Beschluss
17 K 976/10.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2011:0810.17K976.10T.00
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Tenor
Das dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 neben der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro wird auf 1.000,00 Euro ermäßigt.
Die baren Auslagen trägt der Antragsteller, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm und der Staatskasse jeweils zur Hälfte auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 neben der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro wird auf 1.000,00 Euro ermäßigt. Die baren Auslagen trägt der Antragsteller, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm und der Staatskasse jeweils zur Hälfte auferlegt. G r ü n d e : I. Der am 00.00.0000 geborene und seit dem 00.00.0000 als Apotheker approbierte Antragsteller ist Leiter der „T. Apotheke“ in J. . Er ist ‑ soweit ersichtlich ‑ berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Mit Bescheid vom 13. April 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Berufsordnung) eine Rüge und verhängte gleichzeitig ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro. Dabei legte sie folgenden - insoweit auch unstreitigen - Sachverhalt zugrunde: Am Dienstag, den 22. September 2009, betrat ein von der Antragsgegnerin beauftragter Fachprüfer gegen 13.30 Uhr die Apotheke des Antragstellers. Beabsichtigt war eine Überprüfung der Beratungsqualität der Apotheke im Rahmen der Selbstmedikation zum Thema „Obstipation“. Der Fachprüfer wurde ‑ wie sich im anschließenden „Feedback-Gespräch“ herausstellte ‑ von der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) I. bedient. Sie gab das apothekenpflichtige Arzneimittel „Lefax Activolax 10“ ab. Der Antragsteller als Apothekenleiter war nicht in der Apotheke anwesend, sondern befand sich im selben Hause, dem sogenannten Ärztehaus M.---straße, zu einem Gespräch in einer dort befindlichen Zahnarztpraxis. Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung des Antragstellers legte die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 13. April 2010 zur Begründung der erteilten Rüge und des verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro dar: Sowohl die Beratung über das apothekenpflichtige Arzneimittel als auch dessen Abgabe durch die PKA, die zum zu diesen Tätigkeiten nicht befugten nichtpharmazeutischen Personal gehöre, stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dar. Damit habe der Antragsteller gegen § 1 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung, aber auch gegen § 5 Abs. 2 der Berufsordnung verstoßen. Nach letztgenannter Vorschrift stelle die Anordnung bzw. das Dulden der Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch nichtpharmazeutisches Personal sei ferner geeignet, die Apothekenpflicht dieser Arzneimittel und damit auch eine wesentliche Existenzgrundlage der öffentlichen, inhabergeführten Apotheken zu gefährden. Dadurch sei ebenfalls das sich aus § 2 Abs. 1 der Berufsordnung ergebende Kollegialitätsgebot verletzt. Letztlich gelte dies auch, soweit durch den nicht ordnungsgemäßen Einsatz des Personals ein wirtschaftlicher Vorteil zu Lasten der sich rechtskonform verhaltenden Apotheker verschafft werde. Die Rüge in Verbindung mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro sei als erforderlich angesehen worden, um den Antragsteller, ohne ein berufsgerichtliches Verfahren beim zuständigen Berufsgericht zu beantragen, nachdrücklich zur Beachtung und Einhaltung seiner Berufspflichten als Apotheker als Apothekenleiter anzuhalten. Der Antragsteller hat am 14. Mai 2010 die berufsgerichtliche Nachprüfung des mit der Rüge verbundenen Ordnungsgeldes beantragt. Er macht unter Vertiefung seiner Ausführungen in der Anhörung im Wesentlichen geltend: Es treffe zu, dass am 22. September 2009 die PKA das Arzneimittel abgegeben habe. Allerdings werde das festgesetzte Ordnungsgeld, das neben der Rüge verhängt worden sei, jedenfalls der Höhe nach als unverhältnismäßig betrachtet. Ihm, dem Antragsteller, werde erstmals ein Vorwurf der vorliegenden Art gemacht. Es handele sich um einen Einzelfall. Die Apothekenmitarbeiter seien ausdrücklich angewiesen, Tätigkeiten nur im Rahmen ihrer Kompetenzen auszuführen. Nach dem Vorfall vom 22. September 2009 habe unverzüglich ein Teamgespräch stattgefunden. Eine systematische Abgabe von pharmazeutischen Produkten durch nichtpharmazeutisches Personal könne ausgeschlossen werden. Angesichts dessen sei das Ordnungsgeld zu hoch bemessen. Der Ordnungsgeldrahmen nach dem Heilberufsgesetz betrage bis zu 5.000,00 Euro. Mit Blick auf die hier festgesetzte Höhe von bereits 2.000,00 Euro sei fraglich, welches Ordnungsgeld bei Vorbelastungen, bei wiederholten Verstößen oder bei kumulativ vorliegenden Verstößen verhängt werden solle. Nach telefonischer Auskunft bei anderen Apothekerkammern liege bei einem vergleichbaren Verstoß ohne Vorbelastung das Ordnungsgeld zwischen 250,00 und 500,00 Euro. Beispielhaft sei weiter auf die berufsgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Mai 2010 in einem ähnlichen Fall zu verweisen, mit der der betroffene Apotheker lediglich zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt worden sei. Da die Anordnung des Ordnungsgeldes der berufsgerichtlichen Nachprüfung unterliege, setze dies im übrigen voraus, dass die Bemessung des Ordnungsgeldes der Höhe nach grundsätzlichen allgemeinen Bewertungskriterien unterliege. Nach seiner, des Antragstellers, Auffassung werde insoweit auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Übrigen auf die Grundsätze zur Bestimmung einer Geldbuße nach § 17 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) abzustellen sein. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 12. Juli 2007 hingewiesen. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sich aufdrängende Faktoren für die Höhe des Ordnungsgeldes wie hier die grundsätzliche Organisation ‑ Anweisungen an die Mitarbeiter, Schulung, Überwachung der Mitarbeiter ‑ sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien mithin zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren aus der – guten - Qualität der Beratung der PKA rückschließe, es sei nicht von einem Einzelfall pharmazeutischer Tätigkeit durch nichtpharmazeutisches Personal auszugehen, seien solche Gesichtspunkte zur Bemessung des Ordnungsgeldes, die lediglich auf einen Verdacht zurückgingen, nicht zulässig und gegebenenfalls weiter aufzuklären. Es habe nämlich eine ausdrückliche Anweisung an die PKA gegeben, keine apothekenpflichtigen Arzneimittel zu verkaufen. Der Antragsteller beantragt, das ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 mit der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld von 2.000,00 Euro hinsichtlich der Höhe nachzuprüfen. Die Antragsgegnerin beantragt, das dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. April 2010 mit der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro aufrecht zu erhalten. Sie tritt unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Bescheid dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und legt im Wesentlichen dar: Das verhängte Ordnungsgeld sei bereits deswegen verhältnismäßig, weil mit Blick auf die Kenntnisse der PKA bei Beratung und Verkauf des apothekenpflichtigen Arzneimittels nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass es sich um einen Einzelfall handele. Dass allerdings lediglich eine geringe Schuld des Antragstellers vorausgesetzt werde, komme dadurch zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin kein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, sondern von dem milderen Mittel der Rüge nebst Ordnungsgeld Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei Berufspflichtverletzungen im berufsgerichtlichen Verfahren u. a. auf Geldbußen bis zu 50.000,00 Euro erkannt werden könne (§ 60 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW ‑ HeilBerG ‑). Bei einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Maßnahmen bewege sich die dem Antragsteller erteilte Rüge nebst Ordnungsgeld im unteren Bereich der Sanktionen. Entscheidungen anderer berufsständischer Kammern oder Gerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren bänden die Antragsgegnerin nicht. Letztlich sei auch hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO mit einer abstrakten Gefährdung des Patienten einhergehe, weil Arzneimittel Waren besonderer Art mit entsprechendem Gefahrenpotential darstellten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Höhe des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Soweit über den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung einer Rüge bzw. des mit ihr verbundenen Ordnungsgeldes durch Urteil nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden werden kann, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2005 ‑ 13 E 466/04.T ‑, MedR 2006,68 entscheidet das Gericht im vorliegenden Verfahren durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, weil der als Berufspflichtverletzung vorgeworfene Sachverhalt geklärt ist. Der nach § 58 a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG zulässige Antrag, der hier auf gerichtliche Nachprüfung des mit der Rüge verbundenen Ordnungsgeldes beschränkt ist, hat teilweise Erfolg. Nach § 58 a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint, und nach § 58a Abs. 3 HeilBerG die Rüge mit einem Ordnungsgeld verbinden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bedenken formeller Art bestehen gegen die Rüge der Antragsgegnerin vom 20. August 2009 nebst der angegriffenen Ordnungsgeldverhängung nicht. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erteilung dieser Maßnahmen angehört worden. Vgl. dazu Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 23. September 2009 ‑ 6t A 2297/07.T ‑, GesR 2010, 103 f. sowie JURIS. Der Antragsteller hat ihm obliegende Berufspflichten verletzt, so dass die Antragsgegnerin berechtigt war, ihm eine Rüge verbunden mit einem Ordnungsgeld zu erteilen. Gemäß § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2007 ist ein Apotheker verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen zu entsprechen, das den Angehörigen seines Berufes entgegengebracht wird. Er hat sich innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass er diesem Vertrauen gerecht wird. Ferner ist er nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung verpflichtet, die für die Ausübung des Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten, und nach § 2 Abs. 1 der Berufsordnung das Kollegialitätsgebot einzuhalten. Nach § 5 Abs. 2 der Berufsordnung stellt das Anordnen oder das Dulden der Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Nach § 3 Abs. 5 ApBetrO ist es verboten, pharmazeutische Tätigkeiten ‑ hierzu gehört gemäß § 3 Abs. 4 ApBetrO u.a. die Information und Beratung über Arzneimittel sowie deren Abgabe ‑ von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen. Nach § 17 Abs. 1 ApBetrO dürfen Arzneimittel, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes (Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus einer öffentlichen Apotheke) und des Absatzes 2a des § 17 ApBetrO (Zustellung von Arzneimitteln durch Boten) nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Mit dem Begriff der Aushändigung ist ‑ dies entspricht einhelliger Meinung ‑ vgl. dazu Pfeil/Pieck, Apothekenbetriebsordnung, Loseblattkommentar, Stand: 8. Ergänzungslieferung 2009, § 17, RdNrn. 7b und 10; durch den Verordnungsgeber klargestellt, dass auch die körperliche Übergabe des Arzneimittels an den Kunden ausschließlich durch pharmazeutisches Personal erfolgen darf. Dem nichtpharmazeutischen Personal, insbesondere auch den PKA, ist die Abgabe sowie die Aushändigung der Arzneimittel ausnahmslos nicht gestattet. Nach Auffassung der Kammer Urteil der Kammer vom 15. September 2010 – 17 K 1649/09.T – liegt eine dem nichtpharmazeutischen Personal verbotene Aushändigung von Arzneimitteln i.S.d. § 17 Abs. 1 ApBetrO immer dann vor, wenn es in Kontakt mit dem Kunden getreten ist und ihm das Medikament zur Übernahme bereitstellt, ohne das ersichtlich würde, dass ein ‑ berechtigter ‑ Dritter zur weiteren Bedienung und Beratung bereitsteht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bedienungsvorgang vom nichtpharmazeutischen Personal durch Kassieren des Verkaufspreises des Medikaments von dem Kunden abgeschlossen wird. Gegen die vorgenannten Vorschriften hat der Antragsteller dadurch verstoßen, dass einerseits die Abgabe eines apothekenpflichtigen Medikaments und andererseits die Beratung und Information über dieses Arzneimittel durch seine zwar zum Apothekenpersonal, aber nicht i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1 - 9 ApBetrO zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende pharmazeutisch‑kaufmännische Angestellte (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ApBetrO) vorgenommen worden ist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen, die das Gericht auf Grund der vorliegenden Akten, aber auch der Einlassungen des Antragstellers getroffen hat. Die Antragsteller hat auch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt, dass ein Testkäufer am 22. September 2009 von einer PKA zum apothekenpflichtigen Medikament „Lefax Activolax 10“ beraten wurde und diese ihm das Arzneimittel verkauft, also im Sinne der vorerläuterten Vorschriften abgegeben hat. Der Antragsteller hat schuldhaft, nämlich – wovon das Gericht vorliegend ausgeht – fahrlässig gehandelt. Soweit das Schwergewicht des berufsrechtlichen Vorwurfes hier auf der verbotenen Abgabe eines Medikaments durch nichtpharmazeutisches Personal liegt, aber auch die Beratung und Information des Fachprüfers über das Mittel in Rede steht, hat die PKA den Testkäufer aufgrund mangelnder Überwachung durch den Apothekenleiter im Handverkauf bedient. Der Antragsteller als Apothekenleiter war zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht in der Apotheke anwesend. Ebenfalls müssen insoweit organisatorische Fehler zugrundegelegt werden, die sich ohne weiteres daraus ergeben, dass trotz einer behaupteten und vom Gericht hier zu Gunsten des Antragstellers vorausgesetzten (grundsätzlichen) Anordnung an die bei ihm beschäftigten PKA, im Handverkauf keine Medikamente einschließlich Beratung abzugeben, die PKA im Falle des Fachprüfers gerade diese pharmazeutischen Tätigkeiten unbefugt ausgeführt hat. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass nach den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO den Apothekenleiter – den Antragsteller – die umfassende Verantwortung trifft, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird und pharmazeutische Tätigkeiten (des hierzu befugten Personals) beaufsichtigt werden. Insoweit haben die vom Antragsteller getroffenen Vorkehrungen, außerhalb einer unmittelbaren Überwachung – die hier nicht wahrgenommen werden konnte - auch jegliche unbefugte Vornahme von pharmazeutischen Tätigkeiten der PKA mithilfe der Anordnung auszuschließen, offensichtlich nicht gegriffen. Die getroffenen Maßnahmen hätten vielmehr etwa durch regelmäßige Wiederholung der entsprechenden Belehrung, weitere Aufklärung und Überwachung ergänzt sein müssen, um nachhaltig den vorgefallenen Verstoß auszuschließen. Nicht umsonst hat der Antragsteller, wie er in der Anhörung durch die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, den Vorfall zum Anlass genommen, ihn in einer Teamsitzung des Apothekenpersonals zu besprechen. Damit ist ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung und zugleich gegen § 1 sowie § 5 Abs. 2 der Berufsordnung zugrunde zu legen. Dabei geht auch das Gericht davon aus, dass hier – anders als es in der prozessualen Stellungnahme der Antragsgegnerin anklingen mag – allein der „Einzelfall“ der unbefugten Medikamentenabgabe am 22. September 2009 in Rede steht. Lediglich dieser Vorwurf war Gegenstand des angegriffenen Rügebescheides, nur er kann mithin der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Auf die Beweisangebote des Antragstellers zur Anweisung seiner PKA bezüglich Beratung und Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten kommt es damit nicht an. Das sich aus § 2 Abs. 1 Berufsordnung ergebende Kollegialitätsgebot ist danach ebenfalls betroffen. Soweit die Apotheker nach dieser Vorschrift die Verpflichtung trifft, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten, ist den im Rügebescheid vom 13. April 2010 enthaltenen Ausführungen einschließlich des Gesichtspunkts, ein Apothekenleiter verschaffe sich durch den nicht ordnungsgemäßen Einsatz des Personals einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten der rechtskonform arbeitenden Kolleginnen und Kollegen, grundsätzlich zuzustimmen. Einschränkend ist aber darauf hinzuweisen, dass, solange – wie hier - nur von einem einmaligen Verstoß auszugehen ist, die Verletzung des Kollegialitätsgebots lediglich einen Reflex des maßgeblichen Vorwurfs der Verletzung des § 1 der Berufsordnung i. V. m. § 3 Abs. 5 ApBetrO darstellt. III. Bei der Auswahl und Bemessung einer gegen den Betroffenen zu verhängenden Maßnahme haben sowohl die Antragsgegnerin als auch das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Betroffenen, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der Apothekerinnen und Apotheker zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit dieses Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung des Gerichts, vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2008 ‑ 17 K 131/06.T ‑). Angesichts des festgestellten berufsrechtlichen Verstoßes ist nicht zu beanstanden, dass der Kammervorstand der Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Rüge gemäß § 58 a Abs. 3 HeilBerG mit dem vorliegend allein angegriffenen Ordnungsgeld verbunden hat. Das Gericht bewertet ebenso wie die Antragsgegnerin entsprechend der Regelung des § 58 a Abs. 1 HeilBerG die Schuld des Antragstellers zwar noch als hinreichend gering, so dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich war. Allerdings ist der berufsrechtliche Verstoß des Antragstellers in objektiver Hinsicht nicht als so unerheblich zu beurteilen, dass die Erteilung einer Rüge allein geeignet wäre, den oben angeführten Bemessungskriterien gerecht zu werden. Denn der Antragsteller hat damit einschlägige Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung verletzt, die die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen und somit dem Schutz des Publikums dienen sollen. Zurecht hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang im gerichtlichen Verfahren erneut darauf verwiesen, dass das Maß der abstrakten Gefährdung, das bei der Abgabe von und mit der Beratung zu (rezeptfreien) Arzneimitteln durch nicht berechtigte Personen besteht, hoch und nicht etwa von vorneherein von der Hand zu weisen ist. Dies verleiht dem Verstoß gegen die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung und damit hier zugleich der Berufsordnung sowohl allgemein als auch individuell weiteres Gewicht. Unter diesem Blickwinkel betrachtet können die mitgeteilten Gründe dafür, dass es zu der Verwirklichung der Berufspflichtverletzung gekommen ist, nur die zwar nachvollziehbare Motivlage erläutern, den Verstoß selbst jedoch nicht entschuldigen. Die Höhe des von der Antragsgegnerin festgesetzten Ordnungsgeldes hält das Gericht in Fällen der vorliegenden Art allerdings nicht für angemessen, sondern für zu hoch angesetzt. Maßgeblich vergleichbar für die Ermittlung des Ordnungsgeldes im berufsgerichtlichen Verfahren sind jedoch nicht – wie der Antragsteller vorgetragen hat – etwa die Grundsätze zur Bestimmung einer Geldbuße, wie sie die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes - hier § 17 Abs. 3 OWiG ‑ vorsehen. Diese Grundsätze finden keine entsprechende Anwendung, so dass das vom Antragsteller herangezogene Urteil des OLG Bamberg vom 12. Juli 2007 (3 Ss OWi 170/07) auch unabhängig von der mangelnden vergleichbaren Fallkonstellation nicht einschlägig ist. Ebenso wenig steht eine allgemeine Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes in Rede. Vielmehr ist, wie es das vom Antragsteller ebenfalls zitierte Urteil des Berufsgericht für Heilberufe bei dem VG Gießen vgl. VG Gießen, Urteil vom 17. Mai 2010 - 21 K 1334/09.GI.G ‑. in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Gericht eingangs angeführten Maßgaben zur Maßnahmenbemessung formuliert, vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Apothekers zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung. Die individuelle Pflichtenmahnung steht im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Betroffenen maßgeblich. Danach kommt es für die Maßnahmenbemessung auch nicht darauf an, in welcher Höhe andere Apothekerkammern ein Ordnungsgeld bemessen. Abgesehen davon, dass angesichts der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sowie der unterschiedlichen Regelungen der Heilberufsgesetze der Länder die Ergebnisse der vom Antragsteller eingeholten telefonischen Auskunftseinholung ohnehin weder untereinander noch mit der Praxis der Apothekerkammer Westfalen-Lippe allgemein vergleichbar sind, besteht auch keine Bindung für den Bezirk dieser Kammer. Daran anschließend ist ebenfalls nicht die Maßnahmenpraxis anderer Berufsgerichte präjudiziell. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen legt das Gericht daher folgendes zugrunde: Die Rüge und das Ordnungsgeld sind neben den förmlichen berufsgerichtlichen Maßnahmen (§ 60 Abs. 1 HeilBerufG) am untersten Rand der berufsrechtlich möglichen Maßnahmen angesiedelt. Mit der erstmaligen Einführung des Rügerechts zum Jahre 1994 wollte der Gesetzgeber den Kammern die Möglichkeit eröffnen, neben Abmahnungen durch den Präsidenten eine weitere Disziplinarmaßnahme zu ergreifen, ohne dass dies zu einem berufsgerichtlichen Verfahren führt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30. Juni 1993, LTDrucks. 11/5673, Einzelbegründung zu Nr. 27. Die Gesetzesänderung des Jahres 2007 führte neben der Erteilung der Rüge die Verhängung eines (zusätzlichen) Ordnungsgeldes ein. Sie zielt auf eine (weitere) Entlastung der Berufsgerichtsbarkeit und eine Vereinfachung der Berufsaufsicht durch die Kammer bei der Verfolgung minderschwerer Pflichtverstöße. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11. Mai 2007, LTDrucks. 14/4324, Einzelbegründung, Teil A zu Art. I Nr. 22; siehe auch Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 29. September 2010 ‑ 6 t E 10060/08.T ‑, ArztR 2011, 150 ff. In der vorzitierten Einzelbegründung des Gesetzentwurfes heißt es weiter, dass diese Kompetenzerweiterung aufgrund der besonderen Eignung und langjährigen Sachkompetenz der Kammern erfolge. Sie seien mit entsprechenden, zur wirkungsvollen Aufgabenumsetzung erforderlichen Sanktionskompetenzen auszustatten, zumal die Intensität der hoheitlichen Eingriffe gering und somit verhältnismäßig sei. Nach Maßgabe dieser Vorstellungen des Gesetzgebers, die in der Rechtsprechung als zutreffend anerkannt sind, hat sich - auch entsprechend dem Wortlaut des § 58 a Abs. 1 HeilBerG, dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint ‑ die Art und damit auch die Zahl derjenigen Verstöße, die nicht einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Antrag der Kammer zuzuführen sind, erweitert. So liegt es auch hier. Verstöße der hier vorgeworfenen Art sind ‑ soweit ersichtlich ‑ von der Antragsgegnerin früher regelmäßig durch entsprechendem Antrag dem berufsgerichtlichen Verfahren zugeführt worden oder haben zumindest eine Behandlung nach § 112 HeilBerG, § 153 a Abs. 1 StPO erfahren, während die Antragsgegnerin die ihr durch die Änderung des § 58 a HeilBerG zugewiesene Disziplinargewalt nunmehr in erweiterter Form mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausüben kann. Mit Blick auf die im Grundsatz erstmalig gerichtskundig gewordene Anwendung der neuen Regelungen auf einen Verstoß der hier vorgeworfenen Art und den Umstand, dass die Antragsgegnerin in mehreren ‑ im wesentlichen gleichliegenden ‑ Fällen ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro neben der erteilten Rüge verhängt hat, stellt das Gericht daher dazu die nachfolgenden regelmäßigen Maßstäbe für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes neben der Rüge auf: Handelt es sich um den erstmaligen sowie fahrlässigen Verstoß der Abgabe eines apothekenpflichtigen Medikamentes und geschieht der Verkauf zwar durch nicht zum pharmazeutischen Personal gehörende Personen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 ApBetrO, jedoch durch pharmazeutisch ausgebildetes Personal, so hält das Berufsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro neben der Rüge im Allgemeinen für ausreichend, um die Pflichtverletzung zu ahnden und den betroffenen Antragsteller anzuhalten, in Zukunft die Aufsicht über sein Apothekenpersonal einschließlich entsprechender Organisation so durchzuführen, dass eine erneute Abgabe von Arzneimitteln durch - wie hier ‑ dazu unberechtigte PKA ausgeschlossen ist. Damit ist ebenfalls das Maß der abstrakten Gefährdung der Abgabe von Arzneimitteln durch Unberechtigte nach Auffassung des Gerichts hinreichend berücksichtigt. Dass im Rahmen der Abgabe des Medikamentes gegebenenfalls auch gegen das Verbot der Information und Beratung durch dazu nicht berechtigtes nichtpharmazeutisches Personal verstoßen wurde, hält das Gericht bei der berufsgerichtlichen Beurteilung und Maßnahmenbemessung deswegen nicht für entscheidend, weil die - abstrakte oder gar konkrete - Gefahr für die Allgemeinheit, der vorgebeugt werden soll, letztlich wesentlich durch die Abgabe des Medikaments an den Patienten hervorgerufen wird. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes von - lediglich - 1.000,00 Euro im Regelfall bei einem Verstoß der oben beschriebenen Art durch die Kammer weist damit einen hinreichenden Abstand zu den allein dem Berufsgericht durch den Katalog des § 60 Abs. 1 und 3 HeilBerG eröffneten Sanktionen auf. Soweit die Maßnahmen dort mit Ausnahme der Geldbuße keinen finanziellen Charakter haben und sie nur zum Teil mit der Geldbuße verbunden werden können (§ 60 Abs. 2 HeilBerG), haben diese nämlich das deutlich höhere Gewicht. Die Regelbemessung von 1.000,00 Euro lässt ferner der Antragsgegnerin auch in Zukunft hinreichenden Spielraum, das Ordnungsgeld nach ggfs. bestehenden besonderen Umständen des Einzelfalles nach oben bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 5.000 Euro oder nach unten bis zum Verzicht auf ein Ordnungsgeld neben der Rüge anzugleichen. Insofern ist etwa verschärfend - und damit das Ordnungsgeld erhöhend - ein wiederholter Verstoß gegen das Verbot der Abgabe eines Medikamentes durch nichtpharmazeutisches Personal oder gar die Abgabe eines Medikaments durch einen Nichtberechtigten, der keinerlei Vorbildung im pharmazeutischen Bereich besitzt, in Betracht zu ziehen. Zu letzerem Fall vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 2010 ‑ 14 K 1694/09.T ‑. Soweit sich keine aufdrängenden Anhaltspunkte für besondere (schlechte) wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen ergeben, ist deren Prüfung und eine daraus resultierende Verminderung des Ordnungsgeldes regelmäßig nicht angezeigt. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller wegen des vorgeworfenen Verstoßes neben der Rüge ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro verwirkt. Besondere Entlastungsgründe, die den Schuldvorwurf und damit die Höhe des Ordnungsgeldes mindern würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die von dem Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte bereits mit der Reduzierung des Ordnungsgeldes auf 1.000,00 Euro – wie oben ausgeführt – als „Regelfall“ berücksichtigt. Ebenso sind keine der oben angeführten besonderen wirtschaftlichen Aspekte erkennbar. Schon angesichts der großen Zahl der in der „T. Apotheke“ Beschäftigten spricht Hinreichendes gegen eine in Betracht zu ziehende schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG in entsprechender Anwendung der Vorschriften.