Beschluss
203 StObWs 52/25
BayObLG, Entscheidung vom
19Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn bezüglich der im Strafvollzugsverfahren angefochtenen Maßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Erledigung eintritt. (Rn. 6)
2. Hat der Strafgefangene im Strafvollzugsverfahren die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme (Arrest) angegriffen, führt der Vollzug des Arrestes nach der erstinstanzlichen Entscheidung mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG in einem noch nicht abgeschlossenen Strafvollzugsverfahren nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Vielmehr muss die Weiterverfolgung der gerichtlichen Überprüfung einer nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Seiten der Anstalt vollzogenen Maßnahme in der Rechtsbeschwerdeinstanz uneingeschränkt eröffnet sein. (Rn. 8 – 11)
3. Ob das Verhalten des Betroffenen gemessen an Art. 88 Abs. 1 S. 2 BayStVollzG (insoweit gleichlautend § 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG) objektiv und subjektiv einen disziplinarisch zu verfolgenden Tatbestand erfüllt, unterliegt im Strafvollzugsrecht der vollen gerichtlichen Nachprüfung. (Rn. 17)
4. Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängte Sanktion insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig ist. (Rn. 18)
5. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen eines Gefangenen ist zu berücksichtigen, dass auch diese den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen und deshalb die Verhängung von Sanktionen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berührt. Es bedarf der Aufklärung, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlass die beanstandeten Äußerungen gemacht worden sind und in welchem Maße sie zu einer Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führen können. (Rn. 19)
6. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach Art. 110 BayStVollzG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis. Gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG ist diese Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG von der Strafvollstreckungskammer nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Diese hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind. (Rn. 21)
1. Eine Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig, wenn bzgl. der angefochtenen Maßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde Erledigung eintritt. Erledigung iSv § 115 Abs. 3 StVollzG tritt ein, sobald die Beschwer durch die Maßnahme bzw. ihr Unterlassen nachträglich weggefallen ist. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es kann offen bleiben, ob der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme ein erledigendes Ereignis darstellt. Nach einem Arrest als tiefgreifendem Grundrechtseingriff muss die gerichtliche Überprüfung einer nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vollzogenen Maßnahme uneingeschränkt eröffnet sein. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob das Verhalten des Betroffenen objektiv und subjektiv einen disziplinarisch zu verfolgenden Tatbestand erfüllt, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Eine Disziplinarmaßnahme setzt die zweifelsfreie Feststellung eines schuldhaften Pflichtverstoßes voraus. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen eines Gefangenen ist die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, daher ist aufzuklären, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlass die Äußerungen gemacht worden sind und in welchem Maße sie zu einer Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führen können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn bezüglich der im Strafvollzugsverfahren angefochtenen Maßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Erledigung eintritt. (Rn. 6) 2. Hat der Strafgefangene im Strafvollzugsverfahren die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme (Arrest) angegriffen, führt der Vollzug des Arrestes nach der erstinstanzlichen Entscheidung mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG in einem noch nicht abgeschlossenen Strafvollzugsverfahren nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Vielmehr muss die Weiterverfolgung der gerichtlichen Überprüfung einer nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Seiten der Anstalt vollzogenen Maßnahme in der Rechtsbeschwerdeinstanz uneingeschränkt eröffnet sein. (Rn. 8 – 11) 3. Ob das Verhalten des Betroffenen gemessen an Art. 88 Abs. 1 S. 2 BayStVollzG (insoweit gleichlautend § 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG) objektiv und subjektiv einen disziplinarisch zu verfolgenden Tatbestand erfüllt, unterliegt im Strafvollzugsrecht der vollen gerichtlichen Nachprüfung. (Rn. 17) 4. Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängte Sanktion insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig ist. (Rn. 18) 5. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen eines Gefangenen ist zu berücksichtigen, dass auch diese den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen und deshalb die Verhängung von Sanktionen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berührt. Es bedarf der Aufklärung, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlass die beanstandeten Äußerungen gemacht worden sind und in welchem Maße sie zu einer Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führen können. (Rn. 19) 6. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach Art. 110 BayStVollzG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis. Gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG ist diese Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG von der Strafvollstreckungskammer nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Diese hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind. (Rn. 21) 1. Eine Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich unzulässig, wenn bzgl. der angefochtenen Maßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde Erledigung eintritt. Erledigung iSv § 115 Abs. 3 StVollzG tritt ein, sobald die Beschwer durch die Maßnahme bzw. ihr Unterlassen nachträglich weggefallen ist. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es kann offen bleiben, ob der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme ein erledigendes Ereignis darstellt. Nach einem Arrest als tiefgreifendem Grundrechtseingriff muss die gerichtliche Überprüfung einer nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vollzogenen Maßnahme uneingeschränkt eröffnet sein. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob das Verhalten des Betroffenen objektiv und subjektiv einen disziplinarisch zu verfolgenden Tatbestand erfüllt, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Eine Disziplinarmaßnahme setzt die zweifelsfreie Feststellung eines schuldhaften Pflichtverstoßes voraus. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen eines Gefangenen ist die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, daher ist aufzuklären, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlass die Äußerungen gemacht worden sind und in welchem Maße sie zu einer Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führen können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Landsberg am Lech vom 27. Dezember 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.- EUR festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt L. am Lech. Er wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Landsberg am Lech vom 27. Dezember 2024. Die Strafvollstreckungskammer hat darin den Antrag auf Aufhebung einer angeordneten Disziplinarmaßnahme in der Hauptsache nebst eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass die Justizvollzugsanstalt (JVA) mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 gegen den bereits vorgeahndeten Strafgefangenen einen dreitägigen Disziplinararrest verhängt hat, nachdem die Anstalt in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Gefangene sich am 19. November 2024 unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 S. 2 BayStVollzG ungebührlich verhalten und die Autorität eines Bediensteten vor anderen Gefangenen untergraben hatte. Die Anstalt sah es als erwiesen an, dass der Gefangene an diesem Tag eine Glastüre mit dem Fuß wuchtig aufgetreten hatte und dem dieses Verhalten beanstandenden Bediensteten im Beisein von Mitgefangenen mit einer Geste und verbal bedeutet hatte, ruhig zu sein oder ruhiger zu werden. Gegen diesen ihm am 3. Januar 2025 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer hat der Strafgefangene am 28. Januar 2025 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er diesen anficht und dessen Aufhebung sowie Entscheidung nach seinen gestellten Anträgen beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Der Arrest sei in der Zeit vom 22. bis 25. Januar 2025 vollzogen worden. Er strebe eine Rehabilitierung gemäß § 115 StVollzG an. Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, und führt zur Begründung an, sie halte das Rechtsmittel nach § 116 Abs. 1 StVollzG für unzulässig. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Arrest sei mittlerweile vollzogen worden, ist die Generalstaatsanwaltschaft nicht eingegangen und hat sich auch zur Rechtsfrage der Erledigung nicht verhalten. II. Der Senat versteht den Vortrag der Rechtsbeschwerde dahingehend, dass sich der Strafgefangene ausschließlich gegen die Entscheidung in der Hauptsache wendet. 1. Die gemäß Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ist bezüglich der Zurückweisung des Antrags nach § 109 StVollzG zulässig. Sie ist zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). 2. Dass nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde die erstinstanzlich angefochtene Disziplinarmaßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und noch vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde vollzogen worden ist, vermag hier nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu führen. Obgleich sich die Generalstaatsanwaltschaft M. als in der Rechtsbeschwerde nach § 111 Abs. 2 StVollzG Verfahrensbeteiligte in ihrer Stellungnahme nicht zu dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Vollzug des Arrestes verhalten hat, ist die Einholung von ergänzenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum Vortrag der Rechtsbeschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht veranlasst. a. Grundsätzlich wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig erachtet, wenn bezüglich der im Strafvollzugsverfahren angefochtenen Maßnahme nach dem Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Erledigung eintritt (OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2019 – III-1 Vollz (Ws) 197/19 –, juris Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 1 Ws 192/04 –, juris; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 2; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., Kap. 12 J § 116 Rn. 11; Walter/Lindemann/Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 89 15. Abschnitt Rn. 17; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, a.a.O. Teil IV § 116 StVollzG Rn. 5). Denn ein Übergang vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich (Senat, Beschluss vom 18. November 2024 – 203 StObWs 550/24 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Arloth/Krä a.a.O. § 116 Rn. 2 m.w.N.). b. Eine Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG liegt im Strafvollzugsverfahren vor, sobald die sich aus der Maßnahme – oder ihrer Unterlassung – ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2024 – 203 StObWs 435/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.; Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 26. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 115 Rn. 14; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9; ähnlich Spaniol a.a.O Teil IV § 115 StVollzG Rn. 69: wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt). c. Das Gericht hat den Eintritt des erledigenden Ereignisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und objektiv festzustellen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2024 – 203 StObWs 435/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14; Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 9). Für die Frage der Feststellung der Erledigung besteht keine Bindung an die Erledigterklärung des Antragstellers (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2024 – 203 StObWs 435/24 –, juris Rn. 6; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14). d. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Strafvollzug der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme ein erledigendes Ereignis darstellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur noch nicht abschließend geklärt (ausführlich zum Meinungsstand BayObLG, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 204 StObWs 557/24 –, juris Rn. 16 ff.). Eine nicht unmaßgebliche Meinung in der neueren Rechtsprechung und Literatur vertritt die Rechtsauffassung, dass nach der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme die Beschwer für den Gefangenen in der Regel nicht dadurch entfällt, dass die Maßnahme vollzogen wird. Denn zum einen bestehe auch nach dem Vollzug der Maßnahme die diskriminierende Wirkung des Schuldvorwurfs (und der Sanktion) fort, zum anderen könne einer vollzogenen Maßnahme im Rahmen von sich anschließenden Entscheidungen, etwa über die Ahndung späterer Pflichtwidrigkeiten oder im Verfahren über eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe, eine maßgebliche Bedeutung zukommen. Daher liege in dem Vollzug der Maßnahme keine Erledigung im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG (KG, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 Ws 405/03 Vollz –, juris Rn. 5 f.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 1 Ws 129/06 –, juris Rn. 19 f. zu einem zur Bewährung ausgesetzten Arrest; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 1991 – 1 Vollz (Ws) 48/91 –, juris; Nestler/Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze 13. Aufl. Kap. P Rn. 79; Euler a.a.O. § 115 Rn. 14; differenzierend nach der Art der verhängten Maßnahme Arloth/Krä, a.a.O., § 102 Rn. 10; offen gelassen Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 Ws (RB) 24/17 –, juris Rn. 4; a.A. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Maßnahme nach Ablauf der Bewährungszeit BayObLG, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 204 StObWs 557/24 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2004 – 3 Vollz (Ws) 133/03 –, juris Rn. 13 (ohne Begründung); Laubenthal, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. Kap. 11 Abschn. M Rn. 26). e. Für die Ansicht, der Vollzug führe nicht zwingend zur Erledigung und lasse die Zulässigkeit eines Anfechtungsantrags unberührt, spricht, dass auch die Anordnung einer bereits vollzogenen Disziplinarmaßnahme als strafähnliche Sanktion noch unmittelbar – belastend – fortwirken kann. Die förmliche Aufhebung einer angeordneten Maßnahme – mit der entsprechenden Pflicht zur Bereinigung der Personalakte – kann zudem dem Rechtsschutzbegehren des Strafgefangenen am effektivsten Geltung verschaffen. In der Fallkonstellation eines rechtsfehlerfrei festgestellten Pflichtenverstoßes bei gleichzeitig ermessensfehlerhaft ausgewählter Disziplinarmaßnahme ermöglicht es ausschließlich die Anfechtungsklage, dass die Behörde eine neue, materiell-rechtlich einwandfreie Entscheidung über die Frage der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme treffen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 Ws 405/03 Vollz –, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 1991 – 1 Vollz (Ws) 48/91 –, juris Rn. 19; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 1 Ws 129/06 –, juris Rn. 21). f. Der Senat kann die Entscheidung der Rechtsfrage hier offen lassen, da dem Antragsteller mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG nach einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff (hier in Form des Arrestes) in einem noch nicht abgeschlossenen Strafvollzugsverfahren die Weiterverfolgung der gerichtlichen Überprüfung einer nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Seiten der Anstalt vollzogenen Maßnahme in der Rechtsbeschwerdeinstanz uneingeschränkt eröffnet sein muss (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. November 2024 – 203 StObWs 550/24 –, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03 –, juris Rn. 4; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Februar 2004 – 2 BvR 1709/02 –, BVerfGK 2, 318-325; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 –, BVerfGE 104, 220-238; Spaniol a.a.O. Teil IV § 116 StVollzG Rn. 5; Arloth/Krä a.a.O. § 116 Rn. 2 m.w.N.; Walter/Lindemann/Lesting in Feest/Lesting/Lindemann a.a.O. Teil II § 89 15. Abschnitt Rn. 17; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. Kap. 12 J § 116 Rn. 11; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, a.a.O. 11. Kap., Abschn. M Rn. 26). g. Das Rechtsbeschwerdegericht kann hier aufgrund der zureichenden Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ohne eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 2017 – 1 Vollz (Ws) 64/17 –, juris). III. Die Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer allgemein eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG) geltend macht, weil die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt habe, ist entgegen § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht hinreichend ausgeführt und damit nicht zulässig erhoben. Nach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Diese Angaben müssen so genau und vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten und sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 203 StObWs 502/22 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat es hier versäumt, bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, sowie die Beweismittel, derer sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, zu benennen und die Umstände, die das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen, darzulegen (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). 2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung zeigt keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Der Anfechtungswie auch der hilfsweise in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte Feststellungsantrag versagen. Die Strafvollstreckungskammer ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass die disziplinarische Ahndung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. a. Gemäß Art. 88 Abs. 1 S. 2 BayStVollzG (insoweit gleichlautend § 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG) darf ein Strafgefangener durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen oder anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören. Verstößt er schuldhaft gegen diese Pflicht, kann der Anstaltsleiter nach Art. 109 BayStVollzG gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen. Welche Disziplinarmaßnahmen zulässig sind, ergibt sich abschließend aus Art. 110 BayStVollzG. b. Ob das Verhalten des Betroffenen objektiv und subjektiv einen disziplinarisch zu verfolgenden Tatbestand erfüllt, unterliegt im Strafvollzugsrecht der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. April 2020 – 2 BvR 1935/19 –, juris Rn. 29; Laubenthal in: Schwind/ Böhm/ Jehle/ Laubenthal, a.a.O., Kap. 11 Abschn. M Rn. 26; Arloth/Krä, a.a.O., StVollzG § 102 Rn. 10 m.w.N.). Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme stellt eine strafähnliche Sanktion dar, für die der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Eine Disziplinarmaßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 290/23 –, juris Rn. 96 m.w.N.). c. Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängte Sanktion insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. April 2008 – 2 BvR 2144/07 –, BVerfGK 13, 472-480, juris Rn. 40 m.w.N.). d. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen eines Gefangenen ist zu berücksichtigen, dass auch diese den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen und deshalb die Verhängung von Sanktionen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung berührt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 1567/93 –, juris; Arloth/Krä a.a.O. § 82 Rn. 3; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. 11. Kapitel B II Rn. 4). Es bedarf daher grundsätzlich der Aufklärung, in welchem Zusammenhang und aus welchem Anlass die beanstandeten Äußerungen gemacht worden sind und in welchem Maße sie zu einer Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führen können. e. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme nach Art. 110 BayStVollzG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Inhabers der Disziplinarbefugnis (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 290/23 –, juris Rn. 97 m.w.N.; Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, a.a.O. 11. Kap., Abschn. M Rn. 19). f. Gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG ist diese Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG von der Strafvollstreckungskammer nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Diese hat im Rahmen ihrer Entscheidung insbesondere zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 290/23 –, juris Rn. 97 m.w.N.). g. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in ihrem angefochtenen Beschluss auch unter Beachtung der Meinungsfreiheit des Strafgefangenen und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. aa. Die Vollzugsanstalt stützte die Verhängung der Disziplinarmaßnahme maßgeblich auf einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG. Eine zu ahndende Verfehlung von einigem Gewicht ist auf der tragfähigen Grundlage der Niederschrift über die Erhebungen (vgl. Art. 113 Abs. 1 S. 3 BayStVollzG) hinreichend festgestellt. Der Strafgefangene hat in seiner Anhörung am 12. Dezember 2024 im Disziplinarverfahren eingeräumt, die Türe mit dem Fuß aufgestoßen zu haben. Er hat auch zugestanden, dass er auf die Rüge des Bediensteten, wie er mit Anstaltseigentum umgehen würde, eine Handbewegung gemacht und im Beisein weiterer Gefangener so etwas gesagt hätte, wie, der Bedienstete solle mal ruhiger werden. Der Bedienstete, so der Strafgefangene in der Anhörung, verhalte sich spätpubertär. Den Vortrag der Anstalt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach schwere Disziplinarverfehlungen begangen hatte, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit seinem neuen Vorbringen in der Rechtsbeschwerde, es hätte sich nicht um eine Glastüre, sondern um eine Stahltüre gehandelt, kann der Beschwerdeführer in der auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkten Rechtsbeschwerdeinstanz nicht gehört werden. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat er insoweit nicht erhoben. Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde trifft es demnach zu, dass der Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt mit einem wuchtigen Tritt eine Türe auftrat und den ihn dafür rügenden Bediensteten im Beisein weiterer Strafgefangener zumindest aufforderte, mal ruhiger zu werden. Dieser vom Strafgefangenen eingeräumte Sachverhalt stellt eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine zu verhängende Disziplinarmaßnahme dar, ohne dass es auf den zwischen den Beteiligten umstrittenen exakten Wortlaut der Äußerung des Strafgefangenen ankommen würde. Die Aufforderung des Strafgefangenen im Beisein von Mitgefangenen, der ihn rügende Bedienstete solle ruhiger werden, stellt in Verbindung mit der von der Aufsichtsperson zuvor ausgesprochenen Beanstandung des Gefangenen ein ungebührliches Ansinnen dar, das geeignet ist, die Autorität des Bediensteten in der Anstalt nachhaltig zu untergraben. Würden derartige Reaktionen von Gefangenen auf rechtmäßig ergangene Hinweise der Vollzugsbediensteten auf das Gebot einer pfleglichen Behandlung von Anstaltseigentum sanktionslos hingenommen, führte dies zu einer deutlichen Schwächung des geregelten Miteinanders. bb. Auch im Hinblick auf Art. 5 GG war die Äußerung des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkt der – gerade in dem besonders stark von Über- und Unterordnung geprägten Strafvollzugsverhältnis beachtlichen – Machtkritik ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane, abwertende, am unteren Rand der Beleidigung und des Widerstandes liegende Reaktion auf die Ansprache durch den Vollzugsbediensteten handelte; jedoch hätte sich der Antragsteller angesichts der berechtigten Ansprache besondere Zurückhaltung auferlegen müssen. Stattdessen hat er im Rahmen seiner Anhörung das Verhalten des Vollzugsbediensteten noch zusätzlich als „spätpubertär“ bezeichnet. Bei der Schuldangemessenheit der disziplinarischen Ahnung ist neben der Uneinsichtigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen, dass es sich bereits um eine wiederholte Ahndung des Strafgefangenen handelte. cc. Auch die seitens der Vollzugsanstalt getroffene Ermessensentscheidung, das Verhalten des Gefangenen mit der Verhängung eines dreitägigen Arrestes zu sanktionieren, ist nicht zu beanstanden. Der bereits vorgeahndete Antragsteller verletzte mit seinem Tritt gegen das Eigentum und seinem Benehmen gegenüber dem Bediensteten erheblich die Ordnung innerhalb der Haftanstalt. Der Entscheidung des Anstaltsleiters lässt sich hinreichend entnehmen, dass die Vollzugsbehörde rechtsfehlerfrei einerseits die Rechte des Antragstellers bedachte und in die Abwägung einstellte, andererseits jedoch auch das Interesse an einem geordneten Zusammenleben abwog. Zum Zwecke der Disziplinierung des jede Schuld von sich weisenden Gefangenen und um Nachahmungen zu unterbinden, erfolgte die ausgesprochene Ahndung ermessensfehlerfrei. Auch der von der Rechtsbeschwerde ins Feld geführte Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht zu besorgen. Die Einwände des Antragstellers zeigen keinen Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung auf. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 208 StVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 GKG.