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Beschluss

90 K 2.11 T

Berufsgericht für Heilberufe Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu Berufsvergehen im Anschluss an Landesberufsgericht für Ärzte Stuttgart, Urteile vom 15. Januar 2011 - LBGÄ 17/2010 - und vom 9. April 2011 - LBGÄ 13/2010 -
Tenor
Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 4.000,- Euro verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Berufsvergehen im Anschluss an Landesberufsgericht für Ärzte Stuttgart, Urteile vom 15. Januar 2011 - LBGÄ 17/2010 - und vom 9. April 2011 - LBGÄ 13/2010 - Gegen den Beschuldigten wird eine Geldbuße in Höhe von 4.000,- Euro verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte. I. Der am 1... in R... geborene Beschuldigte ist seit 1... im Besitz der Approbation. Er erlangte 1987 die Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Seit 1988 führt er die Zusatzbezeichnung Allergologie. Er ist seit 199... als niedergelassener Facharzt mit vertragsärztlicher Zulassung in Berlin tätig. Der Beschuldigte ist berufsrechtlich nicht vorbelastet. Ein wegen des Vorwurfs, der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, gegen den Beschuldigten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren – 6... – stellte die Staatsanwaltschaft M... am 20. Juli 2009 mangels Vorliegens einer Straftat gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, unterrichtete aber die Ärztekammer Berlin über den Sachverhalt. Daraufhin leitete der Vorstand der Ärztekammer Berlin im Oktober 2009 gegen den Beschuldigten das förmliche Untersuchungsverfahren ein. Der Vorstand der Ärztekammer beantragte im Hinblick auf dessen Ergebnisse unter Vorlage der Anschuldigungsschrift vom 27. Juni 2011 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Berufsgericht. Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 2. Januar 2012 das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, in Berlin im Jahr 1996 oder zu einem nicht länger als fünf Jahre vor dem Jahr 1996 gelegenen Zeitpunkt sich für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial ein Entgelt versprechen lassen zu haben und im Zeitraum zwischen 1996 und 2006 sich für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial ein Entgelt gewähren lassen zu haben und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben. Der Beschuldigte vereinbarte mit dem Laborzentrum E... GmbH, im Jahr 1996 oder zu einem nicht länger als fünf Jahre vor dem Jahr 1996 gelegenen Zeitpunkt, dass das Laborzentrum E... ihm für die Veranlassung von privatärztlichen Laboruntersuchungen durch das Laborzentrum Zahlungen leisten würde. Insgesamt nahm der Beschuldigte im Zeitraum zwischen 1996 und 2006 21.033,- DM und 25.579,20 € von dem Laborzentrum E... an. Für jede Veranlassung von privatärztlichen Laboruntersuchungen, die in den Abschnitten M III und M IV des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte erfasst sind, gewährte das Laborzentrum einen Geldbetrag an den das Untersuchungsmaterial zuweisenden Beschuldigten. Das Laborzentrum deklarierte die Beträge jeweils als „Aufwandsentschädigung“ für die geistige Leistung des zuweisenden Arztes, welche mit der Veranlassung und Auswertung von Laboruntersuchungen verbunden sei. Die Zahlungen wurden durch das Laborzentrum E... als Kompensation für den Nachteil ausgegeben, der sich daraus ergab, dass die zuweisenden Ärzte die betreffenden Laborleistungen nach der GOÄ-Novelle von 1996 nicht mehr selbst gegenüber denn Patienten abrechnen durften. Der Beschuldigte unterließ es, sich bei der Ärztekammer Berlin über die berufsrechtliche Zulässigkeit der Vereinbarung und Annahme derartiger Zahlungen zu informieren. Der Auszahlungsbetrag orientierte sich an der Menge der zur Privatabrechnung eingesandten Untersuchungsaufträge bzw. der Höhe des Auftragswerts im Labor. Der Beschuldigte erkundigte sich bei dem Labor verabredungsgemäß nach der ihm im jeweiligen Quartal zustehenden Höhe der „Aufwandentschädigung“, die ihm dann per Telefax oder per Post übermittelt wurde. Daraufhin stellt er eine entsprechend hohe Rechnung, in der er als Zahlungsgrund nannte: „für meine ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit den von mir angeforderten Laboruntersuchungen“. Im Einzelnen stellte der Beschuldigte folgende Rechnungen, deren Beträge zu den angegebenen Daten auf sein Konto überwiesen wurden. Datum Rechnung Quartal Betrag Datum Zahlung 4.1.2001 1.-4.1998 1.-4.1999 11.589 DM 20.2.2001 4.7.2001 2.+3.1996 1.-4.1997 1.-4.2000 398 DM 1.111 DM 9.136 DM unklar unklar 3.9.2001 22.1.2002 1.-3.2001 4.426,00 € 30.1.2002 6.5.2002 4.2001 2.214,60 € 28.5.2002 21.9.2002 1.+2.2002 2.303,90 € 31.10.2002 19.2.2003 3.2002 1.633,00 € 25.2.2003 10.7.2003 4.2002 1.2003 923,50 € 1.204,00 € 5.9.2003 5.9.2003 6.3.2003 2.-3.2003 3.504,00 € 23.3.2004 3.9.2004 1.2004 1.342,00 € 20.10.2004 10.9.2004 2.2004 1.260,00 € 20.10.2004 26.2.2005 3.+4.2004 2.706,00 € 14.3.2005 5.11.2005 1.+2.2005 2.042,00 € 8.12.2005 10.7.2006 3.+4.2005 1.2006 1.615,00 € 405,00 € 27.7.2006 27.7.2006 Auch für die Quartale 2. und 3. im Jahr 2006 fragte der Beschuldigte nach der Höhe der ihm zustehenden Aufwandsentschädigungen, woraufhin ihm im Dezember 2006 geantwortet wurde; eine entsprechende Rechnung stellte der Beschuldigte soweit ersichtlich jedoch nicht. Nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Betreiber des Laborzentrums im Jahr 2006 wurden von diesem die Zahlungen eingestellt. Bis dahin waren seit 2002 an insgesamt 534 Ärzte bzw. Arztpraxen zusammen rund 4,725 Millionen € überwiesen worden. Knapp Dreiviertel dieses Betrags entfielen auf 104 Ärzte, die in dieser Zeit mindestens 10.000 € erhielten, darunter befand sich als einziger Berlin Arzt der Beschuldigte. II. Die Entscheidung durch Beschluss beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz - KammG - i.V.m § 41 Disziplinargesetz - DiszG - i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdisziplinargesetz - BDG -. Die Beteiligten haben der aus dem Tenor ersichtlichen, ihnen zuvor unter Fristsetzung angekündigten (§ 59 Abs. 1 Satz 2 BDG) Entscheidung nicht widersprochen, so dass nach Ablauf der Frist ihre Zustimmung als erteilt gilt. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012, der bei dem Berufsgericht am 15. Februar 2012 einging, das Einverständnis ausdrücklich, aber mit der Maßgabe für den Beschuldigten erklärte, dass Ratenzahlung gewährt wird, ist diese Erklärung schon deshalb rechtlich unerheblich, weil sie verspätet einging. Die Möglichkeit zum Widerspruch lief mit dem 13. Februar 2012 ab. Wegen der Einzelheiten des für die berufsrechtliche Würdigung maßgeblichen Sachverhalts wird auf die Darstellung unter III. der Anschuldigungsschrift der Ärztekammer verwiesen. III. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte eines aus mehreren Pflichtverletzungen zusammengesetzten, einheitlich zu würdigenden Berufsvergehens schuldig gemacht. Dazu hat das Landesberufsgericht für Ärzte in Stuttgart in einem Parallelverfahren gegen einen anderen Arzt in seinem Urteil vom 9. April 2011 – LBGÄ 13/2010 – (ebenso schon im Urteil vom 15. Januar 2011 – LBGÄ 17/2010 –) ausgeführt: „Dass die Geldzahlungen, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit den bei der Laborgemeinschaft in Auftrag gegebenen Laborleistungen erhalten hat, den objektiven Tatbestand des § 31 BO erfüllen, liegt auf der Hand. Die Norm verbietet einem Arzt, für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial ein Entgelt sich versprechen oder gewähren zu lassen. Die dem Beschuldigten über die L... GmbH zugeflossenen Zahlungen dienten objektiv keinem anderen Zweck, als dem Beschuldigten einen finanziellen Vorteil allein dafür zukommen zu lassen, dass er das in seiner Praxis angefallene Untersuchungsmaterial von der Laborgemeinschaft A... hatte untersuchen lassen. Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit jeder dieser Laboruntersuchungen auch eigene (tatsächliche und gedankliche) ärztliche Leistungen erbracht hatte, die er bis zum Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung zur GOÄ am 01.01.1996 dem betreffenden Patienten hatte in Rechnung stellen können. Infolge der Neufassung des § 4 Abs. 2 GOÄ durch die 4. Änderungsverordnung war das indessen fortan nicht mehr zulässig. Folglich erhielt der Arzt für seine nach wie vor erbrachte Leistung kein Honorar mehr. Das Bestreben, den vom Verordnungsgeber bewusst oder beiläufig herbeigeführten Honorarverlust auf anderem Wege auszugleichen, ist nachvollziehbar, aber durch Zahlungen des beauftragten Labors an den zuweisenden Arzt nicht zu verwirklichen. Denn die mit der Neufassung des § 4 Abs. 2 GOÄ vollzogene Rechtsänderung führte keineswegs dazu, dass die mit Laboruntersuchungen verbundenen tatsächlichen und gedanklichen Leistungen des zuweisenden Arztes sich ab 01.01.1996 verwandelt hätten oder umdeuten ließen in Leistungen, die nicht mehr – wie zuvor – für den Patienten, sondern nunmehr für das Labor erbracht würden. Das Labor schuldete und schuldet die betreffenden Leistungen dem Patienten nicht und wird für diese Leistungen auch nicht honoriert (vgl. Anlage zur GOÄ, Abschnitt M, Allgemeine Bestimmungen Nr. 1). Wenn das Labor Teile seines Honorars an den zuweisenden Arzt als „Aufwandsentschädigung“ abgibt, besteht hierfür weder honorarrechtlich noch unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung eines eigentlich dem Labor obliegenden Geschäfts durch den Arzt eine Rechtsgrundlage. Grundlage für die Zahlung der „Aufwandsentschädigung“ ist und war einzig und allein die zwischen einem zuweisenden Arzt wie dem Beschuldigten und der Laborgemeinschaft A... getroffene Abrede, den Arzt als Äquivalent für die von ihm veranlassten Laboraufträge in einem bestimmten Verhältnis an den Honoraren zu beteiligen, die dem Labor infolge der Aufträge jeweils erwachsen waren. Der Geldfluss vom Labor zum zuweisenden Arzt erweist sich somit als nichts anderes als eine finanzielle Anerkennung für die Zuweisung des Untersuchungsmaterials und damit eindeutig als Entgelt i.S.d. § 31 BO, das zu versprechen, zu gewähren oder sich versprechen und gewähren zu lassen einem Arzt untersagt ist. Der für den Beschuldigten vorgetragene Umstand, dass die Zahlung der „Aufwandsentschädigungen“ die betroffenen Patienten nicht benachteiligt hätte, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, denn die Benachteiligung des Patienten gehört nicht zum Tatbestand des § 31 BO. Der für den Beschuldigten weiter vorgetragene Einwand, die an den Beschuldigten gezahlten „Aufwandsentschädigungen“ unterfielen nicht dem Schutzzweck des § 31 BO, greift nach Überzeugung des Landesberufsgerichts ebenfalls nicht durch. Das Postulat, dass ein Arzt allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten entscheiden und sich nicht von vornherein gegen Entgelt an einen anderen Leistungsträger binden soll, ist ein Normzweck, aber keineswegs der einzige. Unerwünscht und zu verhindern sind beispielsweise auch die mit derartigen Absprachen und Zahlungen verbundenen Eingriffe in den Wettbewerb der konkurrierenden Leistungserbringer (Labore) und die dem Ansehen der Ärzteschaft äußerst abträgliche Optik in der Öffentlichkeit, ein Arzt könnte der Versuchung erliegen, wegen der ihm selbst zufließenden „Aufwandsentschädigung“ die Zahl von Laboruntersuchungen (und anderer Fremdleistungen) über das medizinisch gebotene Maß hinaus zu erhöhen. Auch dem will § 31 BO einen Riegel vorschieben.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Berufsgericht nach eigener Prüfung vollinhaltlich an. Die dem Verfahren des Landesberufsgerichts in Stuttgart zu Grunde liegende Norm des § 31 BO ist inhaltsgleich mit der für Berlin geltenden Berufsordnung der Ärztekammer mit derselben Nummer. Auch an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 31 BO besteht kein begründeter Zweifel. Mit seiner Einlassung, er habe die „Aufwandsentschädigungen“ für rechtmäßig gehalten, macht der Beschuldigte geltend, sich der Berufsrechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen zu sein. Er beruft sich damit auf einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Ein solcher wäre jedoch vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte räumt ein, sich auf die Aussagen der Vertreter der Laborgemeinschaft zur berufsrechtlichen Unbedenklichkeit des Rückvergütungsverfahrens verlassen und es unterlassen zu haben, z. B. die Ärztekammer Berlin danach zu befragen. Damit hat der Beschuldigte der berufsrechtlichen Zulässigkeit der von ihm vereinnahmten „Aufwandsentschädigungen“ zu wenig Nachdenken und Aufmerksamkeit gewidmet. Diejenigen, die in rechtlich fragliche Zahlungen selbst verwickelt sind und an der Fortsetzung der Auftragsbeziehung mit dem Beschuldigten erkennbar ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatten, taugten nicht zum verlässlichen Rechtsberater in dieser Angelegenheit (vgl. Landesberufsgericht für Ärzte in Stuttgart a.a.O.) Der Beschuldigte handelte schuldhaft, und zwar grob fahrlässig, denn er vertraute pflichtwidrig darauf, dass die Zahlung der „Aufwandsentschädigung“ rechtmäßig war. Ihm kann nicht nachgewiesen werden, dass er die Berufsrechtswidrigkeit billigend in Kauf nahm. IV. Die vom Beschuldigten begangene Berufspflichtverletzung ist mit einer Geldbuße zu ahnden (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 KammerG). Die Erteilung einer Warnung oder eines Verweises würde dem Gewicht des einheitlich zu beurteilenden Berufsvergehens nicht gerecht. Keine der berufspflichtwidrigen Handlungen ist verjährt. Das Berliner Kammergesetz regelt zwar, dass eine berufsrechtliche Ahndung nicht mehr zulässig ist, wenn „seit der Pflichtverletzung“ mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 16 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz); im zweiten Halbsatz erklärt das Kammergesetz dann die Vorschriften der §§ 78 Abs. 1, 78a Satz 1, 78b, 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs ausdrücklich für entsprechend anwendbar. Danach unterbrechen die in § 78c Abs. 1 bis 4 StGB genannten Verfahrenshandlungen die fünfjährige Verjährungsfrist. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, die dem Landesberufsgericht für Ärzte in Stuttgart zu Grunde lagen. Das erkennende Berufsgericht versteht unter „Pflichtverletzung“ in § 16 Abs. 3 KammG in seiner ständigen Spruchpraxis nicht die einzelne berufspflichtwidrige Handlung, sondern – wie im Disziplinarrecht der Landesbeamten – das grundsätzlich einheitlich zu beurteilende Berufsvergehen; denn auf das für Landesbeamte geltende Disziplinarverfahren verweist § 24 KammG ebenfalls ausdrücklich. Im Disziplinarrecht gilt, dass – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen isolierter Beurteilung abgesehen – erst wenn die Verjährungsfrist auch für die letzte Einzelhandlung abgelaufen ist, das Berufsvergehen insgesamt nicht mehr verfolgbar ist. Gegenstand disziplinarrechtlicher Beurteilung bei Beamten ist nämlich anders als im Strafrecht nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch die Tat(en) offenbar werdende Persönlichkeit des Betreffenden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1980 – 1 D 14.79 – BVerwGE 63, 353[373f]; Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 4. Auflage [2009], § 15 BDG Rn. 4 m.w.N.). Hier wurde das Untersuchungsverfahren gemäß § 26 KammG durch Beschluss des Vorstands der Ärztekammer vom 12. Oktober 2009 eingeleitet, die letzte Einzelhandlung wurde von dem Beschuldigten im Juli 2006 begangen. Belastend zu berücksichtigen ist die Vielzahl der Verletzungen von Berufspflichten und der Zeitrum von mehreren Jahren, in denen der Beschuldigte – wenn auch fahrlässig – berufspflichtwidrige Leistungen gefordert und angenommen hat sowie der dabei erzielte Gesamtbetrag: Im Zeitraum von Januar 2001 bis Juli 2006 hat er 13 Mal Rechnungen über „Aufwandsentschädigungen“ gestellt, daraufhin gingen 12 Mal Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 35.000 € auf seinem Konto ein. Entlastend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte berufsrechtlich nicht vorbelastet ist. Mindernd wirkt sich auch der Umstand aus, dass die Vorfälle bereits fünf Jahre und mehr zurückliegen und in den letzten Jahren, soweit ersichtlich, keine neuen Vorwürfe hinzugekommen sind. Unter Abwägung aller Umstände erscheint die Verhängung einer vergleichsweise geringen Geldbuße in Höhe von 4.000,- Euro ausreichend, aber auch notwendig, um den Beschuldigten für die Zukunft zur Erfüllung seiner berufsrechtlichen Verpflichtungen nachhaltig anzuhalten. Über Ratenzahlungen wird gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu befinden sein. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 KammG i.V.m. 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.