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Beschluss

17 K 959/10.T

Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHMS:2011:0810.17K959.10T.00
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Tenor

Das der Antragstellerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 neben der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro wird auf 1.000,00 Euro ermäßigt.

Die baren Auslagen trägt die Antragstellerin; die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihr und der Staatskasse jeweils zur Hälfte auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das der Antragstellerin mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 neben der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro wird auf 1.000,00 Euro ermäßigt. Die baren Auslagen trägt die Antragstellerin; die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihr und der Staatskasse jeweils zur Hälfte auferlegt. G r ü n d e : I. Die am 00.00.0000 geborene und seit dem 00.00.0000 als Apothekerin approbierte Antragstellerin ist Leiterin der „I. Apotheke“ in I1. . Sie ist ‑ soweit ersichtlich - berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Am Dienstag, den 6. Oktober 2009 betrat eine von der Antragsgegnerin beauftragte Fachprüferin gegen 10.45 Uhr die „I. Apotheke“. Beabsichtigt war eine Überprüfung der Beratungsqualität im Rahmen der Selbstmedikation zum Thema „Obstipation“. Die Fachprüferin wurde - wie sich später herausstellte ‑ von der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA), Frau C. , bedient. Sie beriet die Fachprüferin und gab das apothekenpflichtige Arzneimittel „Dulcolax Supp. 6 Stück“ ab. Im Rahmen des anschließenden „Feedback-Gesprächs“ wurde offenbar, dass die Fachprüferin von einer PKA beraten worden war und diese ihr das Arzneimittel ausgehändigt hatte. Im Rahmen einer schriftlichen Anhörung wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, sowohl die Beratung über das apothekenpflichtige Arzneimittel als auch dessen Abgabe durch die PKA, die zum zu diesen Tätigkeiten nicht befugten nichtpharmazeutischen Personal gehöre, stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dar. Zugleich sei damit auch gegen Vorschriften der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Berufsordnung) verstoßen worden. Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 legte die Antragstellerin dar: Die PKA habe in der Fachprüferin eine Kosmetikkundin vermutet und sie zur Bedienung angesprochen. In der Entscheidungslage, eine scheinbar eilige Kundin zufrieden zu stellen oder die Kundin an die beiden pharmazeutischen Mitarbeiter, die gerade dabei gewesen seien, nach einem „Kundenansturm“ ihre „liegengebliebenen“ Arbeiten zu erledigen, habe sie zweifelsohne die falsche Entscheidung getroffen. Sie, die Antragstellerin, habe gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen und gerade über einem „Haufen“ noch nicht erledigter bürokratischer Angelegenheiten gesessen. Mit Bescheid vom 13. April 2010 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung eine Rüge und verhängte gleichzeitig ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus: Der Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO und - soweit es die Abgabe des Medikaments durch die PKA angehe - auch gegen § 17 Abs. 1 ApBetrO stelle zugleich eine Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 der Berufsordnung dar. Die Darlegungen der Antragstellerin in der Anhörung könnten sie nicht entlasten, weil offensichtlich nicht durch geeignete Maßnahmen - z. B. eine eindeutige Anweisung oder entsprechende Beaufsichtigung - sichergestellt gewesen sei, dass die PKA nicht im Medikamentenverkauf tätig wurde. Neben der nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung noch einmal ausdrücklich normierten Verpflichtung, die für eine Apotheke geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu beachten, habe die Antragstellerin letztlich auch gegen das in § 2 Abs. 1 der Berufsordnung geregelte Kollegialitätsgebot verstoßen. Durch die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch nichtpharmazeutisches Personal werde die Apothekenpflicht dieser Arzneimittel und damit auch eine wesentliche Existenzgrundlage der öffentlichen, inhabergeführten Apotheken gefährdet. Letztlich werde durch den nicht ordnungsgemäßen Einsatz des nichtpharmazeutischen Personals ein wirtschaftlicher Vorteil zu Lasten der sich rechtskonform verhaltenden Apotheker verschafft. Die Rüge in Verbindung mit einem Ordnungsgeld in einer Höhe von 2.000,00 Euro sei als erforderlich angesehen worden, um die Antragstellerin, ohne eine berufsgerichtliches Verfahren beim zuständigen Berufsgericht beantragen zu müssen, nachdrücklich zur Beachtung und Einhaltung ihrer Berufspflichten als Apothekenleiterin anzuhalten. Die Antragstellerin hat am 12. Mai 2010 die berufsgerichtliche Nachprüfung des mit der Rüge verbundenen Ordnungsgeldes beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Angegriffen werde lediglich das neben der erteilten Rüge verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro. Diese Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die Verbindung der Rüge mit einem Ordnungsgeld stehe nach § 58 a Abs. 3 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) im Ermessen der Antragsgegnerin. Insofern habe die Antragsgegnerin zu prüfen gehabt, ob die erteilte Rüge als Sanktion zur Maßregelung des Rechtsverstoßes ausreichend sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Apotheke seit Jahren führe, ohne dass jemals Verstöße gegen die Apothekenbetriebsordnung festgestellt worden seien. Das nichtpharmazeutische Personal sei auch ausdrücklich angewiesen, apothekenpflichtige Arzneimittel nicht abzugeben. Dies werde auch von ihr, der Antragstellerin, überwacht. Trotz dieser ausdrücklichen Anweisung sei wohl am 6. Oktober 2009 das apothekenpflichtige Arzneimittel ausgehändigt worden, was eingeräumt werde. Angesichts der aufgeführten Umstände sei ein solcher erstmaliger Verstoß aber zunächst mit der mildesten Sanktion, der Rüge, zu ahnden, zumal für weitere Verstöße nichts ersichtlich sei. Die Darlegungen der Antragsgegnerin in dem Rügebescheid zum Entfall der Apothekenpflicht von Arzneimitteln für den Fall, dass die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet sei, gingen vorliegend insoweit ins Leere. Gleiches gelte für den im Bescheid herausgestellten Gesichtspunkt, man wolle sich gegenüber anderen Apotheken einen finanziellen Vorteil verschaffen. Die Antragstellerin beantragt, das ihr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 mit der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, das der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. April 2010 mit der erteilten Rüge auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro aufrecht zu erhalten. Sie tritt unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Bescheid dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und legt ergänzend dar: Die von der Antragstellerin dargelegten Anweisungen hätten angesichts der Abgabe von Arzneimitteln durch die PKA am 6. Oktober 2009 offensichtlich nicht gegriffen. Nach § 3 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 ApBetrO treffe die Antragstellerin als Apothekenleiterin jedoch die umfassende Verantwortung, pharmazeutische Tätigkeiten unmittelbar zu beaufsichtigen oder durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen. Dies sei offenbar seinerzeit nicht geschehen. Daher könne auch nicht der von der Antragstellerin geltend gemachte Stressfehler ihrer PKA sie entlasten. Vielmehr deute diese Darstellung darauf hin, dass es nach Einschätzung der Antragstellerin in einer vergleichbaren Situation zu einer Wiederholung des Verstoßes kommen könnte. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sei ferner zu beachten gewesen, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO mit einer abstrakten Gefährdung des Patienten einhergehe. Denn bei der Abgabe von Arzneimitteln handele es sich um Abgabe von Waren besonderer Art mit entsprechendem Gefahrenpotential. Der Vorhalt, dass durch die Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten unter Einsatz nicht ausreichend qualifizierten Personals ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber anderen Apothekeninhabern entstehe, sei nicht aus der Luft gegriffen. Er treffe vielmehr zu, weil pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte gegenüber pharmazeutischem Personal geringer entlohnt würden. Angesichts der Erheblichkeit des Verstoßes sei neben der Rüge eine spürbare Sanktion durch das festgesetzte Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro, das damit in der unteren Hälfte des bis 5.000,00 Euro reichenden gesetzlichen Rahmens liege, verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Soweit über den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung einer Rüge bzw. des mit ihr verbundenen Ordnungsgeldes durch Urteil nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden werden kann, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2005 ‑ 13 E 466/04.T ‑, MedR 2006,68 entscheidet das Gericht im vorliegenden Verfahren durch Beschluss, weil der als Berufspflichtverletzung vorgeworfene Sachverhalt geklärt ist. Der nach § 58 a Abs. 4 Satz 1 HeilBerG zulässige Antrag, der hier auf gerichtliche Nachprüfung des mit der Rüge verbundenen Ordnungsgeldes beschränkt ist, hat teilweise Erfolg. Nach § 58 a Abs. 1 Satz 1 HeilBerG kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint, und nach § 58a Abs. 3 HeilBerG die Rüge mit einem Ordnungsgeld verbinden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bedenken formeller Art bestehen gegen die Rüge der Antragsgegnerin vom 13. April 2010 nebst der angegriffenen Ordnungsgeldverhängung nicht. Insbesondere ist die Antragstellerin vor Erteilung dieser Maßnahmen angehört worden. Vgl. dazu Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 23. September 2009 ‑ 6t A 2297/07.T ‑, GesR 2010, 103 f. sowie JURIS. Die Antragstellerin hat ihr obliegende Berufspflichten verletzt, so dass die Antragsgegnerin berechtigt war, ihr eine Rüge verbunden mit einem Ordnungsgeld zu erteilen. Gemäß § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2007 ist ein Apotheker verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen zu entsprechen, das den Angehörigen seines Berufes entgegengebracht wird. Er hat sich innerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass er diesem Vertrauen gerecht wird. Ferner ist er nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung verpflichtet, die für die Ausübung des Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten, und nach § 2 Abs. 1 der Berufsordnung das Kollegialitätsgebot einzuhalten. Nach § 5 Abs. 2 der Berufsordnung stellt das Anordnen oder das Dulden der Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal einen Verstoß gegen die Berufsordnung dar. Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin nicht gerecht geworden. Nach § 3 Abs. 5 ApBetrO ist es verboten, pharmazeutische Tätigkeiten ‑ hierzu gehört gemäß § 3 Abs. 4 ApBetrO u.a. die Information und Beratung über Arzneimittel sowie deren Abgabe ‑ von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen. Nach § 17 Abs. 1 ApBetrO dürfen Arzneimittel, außer im Falle des § 11a des Apothekengesetzes (Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus einer öffentlichen Apotheke) und des Absatzes 2a des § 17 ApBetrO (Zustellung von Arzneimitteln durch Boten) nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden. Mit dem Begriff der Aushändigung ist ‑ dies entspricht einhelliger Meinung ‑ vgl. dazu Pfeil/Pieck, Apothekenbetriebsordnung, Loseblattkommentar, Stand: 8. Ergänzungslieferung 2009, § 17, RdNrn. 7b und 10; durch den Verordnungsgeber klargestellt, dass auch die körperliche Übergabe des Arzneimittels an den Kunden ausschließlich durch pharmazeutisches Personal erfolgen darf. Dem nichtpharmazeutischen Personal, insbesondere auch den PKA, ist die Abgabe sowie die Aushändigung der Arzneimittel ausnahmslos nicht gestattet. Nach Auffassung der Kammer Urteil der Kammer vom 15. September 2010 – 17 K 1649/09.T - liegt eine dem nichtpharmazeutischen Personal verbotene Aushändigung von Arzneimitteln i.S.d. § 17 Abs. 1 ApBetrO immer dann vor, wenn es in Kontakt mit dem Kunden getreten ist und ihm das Medikament zur Übernahme bereitstellt, ohne das ersichtlich würde, dass ein ‑ berechtigter ‑ Dritter zur weiteren Bedienung und Beratung bereitsteht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bedienungsvorgang vom nichtpharmazeutischen Personal durch Kassieren des Verkaufspreises des Medikaments von dem Kunden abgeschlossen wird. Gegen die vorgenannten Vorschriften hat die Antragstellerin dadurch verstoßen, dass einerseits die Abgabe eines apothekenpflichtigen Medikaments und andererseits die Beratung und Information über dieses Arzneimittel durch ihre zwar zum Apothekenpersonal, aber nicht i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1 - 9 ApBetrO zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende pharmazeutisch‑kaufmännische Angestellte (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ApBetrO) vorgenommen worden ist. Dies ergibt sich aus den Feststellungen, die das Gericht auf Grund der vorliegenden Akten, aber auch der Einlassungen der Antragstellerin getroffen hat. Die Antragstellerin hat auch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich eingeräumt, dass eine Testkäuferin am 6. Oktober 2009 von einer PKA zum apothekenpflichtigen Medikament „Dulcolax“ beraten wurde und diese ihr das Arzneimittel verkauft, also im Sinne der vorerläuterten Vorschriften abgegeben hat. Die Antragstellerin hat schuldhaft, nämlich – wovon das Gericht vorliegend ausgeht – fahrlässig gehandelt. Soweit das Schwergewicht des berufsrechtlichen Vorwurfes hier auf der verbotenen Abgabe eines Medikaments durch nichtpharmazeutisches Personal liegt, aber auch die Beratung und Information der Fachprüferin über das Mittel in Rede steht, hat die PKA, wie die Antragstellerin in der Anhörung durch die Antragsgegnerin eingeräumt hat, am 6. Oktober 2009 die Testkäuferin aufgrund mangelnder Überwachung durch die Apothekenleiterin im Handverkauf bedient. Ebenfalls müssen organisatorische Missstände zugrundegelegt werden, die sich ohne weiteres daraus ergeben, dass trotz einer behaupteten und vom Gericht hier zu Gunsten der Antragstellerin vorausgesetzten (grundsätzlichen) Anordnung an die bei ihr beschäftigten PKA, im Handverkauf keine Medikamente einschließlich Beratung abzugeben, die PKA im Falle der Fachprüferin gerade diese pharmazeutischen Tätigkeiten unbefugt ausgeführt hat. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass nach den Regelungen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO den Apothekenleiter – die Antragstellerin – die umfassende Verantwortung trifft, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird und pharmazeutische Tätigkeiten beaufsichtigt werden. Insoweit haben die von der Antragstellerin getroffenen Vorkehrungen, außerhalb einer unmittelbaren Überwachung der PKA die unbefugte Vornahme von pharmazeutischen Tätigkeiten durch die Anordnung auszuschließen, nicht gegriffen. Die getroffenen Maßnahmen hätten vielmehr etwa durch regelmäßige Wiederholung der entsprechenden Belehrung, weitere Aufklärung und Überwachung ergänzt sein müssen, um nachhaltig den vorgefallenen Verstoß auszuschließen. Damit ist ein fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung und zugleich gegen § 1 sowie § 5 Abs. 2 der Berufsordnung zugrunde zu legen. Das sich aus § 2 Abs. 1 Berufsordnung ergebende Kollegialitätsgebot ist vorliegend ebenfalls betroffen. Soweit die Apotheker danach die Verpflichtung trifft, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten, ist den im Rügebescheid vom 13. April 2010 enthaltenen Ausführungen einschließlich des Gesichtspunkts, ein Apothekenleiter verschaffe sich durch den nicht ordnungsgemäßen Einsatz des Personals einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten der rechtskonform arbeitenden Kolleginnen und Kollegen, grundsätzlich zuzustimmen. Einschränkend ist aber darauf hinzuweisen, dass, solange – wie hier - nur von einem einmaligen Verstoß auszugehen ist, die Verletzung des Kollegialitätsgebots lediglich einen Reflex des maßgeblichen Vorwurfs der Verletzung des § 1 der Berufsordnung i. V. m. § 3 Abs. 5 ApBetrO darstellt. III. Bei der Auswahl und Bemessung einer gegen den Betroffenen zu verhängenden Maßnahme haben sowohl die Antragsgegnerin als auch das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Betroffenen, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der Apothekerinnen und Apotheker zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit dieses Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung des Gerichts, vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2008 ‑ 17 K 131/06.T ‑). Angesichts des festgestellten berufsrechtlichen Verstoßes ist nicht zu beanstanden, dass der Kammervorstand der Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Rüge gemäß § § 58 a Abs. 3 HeilBerG mit dem vorliegend allein angegriffenen Ordnungsgeld verbunden hat. Das Gericht bewertet ebenso wie die Antragsgegnerin entsprechend der Regelung des § 58 a Abs. 1 HeilBerG die Schuld der Antragstellerin zwar noch als hinreichend gering, so dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich war. Allerdings ist der berufsrechtliche Verstoß der Antragstellerin in objektiver Hinsicht nicht als so unerheblich zu beurteilen, dass die Erteilung einer Rüge allein geeignet wäre, den oben angeführten Bemessungskriterien gerecht zu werden. Denn die Antragstellerin hat damit einschlägige Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung verletzt, die die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen und somit dem Schutz des Publikums dienen sollen. Zurecht hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang im gerichtlichen Verfahren erneut darauf verwiesen, dass das Maß der abstrakten Gefährdung, das bei der Abgabe von und mit der Beratung zu (rezeptfreien) Arzneimitteln durch nicht berechtigte Personen besteht, hoch und nicht etwa von vorneherein von der Hand zu weisen ist. Dies verleiht dem Verstoß gegen die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung und damit hier zugleich der Berufsordnung sowohl allgemein als auch individuell weiteres Gewicht. Unter diesem Blickwinkel betrachtet können die mitgeteilten Gründe dafür, dass es zu der Verwirklichung der Berufspflichtverletzung gekommen ist, nur die zwar nachvollziehbare Motivlage erläutern, den Verstoß selbst jedoch nicht entschuldigen. Die Höhe des von der Antragsgegnerin festgesetzten Ordnungsgeldes hält das Gericht in Fällen der vorliegenden Art allerdings nicht für angemessen, sondern für zu hoch angesetzt. Maßgeblich für die Ermittlung des Ordnungsgeldes im berufsgerichtlichen Verfahren sind nicht – wie in einem anderen Verfahren vorgetragen worden ist – etwa die Grundsätze zur Bestimmung einer Geldbuße, wie sie die Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes - hier § 17 Abs. 3 OWiG ‑ vorsehen. Diese Grundsätze finden auch nicht entsprechende Anwendung. Ebenso wenig steht eine allgemeine Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes in Rede. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den eingangs angeführten Maßgaben zur Maßnahmenbemessung vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Apothekers zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung. Die individuelle Pflichtenmahnung steht im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Betroffenen maßgeblich. Vgl. VG Gießen, Berufsgericht für Heilberufe, Urteil vom 17. Mai 2010 - 21 K 1334/09.GI.G ‑. Ausgehend hiervon legt das Gericht folgendes zugrunde: Die Rüge und das Ordnungsgeld sind neben den förmlichen berufsgerichtlichen Maßnahmen (§ 60 Abs. 1 HeilBerG) am untersten Rand der berufsrechtlich möglichen Maßnahmen angesiedelt. Mit der erstmaligen Einführung des Rügerechts zum Jahre 1994 wollte der Gesetzgeber den Kammern die Möglichkeit eröffnen, neben Abmahnungen durch den Präsidenten eine weitere Disziplinarmaßnahme zu ergreifen, ohne dass dies zu einem berufsgerichtlichen Verfahren führt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30. Juni 1993, LTDrucks. 11/5673, Einzelbegründung zu Nr. 27. Die Gesetzesänderung des Jahres 2007 führte neben der Erteilung der Rüge die Verhängung eines (zusätzlichen) Ordnungsgeldes ein. Sie zielt auf eine (weitere) Entlastung der Berufsgerichtsbarkeit und eine Vereinfachung der Berufsaufsicht durch die Kammer bei der Verfolgung minderschwerer Pflichtverstöße. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11. Mai 2007, LTDrucks. 14/4324, Einzelbegründung, Teil A zu Art. I Nr. 22; siehe auch Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 29. September 2010 ‑ 6 t E 10060/08.T ‑, ArztR 2011, 150 ff. In der vorzitierten Einzelbegründung des Gesetzentwurfes heißt es weiter, dass diese Kompetenzerweiterung aufgrund der besonderen Eignung und langjährigen Sachkompetenz der Kammern erfolge. Sie seien mit entsprechenden, zur wirkungsvollen Aufgabenumsetzung erforderlichen Sanktionskompetenzen auszustatten, zumal die Intensität der hoheitlichen Eingriffe gering und somit verhältnismäßig sei. Nach Maßgabe dieser Vorstellungen des Gesetzgebers, die in der Rechtsprechung als zutreffend anerkannt sind, hat sich - auch entsprechend dem Wortlaut des § 58 a Abs. 1 HeilBerG, dass die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint ‑ die Art und damit auch die Zahl derjenigen Verstöße, die nicht einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Antrag der Kammer zuzuführen sind, erweitert. So liegt es auch hier. Verstöße der hier vorgeworfenen Art sind ‑ soweit ersichtlich ‑ von der Antragsgegnerin früher regelmäßig durch entsprechendem Antrag dem berufsgerichtlichen Verfahren zugeführt worden oder haben zumindest eine Behandlung nach § 112 HeilBerG, § 153 a Abs. 1 StPO erfahren, während die Antragsgegnerin die ihr durch die Änderung des § 58 a HeilBerG zugewiesene Disziplinargewalt nunmehr in erweiterter Form mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausüben kann. Mit Blick auf die im Grundsatz erstmalig gerichtskundig gewordene Anwendung der neuen Regelungen auf einen Verstoß der hier vorgeworfenen Art und den Umstand, dass die Antragsgegnerin in mehreren ‑ im wesentlichen gleichliegenden ‑ Fällen ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro neben der erteilten Rüge verhängt hat, stellt das Gericht daher dazu die nachfolgenden regelmäßigen Maßstäbe für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes neben der Rüge auf: Handelt es sich um den erstmaligen sowie fahrlässigen Verstoß der Abgabe eines (apothekenpflichtigen) Medikamentes und geschieht der Verkauf zwar durch nicht zum pharmazeutischen Personal gehörende Personen i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 ApBetrO, jedoch durch pharmazeutisch ausgebildetes Personal, so hält das Berufsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro neben der Rüge im Allgemeinen für ausreichend, um die Pflichtverletzung zu ahnden und den betroffenen Antragsteller anzuhalten, in Zukunft die Aufsicht über sein Apothekenpersonal einschließlich entsprechender Organisation so durchzuführen, dass eine erneute Abgabe von Arzneimitteln durch - wie hier ‑ dazu unberechtigte PKA ausgeschlossen ist. Damit ist ebenfalls das Maß der abstrakten Gefährdung der Abgabe von Arzneimitteln durch Unberechtigte nach Auffassung des Gerichts hinreichend berücksichtigt. Dass im Rahmen der Abgabe des Medikamentes gegebenenfalls auch gegen das Verbot der Information und Beratung durch dazu nicht berechtigtes nichtpharmazeutisches Personal verstoßen wurde, hält das Gericht im Rahmen der berufsgerichtlichen Beurteilung und Maßnahmenbemessung deswegen nicht für entscheidend, weil die - abstrakte oder gar konkrete - Gefahr für die Allgemeinheit, der vorgebeugt werden soll, letztlich wesentlich durch die Abgabe des Medikaments an den Patienten hervorgerufen wird. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes von - lediglich - 1.000,00 Euro im Regelfall bei einem Verstoß der oben beschriebenen Art durch die Kammer weist damit einen hinreichenden Abstand zu den allein dem Berufsgericht durch den Katalog des § 60 Abs. 1 und 3 HeilBerG eröffneten Sanktionen auf. Soweit die Maßnahmen dort mit Ausnahme der Geldbuße keinen finanziellen Charakter haben und sie nur zum Teil mit der Geldbuße verbunden werden können (§ 60 Abs. 2 HeilBerG), haben diese nämlich das deutlich höhere Gewicht. Die Regelbemessung von 1.000,00 Euro lässt somit der Antragsgegnerin auch in Zukunft hinreichenden Spielraum, das Ordnungsgeld nach ggfs. bestehenden besonderen Umständen des Einzelfalles nach oben bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 5.000 Euro oder nach unten bis zum Verzicht auf ein Ordnungsgeld neben der Rüge anzugleichen. Insofern ist etwa verschärfend - und damit das Ordnungsgeld erhöhend - ein wiederholter Verstoß gegen das Verbot der Abgabe eines Medikamentes durch nichtpharmazeutisches Personal oder gar die Abgabe eines Medikaments durch einen Nichtberechtigten, der keinerlei Vorbildung im pharmazeutischen Bereich besitzt, in Betracht zu ziehen. Zu letzerem Fall vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 2010 ‑ 14 K 1694/09.T ‑. Soweit sich keine aufdrängenden Anhaltspunkte für besondere (schlechte) wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen ergeben, ist deren Prüfung und eine daraus resultierende Verminderung des Ordnungsgeldes regelmäßig nicht angezeigt. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Antragstellerin wegen des vorgeworfenen – fahrlässig bewirkten - Verstoßes neben der Rüge ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro verwirkt. Besondere Entlastungsgründe, die den Schuldvorwurf und damit die Höhe des Ordnungsgeldes mindern würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte bereits mit der Reduzierung des Ordnungsgeldes auf 1.000,00 Euro – wie oben ausgeführt – als „Regelfall“ berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG in entsprechender Anwendung der Vorschriften.