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Beschluss

206 StRR 355/24

BayObLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Verurteilung gem. § 238 StGB setzt Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale voraus. Der Vorsatz muss auch die Eignung seines Handelns für die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung der Geschädigten umfassen. Zwar genügt auch diesbezüglich für die Annahme vorsätzlichen Handelns die Feststellung, dass der Täter die Eignung erkannt und diese billigend in Kauf genommen hat, wozu es jedoch ausdrücklicher Feststellungen bedarf. Eine solche liegt eher fern, wenn der Täter vom Nachstellungsopfer weder bemerkt werden noch auch nur eine nachfolgende Information des Opfers über vorangegangene Nachstellungen will und dies auch nicht billigend in Kauf nimmt. (Rn. 7 – 14) (red. LS Alexander Kalomiris) Eine Verurteilung gem. § 238 StGB setzt Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale voraus. Der Vorsatz muss auch die Eignung seines Handelns für die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung der Geschädigten umfassen. Zwar genügt auch diesbezüglich für die Annahme vorsätzlichen Handelns die Feststellung, dass der Täter die Eignung erkannt und diese billigend in Kauf genommen hat, wozu es jedoch ausdrücklicher Feststellungen bedarf. Eine solche liegt eher fern, wenn der Täter vom Nachstellungsopfer weder bemerkt werden noch auch nur eine nachfolgende Information des Opfers über vorangegangene Nachstellungen will und dies auch nicht billigend in Kauf nimmt. (Leitsatz der BeckRS-Redaktion, verfasst von Alexander Kalomiris) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2024 mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision deckt durchgreifende Rechtsfehler auf und führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts München II. Dem Angeklagten liegt zur Last, der Geschädigten seit dem Jahr 2018 nachgestellt und sie dadurch in ihrer Lebensführung beeinträchtigt zu haben, weshalb er bereits mehrfach rechtskräftig wegen Nachstellung (§ 238 StGB) verurteilt wurde. Verfahrensgegenständlich sind vorliegend drei Vorfälle im April 2021. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten und die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil verworfen. Zum Tatvorwurf hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen (UA S. 9/10): „Trotz dieser vorangegangenen Verurteilungen und in Kenntnis des entgegenstehenden Willens der G. E. und trotz der Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss begab sich der Angeklagte am 18.04.2021 gegen 20:30 Uhr in die Nähe der Wohnanschrift der G. E. in der L.-Str. in D. um die Geschädigte zu sehen. Er ging auf dem Gehweg in Höhe der L.-Str. 2 und sah sich dabei suchend um. Die Geschädigte parkte ihren Pkw in Begleitung ihres Vaters in der Nähe der L.-Str., um nach Hause zu gehen, als sie den Angeklagten sah. Trotz der vorangegangenen Verurteilungen und in Kenntnis des entgegenstehenden Willens der G. E. und trotz der Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss begab sich der Angeklagte auch am 24.04.2021 gegen 16:15 Uhr in die Nähe der Wohnanschrift der G. E., die ihn von ihrem Balkon aus sah. Am 29.04.2021 nach 21:00 Uhr stellte die Geschädigte G. E. ihren Pkw in einer Seiten straße in der Nähe ihrer Wohnung in der L. Str. in D. ab und rief ihren Vater an, der sie bereits seit längerem immer an ihrem Pkw abholte und begleitete weil sie sich wegen des Verhaltens des Angeklagten nicht traute, den Weg allein zurückzulegen. Als G. E. und ihr Vater in Richtung ihrer Wohnung liefen und durch den Hinterhof gingen, sahen sie den Angeklagten, der sich trotz der vorangegangenen Verurteilungen und in Kenntnis des entgegenstehenden Willens der G. E. und trotz der Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss hinter Mülltonnen versteckt hatte, um G. E. zu sehen. Aufgrund der immer noch fortwährenden Handlungen des Angeklagten konnte die nun 23-jährige Geschädigte kein normales Leben führen. Sie befand sich in ständiger Angst, auf den Angeklagten zu treffen, zumal dieser ihr gegenüber im September 2019 angekündigt hatte, sie umzubringen. Am 13.09.2019 hatte er sie an den Haaren gezogen. Weil der Angeklagten in der Vergangenheit auch immer wieder an ihrer Arbeitsstelle auftauchte, hatte sie bereits vor April 2021 ihren Arbeitsplatz gewechselt. Sie vermeidet es, Wege allein zurückzulegen und lässt sich nach dem Parken von ihrem Vater begleiten. G. E. hat sich anfangs, im Jahr 2019 und 2020, in Therapie begeben, diese vermochte jedoch ihre Angst, die durch das unbeeindruckte Auftauchen des Angeklagten weiterbesteht, nicht zu verringern. Die Handlungen des Angeklagten sind objektiv geeignet die Lebensgestaltung eines Menschen schwerwiegend zu beeinträchtigen. Der Angeklagte hat verstanden, dass die Geschädigte keinen Kontakt mit ihm wünscht, respektiert dies jedoch aus übertriebener Eigensucht nicht. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war an den genannten Tagen weder aufgehoben noch beeinträchtigt.“ Diese Feststellungen reichen nicht aus, die Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung gem. § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu tragen, denn es fehlt an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Eine Verurteilung gem. § 238 StGB setzt Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale voraus (§ 15 StGB). Der Vorsatz muss auch die Eignung seines Handelns für die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung der Geschädigten umfassen (Fischer, Kommentar zum StGB, 71. Auflage, Rn. 40 zu § 238; Krehl/Güntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 238 StGB, Rn. 74 – juris; Valerius in BeckOK StGB, 62. Edition, Stand 01.08.2024, Rn. 20). Zwar genügt auch diesbezüglich für die Annahme vorsätzlichen Handelns die Feststellung, dass der Täter die Eignung erkannt und diese billigend in Kauf genommen hat (Krehl/Güntge a.a.O.). Hierzu finden sich jedoch im angegriffenen Urteil keine Feststellungen. Diese drängen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht auf. Der Angeklagte hat ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 13/14) angegeben, er habe sich „teilweise versteckt, damit sie ihn nicht sehen könne. Damit sei das Bedürfnis des Angeklagten befriedigt gewesen (…) Er habe dabei nicht das Gefühl gehabt, dass sie ihn sehen wollte, deshalb habe er sich versteckt“. Hiermit setzt sich das Urteil nicht auseinander Dabei kann dahinstehen, ob auch ein nur heimliches Beobachten des Nachstellungsopfers bereits den Tatbestand des § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen kann (so Fischer, a. a. O., Rn. 10 zu § 238; Valerius a. a. O., Rn. 5, jeweils m. w. N.; dagegen Gazeas, Der Stalking-Straftatbestand, JR 2007, 497-505 (499) – juris), denn in jedem Fall muss der Vorsatz des Täters die Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers umfassen (s.o.). Eine solche, vom Tatvorsatz umfasste Beeinträchtigung liegt eher fern, wenn der Täter vom Nachstellungsopfer weder bemerkt werden noch auch nur eine nachfolgende Information des Opfers über vorangegangene Nachstellungen will und dies auch nicht billigend in Kauf nimmt. Dass der Angeklagte die Geschädigte heimlich beobachten wollte, wird von den getroffenen landgerichtlichen Feststellungen vorliegend nicht ausgeschlossen. Insbesondere bei der Tat vom 29.04.2021, bei der sich der Angeklagte „hinter Mülltonnen versteckte“, hätte das Landgericht die Möglichkeit erwägen müssen, dass er dort von der Geschädigten nicht gesehen werden und sie auch nicht nachträglich mit seiner Nachstellung konfrontieren, mithin ihre Lebensführung gerade nicht beeinträchtigen wollte, zumal die Tat ausweislich der Tageszeit (21:00 Uhr) nach Einbruch der Dunkelheit stattfand. Jedenfalls hätte es Ausführungen dazu bedurft, warum der Angeklagte trotz der vorgenannten Tatumstände und entgegen seiner Einlassung zumindest damit rechnete (und dies in Kauf nahm) von der Geschädigten wahrgenommen und erkannt zu werden oder auf andere Weise – z. B. durch nachträgliche Information – die Lebensführung der Geschädigten beeinträchtigen wollte. Gleiches gilt im Ergebnis für die beiden anderen Taten. Auch hier fehlen tragfähige Feststellungen zur inneren Tatseite, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch nicht aufdrängen. Insbesondere wird weder mitgeteilt, wie weit entfernt von der Geschädigten und ihrem Vater der Angeklagte sich am 18.04.2021 um 20:30 Uhr (wiederum nach Einbruch der Dunkelheit) „suchend umschaute“ noch wie weit entfernt vom Balkon der Geschädigten (welches Stockwerk?) der Angeklagte sich am 24.04.2021 aufhielt und wie er sich dort verhielt. Der Senat verkennt nicht, dass eine nicht unerhebliche Einschränkung in der Lebensführung der Geschädigten bereits dann eintreten kann, wenn der ihr seit Jahren nachstellende Angeklagte von ihr in der Nähe ihres Wohnsitzes auch nur gesehen oder wenn die Geschädigte nachträglich von stattgehabten Nachstellungen des Angeklagten informiert wird – dies entbindet das Tatgericht aber nicht von der Feststellung, dass und warum der Angeklagte eben damit in den angeklagten Fällen rechnete. Das Urteil unterliegt damit samt den ihm zugrunde Feststellungen der Aufhebung, § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen abzuweichen. Hierfür muss er auch nicht in jedem Fall einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass er die erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Löst der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten, muss er in seiner Entscheidung nicht nur die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, sondern auch seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 4 StR 542/07 –, juris). Die Begründung des Landgerichts, warum es – anders als der gehörte Sachverständige – eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ausgeschlossen hat (UA S. 22) genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte (außerhalb des angeklagten Tatzeitraums im April 2021) einer Berufstätigkeit nachgehen, mithin seinen Drang, die Geschädigte zu sehen, stundenweise zurückstellen konnte, kann nicht geschlossen werden, dass der intelligenzgeminderte Angeklagte, der zudem unter einer Störung der Impulskontrolle und Schwierigkeiten bei der Entschlüsselung der Signale der Geschädigten und der Justiz leidet (UA S. 20/21), sicher nicht eingeschränkt steuerungsfähig i.S.d. § 21 StGB war. Auch der Umstand, dass die erlittene Untersuchungshaft den Angeklagten offenbar so beeindruckte, dass er danach – bis auf einmal – weitere Aufsuchungen der Geschädigten unterließ, trägt den vom Landgericht gezogenen Schluss nicht. So hat der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte habe (auf Grund seiner im Einzelnen näher beschriebenen Defizite) „die Signale nicht verstanden“ – erst die Hafterfahrung habe dem Angeklagten offenbar die Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt. An einer tragfähigen Auseinandersetzung der Urteilsbegründung mit diesen Ausführungen des Sachverständigen fehlt es. 2. Die Kostenentscheidung war der Endentscheidung vorzubehalten.