Urteil
14 K 1779/05.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2008:0109.14K1779.05T.00
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Tenor
Der Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt. Zugleich wird ihr eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro auferlegt.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen.
Die Gebühr wird auf 300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt. Zugleich wird ihr eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro auferlegt. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr wird auf 300 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die am 00.00.0000 geborene Beschuldigte legte am 31. Oktober 1981 das medizinische Staatsexamen ab und erhielt die Approbation als Ärztin am 5. November 1981. Am 25. Juli 1983 wurde sie zur Dr. med. promoviert. Seit dem 1. August 1989 besitzt sie die Anerkennung als Fachärztin für Innere Medizin. Die Beschuldigte besitzt die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Homöopathie (seit Dezember 1998) und Umweltmedizin (seit August 1999). Die Beschuldigte ist in E niedergelassen als Fachärztin für Innere Medizin in Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann, der Facharzt für Allgemeinmedizin ist. Sie ist zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Berufrechtlich ist die Beschuldigte nicht vorbelastet. II. Das Berufsgericht für Heilberufe hat auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. September 2005 durch Beschluss vom 24. Januar 2007 gegen die Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Der Beschuldigten wird in dem Eröffnungsbeschluss als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflicht verstoßen zu haben, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihr im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem sie als niedergelassene Ärztin in E bei der Behandlung ihrer Patienten a) K (geb. am 21. August 1937) im Zeitraum von Anfang Februar 2003 bis März 2003, b) L (geb. am 11. Februar 1955) im Januar 2003, c) Q (geb. am 8. Juni 1958) im Zeitraum vom 16. Oktober 2003 bis zum März 2004 Methoden anwandte, die in der Diagnostik und in der Therapie nicht dem medizinischen Standard entsprachen und auch nicht als ärztlich vertretbare Außenseitermethoden anzusehen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), § 2 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2000 bzw. vom 15. November 2003 (BO). Das Berufsgericht hat in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Antragstellerin die Verfolgung des angeschuldigten Berufsvergehens gemäß § 112 HeilBerG i.V.m. § 154 a Abs. 2 StPO auf die Anschuldigungspunkte zu a) und b) (Behandlungsfälle K und L) beschränkt. III. In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht für Heilberufe aufgrund der vorliegenden Akten der Antragstellerin, der beigezogenen Akten des Landgerichts Essen - 1 O 15/05 -, der durchgeführten Beweisaufnahme und der schriftlichen Einlassungen der Beschuldigten den folgenden Sachverhalt festgestellt: Zum Anschuldigungspunkt a) - Behandlungsfall K) - Bei dem am 21. August 1937 geborenen K wurde im Januar 2002 ein Adenocarcinom des Pancreasschwanzes mit Lebermetastasierung diagnostiziert. In der Folgezeit erhielt Herr K in mehreren stationären Aufenthalten eine Chemotherapie, die aber nicht zur Heilung des Krebsleidens führte. Am 12. Februar 2003 begab sich die Ehefrau des Herrn K, die Zeugin K1, in die Behandlung der Beschuldigten, weil sie sich infolge der Erkrankung ihres Ehemannes in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befand. Die Beschuldigte schlug ihr eine Eigenblutbehandlung vor und erkundigte sich nach den Gründen für ihren nervlich angespannten Zustand. Die Zeugin K1 wies auf die schwere Erkrankung ihres Ehemannes hin und nannte hierzu nähere Einzelheiten. Daraufhin erklärte die Beschuldigte der Zeugin K1 sinngemäß, dass sie ihrem Mann helfen könne. Sie führte aus, dass sie eine an Krebs erkrankte Patientin, der man nur noch 14 Tage gegeben habe, ebenfalls mit dieser Methode geheilt habe. Bei dieser Patientin handelte es sich um Frau U1, die der Zeugin K1 dann auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Praxis vorgestellt wurde und die gegenüber der Zeugin K1 den Heilerfolg bestätigte. Die Beschuldigte erklärte der Zeugin K1 bei ihrer Konsultation am 12. Februar 2003 im Einzelnen die von ihr in Aussicht genommene Heilmethode. Diese beruhte im Wesentlichen auf den Vorgaben der freien Wissenschaftlerin" Hulda Regehr Clark, die als Verfasserin des Buches Heilung aller fortgeschrittenen Krebsarten" an die Öffentlichkeit getreten ist. Kernstück der sog. Clark-Therapie ist eine Frequenztherapie, die mittels eines sog. Zappers" durchgeführt wird. Dieses mit handelsüblichen Batterien betriebene Gerät sendet Schwachströme aus, die über zwei mit den Händen zu greifenden Elektroden (Kupferrohre) auf den Körper des Patienten einwirken und angeblich zur Elimination von Pathogenen beitragen sollen. Die Beschuldigte wies die Zeugin K1 darauf hin, dass ihr Mann dieses Gerät über lange Dauer festhalten müsse. Daneben müsse sein Körper komplett entgiftet und die Ernährung komplett umgestellt werden. Weiterhin müsse er sog. Londontropfen" nehmen, die über die Praxis besorgt wurden. Bestandteil der vorgesehenen Therapie war ferner die Verwendung einer Metallplatte, die an die Kontakte des Zappers" angeschlossen werden sollte. Auf diese Metallplatte, für die auch der Deckel einer Keksdose genommen werden könne, müsse die Gewebeprobe, also das Schnittpräparat, des diagnostizierten Carcinoms gelegt werden. Für die ganze Behandlung, die als Kassenleistung nicht anerkannt ist, forderte die Beschuldigte ein Pauschalhonorar von 1.000 Euro. Die Beschuldigte unterließ es sowohl bei der ersten Kontaktaufnahme als auch in der Folgezeit, die Zeugin K1 und (später) ihren Ehemann, den Patienten K, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Therapie nach Clark um eine von der medizinischen Wissenschaft nicht einmal ansatzweise anerkannte Außenseitermethode handelt, die jedenfalls zur Behandlung fortgeschrittener Krebserkrankungen ganz überwiegend als ungeeignet angesehen wird. Nachdem das von dem Institut für Pathologie C und Q1 angeforderte Schnittpräparat des bei Herrn K diagnostizierten Tumors vorlag, händigte die Beschuldigte der Zeugin K1 am 26. Januar 2003 den Zapper" und das Schnittpräparat zur Anwendung am Patienten aus. Sie erhielt von der Zeugin K1 hierfür und die sonstigen Maßnahmen im Rahmen der vereinbarten Clark-Therapie einen Betrag von 1.000 Euro bar. In der Folgezeit berichtete die Zeugin K1 in regelmäßigen Abständen, mitunter täglich, der Beschuldigten über den Zustand ihres Mannes. Während dieser Zeit fand offenbar auch eine Chemotherapie statt, wobei unklar ist, in welchem Umfang diese tatsächlich durchgeführt wurde. So findet sich in der Dokumentation unter dem 3. März 2003 der Eintrag, Chemo für heute abgesagt, weil behandelnder Arzt in Urlaub". Fest steht jedenfalls, dass die Clark-Therapie nicht anstelle, sondern neben der Chemotherapie Anwendung fand. Als es Herrn K von Tag zu Tag schlechter ging und er auch kontinuierlich an Gewicht verlor, verordnete ihm die Beschuldigte sog. Astronautenkost und verabreichte ihm Infusionen. Ende März 2003 ging es Herrn K so schlecht, dass seine Frau die Beschuldigte um einen Hausbesuch bat. Die Beschuldigte lehnte aber einen Hausbesuch ab und gab ihr den Rat, ihren Mann ins Krankenhaus zu bringen. Herr K begab sich daraufhin in stationäre Behandlung, wo er bis zum 2. Mai 2003 verblieb. Da offenkundig war, dass Herrn K nicht mehr geholfen werden könne, holte ihn seine Frau nach Hause, um ihn dort weiter zu betreuen und zu versorgen. Nachdem Herr K wieder aus dem Krankenhaus entlassen war, informierte die Zeugin K1 die Beschuldigte telefonisch über den Zustand ihres Mannes. In der Dokumentation findet sich hierzu unter dem 9. Mai 2003 der Eintrag. wasser in lunge beinen im bauch 14 t kann nicht mehr laufen bettlägerig leber doppelt so große metastasen". Bei diesem Gespräch fragte die Beschuldigte die Zeugin K1, ob ihr Mann denn auch im Krankenhaus das Gerät, also den Zapper", benutzt habe. Als die Zeugin K1 der Beschuldigten sagte, dass er viel zu schwach gewesen sei, um das Gerät zu halten, erwiderte die Beschuldigte sinngemäß, dass er es dann an den Beinen hätte fixieren sollen. Am 11. Mai 2003 verstarb Herr K zu Hause an seinem Krebsleiden. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin K1, den vorliegenden Behandlungsunterlagen und den schriftlichen Einlassungen der Beschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Die Beschuldigte hat sich in ihren schriftlichen Äußerungen (z. B. Schreiben an die Antragstellerin vom 3. Mai 2005) dahin eingelassen, sie habe der Zeugin K1 keine Hoffnungen dahin gemacht, sie könne ihrem Mann sicher helfen, um wieder gesund zu werden. Vielmehr habe sie lediglich eine ergänzende Möglichkeit der Behandlung aufgezeigt, zumal die Behandlung mit alternativen Mitteln nicht anstelle einer Chemotherapie, sondern neben dieser angewendet worden sei. Diese Einlassung ist zur Überzeugung des Gerichts durch die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage der Zeugin K1 insofern widerlegt, als die Beschuldigte jedenfalls den Eindruck erweckt hat, dass mit ihrer Methode eine durchaus ernst zu nehmende Heilungschance verbunden sei. Zwar gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beschuldigte den Eheleuten K einen Heilerfolg zugesichert hätte. Sie hat jedoch bei der Zeugin K1 und ihrem unheilbar erkrankten Ehemann eine Hoffnung auf Heilung geweckt, die ihnen angesichts der ansonsten ausweglos erscheinenden Situation praktisch keinen anderen Ausweg ließ, als sich auf die fragwürdige Heilmethode nach Clark einzulassen. Die Beschuldigte hat jedenfalls nichts unternommen, um dem Patienten und seiner Ehefrau eine kritisch distanzierte Haltung zu der von ihr propagierten Heilmethode zu vermitteln. Sie hat im Gegenteil hierzu sogar durch das Aufbieten einer Zeugin für ihre Heilerfolge, der Frau U1, einen nachhaltigen psychischen Druck auf die Eheleute K ausgeübt, sich ihrer mit 1.000 Euro dotierten Heilmethode zu unterziehen. Zwar hat das Berufsgericht letztlich keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte von der Wirksamkeit der Methode Clark oder jedenfalls einiger hierauf beruhender Therapieansätze überzeugt war und - möglicherweise bestärkt durch die positiven schriftlichen Äußerungen von Patienten - auch heute noch überzeugt ist. Ihr war jedoch zur Überzeugung des Berufsgerichts bekannt, dass das Behandlungskonzept auf der Grundlage der Thesen von Hulda Regehr Clark äußerst umstritten ist und in der medizinischen Wissenschaft - jedenfalls bei der Behandlung fortgeschrittener Krebserkrankungen - praktisch keine positive Resonanz findet. Damit musste der Beschuldigten auch klar sein, dass ihr bei der Anwendung dieses äußerst fragwürdigen Therapiekonzepts eine besondere Aufklärungspflicht oblag, der die Beschuldigte aber nicht entsprochen hat. Zum Anschuldigungspunkt b) - Behandlungsfall L - Bei der am 11. Februar 1955 geborenen Frau L wurde im April 2002 ein Cervix- uteri-Carcinom diagnostiziert. In der Zeit von April bis Juni 2002 fand zur Behandlung eine kombinierte Chemo- und Strahlentherapie im Knappschaftskrankenhaus S statt. Im September 2002 wurde Frau L in das Elisabeth-Krankenhaus in E aufgenommen. Die dortigen Untersuchungen führten zur Entdeckung einer Metastase im Pancreaskopfbereich. Im November 2002 wurde sodann im Rahmen einer stationären Behandlung in der Allee-Klinik in C eine weitere Chemotherapie durchgeführt. Im November/Dezember 2002 befand sich Frau L im Karl von Hess- Krankenhaus in I, wo eine Kontrollgastroskopie sowie der 1. Zyklus einer regionalen Chemotherapie durchgeführt wurde. Am 7. Januar 2003 wurde Frau L erneut im Karl von Hess-Krankenhaus in I zur weiteren regionalen Chemotherapie aufgenommen. Da sich die Patientin in einem stark reduzierten Allgemein- und kachektischen Ernährungszustand befand, wurde ein zentraler Venenkatheter zur vollen parenteralen Ernährung gelegt. Daneben wurde eine Schmerztherapie und eine Bluttransfusion wegen Anämie durchgeführt. Bei dem Legen des Venenkatheters wurde ein Pneu gestochen, woraufhin ein Pneumokard zur Entlastung der Lunge angelegt wurde. Dieser wurde am 10. Januar 2003 wieder entfernt. An diesem Tage wurde Frau L auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus entlassen. In dem Arztbrief des Carl von Hess-Krankenhauses an die Beschuldigte vom 24. Januar 2003 heißt es (auszugsweise): vielen Dank für die freundliche Zuweisung Ihrer Patientin, Frau L, geb. am 11.02.1955, wohnhaft Sstraße 00, E, die sich vom 07.01.03 bis zum 10.01.03 in unserer stationären Behandlung befand". Diagnose: Peritonealmetastasierendes Cervix uteri Carcinom, Stadium FIGO 3b; Histologie: Plattenepithelcacinom (mäßiggradig bis wenig differenziert, invasiv) Aufnahmebefund: Die Patientin befindet sich in stark reduziertem Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand. Kamofsky-Index 60 %. Sie klagt über Schmerzen im Oberbauch mit Ausstrahlung in den Brustbereich. Gefühlsstörungen in beiden Beinen, seit einem Tag bestehende Schwellung im Oberschenkel rechts, gelegentlich Übelkeit mit Erbrechen, Leistungsfähigkeit stark gemindert. Die letzte Therapie hat sie gut vertragen. Kein Fieber, kein Husten, keine Dyspnoe, Stuhlgang und Miktion unauffällig. Bei der klinisch/körperlichen Untersuchung schwerstkranke kachektische Patientin mit grauem Hautkolorit, Haut exsiccotisch, keine Ödeme, Narben reizlos, Schleimhäute normal durchblutet, Zunge trocken belegt. Pulmo seitengleich belüftet, verschärfte Atemgeräusche, Abdomen straff, meteoristisch, Darmgeräusche normal, Leber um drei Querfinger vergrößert. Multiple kutane Metastasen im Narbenbereich, Sensibilitätsstörungen beider Füße, Grundstimmung depressiv. Verlauf: Die Patientin wurde in stark reduziertem Allgemein- und kachektischem Ernährungszustand auf unserer Station aufgenommen. Zur Besserung des Allgemeinzustandes der Patientin legten wir einen zentralvenösen Katheter und verabreichten volle parenterale Ernährung. Bei ZVK-Einlage wurde ein Pneumokard zur Entlastung der Lunge angelegt. Am 10.01.03 bei guter Ausdehnung der rechten Lunge, konnten wir den Pneumokard entfernen. Wegen Infektzeichen mit Fieberschüben setzten wir Antibiotikatherapie mit Unacid ein. Wegen Anämie mit einem Hämoglobinwert bei Aufnahme von 7,2 mg/dl transfundierten wir 2 Erythrozytenkonzentrate. Die Patientin fühlte sich besser. Wir planten eine regionale Chemotherapie durchzuführen. Am 10.01.2003 verließ Frau L gegen den ärztlichen Rat unser Haus, die Therapie wurde abgebrochen." Bereits am 9. Januar 2003, also einen Tag vor der Entlassung aus dem Krankenhaus, hatte eine Tochter der Frau L, die Zeugin L1, Kontakt mit der Beschuldigten aufgenommen, um Rat wegen der Behandlung ihrer Mutter einzuholen. Bei diesem Gespräch kam die Rede auf die von der Beschuldigten praktizierte Alternativbehandlung nach Clark, wobei auch der Fall der Frau U1 angesprochen wurde. Frau U1, die seinerzeit in der gleichen Straße wie die Eheleute L wohnte, war angeblich aufgrund der Behandlung mit der Clark-Therapie von einem Krebsleiden genesen. Letztlich ungeklärt ist, ob die Zeugin L1 die Sprache auf Frau U1 gebracht hat oder ob die Beschuldigte diese Patientin als Beleg für die mögliche Wirksamkeit der Therapie angeführt hat, wobei nach Auffassung des Berufsgerichts mehr für die erstgenannte Annahme spricht. Fest steht zur Überzeugung des Berufsgerichts jedenfalls, dass die Beschuldigte bei der Zeugin L1 die Hoffnung weckte, ihre Mutter könne durch die Anwendung der Therapie, die auch bei Frau U1 geholfen habe, von ihrem Krebsleiden geheilt werden. Weiter steht fest, dass die Zeugin L1 den Wunsch äußerte, die Beschuldigte möge die betreffende Therapie bei ihrer Mutter durchführen. Die Zeugin L1 informierte sodann ihre Schwester, die Zeugin C1, und ihren Vater, den Zeugen L2, über die von der Beschuldigten angebotene Alternativbehandlung. In dem Glauben, dass die Beschuldigte ihrer Mutter und Ehefrau helfen könnten, entschlossen sich die Zeugen, die Krankenhausbehandlung abzubrechen und die Patientin nach Hause zu holen. Auf welche Weise die Patientin in diesen Entscheidungsprozess einbezogen war, ist ungeklärt. Jedenfalls äußerte sie ihren Willen dahin, entgegen dem ärztlichen Rat die Krankenhausbehandlung abzubrechen. Am 13. Januar 2003 nahm die Beschuldigte einen Hausbesuch bei Frau L vor, die bettlägerig und mit einem Gewicht von ca. 35 kg bei einer Größe von 169 cm äußerst schwach war. Bei dem Hausbesuch handelte es sich um die einzige persönliche Begegnung zwischen der Beschuldigten und der Patientin bis zu deren Tode. Die Beschuldigte gab detaillierte Anweisungen, was in der Wohnung zu unternehmen sei. So sollten alle Blumen entfernt werden; gekocht werden sollte nur noch in Emailletöpfen und nicht in Metalltöpfen. Außerdem solle nur Plastikbesteck Verwendung finden. Zur Vermeidung elektomagnetischer Felder wurde weiter empfohlen, Telefon und Fernseher ausgeschaltet zu lassen. An einem der nächsten Tage begaben sich die Töchter der Frau L, die Zeuginnen L1 und C1, in die Praxis der Beschuldigten, um das zwischenzeitlich bestellte Frequenztherapiegerät, den sog. Zapper" abzuholen. Inzwischen war auch der vom Institut für Pathologie C und Q1 angeforderte Objektträger des bei der Frau L diagnostizierten Cervixcarcinoms eingetroffen, der - in gleicher Weise wie im Fall des Herrn K - im Rahmen der Therapie Verwendung finden sollte. Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschuldigten der vereinbarte Betrag von 1.000 Euro in bar gegen Quittung ausgehändigt. Der Zapper" kostete im Einkauf nach der unwiderlegten Angabe der Zeugin T etwa 149 Euro. In dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro waren möglicherweise aber auch die Kosten für Präparate enthalten, die von der Praxis bestellt und für die Patientin mitgegeben worden waren. Bei diesen Präparaten handelte es sich u.a. um Wermut, Ornitin, Arginin und schwarzes Walnussöl. In der betreffenden Zeit erhielten die Angehörigen von der Beschuldigten auch eine oder mehrere Flaschen Londontropfen", die von der Patientin und ihren Angehörigen eingenommen und auch dem Hund verabreicht werden sollten. In regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Tagen wurde die Beschuldigte entsprechend der von ihr gegebenen Anweisung durch die Töchter der Patientin über deren Zustand telefonisch unterrichtet. Am 17. Januar 2003 erhielt die Beschuldigte von einer der Töchter der Frau L die Information, dass sie eine weitere Gewichtsabnahme in den letzten Tagen vermute. Auf ihren Rat, sich wieder in stationäre Behandlung zu begeben, erhielt die Beschuldigte von der Tochter der Patientin die Antwort, sie und ihre Mutter lehnten die stationäre Behandlung ab, weil sie Sorge hätten, dort die von der Beschuldigten empfohlene Diät nicht einhalten zu können. Drei Tage später verschrieb die Beschuldigte der Frau L Diazepam- Ratiopharm, ein Mittel zur Behandlung von akuten und chronischen Spannungs-, Erregungs- und Angstzuständen sowie das Schmerzmittel Capros. Am 25. Januar 2003 teilte die Zeugin L1 oder die Zeugin C1 der Beschuldigten telefonisch mit, dass ihre Mutter Kreislaufbeschwerden habe. Daraufhin gab ihr die Beschuldigte die dringende Empfehlung, ihre Mutter in stationäre Behandlung zu geben. Am 26. Januar wurde Frau L in das St. Elisabeth-Krankenhaus E eingewiesen, wo sie noch am gleichen Tage verstarb. In dem Notfallschein des Stationsarztes der Inneren Medizin des St. Elisabeth- Krankenhauses vom 26. Januar 2003 ist vermerkt: Anamnese: Präfininale Pat. von niedergelassenem Arzt wegen AZ-Verschlechterung bei metastasierendem Cervix-Carcinom im Endstadium eingewiesen. Körperliche Untersuchung: 47-jähr. Pat. präfinal, schwer kachetisch, somnolent, Blutdruck 85/60 mm Hg, graues und verfallenes Hautkolorit, zentralisiert, leises Atem- und Herzgeräusch, kein Femoralispuls tastbar, Blutabnahme nicht möglich, da kein adäquater Fluß in den sicher punktierten Venen. Während der Untersuchung dünnwässriges Sekret aus dem Mund. Pat. im Schockraum verstorben, keine Reanimation angesichts des Allgemeinzustandes. Diagnose: Herz-Kreislaufversagen, Endzustand bei metastasierendem Cervix- Carcinom. V.a. gastrointestinale Blutung. Nach dem Tode der Frau L gaben ihre Angehörigen den Zapper" in der Praxis der Beschuldigten zurück. Hierfür wurde ihnen ein Betrag von 350 Euro erstattet. Am 25. Juni 2003 wandte sich die Zeugin C1 an den auf Arzthaftungssachen spezialisierten Rechtsanwalt I aus N und berichtete ihm, dass ihre Mutter kürzlich an Krebs verstorben sei. Es wurde besprochen, ob und gegen welchen Arzt oder welches Krankenhaus Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. In dem Besprechungsvermerk heißt es, der Vorwurf richte sich voraussichtlich gegen das Knappschaftskrankenhaus wegen eines Diagnosefehlers. In dieser Richtung wurde die Sache aber nicht weiter verfolgt. Vielmehr stellte der Zeuge L2 - vertreten durch Rechtsanwalt I - im Januar 2005 beim Landgericht Essen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, die Beschuldigte zu mindestens 35.000 Euro Schmerzensgeld zu verurteilen. Der Antrag wurde durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. August 2005 - 1 O 15/05 - mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keinen hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. In den Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt: Es ist der Kammer nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihrer Patientin mit der Anwendung alternativmedizinischer' Methoden Leiden zugefügt oder deren Leben verkürzt hätte. ... Allerdings hat die Behandlung durch die Antragsgegnerin das Leben der Patientin nicht verlängert. Ob lebensverlängernde Maßnahmen bei Fortdauer des stationären Aufenthalts im Carl von Hess-Krankenhaus möglich und in gewissen Grenzen erfolgreich gewesen wären, mag dahinstehen. Ebenso mag dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auf die Töchter der Kranken eingewirkt hat, ihre Mutter aus dem Krankenhaus zu nehmen, um sie alternativmedizinisch zu behandeln. Entscheidend kommt es nämlich auf den Willen der Patientin selbst an. Deren Willensbildung - in Abwesenheit der ihr bis dahin unbekannten Antragsgegnerin - ist zumindest bis auf Weiteres nicht erkennbar. Als die Patientin das Carl von Hess-Krankenhaus verließ, war sie, soweit sich den angeforderten aber nur teilweise vorlegten Behandlungsunterlagen entnehmen lässt, unheilbar an einem invasiven Cervix uteri-Karzinom erkrankt, das bereits in den Pacreaskopfbereich metastasiert hatte. Im Oktober 2002 war eine Gastroenterestomie vorgenommen worden, von November bis Dezember wurden zwei regionale Chemotherapien durchgeführt. Sie litt unter hochgradiger Refluxösophagitis. Am 7.1.2003 war sie in schwerstkrankem Allgemeinzustand und kachetischem Ernährungszustand mit einem Gewicht von 35 kg bei 169 cm Größe im Krankenhaus aufgenommen worden. Sie wurde künstlich ernährt, erhielt Bluttransfusionen und einen Pneumokard zur Entlastung der Lunge und erlitt einen Pneumothorax. Angesichts dieses schweren und hoffnungslosen Leidens der Patientin muss die Kammer die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Kranke es schon von sich aus vorzog, die stationäre Behandlung in einem relativ weit von ihrem E-Wohnsitz und ihrer Familie entfernten Krankenhaus zu beenden und zu Hause weiterbehandelt zu werden und zu sterben, auch wenn im Krankenhaus lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden konnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr die Konsequenz des Abbruchs der stationären Behandlung dort nicht vor Augen geführt wurden; sie wurde nämlich gegen ärztlichen Rat' entlassen, so dass eine Beratung erfolgt sein dürfte. Ferner kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass es Pflicht der Antragsgegnerin gewesen wäre, der Patientin schon zu Beginn der Behandlung zu raten, sich in einem Krankenhaus weiterbehandeln zu lassen. Es ist zumindest nicht schlechthin ärztlicher Standard, unheilbar Kranke bis zu ihrem Tod unter Ausschöpfung aller möglicherweise lebensverlängernden Maßnahmen stationär zu behandeln. Auch kommt ein Schmerzensgeld nicht schon unter dem Gesichtspunkt in betracht, dass versäumt wurde, das Sterben eines unheilbar Kranken im Endstadium seiner Krankheit hinauszuzögern. Der Gesichtspunkt einer Behandlung' der Patientin mit wirkungsloser, aber letztlich unschädlicher Scharlatanerie würde für sich gesehen ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigen." Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde half das Landgericht Essen durch Beschluss vom 7. September 2005 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vor. In den Gründen des Beschlusses vom 7. September 2005 heißt es (auszugsweise): Nicht die Antragsgegnerin hat die Behandlung abbrechen lassen und eine weitere Chemotherapie verhindert, sondern die Patientin selbst hat so entschieden. Frau L ist von niemandem aus dem Krankenhaus geholt' worden, sie war nicht Objekt dieses Therapie-Abbruchs, sondern sie selbst hatte diesen Willen, und zwar gegen den dokumentierten Rat des sie stationär behandelnden Arztes. Zwischen ihr und der Antragsgegnerin bestand zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt. Der Antragsteller behauptet zwar, dass seine Frau die Krankenhausbehandlung in dem irrigen Glauben abgebrochen habe, die Antragsgegnerin werde sie heilen. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, diese Behauptung zu beweisen. ... Die innere Tatsache eines Irrtums der Patientin über ihr künftiges Schicksal bei Abbruch der Krankenhausbehandlung ist einem Beweis daher, soweit ersichtlich, nicht zugänglich. .... Dass die Antragsgegnerin die Patientin mit ihrem dem Ableben vorausgehenden Ängsten und Schmerzen im Stich gelassen hat, sie verhungern oder verdursten ließ, wird nach wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass seine Frau von der Praxis U mit hochwirksamen Schmerz- und Beruhigungsmitteln behandelt wurde. Der Vortrag der Antragsgegnerin, Astronautenkost verordnet zu haben, wird nicht bestritten. Diese Behandlung ohne unmittelbaren Kontakt zur Patientin vorzunehmen, war gewiss nicht korrekt, wie die Kammer auch im Übrigen keinen Anlass sieht, das Verhalten der Antragsgegnerin gutzuheißen. Hieraus folgt jedoch nicht notwendig, dass die Patientin gequält und gegen ihren Willen um ein noch verlängerungsfähiges Leben gebracht wurde." Durch Beschluss vom 26. September 2005 wies das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde des Zeugen L2 gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.09.2005" zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Die Patientin hat durch das Verlassen des Krankenhauses ihren Verzicht auf weitere schulmedizinische Behandlungsmaßnahmen gezeigt, zumal sie jederzeit in ein Krankenhaus hätte gehen oder einen sonstigen Arzt hätte aufsuchen können. Der Abbruch der Krankenhausbehandlung erfolgte in Kenntnis der unheilbaren Erkrankung und der akuten gesundheitlichen Situation gegen ärztlichen Rat. Ein vorwerfbares Unterlassen oder Verhindern von ärztlichen Maßnahmen seitens der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin eine gewünschte herkömmliche Behandlung verweigert oder verhindert hätte. Die zusätzliche Anwendung einer eventuell wirkungslosen und fraglichen Außenseitermethode war von der Patientin und ihrer Familie ersichtlich in der Hoffnung gewollt, eine ansonsten nicht mehr erwartete Zustandsverbesserung zu bewirken. Es fehlt eine stimmige und nachvollziehbare Darlegung, dass durch die zusätzlichen Maßnahmen eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensverkürzung bei der schwerstkranken Patientin verursacht worden wäre." Das Berufsgericht hält diese Feststellungen nach dem Inhalt der vorliegenden Akten und unter Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise für zutreffend und legt sie daher seiner Entscheidung zugrunde. IV. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass die Beschuldigte ein Berufsvergehen begangen hat. Nach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (§ 32 HeilBerG). Gemäß § 29 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BO sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegenbrachten Vertrauen zu entsprechen. Gegen diese Berufspflicht hat die Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft verstoßen, indem sie bei ihren unheilbar an Krebs erkrankten Patienten K und L unkritisch ein dubioses Therapieverfahren anwandte, ohne die Patienten über die Einschätzung der therapeutischen Wirksamkeit dieses Therapiekonzeptes durch die medizinische Wissenschaft hinreichend aufzuklären. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört, dass der Arzt die allgemein anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft beachtet und keinen Behandlungsfehler begeht. Allerdings ist nicht jede unzureichende Behandlung durch einen Arzt eine berufsrechtlich relevante Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Dies nur bei einem groben Behandlungsfehler anzunehmen, wenn also ein Fehlverhalten vorliegt, das aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf und der Fehler geeignet ist, einen entsprechenden Schaden herbeizuführen. Vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand September 2007, Band 2, Rdn. B 317 ff. m. w. N., insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung; Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen VGH, Urteil vom 25. September 1985 - 11 BG 1305/84 -, Sammlung von Entscheidungen der Berufsgerichte für Heilberufe - HeilBGE, A 1.2 Nr. 26. Ein grober Behandlungsfehler in diesem engen Sinne ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen. Sie hat in beiden hier zur Beurteilung stehenden Fällen nichts getan oder pflichtwidrig unterlassen, was bei den Patienten zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben könnte. Beide Patienten waren unheilbar an einem Krebsleiden erkrankt. Angesichts des infausten Zustandes der Patienten waren schulmedizinische Behandlungsmaßnahmen nur noch insoweit indiziert, als sie der Schmerzbehandlung, der Aufrechterhaltung der Lebensfunktionen und der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienen konnten. Insoweit hat die Beschuldigte das Erforderliche getan. Gleichwohl hat die Beschuldigte mit der Anwendung des hier in Rede stehenden Therapieverfahrens ihre Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verletzt. Mit dem in beiden Fällen verfolgten Therapiekonzept nach Hulda Clark hat die Beschuldigte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C2 ein Therapieverfahren verwandt, das wenig plausibel ist und sich einer Beweisführung entzieht. Es handelt sich hiernach um eine Methode, die im äußersten Grenzbereich der Außenseitermethoden anzusiedeln und - jedenfalls mit dem von Hulda Regehr Clark formulierten Anspruch Heilung aller fortgeschrittenen Krebsarten" - schon dem Bereich der paraärztlichen Behandlung zuzuordnen ist. Diese Bewertung bezieht sich nicht auf die durchaus an rationale Phänomene anknüpfende Frequenztherapie als solche, sondern auf das gesamte Therapiekonzept zur Behandlung aller fortgeschrittenen Krebsarten" nach Clark, welches ein unrealistisches Heilungsversprechen beinhaltet und - jedenfalls in objektiver Hinsicht - eine ärztlich nicht vertretbare Ausnutzung der Notlage der Betroffenen darstellt. Der Einwand der Beschuldigten in ihrer schriftlichen Einlassung vom 8. Januar 2008, sie arbeite gar nicht nach der Methode nach Dr. Clark, ihre Erfolge bei Krebs- und Aidspatienten hätten mit Dr. Clark nur noch wenig zu tun, obwohl sie diese als Basis unumgänglich finde, mag auf andere Fälle zutreffen. In dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ist jedenfalls das betreffende Therapiekonzept nahezu in Reinform zur Anwendung gelangt, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt hat. Die Anwendung einer zumindest dubiosen Außenseitermethode wie der Clark- Therapie stellt nach Auffassung des Berufsgerichts allerdings noch nicht für sich allein gesehen eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung dar. Höchstrichterliche Spruchpraxis und die Rechtslehre erkennen den Grundsatz der ärztlichen Therapiefreiheit an. Der Arzt ist von Rechts wegen nicht durchweg auf die wie auch immer bestimmte schulmedizinische oder anerkannte oder die den gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft repräsentierende Methode verpflichtet. Der Heilerfolg hängt im Einzelfall von vielen, teils auch rational kaum fassbaren Faktoren ab, also keineswegs nur von der gewählten Therapieform. Der Arzt hat auf die Eigenheiten des Patienten Bedacht zu nehmen und dessen Willen nicht nur zu berücksichtigen, sondern in den Dienst des Heilerfolgs zu stellen. Im Einverständnis mit dem Kranken darf der Arzt den Erfolg jenseits des Standards suchen und einen Heilversuch unternehmen, wenn die Methode nach seiner Einschätzung den Krankheitsverlauf positiv zu Gunsten des Patienten beeinflusst. Vgl. Laufs, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage, § 88 Rdnr. 19; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 ff. (48). In diesem Rahmen ist die Anwendung nicht allgemein anerkannter Therapieformen und sogar ausgesprochen paraärztlicher Behandlungsformen rechtlich grundsätzlich erlaubt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dies schon deswegen der Fall sein muss, weil sich die Beschränkung der Methodenfreiheit aus Rechtsgründen als Hemmnis des medizinischen Fortschritts bzw. als Stillstand der Medizin darstellen würde. Entscheidend ist, dass jeder Patient, bei dem eine von der Schulmedizin nicht anerkannte Methode angewendet wird, innerhalb der durch die §§ 138 BGB, 226a StGB gezogenen Grenzen eigenverantwortlich entscheiden kann, welchen Behandlungen er sich unterziehen will. Schließt aber das Selbstbestimmungsrecht eines um die Tragweite seiner Entscheidung wissenden Patienten die Befugnis ein, jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode zu wählen, so bedeutet dies auch, dass entsprechende Behandlungsmethoden grundsätzlich von der Therapiefreiheit erfasst werden. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90 -, NJW 1991, 1535. Ausgehend von diesen Grundsätzen beurteilt sich im konkreten Fall die Frage, ob der Arzt mit der Anwendung einer Außenseitermethode oder gar einer paraärztlichen Behandlung seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung genügt, im Wesentlichen nach folgenden Kriterien: Zum einen dürfen durch Alternativkonzepte schulmedizinisch gebotene Maßnahmen nicht unterlassen oder verhindert werden. Dies ist hier in beiden Fällen nicht geschehen, wie oben bereits dargelegt wurde. Zum Anderen muss die Entscheidungsfreiheit des Patienten vollständig gewahrt bleiben. Dies wiederum setzt eine umfassende Aufklärung über das Für und Wider der gewählten Methode aus der Sicht des behandelnden Arztes voraus, wobei aber auch der Stellenwert der Methode in der medizinischen Wissenschaft nicht unterschlagen werden darf. Gerade bei lebensbedrohenden Erkrankungen liegt eine besondere Erwartungshaltung des Patienten vor, die der Arzt bei der Aufklärung über eine Außenseitermethode zu berücksichtigen hat. Der lebensbedrohlich erkrankte und schulmedizinisch austherapierte Patient neigt verständlicherweise dazu, jeden letzten Strohhalm" zu ergreifen und ist daher in Bezug auf alternative Heilkonzepte in aller Regel besonders beeinflussbar. Hier muss der Arzt auch dann, wenn er selbst von der Wirkung einer schulmedizinisch nicht akzeptierten Alternativbehandlung überzeugt ist, dem Patienten eine sachlich kritische Distanz vermitteln, damit dessen Entscheidungsfreiheit gewahrt bleibt. Die Notwendigkeit, den Patienten über die Einschätzung der therapeutischen Wirksamkeit einer alternativen Behandlungsmethode durch die medizinische Wissenschaft nicht im Unklaren zu lassen, folgt zugleich daraus, dass der Arzt gegenüber dem Patienten der Wahrheit verpflichtet ist. Diesen für die Wahrung der Entscheidungsfreiheit notwendigen Anforderungen hat die Beschuldigte in den hier zur Beurteilung stehenden Fällen nicht entsprochen. Im Falle des Herrn K ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte dem Patienten die dubiose Clark-Therapie in einer Weise angedient hat, die dem Patienten angesichts seiner ausweglosen Situation praktisch keine andere Wahl ließ, als sich hierauf einzulassen. Die Beschuldigte hat bei der Zeugin K1, die sich wegen ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme in ihre Behandlung begeben hatte, ohne nähere Kenntnis des Krankheitsbildes des Herrn K eine dessen Krebserkrankung betreffende Heilungserwartung suggeriert, die in keiner Weise realistisch war. Verstärkt durch den Hinweis auf den angeblichen Heilungserfolg bei der Frau U1 blieb für die Eheleute K praktisch keine Alternative zu der von der Beschuldigten propagierten Alternativbehandlung. Auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Beschuldigte subjektiv von dem Therapiekonzept nach Clark überzeugt war, durfte sie dem Patienten keine Heilungserwartung suggerieren. Vielmehr wäre die Beschuldigte gehalten gewesen, die Eheleute K auf die Bewertung der Clark- Therapie durch die medizinische Wissenschaft hinzuweisen und deutlich zu machen, dass es sich nur um einen (letzten) - eher aussichtslosen - Versuch handeln könne, die schulmedizinisch austherapierte Krebserkrankung zu besiegen. Eine entsprechende Aufklärungspflicht bestand hier in besonderem Maße auch deshalb, weil die Therapie mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf die Lebensführung und das häusliche Umfeld des Patienten und seiner Familie verbunden war. Entsprechendes gilt auch in dem Behandlungsfall der Frau L. Zwar ist hier letztlich nicht geklärt, ob die Initiative zu der Anwendung der Clark-Therapie - wie im Falle K - von der Beschuldigten ausging oder ob die Zeugin L1 mit dem Wunsch an die Beschuldigte herangetreten ist, ihrer Mutter die gleiche Therapie wie bei Frau U1 zuteil werden zu lassen. Auch wenn zu Gunsten der Beschuldigten die zweite Variante zu unterstellen ist, ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte eine kritische Distanz zu der fragwürdigen Therapie hätte wahren müssen. Hieran hat es die Beschuldigte jedoch gänzlich fehlen lassen. Sie hat schon allein aufgrund des Gesprächs mit der Zeugin L1 - ohne jegliche Kontaktaufnahme mit der Patientin selbst - durch die Anforderung des Schnittpräparats die Vorbereitungen für die Therapie eingeleitet. Spätestens bei dem von ihr durchgeführten Hausbesuch, bei dem sich die Beschuldigte unmittelbar von dem äußerst schlechten Allgemeinzustand der Patientin überzeugt hat - die Patientin wog laut Dokumentation nur noch 35 kg bei 169 cm Größe -, hätte die Beschuldigte nicht ohne Abwägung des Für und Wider unter Einbeziehung der Patientin bzw. ihrer nächsten Angehörigen mit der dubiosen Therapie fortfahren dürfen. Jedenfalls hätte sie die vorhandene Heilungserwartung angesichts des ausgesprochen kritischen Zustandes der Patientin deutlich dämpfen und auf eine rationale Grundlage stellen müssen. Sie hat aber selbst noch in der letzten Phase des Endstadiums der Patientin nahezu verbohrt an ihrem fragwürdigen Therapiekonzept festgehalten. Die Beschuldigte handelte auch schuldhaft. Zwar hat das Berufsgericht keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte an die Wirksamkeit der von ihr propagierten Alternativtherapie glaubt, zumal sie sich durch positive Rückmeldungen von Patienten, die von einem Heilerfolg berichten, wahrscheinlich bestärkt sieht. Der Beschuldigten war aber stets bekannt, dass die in den beiden vorliegenden Fällen angewandte Clark-Therapie in der medizinischen Wissenschaft keinen Anklang gefunden hat und - als Therapie zur Behandlung fortgeschrittener Krebserkrankungen - sogar weitgehend dem Bereich der Scharlatanerie zugeordnet wird. Die hieraus sich ergebenden Anforderungen an eine Behandlung, die der Entscheidungsfreiheit und der Würde des Patienten hinreichend Rechnung trägt, hat die Beschuldigte fahrlässig missachtet. V. Bei der Auswahl und Bemessung der gegen die Beschuldigte zu verhängenden Maßnahme hatte das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung der Beschuldigten, ihre Persönlichkeit und das Ausmaß ihrer Schuld, namentlich auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Dem Berufsvergehen der Beschuldigten kommt eine erhebliche berufsrechtliche Bedeutung zu, denn es betrifft den Kernbereich der ärztlichen Pflichten des Heilens und Helfens. Das Verhalten der Beschuldigten ist geeignet, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und das Vertrauen in den ärztlichen Berufsstand zu beeinträchtigen. Entlastend kommt der Beschuldigten zugute, dass sie bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Es ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie tatsächlich von der Wirksamkeit der von ihr angewandten Therapie überzeugt war. Auch gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass finanzielle Aspekte für die Wahl der Therapie maßgeblich waren, wenngleich die pauschale Vergütung der kassenärztlich nicht abrechenbaren Leistungen mit 1.000 Euro im jeweiligen Behandlungsfall bei einem Einkaufspreis des Zappers" von weniger als 150 Euro einen schalen Beigeschmack hinterlässt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht das Gericht in der Erteilung eines Verweises und der Verhängung einer Geldbuße im unteren Maßnahmebereich die schuldangemessene und persönlichkeitsgerechte Ahndung des von der Beschuldigten begangenen Berufsvergehens. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.