nur mittelbar daraus ableiten, dass Eingangs nur von Einsicht in und gründlichem Studium der Schriftsätze des Herrn E. . C. die Rede ist. Ob „den Informationen über ihre Kindheit“ allerdings weitere Erkenntnisquellen zu Grunde liegen und ggfls. welche, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen (nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schreiben vom 14.12.2010 hat noch zusätzlich ein Telefonat zwischen ihm und dem Antragsteller stattgefunden). Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Punkt ersichtlich nur um einen Nebenaspekt handelt, beruht die berufsrechtliche Wertung danach jedenfalls nicht auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Die weiteren Einwände des Antragstellers greifen ebenfalls nicht durch. Soweit er – zu Recht – bemängelt, dass im Betreff Frau M. als ehemalige Patientin bezeichnete wird, hat dies für die Bewertung seines Verhaltens durch die Antragsgegnerin keinerlei Bedeutung gehabt. Denn dies findet weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in der rechtlichen Würdigung irgendeinen Niederschlag. Die in der Rüge enthaltene Annahme, dass es nicht dem fachlichen Standard entspricht, von einer Borderline-Störung auf eine Geschäfts- und/oder Prozessunfähigkeit der betreffenden Person zu schließen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller geltend macht, bei Unterstellung aller weiteren in den Schriftsätzen geschilderten Gesichtspunkte, die nach weiterer Unterstellung unbehandelt geblieben seien (Schläge, Schreie, Alkohol, Diebstahl, Vernachlässigung von Person und Wohnung, messiehaftes Zusammensuchen von Gegenständen, Diebstahl der Mieteinnahmen der Erbengemeinschaft) und bei Berücksichtigung der in bestimmten Situationen geschilderten Verhaltensweisen sei sehr wohl auf Geschäfts- und/oder Prozessunfähigkeit zu schließen gewesen, kann diese Argumentation schon deshalb nicht durchgreifen (völlig unbeschadet der Frage, ob sie fachlich zutreffend wäre), weil diese Umstände im „Sachverständigengutachten“ des Antragstellers nicht ansatzweise erwähnt werden. Vielmehr wird dort als Grundlage für die Schlussfolgerung der fehlenden Geschäfts- und Prozessfähigkeit ausschließlich die angenommene schwere Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ genannt. Die Annahme des Antragstellers, dass die Bewertung der Antragsgegnerin zu einer unzulässigen Einschränkung der Prozessführungsfreiheit führe, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu teilen. Denn die dem zugrunde liegende Prämisse (der Antragsteller habe nur abstrakt auf der Grundlage eines unterstellten Sachverhalts zu Fachfragen Stellung genommen) ist –wie dargelegt-schon unzutreffend. Soweit der Antragsteller meint, dass durch die Rüge letztlich das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.07.2009 (Abweisung der Widerrufsklage) unterlaufen werde, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Rüge ohne Bedeutung. Denn zum einen weisen die jeweiligen Streitgegenstände und damit auch die rechtlichen Bewertungen im amtsgerichtlichen und im berufsgerichtlichen Verfahren grundlegende Unterschiede auf. Zum anderen ist die Kammer im vorliegenden Verfahren an Wertungen des Amtsgerichts nicht gebunden. Der Hinweis des Antragstellers, dass es keinesfalls zu einer Fehlentscheidung eines Gerichtes hätte kommen können, weil erkennbar nicht aufgrund festgestellter, sondern nur behaupteter Indizien Schlussfolgerungen gezogen worden seien, stellt die Rechtmäßigkeit der Rüge ebenfalls nicht in Frage. Davon abgesehen, dass – wie oben ausgeführt – dieser Einwand schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft, ist es für die Frage einer Berufspflichtverletzung nicht relevant, ob das fachlichen Standards nicht entsprechende Gutachten geeignet ist, Fehlentscheidungen von Gerichten herbeizuführen, oder ob es derart mangelhaft ist, dass schon aus diesem Grunde eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Vorlage dieses Gutachtens gleichwohl mit dazu geführt hat, dass das Amtsgericht C. T. – Betreuungsgericht – die Frage der Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit der Frau M. für aufklärungsbedürftig hielt und diese sich letztlich veranlasst sah, sich einer entsprechenden Untersuchung zu stellen. Die Berufspflichtverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Denn der Antragsteller hätte ohne Weiteres erkennen können, dass das in dieser Form abgefasste „Sachverständigengutachten“ fachlichen Standards in keiner Weise genügte. B. Das zusätzliche Ordnungsgeld ist in der verhängten Höhe erforderlich, den Berufsverstoß zu ahnden und den Antragsteller künftig zur Beachtung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufspflichtverletzung des Antragstellers im Rahmen des § 58a Abs. 1 HeilBerG unter Berücksichtigung der möglichen weitreichenden Folgen für die betroffene Person durchaus bedeutsam ist und neben der Rüge einer zusätzlichen Sanktion bedarf. Unter weiterer Berücksichtigung des Rahmens bis 5.000,00 € erscheint die Bemessung des hier verhängten Ordnungsgeldes schuldangemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 107, 108 HeilBerG analog. Die Entscheidung über die Verfahrensgebühr beruht auf § 107 Abs. 2 HeilBerG analog.