Beschluss
102 VA 16/24
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wer als Aussonderungsberechtigter Einsicht in die Akte eines eröffneten Insolvenzverfahrens begehrt, ist nicht Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO, sondern Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO. (Rn. 27)
2. Jedenfalls im Umgang des vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 11. Mai 2000, IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777/3779 [juris Rn. 20-23]) anerkannten Auskunftsanspruchs des Aussonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter wird ein rechtliches Interesse des Aussonderungsberechtigten an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO regelmäßig zu bejahen sein. (Rn. 42 – 53)
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben, erforderlich ist, dass das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer als Aussonderungsberechtigter Einsicht in die Akte eines eröffneten Insolvenzverfahrens begehrt, ist nicht Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO, sondern Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO. (Rn. 27) 2. Jedenfalls im Umgang des vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 11. Mai 2000, IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777/3779 [juris Rn. 20-23]) anerkannten Auskunftsanspruchs des Aussonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter wird ein rechtliches Interesse des Aussonderungsberechtigten an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO regelmäßig zu bejahen sein. (Rn. 42 – 53) Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben, erforderlich ist, dass das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Der als „Beschluss“ bezeichnete Bescheid des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 2023, Az. 1507 IN 2920/22, wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 23. August 2023 auf Bewilligung von Einsicht in die Akte des Amtsgerichts München betreffend das Insolvenzverfahren mit dem Az. 1507 IN 2920/22 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin wendet sich unter Berufung auf ihre Stellung als Aussonderungsberechtigte gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Einsicht in eine Insolvenzakte. Nachdem der mit Beschluss vom 30. November 2022 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter ein Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Amtsgericht München (im Folgenden: Insolvenzgericht) aufgrund eines Eigenantrags vom 22. November 2022 am 9. Februar 2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. GmbH (im Folgenden auch: Schuldnerin); unter dem 10. Mai 2023 erstattete der Insolvenzverwalter den ersten Verwalterbericht. Vor ihrer am 10. Mai 2019 im Handelsregister eingetragenen Umbenennung firmierte die Schuldnerin unter W. B. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer W. B. war. Mit notariellem Vertrag vom 29. Juli 2021 übertrug W. B. seinen Geschäftsanteil an der V. GmbH auf M. W., der zugleich unter Abberufung W. Bs. zum neuen alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 23. August 2023 erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Insolvenzgericht, er sei wegen nicht zur Insolvenzmasse der Schuldnerin gehörender massefremder Gegenstände beauftragt, deren Aussonderung die Antragstellerin gegenüber dem Insolvenzverwalter bereits frühzeitig beansprucht habe. Nach der Information des Bevollmächtigten der Antragstellerin seien diese massefremden Gegenstände vom Insolvenzverwalter verwertet worden, weshalb um Übersendung des vom Insolvenzverwalter erstellten Gutachtens gebeten werde, in dem auch die massefremden Gegenstände bewertet worden seien. Der hierzu angehörte Insolvenzverwalter erklärte mit Schreiben vom 16. September 2023, eine „B. I. GbR“ sei weder am Insolvenzverfahren beteiligt noch dem Insolvenzverwalter anderweitig bekannt geworden; vielmehr sei die „B. G. GbR“, die auch Forderungen wegen Mietrückständen zur Tabelle angemeldet habe, Vermieterin der schuldnerischen Geschäftsräume. Nach seinen Ermittlungen bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, „dass die Vermieterin bzw. die Eheleute B. mit unredlichen Handlungen, insbesondere mit vermutlich falschen Vertragsunterlagen, Eigentumsrechte an dem werthaltigen Anlagevermögen der Schuldnerin konstruiert haben könnten.“ Insoweit verwies er auf Punkt 3.8 seines Gutachtens vom 1. Februar 2023 sowie auf die Vorbemerkung zu seinem Bericht vom 10. Mai 2023. Er gehe davon aus, dass unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner Ermittlungen der Eigentumsnachweis und damit der Nachweis des Bestehens von Aussonderungsrechten der „B. G. GbR“ nicht gelingen werde, weshalb die Herausgabe der streitbefangenen Gegenstände an die B. G. GbR verweigert worden sei. Selbst wenn ein Eigentumsnachweis gelingen sollte, bestünde zumindest ein Zurückbehaltungsrecht mit Blick auf erhebliche Ansprüche der Schuldnerin „gegen die Vermieterin bzw. gegen Frau und Herrn B.“. Hierauf reagierte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. November 2023, in welchem er ausführte, die B. G. GbR (mit H., K. und B. B. als Gesellschaftern) sei die Vermieterin des von der Schuldnerin genutzten Grundstücks, während die (allein antragstellende) B. I. GbR (zu deren Gesellschaftern über die genannten hinaus W. B. gehöre) ein Aussonderungsrecht an den Sachen geltend machen wolle, die Gegenstand des als Anlage zum Schriftsatz vorgelegten Kaufvertrags vom 30. Dezember 2019 seien. Im Kopf dieses Kaufvertrags wird die „B. I. GbR“ genannt, während es vor den (auf beiden Seiten von Herrn W. B. geleisteten) Unterschriften heißt: „Unterschrift Käufer Herr W. B.“ bzw. „Unterschrift Verkäufer Fa. W. B. GmbH“. Die ausgewiesenen Kaufpreise summieren sich auf 8.320,00 € netto bzw. 9.900,80 € brutto. Auf mehrfache Anschreiben eines früheren Bevollmächtigten habe der Insolvenzverwalter nicht reagiert; das betreffe u. a. ein (dem Schriftsatz des nunmehrigen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. November 2023 nebst Anlagen beigefügtes) Schreiben vom 28. März 2023, mit welchem dem Insolvenzverwalter „die Liste der herauszugebenden Gegenstände, de[r] Kaufvertrag vom 30.12.2019, das Kassenbuch der W. B. GmbH mit der entsprechenden Buchung des Kaufpreises und die Nutzungsvereinbarung vom 01.02.2021“ übermittelt worden sei. Ob ein Aussonderungsrecht der Antragstellerin bzw. ein Zurückbehaltungsrecht der Insolvenzschuldnerin bestehe, habe allein das Gericht (im streitigen Verfahren) zu entscheiden. Es bestehe ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (i. V. m. § 4 InsO) an der Akteneinsicht; das durch die begehrte Aussonderung begründete Verhältnis zwischen Antragstellerin und Masse beruhe unmittelbar auf dem Insolvenzverfahren, weil es sich bei dem Anspruch auf Aussonderung um einen originären gesetzlichen Anspruch handle, der mit der Insolvenzeröffnung entstehe und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sei. Damit sei der Gegenstand des Insolvenzverfahrens von konkreter rechtlicher Bedeutung für rechtliche Verpflichtungen „der Antragstellerin“ (gemeint offenbar: des Insolvenzverwalters). § 299 Abs. 2 ZPO statuiere weder einen allgemeinen Vorrang des Informationsinteresses noch umgekehrt einen generellen Vorrang der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer Daten und übrigen Belange. Beantragt wurde nunmehr Einsicht in das Insolvenzgutachten vom 1. Februar 2023 und den Bericht des Insolvenzverwalters vom 10. Mai 2023. Mit Schreiben vom 30. November 2023 machte der Insolvenzverwalter geltend, die vorigen an ihn gerichteten Schreiben seien im Namen der B. GbR erfolgt. Der Zivilrechtsweg sei zur Klärung der streitigen Fragen vorgesehen und geeignet. Im Rahmen dieses potenziellen Rechtsstreits hätte die Antragstellerin jedoch einen ungerechtfertigten Wissensvorsprung, wenn sie zuvor Einblick in die Verfahrensakte bekäme. Es sei schließlich nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten die Antragstellerin die Akteneinsicht in das gesamte Insolvenzgutachten bzw. in den gesamten Verwalterbericht als gerechtfertigt ansehe. „In dem Berichtswesen“ seien nämlich auch sensible Daten enthalten, an denen die B. I. GbR offensichtlich kein berechtigtes Interesse habe. Mit formlos übersandtem „Beschluss“ vom 18. Dezember 2023 hat die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts die „beantragte Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO vom 23.08.2023“ zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragstellerin stehe „ein Akteneinsichtsrecht als,Beteiligterʼ im Sinne der §§ 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 1 ZPO nicht zu“, weshalb ein Einsichtsrecht nur auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützt werden könne. Voraussetzung sei die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, welches das Interesse der förmlich Beteiligten, „insbesondere hier auch den anerkannten Gläubigern zugunsten der Insolvenzquote überwiegt“. Die Antragstellerin trage ohne Vorlage von Nachweisen vor, dass ihr Aussonderungsrechte zustünden. Gemäß § 4 i. V. m. § 299 ZPO könne ein Akteneinsichtsgesuch verweigert werden, wenn die Einsicht einen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Antragsteller bevorstehenden Rechtsstreit betreffe. Welche Informationen konkret erhofft würden und warum die Einsicht erforderlich sei, werde nicht vorgetragen. Das allgemeine Einsichtnehmen laufe im vorliegenden Fall dem Interesse der anderen Gläubiger zuwider und sei nicht als vorrangig anzusehen. Eine eingeschränkte Akteneinsicht könne nicht zugebilligt werden, da der Antrag diesbezüglich nicht konkret genug sei. Dem „Beschluss“, von dem nicht ersichtlich ist, dass ihn der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor dem 25. Januar 2024 erhalten hat, ist eine Rechtsbehelfsbelehrungangefügt (Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zum Bayerischen Obersten Landesgericht). Mit am 9. Februar 2024 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Entscheidung vom 18. Dezember 2023 sei trotz ihrer Bezeichnung als Justizverwaltungsakt anzusehen, da sie die Verweigerung der Akteneinsicht darauf stütze, dass die Antragstellerin Dritte im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO sei und wegen des statthaften Rechtsbehelfs auf § 23 EGGVG verweise. Zur Begründetheit seines Antrags führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, das durch das Aussonderungsbegehren begründete Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Masse beruhe unmittelbar auf dem Insolvenzverfahren, weil es sich bei dem Anspruch auf Aussonderung um einen originären gesetzlichen Anspruch handle, der mit Insolvenzeröffnung entstehe und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sei; der Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei deshalb von konkreter rechtlicher Bedeutung für die rechtlichen Belange der Antragstellerin. Entgegen dem Bescheid entbehre das Vorbringen nicht einer tatsächlichen Grundlage. Die Antragstellerin habe nicht nur die bisherige Korrespondenz vorgelegt, sondern auch den Kaufvertrag über die gegenständlichen Produktionsmaschinen vom 30. Dezember 2019, das Kassenbuch für Dezember 2019 sowie die Nutzungsvereinbarung betreffend die gegenständlichen Maschinen zwischen der Antragstellerin und der V. GmbH vom 1. Februar 2021. Die Rechtspflegerin begründe weder, warum die vorgelegten Nachweise nicht ausreichten, noch lege sie dar, welcher weiteren Nachweise es bedürfe. Das Eigentumsrecht der Antragstellerin an den Produktionsmaschinen und ihr gesetzliches Recht auf Aussonderung überwögen das Interesse der Schuldnerin an der „möglichen Kenntniserlangung“ (gemeint offenbar: Geheimhaltung) ihrer Steuerangelegenheiten und Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und zur finanziellen Lage ihres Geschäftsführers. Der Insolvenzverwalter habe in seiner Stellungnahme vom 16. September 2023 individuelle Geheimhaltungsgründe Verfahrensbeteiligter mit keinem Wort aufgezeigt. Die Sorge des Insolvenzverwalters vor der Geltendmachung gegen ihn gerichteter Haftungsansprüche sei kein der Akteneinsicht entgegenstehender Belang. Zu prüfen wäre auch, ob dem rechtlichen Interesse eines Dritten nicht durch eine auf bestimmte Aktenteile begrenzte Einsicht entsprochen werden könne. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung lasse sich aus dem „Beschluss“ vom 18. Dezember 2023 nicht erkennen. Auch aus den Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16. September und 30. November 2023 ergebe sich keine andere Beurteilung. Unter dem 6. März 2024 hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung „als unbegründet zu verwerfen“. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die behauptete Aussonderungsberechtigung eine Einsicht in die Insolvenzakte erforderlich mache. Da das rechtliche Interesse nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden sei, bleibe kein Raum für eine Ermessensausübung; eine Glaubhaftmachung fehle völlig. Mit Verfügung vom 18. März 2024 hat der Senatsvorsitzende den Antragstellervertreter darauf hingewiesen, dass mit Blick auf den Umstand, dass die herauszufordernden Gegenstände bekannt seien, das für die begehrte Akteneinsicht erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft erscheine und in Anbetracht des Kaufvertrags vom 30. Dezember 2019 Zweifel an der Schlüssigkeit des Antrags bestünden, da er geschlossen worden sei zwischen der W. B. GmbH und „Herr[n] W. B.“, so dass nicht ersichtlich sei, woraus sich das zur Aussonderung berechtigende Eigentum der B. I. GbR ergeben solle. Hierauf erklärte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. März 2024, diese wisse zwar, an welchen Gegenständen sie ein Aussonderungsrecht geltend mache, nicht aber, ob diese Gegenstände noch vorhanden sind und wo sie sich gegebenenfalls befinden oder ob der Insolvenzverwalter die Gegenstände bereits verwertet und was er für die verwerteten Gegenstände erhalten hat. Davon aber hänge die weitere Vorgehensweise der Antragstellerin ab. Der Kaufvertrag sei zwischen der W. B. GmbH und der B. I. GbR geschlossen worden, was sich daraus ergebe, dass im Kopf (links oberhalb des Wortes „Kaufvertrag“) stehe: „B. I. GbR / H-Straße xy / … M.“. Dass in der Unterschriftszeile als Käufer „Herr W. B.“ genannt sei, sei unschädlich; dieser sei kein Jurist. Mit Schreiben vom 5. April 2024 hat der Antragsgegner erklärt, dass die (hier schon aus dem Verfahren 102 VA 174/21 bekannte) Delegation der Erledigung von Akteneinsichtsgesuchen gemäß § 299 Abs. 2 ZPO auf den für das Verfahren zuständigen Richter bzw. Rechtspfleger fortbestehe. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 hat der Senatsvorsitzende die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die bereits zum 10. Mai 2019 erfolgte Umfirmierung von W. B. GmbH in V. GmbH ungereimt erscheine, dass W. B. ausweislich des vorgelegten Kaufvertrags noch am 30. Dezember 2019 die W. B. GmbH vertreten haben will. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 erklärt, es handle sich um eine (nach der Umfirmierung mehrfach aufgetretene) Nachlässigkeit des Herrn B.. Es wäre problemlos möglich gewesen, die V. GmbH als Verkäuferin anzugeben, da W. B. im Zeitpunkt des Kaufvertrags Gesellschafter und Geschäftsführer der V. GmbH gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des „Beschlusses“ des Amtsgerichts München vom 18. Dezember 2023 die Sache an die Justizbehörde zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen und die Verpflichtung zur Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Senats auszusprechen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. Februar 2024 als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angegriffenen Entscheidung. Mit Verfügung vom 22. August 2024 ist dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Bei der angegriffenen Entscheidung vom 18. Dezember 2023 handelt es sich (nur) um einen die begehrte Akteneinsicht auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO ablehnenden Bescheid und nicht (zugleich) um einen auf der Grundlage des § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 InsO erlassenen Beschluss. Das ergibt sich trotz der Bezeichnung der Entscheidung als „Beschluss“ und trotz des Umstands, dass in den Gründen auch ausgeführt wird, der Antragstellerin stehe „ein Akteneinsichtsrecht als,Beteiligter' im Sinne der §§ 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 1 ZPO nicht zu“, daraus, dass sich der Tenor der Entscheidung nur auf § 299 Abs. 2 ZPO, nicht aber (auch) auf § 299 Abs. 1 ZPO bezieht. Zudem ist der Entscheidung (dazu passend) ausschließlich die Rechtsbehelfsbelehrung„Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG“ beigefügt. Dass der angegriffene Bescheid sich auch (verneinend) zu der Frage äußert, ob die Antragstellerin „Beteiligte“ im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO ist, folgt schließlich aus dem in den Tatbeständen des § 299 Abs. 1 ZPO einerseits und des § 299 Abs. 2 ZPO andererseits zum Ausdruck kommenden Exklusivitätsverhältnis (“Parteien“ [§ 299 Abs. 1 ZPO] vs. „Dritte[…] Personen“ [§ 299 Abs. 2 ZPO]), das es auch bei der Anwendung allein des § 299 Abs. 2 ZPO unumgänglich macht, die Frage der Parteieneigenschaft (in der Terminologie des angegriffenen Bescheids: der Beteiligteneigenschaft) der Antragstellerin (im negativen Sinne) zu klären. b) Damit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG der einzig statthafte Rechtsbehelf, der auch in zulässiger Weise eingelegt wurde. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Bescheid vom 18. Dezember 2023 vor dem 25. Januar 2024 erhalten hätte, so dass anzunehmen ist, dass der am 9. Februar 2024 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene Antrag innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt worden ist. Eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten hat die Antragstellerin geltend gemacht, denn sie rügt unter Hinweis auf ihre Stellung als Aussonderungsberechtigte eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 24 Abs. 1 EGGVG (BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2021, 102 VA 66/21, juris Rn. 19) . 2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angegriffene Bescheid allerdings von der zuständigen Stelle erlassen worden und deshalb formell rechtmäßig. Die Verbescheidung von Akteneinsichtsgesuchen gemäß § 299 Abs. 2 ZPO in laufenden Verfahren war nach dem Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst (Teil B Nr. 16) im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids (18. Dezember 2023) dem zuständigen Referatsrichter bzw. -rechtspfleger übertragen. b) Zutreffend hat die Justizbehörde auch (ohne nähere Diskussion und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragstellerin) einen Fall des § 299 Abs. 2 ZPO (i. V. m. § 4 Satz 1 InsO) und nicht des § 299 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 4 Satz 1 InsO) angenommen. Der Akteneinsicht begehrende Antragsteller, der im (bereits eröffneten) Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht geltend macht, ist nicht Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO, sondern Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO. aa) Zu dieser Frage gibt es bislang, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung; soweit sie in der Literatur Erwähnung findet, wird zumeist ohne Diskussion oder Begründung erklärt, der Aussonderungsberechtigte sei Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO (vgl. Baumert in Braun, Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2024, § 4 Rn. 44; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 4 Rn. 61; Stephan in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 4 Rn. 33; Becker in Römermann, Insolvenzordnung, 49. EL Januar 2024, § 4 Rn. 24; Rein, NJW-Spezial 2011, 661; Trams, NJW-Spezial 2022, 533). Dabei beziehen sich Gantner/Bruns und Stephan auf Gerhard in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2004, § 4 Rn. 21, wo sich aber ebenfalls keine Begründung findet; vielmehr verweist die einschlägige Fußnote 73 lediglich auf Uhlenbruck (“InsO 12 § 4 Rn 29“). In der aktuellen (15.) Auflage dieses Kommentars (von 2019) findet sich in der allerdings thematisch einschlägigen Randnummer 29 zu § 4 InsO jedoch lediglich die Äußerung: „Durch die Verfahrenseröffnung wird der Kreis der,Beteiligtenʼ iS v § 299 Abs. 1 ZPO erheblich erweitert […]. Durch die Aufforderung zur Anmeldung ihrer Forderungen […] werden sämtliche Insolvenzgläubiger […] ebenso in das Verfahren eingebunden wie Gläubiger, die Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungsrechte am Schuldnervermögen für sich in Anspruch nehmen […]“. Bei Gerhard (in Jaeger, InsO, § 4 Rn. 21) heißt es zur Frage, ob der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Akteneinsicht begehrende Aussonderungsberechtigte Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO ist, am Ende der Fußnote 73 noch: „zweifelnd Uhlenbruck/Delhaes HRP5, Rn 28c“. bb) Ansätze einer Argumentation finden sich in folgenden Stellungnahmen: (1) Swierczok/Kontny (NZI 2016, 566/569) führen zunächst aus, dass nach überwiegender Auffassung alle (auch die nachrangigen) Insolvenzgläubiger, die Gläubiger mit Aus- und Absonderungsrechten sowie die Mitglieder des Gläubigerausschusses als Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren seien, während Massegläubigern das Recht auf Akteneinsicht nur nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO zukommen solle. Für Letzteres spreche, dass die Forderungen von Massegläubigern nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse in voller Höhe zu befriedigen seien, so dass diese nicht „im eigentlichen Sinne“ am Insolvenzverfahren teilnähmen; die Geltendmachung von Ansprüchen und die Befriedigung der Massegläubiger vollzögen sich daher außerhalb des Insolvenzverfahrens und unabhängig von diesem. Die Autoren räumen sodann ein, dass man mit dem gleichen Argument auch die aussonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Kreis der nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten ausnehmen müsste, was jedoch „nach derzeitiger hM“ nicht der Fall sei. Eine Begründung werde von der herrschenden Meinung nicht genannt; sie könne aber „darin gesehen werden, dass Massegläubiger durch ihre größere Nähe zu den Handlungen des Insolvenzverwalters weniger informations- und schutzbedürftig sind als aussonderungsberechtigte Gläubiger, die quasi ungefragt vom Insolvenzverfahren berührt werden“. (2) Madaus (in BeckOK Insolvenzrecht, 36. Ed. 15. Juli 2024, § 4 InsO Rn. 11.3) argumentiert, im eröffneten Verfahren seien auch aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger sowie Massegläubiger verfahrensbeteiligt im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO, „da ihre Rechte gegen den Insolvenzgläubiger gerichtet und damit im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu befriedigen sind, selbst wenn die konkrete Verwertungshandlung gegebenenfalls eigenständig erfolgt“. Die von Madaus (a. a. O.) nachgewiesenen abweichenden Auffassungen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung beziehen sich nur auf das Akteneinsichtsrecht von Massegläubigern (dazu unten zu cc] [2] [a]). (3) Thole (ZIP 2012, 1533/1538 f.) schließlich führt aus, es werde für das eröffnete Verfahren davon ausgegangen, dass jeder formell Beteiligte Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO sei; demnach sollten sowohl die Insolvenzgläubiger als auch die Absonderungsberechtigten „und wohl auch die Aussonderungsberechtigten erfasst sein, obwohl Letztere ja nicht wirklich am Verfahren teilnehmen“. Damit argumentiert Thole gegen eine Einbeziehung der Aussonderungsberechtigten in den Kreis der Beteiligten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO, ohne diesen Schluss ausdrücklich zu ziehen. cc) Der Senat entscheidet die offene Frage der Stellung des Aussonderungsberechtigten im bereits eröffneten Insolvenzverfahren dahingehend, dass er nicht Partei im Sinne des § 299 Abs. 1, sondern Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist. (1) Die Argumentation von Madaus (a. a. O.) erscheint mit Blick auf § 47 InsO nicht überzeugend, dessen Satz 2 anordnet, dass sich der Anspruch auf Aussonderung nach den Gesetzen bestimmt, „die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten“. Die Rechte des Aussonderungsberechtigten sind daher entgegen Madaus nicht „im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu befriedigen“, sondern lediglich durch den Insolvenzverwalter. (2) Die Beantwortung der Frage, ob der Aussonderungsberechtigte § 299 Abs. 1 oder § 299 Abs. 2 ZPO unterfällt, hängt von einem Vergleich des Aussonderungsberechtigten (§ 47 InsO) mit einem Massegläubiger (§ 53 InsO) ab. (a) Nach der mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 29. Mai 2017, 7 VA 11/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juli 2007, 7 VA 1/07, juris Rn. 18) und Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. Januar 2010, 20 VA 9/09, NZI 2010, 773/774 [juris Rn. 13]) übereinstimmenden Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 70/19, juris Rn. 10 m. w. N. auch zur Gegenmeinung) ist der Massegläubiger nicht Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO, sondern Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, weil Massegläubiger ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen haben und außerhalb dieses Verfahrens zu befriedigen sind. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlass. (b) Wie Swierczok/Kontny (a. a. O.) zutreffend ausführen, müsste man mit dem gleichen Argument auch die aussonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Kreis der im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten ausnehmen, was die „hM“ jedoch ohne Begründung nicht tue. (c) Nach Auffassung des Senats ist der von Swierczok/Kontny (und Thole, a. a. O.) nahegelegte Schluss tatsächlich zu ziehen und der Aussonderungsberechtigte im eröffneten Insolvenzverfahren aus demselben Grund wie der Massegläubiger als Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO zu behandeln. Sowohl für den Massegläubiger (§ 53 InsO) als auch für den Aussonderungsberechtigten (§ 47 InsO) ordnet die Insolvenzordnung unmissverständlich an, dass sich ihre Befriedigung nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollzieht. Führt dies dazu, den Massegläubiger nicht als Partei des Insolvenzverfahrens, sondern als Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO anzusehen, besteht kein Grund, den Aussonderungsberechtigten anders zu behandeln. Die von Swierczok/Kontny als ungenannte Begründung für die „hM“ vermutete Erwägung, dass der Massegläubiger freiwillig, der Aussonderungsberechtigte dagegen unfreiwillig vom Insolvenzverfahren berührt werde, vermag eine rechtliche Differenzierung nicht zu tragen. c) In ihrer Auffassung, die Antragstellerin habe die tatbestandliche Anforderung der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt, vermag der Senat der Justizbehörde jedoch nicht beizutreten. aa) Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO muss sich aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache; danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, IX AR (VZ) 2/19, NZI 2021, 123 Rn. 14; Beschluss vom 5. April 2006, IV AR (VZ) 1/06, ZIP 2006, 1154 Rn. 15, jeweils m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 2024, 101 VA 178/23, juris Rn. 27; Beschluss vom 8. April 2022, 101 VA 6/22, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.). bb) Bei der Ausfüllung dieses allgemeinen Maßstabs ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Aussonderungsberechtigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11. Mai 2000, IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777/3779 [juris Rn. 20-23]; s. ferner Bäuerle in Braun, InsO, § 47 Rn. 5 f.; Andres in Römermann, InsO, § 47 Rn. 67 f.; Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 130 f.; Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 47 Rn. 460-462; Haneke, BeckOK Insolvenzrecht, § 47 Rn. 139 f.; Thole in Karsten Schmidt, InsO, § 47 Rn. 95) einen Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter hat, soweit - der Aussonderungsberechtigte in entschuldbarer Weise im Ungewissen darüber ist, ob und gegebenenfalls wann das Aussonderungsgut weiterveräußert wurde und die daraus entstandenen Forderungen eingezogen wurden, - er sich die notwendigen Kenntnisse nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und - der Insolvenzverwalter die Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Aussonderungsberechtigte haben demnach Auskunftsansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter hinsichtlich Bestand und Zustand der aussonderungsbehafteten Gegenstände, können allerdings darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen selbst zu beschaffen, falls die geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich ist. cc) Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht mit ihren an das Insolvenzgericht gerichteten Schriftsätzen vom 23. August 2023 und vom 2. November 2023 im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. (1) Mit letzterem Schriftsatz und den ihm beigefügten Anlagen hat die Antragstellerin die Gegenstände, an denen sie ein Aussonderungsrecht zu haben meint, eindeutig bezeichnet. Bereits aus dem Schriftsatz vom 23. August 2023 geht hervor, dass es der Antragstellerin darum geht, die ihr vorliegende Information, es seien „die massefremden Gegenstände von dem Insolvenzverwalter verwertet“ worden, zu überprüfen. Dieses Verständnis hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit an den Senat gerichtetem Schriftsatz vom 25. März 2024 noch einmal bestätigt. Damit begehrt die Antragstellerin eine Information, die ein Aussonderungsberechtigter nach den Ausführungen zu Doppelbuchst. bb) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Insolvenzverwalter grundsätzlich verlangen kann. Im Umfang dieses Auskunftsanspruchs erkennt die Rechtsordnung zugleich ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an, was sich auch daraus ergibt, dass der Insolvenzverwalter, statt Auskunft zu erteilen, den Aussonderungsberechtigten unter Umständen auf die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen verweisen darf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in der Lage wäre, sich die gewünschten Informationen selbst zu beschaffen. (2) Die Antragstellerin hat auch die Umstände, aus denen sich ihr Eigentum und damit ihr Aussonderungsrecht an den bezeichneten Gegenständen ergeben soll, durch die mit Schriftsatz vom 2. November 2023 erfolgte Vorlage des Kaufvertrags vom 30. Dezember 2019 und des „Kassenbuchs der W. B. GmbH“ (Stand: 30. Dezember 2019) glaubhaft gemacht. Durchgreifende Bedenken bestehen insoweit nicht. (a) Zwar heißt es vor den Unterschriften unter dem Kaufvertrag vom 30. Dezember 2019 auf der Käuferseite: „Unterschrift Käufer Herr W. B.“, was darauf hindeuten könnte, nicht die Antragstellerin, sondern W. B. sei der Käufer der bezeichneten Gegenstände gewesen, in welchem Fall davon auszugehen wäre, dass die Gegenstände in Vollzug des Kaufvertrags auch an ihn und nicht an die Antragstellerin übereignet worden sind. Allerdings hat die auf diese Ungereimtheit gemäß Verfügung vom 18. März 2024 hingewiesene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. März 2024 erklärt, W. B. habe (auf Käuferseite) seine Unterschrift als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Antragstellerin geleistet, deren Nennung im Kopf des Kaufvertrags andernfalls keinen Sinn ergäbe; es sei bei der Bezeichnung vor der Unterschrift zu berücksichtigen, dass der Unterzeichnende kein Jurist sei. Diese Ausführungen hält der Senat mit Blick auf die für § 299 Abs. 2 ZPO allein erforderliche Glaubhaftmachung für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Vortrags (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003, IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139 [juris Rn. 8] m. w. N.) für hinreichend. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb hier wahrheitswidrig vorgetragen werden sollte, nicht W. B., sondern die von ihm vertretene Antragstellerin sei Käufer der bezeichneten Gegenstände. Auf der Grundlage des Vortrags, W. B. selbst sei der Käufer gewesen, wäre die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (mit W. B. als Antragsteller) in gleicher Weise möglich gewesen. (b) Auch mit Blick auf die Verkäuferseite gibt es eine Ungereimtheit, die jedoch nicht zu der Annahme führt, die Veräußerung der von der Antragstellerin bezeichneten Gegenstände habe entgegen den vorgelegten Unterlagen gar nicht stattgefunden. Die Einnahme in Höhe des Kaufpreises (9.900,80 € brutto) ist mit Datum des Kaufvertrags (30. Dezember 2019) im „Kassenbuch Fa. W. B. GmbH“ verbucht, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Umfirmierung von „W. B. GmbH“ in „V. GmbH“ bereits vollzogen war, so dass es ein „Kassenbuch Fa. W. B. GmbH“ gar nicht mehr hätte geben dürfen. Hierzu erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024, dass die Falschbezeichnung auf eine gewisse Nachlässigkeit des Herrn W. B. zurückzuführen sein müsse, der auch in den Steuerunterlagen nach der Umfirmierung noch mehrfach die alte Firmenbezeichnung verwendet habe. Es wäre jedoch kein Problem gewesen, im Kaufvertrag als Verkäuferin die V. GmbH anzugeben, da W. B. Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Firma gewesen sei. Letzteres trifft zu. Ausweislich des Handelsregisterauszugs war W. B. im Zeitpunkt des vorgetragenen Kaufvertrags (30. Dezember 2019) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der V. GmbH. Damit ist letztlich nicht anzunehmen, die falsche Firmenbezeichnung im Kassenbuch deute darauf hin, dass der vorgetragene Verkauf lediglich fingiert worden sei. (c) Ob die Antragstellerin bei Zugrundelegung des vollen Beweismaßes des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ‒ ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 12. Dezember 2023, VI ZR 76/23, NJW 2024, 1037 Rn. 15) ‒ tatsächlich ein Aussonderungsrecht zusteht, ist gegebenenfalls in einem der Akteneinsicht folgenden streitigen Verfahren zu klären. d) Da die Justizverwaltung infolge der Verneinung des Tatbestandsmerkmals des rechtlichen Interesses hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht noch nicht das ihr durch § 299 Abs. 2 ZPO eröffnete (Rechtsfolge-)Ermessen bezüglich der Gewährung von Akteneinsicht ausgeübt hat, ist dies nun nachzuholen. Der Senat kann über das Akteneinsichtsgesuch nicht selbst entscheiden, denn er ist nach § 28 Abs. 3 EGGVG nicht befugt, anstelle der zuständigen Justizbehörde eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, IX AR (VZ) 1/19, NZI 2021, 598 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 2024, 101 VA 243/23, juris Rn. 45 f.; Lückemann in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 28 EGGVG Rn. 12 f.). Nachdem die Antragstellerin lediglich Einsicht in das Insolvenzgutachten vom 1. Februar 2023 und den Bericht des Insolvenzverwalters vom 10. Mai 2023 beantragt hat, wird die Justizbehörde auch nur insoweit ihr durch § 299 Abs. 2 ZPO eröffnetes Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht auszuüben haben. Dabei sind mit Blick auf das zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Geeignetheit der begehrten Einsicht zur Verfolgung des rechtlichen Interesses, deren Erforderlichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen; erfordert es die Verfolgung des rechtlichen Interesses nicht, Einsicht in das gesamte Insolvenzgutachten und den gesamten Bericht des Insolvenzverwalters zu nehmen, so kommt die Gewährung von Einsicht in Teile dieser Unterlagen in Betracht, außerdem die Schwärzung sensibler Informationen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2. September 2021, 101 VA 100/21, NZI 2021, 1078 Rn. 29 und 31 [= juris Rn. 31 und 33] m. w. N.). III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für den (teilweise) erfolgreichen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, § 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG). Der Senat sieht auch keine hinreichenden Gründe dafür, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus der Staatskasse anzuordnen. Der Umstand, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (teilweise) Erfolg hat, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss hinzutreten, dass der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juli 2018, 5 VAs 6/18, juris Rn. 6 m. w. N.; Köhnlein in BeckOK GVG, 23. Ed. Stand: 15. Mai 2024, EGGVG § 30 Rn. 8; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 30 Rn. 5). Eine derartige Pflichtverletzung kann hier mit Blick auf die Verneinung des rechtlichen Interesses nicht festgestellt werden 2. Mithin bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung 3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.