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Urteil

19 K 1581/05.T

Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:BGHMS:2006:0531.19K1581.05T.00
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Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Geldbuße in Höhe von 2.000,- Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der 1965 geborene Beschuldigte ist niederländischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1988 promoviert und seit 1990 Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, seit 1991 approbiert und seit 1992 betreibt er als niedergelassener Zahnarzt eine Praxis in X. . Daneben leitet er nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2006 ein eigenes Fortbildungsinstitut und veranstaltet dort Weiterbildungskurse. II. Auf den Antrag der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. Juli 2005 hat das Berufsgericht durch Beschluss vom 15. März 2006 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben, - seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, - nur Anzeigen zu veröffentlichen, die im Hinblick auf Häufigkeit angemessen sind, - berufswidrige Werbung zu unterlassen, indem er im Telefonbuch C. 2005/2006 auf etwa jeder vierten Seite mit einer 2,5 cm x 4,3 cm großen Anzeige auf seine Zahnarztpraxis aufmerksam gemacht hat. Verstoß gegen § 29 Abs. 1, § 32 S. 2 Nr. 9 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 GV NRW S. 403 i. V. m. § 17 Abs. 2 der Berufsordnung der Antragstellerin vom 11. Mai 1996 i. d. F. vom 29. November 2003, MBl NRW 2004, S. 288 und § 20 Abs. 1 der vorgenannten Berufsordnung i. d. F. vom 12. Mai 2001, MBl NRW 2001, S. 1373 S. 1375. III. In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht auf Grund der vorliegenden Akten und der Einlassung des Beschuldigten folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschuldigte ließ in der Ausgabe 2005/2006 des Telefonbuches der Stadt C. auf etwa jeder vierten Seite rechts oben eine 2,5 cm x 4,3 cm große Anzeige mit folgendem Text veröffentlichen Zahnarztpraxis E. . H. -K. L. Spezialist Implantologie J1. F. 4 - 00000 X. Tel. 00000 - 00000 www. E. -L. .de Nachdem die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe von der Veröffentlichung Kenntnis erhalten hatte, hörte sie den Beschuldigten mit Schreiben vom 31. März 2005 zu dem Vorwurf an, dass es sich bei der Anzeige um berufswidrige Werbung handeln könnte. Der Beschuldigte vertrat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts die Ansicht, dass er mit seiner Anzeige im Telefonbuch keine berufswidrige Werbung betrieben habe, weil der Text der Anzeige nur zutreffende Angaben enthalte und die Anzeige selbst auch in ihrer Aufmachung angemessen sei. Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschloss am 6. Juli 2005, gegen den Beschuldigten die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Im Verfahren hat die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Ansicht vertreten, dass die Anzeige zwar mit ihrem Text und mit ihrer Größe sowie mit ihrer Aufmachung noch als angemessen angesehen werden könne; der Beschuldigte habe sich aber berufswidrig verhalten, indem er seine Anzeige auf jeder dritten bis vierten Seite des Telefonbuches habe veröffentlichen lassen. Der Beschuldigte hat im Verfahren geltend gemacht: Sein Verhalten dürfe nicht nach der im Eröffnungsbeschluss angeführten Berufsordnung von 1996 beurteilt werden; maßgeblich sei vielmehr auf die seit Februar 2006 geltende Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abzustellen; danach sei die Anzeige nicht als berufswidrige Werbung anzusehen, weil sie nur zutreffende Angaben enthalte und von ihrer Aufmachung ebenfalls als angemessen anzusehen sei; es sei nicht entscheidend, wie häufig die Anzeige im Telefonbuch erschienen sei; er habe auch mit der Anzeigenfirma nur vereinbart, dass eine Anzeige mit dem genannten Text im Telefonbuch der Stadt C. veröffentlicht werden solle; daß diese Anzeige dann auf jeder dritten bis vierten Seite erschienen sei, habe er erst nach Erscheinen des Telefonbuches mitbekommen; die Anzeigenfirma habe dies ohne für ihn zusätzliche Kosten so entschieden, um ihn als Kunden zu erhalten; im Telefonbuch 2006/2007 habe er keine Anzeige mehr veröffentlicht. Ein Berufsvergehen könne ihm auch dann nicht zur Last gelegt werden, wenn die alte Berufsordnung anwendbar sein sollte; § 17 Abs. 2 dieser Berufsordnung sei zu unbestimmt, weil die Formulierung, dass Anzeigen im Hinblick auf die Häufigkeit angemessen sein müssten, für den Betroffenen nicht erkennen lasse, wie oft eine Anzeige erscheinen dürfe, ohne dass es sich um berufswidrige Werbung handele; auch müsse berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung inzwischen Dauerwerbung - etwa für Steuerberater auf Straßenbahnen - für zulässig angesehen habe. IV. Die berufsrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass der Beschuldigte ein Berufsvergehen begangen hat. § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes i. d. F. vom 9. Mai 2000, GV NRW 2000 S. 403 sieht in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 5 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 i. d. F. vom 12. Mai 2001 MBl NW S. 1373 vor, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, seinen Beruf nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Darüber hinaus sieht § 20 Abs. 1 der vorgenannten Fassung der Berufsordnung vor, dass dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung untersagt ist und dass er ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden darf. Außerdem müssen Anzeigen gem. § 17 Abs. 2 der vorgenannten Berufsordnung in der Fassung vom 29. November 2003, MBl NW 2004, S. 288 im Hinblick auf Format, graphische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art des Werbeträgers angemessen und dürfen nicht anpreisend sein. Gegen diese Vorschriften hat der Beschuldigte verstoßen, indem er die Anzeige im Telefonbuch der Stadt C. für das Jahr 2005/2006 in Auftrag gegeben hat. Das Gericht legt seiner rechtlichen Beurteilung entgegen der Ansicht des Beistandes des Beschuldigten die Berufsordnung aus dem Jahre 1996 in den Fassungen der Jahre 2001 und 2003 zu Grunde. Zwar gilt seit dem 3. Februar 2006 die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005, MBl NRW 2006, 42. Diese Berufsordnung sieht in ihrem Artikel V Abs. 2 jedoch ausdrücklich vor, dass für Berufsrechtsverstöße, die sich auf die Berufsordnung aus dem Jahre 1996 stützen, diese Berufsordnung fort gilt. Das Gericht hält diese Regelung für rechtmäßig. Insbesondere sieht das Gericht darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung, sofern dieser Grundsatz im berufsgerichtlichen Verfahren überhaupt gelten sollte (vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 22. Juni 2005 -6 t 53/03.T NJW 2006 857). Hieran anknüpfend hat der Beschuldigte durch die Anzeige gegen § 20 Abs. 1 der Berufsordnung i. d. F. vom 12. Mai 2001, MBl NRW 2001 1373 verstoßen. Das Gericht geht in seiner rechtlichen Würdigung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim OVG NRW davon aus, dass Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt sind. Sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Das Verbot berufswidriger Werbung ist demgegenüber verfassungsrechtlich unbedenklich. Dieses Werbeverbot soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Dem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild nach außen kund tun und auch durch Zeitungsanzeigen oder Anzeigen in Telefonbüchern werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. August 2003 -1 BvR 1003/02- NJW 2003, 3470 und Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 5. April 2006 -6 t A 3527/04.T-). In Anwendung dieser Maßstäbe hält das Gericht einen Verstoß des Beschuldigten gegen das Verbot berufswidriger Werbung für gegeben. Da seine Anzeige auf jeder dritten bzw. vierten Seite des Telefonbuches der Stadt C. für das Jahr 2005/2006 erschienen ist, wird die Grenze zur interessengerechten und sachangemessenen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten überschritten, weil die Anzahl der Anzeigen einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Zahnarztes Vorschub leistet. In der Öffentlichkeit, auch bei möglichen Patienten, wird durch die Häufigkeit der Anzeigen der Eindruck hervorgerufen, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum geht, seine zahnärztliche Leistung „zu verkaufen" und nicht darum, durch sein zahnärztliches Angebot zur medizinisch notwendigen Versorgung der Bevölkerung beizutragen. Mit anderen Worten geht es dem Beschuldigten mit dem Veröffentlichen seiner Anzeige nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, darum, mögliche Kunden darüber zu informieren welche zahnärztlichen Leistungen er anbietet, sondern darum, diese Leistungen wie jeder Gewerbetreibende reklamemäßig anzupreisen. Dies ist berufsrechtlich unzulässig. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte zugleich gegen § 17 Abs. 2 der Berufsordnung in der Fassung vom 29. November 2003 MBl NRW 2004 S. 288 verstoßen. Das Gericht teilt nicht die Ansicht seines Beistandes, dass diese Vorschrift zu unbestimmt sei. Sie lässt sich vielmehr unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung zu den Anforderungen für eine berufsrechtlich unbedenkliche Werbung hinreichend deutlich konkretisieren. Zugleich hat der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Anzeigen im Telefonbuch der Stadt C. gegen seine Pflicht aus § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes und aus § 1 Abs. 1 S. 5 der Berufsordnung 1996 verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Patienten ist darauf gerichtet, dass ein Zahnarzt durch seine Tätigkeit zu einer angemessenen gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung beiträgt und nicht etwa seine Leistungen wie jeder Gewerbetreibende verkaufsfördernd anpreist. V. Bei der Auswahl und der Bemessung der zu verhängenden Maßnahme ist das Gericht davon ausgegangen, dass das Berufsvergehen des Beschuldigten schwer wiegt. Das Verbot berufswidriger Werbung gehört zu den Kernpflichten der Kammerangehörigen, weil es um den Schutz der Bevölkerung vor einer Kommerzialisierung des Arztberufes geht. Zu Gunsten des Beschuldigten hat das Gericht gewertet, dass er bisher berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und dass ihm nicht widerlegt werden kann, keine Vereinbarung über die tatsächlich erfolgte Häufigkeit der Anzeigen mit der Anzeigenfirma getroffen zu haben. Dies spricht ihn jedoch nicht von jedem Verschulden frei, weil er die Anzeige in Auftrag gegeben hat. Bei der Höhe der Geldbuße hat sich das Gericht auf der Grundlage von § 83 des Heilberufsgesetzes davon leiten lassen, dass von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, dass er neben seiner Praxis inzwischen auch ein Fortbildungsinstitut für Implantologie betreibt. Das Gericht geht davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen der Gründung dieses Institutes und den Anzeigen im Telefonbuch der Stadt C. für das Jahr 2005/2006 besteht. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 des Heilberufsgesetzes.