1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Architekten X. X1. eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, a) indem er im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2012 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 4.044,75 Euro (Angestellte X2. und U. ), ferner im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 5.097,24 Euro (Angestellter X2. ) und im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 419,60 Euro (Angestellte H. ) der Einzugsstelle vorenthalten hat ‑ Verstoß gegen § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW -, b) und indem er die berufsbezogene Anfrage der Architektenkammer vom 4. April 2013 nicht beantwortet hat – Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer vom 31. Oktober 2009 -. 2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine Geldbuße von 2.000,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühren werden auf 50,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.00.1949 geborene Beschuldigte ist als freischaffender Architekt seit 1979 Mitglied der Architektenkammer. Mit Beschluss vom 23. März 2012 hat das Berufsgericht dem Beschuldigten wegen verspäteter Zahlung bzw. wegen Nichtzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung an das Versorgungswerk im Zeitraum von August 2011 bis November 2011 (Angestellte X2. und U. ) in einer Gesamthöhe von 5.847,92 Euro einen Verweis erteilt und eine Geldbuße von 1.000,-- Euro auferlegt. die Geldbuße ist im August 2012 bezahlt worden. Das Versorgungswerk der Architektenkammer teilte dieser unter dem 25. März 2013 mit, der Beschuldigte komme der Beitragsabführungspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern nicht ordnungsgemäß nach. Für Herrn X2. und Herrn U. laufe über rückständige Beiträge für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2012 mit einer Restforderung von 4.044,75 Euro eine Vollstreckungsmaßnahme. Für Herrn X2. seien die Beiträge für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 in Höhe von 5.097,24 Euro rückständig. Für Frau H. seien die Beiträge für Januar und Februar 2013 in Höhe von 419,60 Euro rückständig; eine Vollstreckungsmaßnahme sei eingeleitet. Insgesamt betrage der Rückstand 9.561,59 Euro. Die Antragstellerin hörte den Beschuldigten unter dem 4. April 2013 wegen des Verdachts der Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW durch dieses Verhalten an. Unter dem 22. April 2013 kündigte die Antragstellerin berufsrechtliche Maßnahmen an. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2013, eingegangen am 6. Juli 2013, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW durch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge für Herrn X2. und Herrn U. in Höhe von 4.044,75 Euro für den Zeitraum von Mai bis August 2012, für Herrn X2. in weiterer Höhe von 5.097,24 Euro für den Zeitraum von September 2012 bis Februar 2013 und für Frau H. in Höhe von 419,60 Euro für den Zeitraum Januar und Februar 2013 bestehe. Das Kollegialitätsgebot sei verletzt. Ferner habe der Beschuldigte die Pflicht zur Beantwortung ihrer berufsbezogenen Anfragen verletzt. Der Beschuldigte hat keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. II. Das Gericht hat das Verfahren mit dem eingangs bezeichneten Vorwurf eröffnet, § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786, geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008,GV NRW S. 774. Der Vorwurf der Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen bezieht sich nur auf die Anfrage vom 4. April 2013; das Schreiben der Architektenkammer vom 22. April 2013 stellt nur eine Mitteilung des beabsichtigten Vorgehens dar, so dass der Eröffnungsantrag darauf nicht zu beziehen war. Das Gericht entscheidet, da der Sachverhalt genügend geklärt ist, über die Anschuldigungen sogleich durch Beschluss, § 61 Abs. 2 BauKaG NRW. Nach dem nach Aktenlage feststehenden Sachverhalt hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Zu dieser Pflicht zur Beachtung des Rechts gehört nach ständiger Rechtsprechung des Berufsgerichts zuvörderst die Pflicht, keine Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu begehen. Gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Nach § 266 a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Dieser Tatbestand ist objektiv und subjektiv erfüllt. Eine strafgerichtliche Verurteilung – das Versorgungswerk hat ausweislich der Akten keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten gestellt, die genannten Arbeitnehmer offensichtlich auch nicht – ist nicht erforderlich. Die vorgelegte Aufstellung des Versorgungswerks ergibt folgendes: Der Beitragsrückstand für die Angestellten X2. und U. betrug für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. August 2012 4.044,75 Euro. Für den Angestellten X2. betrug der Rückstand vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 weitere 5.097,24 Euro. Ferner betrug der Rückstand für die Angestellte H. für Januar und Februar 2013 insgesamt 419,60 Euro. Der Gesamtrückstand beträgt 9.561,59 Euro. Dass diese Beträge gezahlt worden sind, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist diesen ihm mittels der Antragsschrift der Antragstellerin zugeleiteten Auskünften des Versorgungswerks nicht entgegengetreten, so dass das Gericht von deren Richtigkeit ausgeht, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2005 – 4 A 3707/04 – in einem Gewerbeuntersagungsverfahren: „Grundsätzlich können die Behörden wie auch die Gerichte auf die Auskünfte des Finanzamts vertrauen, und zwar auch auf solche Auskünfte, die – wie in der Praxis häufig üblich – lediglich telefonisch eingeholt und dann durch einen entsprechenden Vermerk aktenkundig gemacht werden. Bestreitet der Gewerbetreibende deren Richtigkeit, muss er sein Vorbringen substantiieren.“ Dem Gericht ist aus zahlreichen parallel gelagerten Verfahren bekannt, dass das Versorgungswerk nachträgliche Beitragszahlungen, die ggf. im Wege der Vollstreckung beigetrieben worden sind, mitteilt. Dies ist hier nicht erfolgt, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beitragsrückstand weiterhin besteht. Auch der Beschuldigte hat keine gegenteilige Mitteilung gemacht. Der Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Schutzgut dieser Vorschrift ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung, nicht das Vermögen des Arbeitnehmers, vgl. Fischer, StGB, Kommentar, 57. Aufl. 2010 § 266 a Rdn. 2. Der Tatbestand ist nicht nur dann erfüllt, wenn Beiträge gar nicht abgeführt werden; die Tathandlung des Vorenthaltens bedeutet das Nichtzahlen bei Fälligkeit, vgl. Fischer a.a.O. Rdn. 10, 13. Nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 SGB IV werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich gegen Ende des laufenden Monats (im Einzelnen geknüpft an Bankarbeitstage) fällig, spätestens zum 15. des Folgemonats, vgl. insoweit auch Fischer a.a.O. Rdn. 11. Der Beschuldigte hat die Beiträge für die drei Beschäftigten nach Aktenlage gar nicht gezahlt; etwaige Zahlungen – von denen das Versorgungswerk nichts mitgeteilt hat – wären aber jedenfalls verspätet. Gleichzeitig verstößt das Verhalten des Beschuldigten durch Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge gegen § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW, wonach die Kammermitglieder verpflichtet sind, sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kollegial zu verhalten. Diese Kollegialitätspflicht beinhaltet auch die Pflicht, die vom Arbeitsentgelt des angestellten Architekten einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, zu denen auch die Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer gehören, an den zuständigen Versicherungsträger abzuführen und nicht – mit dem Effekt der Verbesserung der eigenen Kapitaldecke – zurückzuhalten, so schon Beschlüsse des Berufsgerichts vom 22. Januar 1999 – 32K 4110/98.S –, vom 1. Juli 1996 – 32 K 3842/95.S –, vom 18. Februar 2011 – 32 K 1309/10. S –, vom 5. August 2011 – 32 K 281/11. S –, vom 6. Februar 2012 – 32 K 2363/11.S – und vom 16. Juli 2012 – 32 K 6736/11.S –. Nach Mitteilung der Antragstellerin sind alle drei Angestellten Mitglied der Architektenkammer. Die Pflichtverletzung ist auch schuldhaft. Der Beschuldigte musste seine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen kennen und hat sie verletzt, so dass er in berufsrechtlicher Hinsicht zumindest fahrlässig gehandelt hat. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Beachtung der Hauptsatzung der Architektenkammer, welche auf der Grundlage des § 21 Nr. 2 BauKaG NRW in ihrem § 2 Abs. 4 die Verpflichtung des Mitglieds regelt, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Architektenkammer gestellte berufsbezogene Anfragen unverzüglich zu beantworten. Auch gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Die Architektenkammer hat nach § 14 Satz 1 Nr. 1 BauKaG NRW u.a. die Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten der Mitglieder zu überwachen. Hierzu gehört die Erfüllung der Pflicht, öffentlich-rechtliche Abgaben zu bezahlen. Der Beschuldigte hat die hiernach zulässige Anfrage nicht beantwortet. Auch diese Pflichtverletzung ist schuldhaft. Der Beschuldigte musste seine entsprechende Verpflichtung auch hier ohne weiteres kennen, so dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er zu einer kurzen Nachricht an die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen wäre. Er war aufgrund der Anfrage nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, vgl. Beschlüsse des Landesberufsgerichts für Architekten vom 4. November 2009 ‑ 6s E 1638/08.S – und vom 7. Dezember 2009 – 6s E 1186/08.S –. Durch diese verschiedenen Berufspflichtverletzungen hat der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens im Disziplinarrecht der Beamten, welcher es gebietet, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 -, DVBl 2000 S. 1135, und welcher im Standesrecht der freien Berufe entsprechend anzuwenden ist, eine einheitliche Berufspflichtverletzung begangen. Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für angemessen, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises in Verbindung mit einer fühlbaren Geldbuße von 2.000,-- Euro, § 52 Abs. 2 Satz 1 a) und b), Satz 3 BauKaG NRW, vor Augen zu führen. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass es sich schon bei dem von dem Eröffnungsantrag umfassten Zeitraum um einen lang andauernden Verstoß in insgesamt nicht unbedeutender Höhe handelt. Die Beschäftigten können hierdurch Nachteile bei einem künftigen Rentenantrag erleiden. Im übrigen ist das in Deutschland herrschende System der beitragsfinanzierten Rente darauf angewiesen, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften monatlich fälligen Beiträge auch zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten geleistet werden; es geht nicht an, Beiträge auflaufen zu lassen und dann, ggf. in der Vollstreckung, teilweise nachzuzahlen. Hierdurch erschwert der Beschuldigte zudem die Arbeit des Sozialversicherungsträgers. Ein entsprechendes Verhalten bedeutet bei einem Gewerbetreibenden regelmäßig dessen Unzuverlässigkeit und führt nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Nachdem der Beschuldigte bereits einmal zu einer Geldbuße von 1.000,-- Euro wegen eines gleichgelagerten früheren Verstoßes verurteilt worden ist, ist er in berufsrechtlicher Hinsicht „Wiederholungstäter“; das Berufsgericht hält nunmehr die Verhängung einer Geldbuße von 2.000,-- Euro für angemessen und erforderlich. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu Ziff. 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen können der Beschuldigte sowie die Antragsberechtigten (§ 58 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200 860, 40104 Düsseldorf) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtkräftiges Urteil.