Beschluss
203 StObWs 551/23
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG steht der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, wenn die Strafvollstreckungskammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet und ausdrücklich eine Entscheidung über einen „Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG“, also eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. (Rn. 9)
2. Verbescheidet die Strafvollstreckungskammer nicht den Antrag des Strafgefangenen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern lehnt stattdessen einen vom Strafgefangenen nicht gestellten Antrag in der Hauptsache ab, stellt dies wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände einen Verstoß gegen den Verfügungsgrundsatz dar. (Rn. 14 – 24)
3. Das Recht des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht eine für ein Hauptsacheverfahren unangemessen kurze Stellungnahmefrist setzt, ein Fristverlängerungsgesuch nicht beachtet, eine von der Verfahrensbevollmächtigten verlässlich unter Mitteilung der Hinderungsgründe angekündigte Stellungnahme ohne sachlich veranlassten Grund nicht abwartet und einen noch rechtzeitig vor Erlass eines Beschlusses bei Gericht eingegangenen Sachvortrag des Antragstellers in den Gründen der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt. (Rn. 11 – 13)
4. Begehrt ein suchtkranker Strafgefangener eine Behandlung in Form der Substitution, muss diese medizinisch angezeigt sein. Es bedarf von Seiten der Anstalt einer individuellen Abwägung dahingehend, welche Therapie im konkreten Fall am besten geeignet ist. (Rn. 34 – 36)
5. Begehrt der Gefangene eine dauerhafte Substitution, darf die Anstalt neben medizinischen und betäubungsmittelrechtlichen Aspekten auch vollzugliche Ziele in die Entscheidung mit einbeziehen. (Rn. 36)
6. Soll eine bei der Inhaftierung bereits laufende Substitutionsbehandlung beendet werden, hat die Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen, dass ein Behandlungsabbruch in der Regel mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial für die Gesundheit des Patienten verbunden ist. (Rn. 37)
1. Das Recht des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die Strafvollstreckungskammer der Verfahrensbevollmächtigten eine für ein Hauptsacheverfahren unangemessen kurze Stellungnahmefrist gesetzt hat, ein Fristverlängerungsgesuch nicht mehr beachtet und der noch rechtzeitig vor Erlass des Beschlusses eingegangenen Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt wird. (Rn. 11 – 13) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Begehrt der Strafgefangene eine dauerhafte Substitution, darf die Anstalt neben medizinischen und betäubungsmittelrechtlichen Aspekten auch vollzugliche Ziele in die Entscheidung mit einbeziehen. (Rn. 36) (red. LS Alexander Kalomiris)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG steht der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, wenn die Strafvollstreckungskammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet und ausdrücklich eine Entscheidung über einen „Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG“, also eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. (Rn. 9) 2. Verbescheidet die Strafvollstreckungskammer nicht den Antrag des Strafgefangenen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern lehnt stattdessen einen vom Strafgefangenen nicht gestellten Antrag in der Hauptsache ab, stellt dies wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände einen Verstoß gegen den Verfügungsgrundsatz dar. (Rn. 14 – 24) 3. Das Recht des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht eine für ein Hauptsacheverfahren unangemessen kurze Stellungnahmefrist setzt, ein Fristverlängerungsgesuch nicht beachtet, eine von der Verfahrensbevollmächtigten verlässlich unter Mitteilung der Hinderungsgründe angekündigte Stellungnahme ohne sachlich veranlassten Grund nicht abwartet und einen noch rechtzeitig vor Erlass eines Beschlusses bei Gericht eingegangenen Sachvortrag des Antragstellers in den Gründen der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt. (Rn. 11 – 13) 4. Begehrt ein suchtkranker Strafgefangener eine Behandlung in Form der Substitution, muss diese medizinisch angezeigt sein. Es bedarf von Seiten der Anstalt einer individuellen Abwägung dahingehend, welche Therapie im konkreten Fall am besten geeignet ist. (Rn. 34 – 36) 5. Begehrt der Gefangene eine dauerhafte Substitution, darf die Anstalt neben medizinischen und betäubungsmittelrechtlichen Aspekten auch vollzugliche Ziele in die Entscheidung mit einbeziehen. (Rn. 36) 6. Soll eine bei der Inhaftierung bereits laufende Substitutionsbehandlung beendet werden, hat die Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen, dass ein Behandlungsabbruch in der Regel mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial für die Gesundheit des Patienten verbunden ist. (Rn. 37) 1. Das Recht des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die Strafvollstreckungskammer der Verfahrensbevollmächtigten eine für ein Hauptsacheverfahren unangemessen kurze Stellungnahmefrist gesetzt hat, ein Fristverlängerungsgesuch nicht mehr beachtet und der noch rechtzeitig vor Erlass des Beschlusses eingegangenen Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt wird. (Rn. 11 – 13) (red. LS Alexander Kalomiris) 2. Begehrt der Strafgefangene eine dauerhafte Substitution, darf die Anstalt neben medizinischen und betäubungsmittelrechtlichen Aspekten auch vollzugliche Ziele in die Entscheidung mit einbeziehen. (Rn. 36) (red. LS Alexander Kalomiris) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden die Beschlüsse der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 17. Oktober 2023 und vom 24. November 2023 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Der Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1000,00 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 17. Oktober 2023. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten, einer Hochschullehrerin für Recht an der Fachhochschule D., vom 12. September 2023 hat der Strafgefangene bei der Strafvollstreckungskammer unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit den „Antrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG“ gestellt, die Justizvollzugsanstalt Kaisheim (JVA) zu verpflichten, den Antragsteller umgehend mit einer adäquaten Dosis Polamidon oder Buprenorphin zu substituieren in Entsprechung der Dosis, die er außerhalb des Vollzugs erhalten habe. Der Antragsteller, der betäubungsmittelabhängig sei und an diversen Erkrankungen leide, sei vor der Inhaftierung annähernd 17 Jahre lang mit den benannten Medikamenten substituiert worden. Nunmehr sei vom medizinischen Dienst der JVA gegen den Willen des Strafgefangenen entschieden worden, die Substitutionsbehandlung auszuschleichen. Dies habe gravierende gesundheitliche Folgen für den Antragsteller. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte bei der JVA – bislang – erfolglos den Antrag gestellt hätte, die Substitutionsbehandlung umgehend wieder aufzunehmen, sei Eilrechtsschutz geboten. Die Strafvollstreckungskammer hat das Verfahren als Antrag nach § 114 StVollzG geführt, der Justizvollzugsanstalt zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Stellungnahmefrist von 5 Tagen gewährt, der Verfahrensbevollmächtigten eine Stellungnahmefrist von drei Tagen zugestanden, und auf den Antrag der Bevollmächtigten auf Fristverlängerung bis zum 13. Oktober 2023 eine Wiedervorlage des Verfahrens zum 16. Oktober 2023 verfügt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den „Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.09.2023“ kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Eilantrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG sei als Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG „auszulegen“. Die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt für den Abbruch der Maßnahme halte das Gericht für zutreffend, nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes lägen ernsthafte Zweifel vor, ob die Substitutionsbehandlung die richtige Therapieform sei. Mit der dem Gericht mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Oktober 2023 für den 16. Oktober 2023 angekündigten, per Telefax am 15. Oktober 2023 eingegangenen, mit Eingangstempel 16. Oktober 2023 versehenen ausführlichen Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten hat sich die Strafvollstreckungskammer in den Gründen ihrer Entscheidung nicht befasst. Auf die Anhörungsrüge der Verfahrensbevollmächtigten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24. November 2023 entschieden, dass es mit dem Beschluss vom 17. Oktober 2023 „auch nach Kenntnis des Schriftsatzes vom 16.10.2023“ sein Bewenden habe. Der Strafgefangene hat gegen den ihm am 23. Oktober 2023 zugestellten Beschluss vom 17. Oktober 2023 mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. November 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt und die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten für das weitere Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt neben materiellen Mängeln die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes. Die Strafvollstreckungskammer habe nicht über seinen Antrag auf Eilrechtsschutz entschieden. Sie habe diesen Antrag vielmehr (zu Unrecht) in einen Hauptsacheantrag umgedeutet. Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Oktober 2023 hat diese bei der Strafvollstreckungskammer einen Antrag nach § 109 StVollzG in der Hauptsache eingereicht und beantragt, den Bescheid der JVA Kaisheim vom 19. September 2023 aufzuheben und die JVA zu verpflichten, den Antragsteller zu substituieren. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen ließe. Zu den von der Rechtsbeschwerde umfassend dargelegten Verfahrensverstößen äußert sie sich nicht. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2024 hat die Bevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 hat das Bundesverfassungsgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass der Justizvollzugsanstalt Kaisheim im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben werde, dem Beschwerdeführer eine hinsichtlich Art und Umfang durch den ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt zu bestimmende und zu überwachende Substitutionsbehandlung bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug, längstens für die Dauer von sechs Monaten zu gewähren. Das Strafende sei für den 17. Dezember 2023 vorgemerkt, nach Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten werde der Beschwerdeführer voraussichtlich am 15. Dezember 2023 entlassen. Am 17. Juli 2023 hätte der Beschwerdeführer letztmalig eine Dosis des Substitutionsmittels erhalten. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer ungeachtet eines Hinweises des Senats nicht eingereicht. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile aus der Haft entlassen worden ist. II. Die frist- und formgerecht (Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 bis 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zulässig. Gegen die Zulässigkeit der Vertretung des Beschwerdeführers durch die Hochschullehrerin bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2021 – 203 StObWs 176/21 –, juris). Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG steht der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, weil die Strafvollstreckungskammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet und ausdrücklich eine Entscheidung über einen „Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG“, also eine Hauptsachenentscheidung getroffen hat. III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer leidet an mehreren schwerwiegenden Mängeln. 1. Die Rechtsbeschwerde dringt bereits mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch. a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine – angemessene – Gelegenheit gibt, sich zu einer im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 06. Juni 2011 – 2 BvR 2076/08-, juris Rn. 3, und Nichtannahmebeschluss vom 04. März 2016 – 2 BvR 550/15-, juris Rn. 3; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe I § 115 Rn. 6). Das Recht ist auch verletzt, wenn das Gericht die Ausführungen der Beteiligten nicht zur Kenntnis nimmt und nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 -1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 ff., juris Rn. 43). Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, a.a.O. -2 BvR 2076/08-, juris Rn. 3 m.w.N. und – 2 BvR 550/15-, juris Rn. 4). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihrer Äußerungen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff., juris Rn. 42). Zwar sind die Gerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 -1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 ff., juris Rn. 44). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG a.a.O.). Ergibt sich allerdings aus den besonderen Umständen des Einzelfalls, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG a.a.O.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. April 2020 – 1 BvR 2326/19 –, juris Rn. 11). b. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer Entscheidung der Hauptsache das Recht des Strafgefangenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie der Verfahrensbevollmächtigten eine für ein Hauptsacheverfahren unangemessen kurze Stellungnahmefrist gesetzt, das Fristverlängerungsgesuch vom 13. Oktober 2023, bei Gericht eingegangen am selben Tage, nicht mehr beachtet, die von der Verfahrensbevollmächtigten verlässlich unter Mitteilung der Hinderungsgründe angekündigte Stellungnahme ohne sachlich veranlassten Grund nicht abgewartet und den noch rechtzeitig vor Erlass ihres Beschlusses bei Gericht eingegangenen Sachvortrag des Antragstellers in den Gründen der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt hat. 2. Ein weiterer gravierender Mangel der Entscheidung liegt darin begründet, dass die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Strafgefangenen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verbeschieden und stattdessen rechtsfehlerhaft einen vom Strafgefangenen nicht gestellten Antrag in der Hauptsache abgelehnt hat. Mit dieser Verfahrensweise, die sich von der Fallgestaltung einer die Hauptsache vorwegnehmenden Gewährung von Eilrechtsschutz (vgl. dazu Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe H § 114 Rn. 7; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juli 2014 – 2 BvR 1491/14 –, juris) grundlegend unterscheidet, hat das Gericht den Verfügungsgrundsatz verletzt. a. Der Verfahrensgrundsatz besagt, dass im Strafvollzugsverfahren der Streitgegenstand durch das im Antrag vorgebrachte Begehren mit bindender Wirkung für die Strafvollstreckungskammer und die anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt und begrenzt wird (st. Rspr., vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baierl, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., StvollzG, KapP II Rn. 67 m.w.N.; Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe I § 115 Rn. 1; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 1 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz –, juris). Aus dem Verfügungsgrundsatz folgt einerseits die Verpflichtung der Strafvollstreckungskammer, über das Antragsbegehren zu entscheiden, andererseits jedoch auch das Verbot, über ein nicht anhängig gemachtes Begehren zu entscheiden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 Ws 257/14 Vollz –, juris zu einem rechtswidrig umgedeuteten Streitgegenstand). b. Entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer konnte der mit anwaltlichem Schriftsatz formulierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ausgelegt werden. aa. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Strafvollzugsverfahrens unterliegen zwar grundsätzlich der Auslegung. Diese hat sich jedoch stets am erklärten Willen des Erklärenden zu orientieren (Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 1). bb. Danach ist hier nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Hauptsache verstanden werden musste. c. Eine Umdeutung des Antrags kam ebenfalls nicht in Betracht. aa. Für das Verwaltungsverfahren, dem das Strafvollzugsverfahren nach §§ 109 ff. StVollzG angenähert ist (vgl. Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 1; Bachmann a.a.O.), ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden kann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 – 2 B 20/98 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 30/12 –, juris Rn. 4). bb. Entsprechendes hat im Strafvollzugsverfahren, das ebenfalls vom Verfügungsgrundsatz geprägt ist, für das Verhältnis von Eilantrag und Hauptsacheverfahren zu gelten (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 Ws 324/14 Vollz –, juris Rn. 12 zum Verbot der Umdeutung eines Antrags nach § 109 StVollzG; KG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 2 Ws 257/14 Vollz –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 2 Ws 260/18 Vollz –, juris zum Erlass einer Eilentscheidung ohne Antrag). aaa. Bei Anträgen auf Eilrechtsschutz und auf Entscheidung in der Hauptsache handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände in unterschiedlichen Verfahrensarten (zutreffend KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2008 – 2 Ws 673/07 Vollz –, juris; zu den Unterschieden auch Senat, Beschluss vom 15. April 2019 – 203 StObWs 227/19 –, juris Rn. 25). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnung zur Sicherung eines bestehenden Zustandes gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder dass die einstweilige Regelung eines vorläufigen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist (Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Während in der Hauptsache eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet, ist das Eilverfahren somit auf eine summarische Prüfung des Sachverhalts reduziert (vgl. Laubenthal a.a.O. 12. Kapitel Rechtsbehelfe H § 114 Rn. 4). Die einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs spricht und ein Anordnungsgrund gegeben ist. Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Tatrichter eine Folgenabwägung vorzunehmen. Das Gericht muss das gerichtliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter besonderer Berücksichtigung der sich aus der Sache ergebenden Dringlichkeit gestalten (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. März 2023 – 2 BvR 116/23 –, juris Rn. 19 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 1958/93 –, juris Rn. 19). Hierzu gehört das Setzen angemessen kurzer Stellungnahmefristen. Eine förmliche Beweisaufnahme ist wegen der Eilbedürftigkeit weder erforderlich noch geboten (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 114 Rn. 4). Das Gericht kann nach § 114 Abs. 2 S. 3 2. Hs StVollzG – auf Antrag oder von Amts wegen – seine Entscheidung jederzeit abändern oder aufheben. bbb. Begehrt ein anwaltlich vertretener Strafgefangener ausdrücklich die Gewährung von Eilrechtsschutz, stellt jedoch – noch – keinen Hauptsacheantrag (zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise vgl. § 114 Abs. 3 StVollzG), darf die Strafvollstreckungskammer nur über diesen an § 114 Abs. 2 StVollzG zu messenden Streitgegenstand entscheiden. Es liegt somit nicht in der Kompetenz des Tatrichters, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen noch nicht anhängig gemachten Antrag in der Hauptsache abzulehnen. 3. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. Oktober 2023 kann daher keinen Bestand haben. Zur Klarstellung hebt der Senat auch den bestätigenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. November 2023 auf. Die Strafvollstreckungskammer wird zu prüfen haben, ob sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einer Entlassung aus der Strafhaft (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 20 Ws 94/17 –, juris) oder infolge der vorläufigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt hat. 4. Es kommt nicht mehr maßgeblich darauf an, dass der angefochtene Beschluss den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Entscheidung nach § 115 StVollzG nicht genügen würde. a. Nach § 115 Abs. 1 S. 2 und 3 StVollzG stellt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Der Sinn dieser Regelung liegt darin begründet, dem Rechtsbeschwerdegericht, dem im revisionsähnlich ausgestalteten Verfahren der Rechtsbeschwerde ein Zugriff auf die Akten grundsätzlich verwehrt ist, allein aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung heraus eine vollständige Entscheidungsgrundlage zu bieten. Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach Maßgabe von §§ 109 ff. StVollzG müssen danach im Tatbestand das Antragsvorbringen des Antragstellers in seinem Kerngehalt sowie die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie allein aufgrund des Beschlusses überprüfen kann (Senat, Beschluss vom 30. November 2022 – 203 StObWs 430/22 –, juris Rn. 15 m.w.N.). b. Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ). Wird die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (st. Rspr., vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 51; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 676/20 –, juris Rn. 33; zur Amtsaufklärungspflicht auch Arloth/Krä a.a.O. § 115 Rn. 2; Laubenthal a.a.O. § 115 Rn. 2). c. Stellt der Strafgefangene eine ärztliche Maßnahme zur gerichtlichen Überprüfung, gilt für die Abfassung eines Gerichtsbeschlusses folgendes: aa. Nach Art. 60 Abs. 1 BayStVollzG hat der Strafgefangene Anspruch auf die Krankenbehandlung, die notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Behandlungsanspruch umfasst das medizinisch gebotene und allgemein übliche Maß an Aufwendungen, entsprechend dem, was einem Patienten in Freiheit zusteht (Senat, Beschluss vom 15. April 2019 – 203 StObWs 227/19 –, juris Rn. 33). bb. Die Entscheidung über die konkrete ärztliche Behandlung trifft der Anstaltsarzt (Senat a.a.O.). Der Gefangene hat keinen Anspruch auf eine bestimmte von ihm gewünschte Behandlungsmaßnahme (Arloth/Krä a.a.O. § 58 Rn. 3 m.w.N.; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vorb. zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 495). cc. Die Strafvollstreckungskammer prüft bei ärztlichen Anordnungen, ob der Arzt sein Ermessen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG i.V.m. Art. 60 BayStVollzG rechtmäßig ausgeübt hat (allg. Meinung; vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2021 – 203 StObWs 501/21 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 15. April 2019 – 203 StObWs 227/19 –, juris Rn. 33; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 922/11 –, BVerfGK 20, 84-92, juris Rn. 19 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2017 BeckRS 2017, 141995 Rn. 11 zur Substitution; Arloth/Krä a.a.O. § 56 Rn. 10; Nestler in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, a.a.O. 6. Kapitel Grundversorgung und Gesundheitsfürsorge D I Rn. 26). dd. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des Behandlers setzt nachvollziehbare Ausführungen der Anstalt zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Gefangenen und zur Geeignetheit der Therapie voraus (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 62303/13 –, juris Rn. 62, 80 zur Substitution). ee. Begehrt der suchtkranke Strafgefangene eine Behandlung in Form der Substitution, muss diese medizinisch angezeigt sein (Arloth/Krä a.a.O. § 58 Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2017 BeckRS 2017, 141995 Rn. 13). Die Aufnahme oder Fortsetzung einer Substitutionstherapie in der Strafhaft hat nach der Rechtsprechung keinen Vorrang gegenüber anderen, ebenfalls medizinisch indizierten Behandlungsalternativen. Jeder Einzelfall erfordert eine individuelle Abwägung dahingehend, welche Therapie für den konkreten Patienten und zum jeweiligen Zeitpunkt am besten geeignet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019 – 203 StObWs 227/19 –, juris Rn. 47; Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtmG, BtMVV § 5 Rn. 199; Patzak a.a.O. Rn. 501a). Eine Orientierungshilfe stellen die Vorschrift des § 5 BtMVV und die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger vom 8. April 2023 dar (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 58 Rn. 3). aaa. Die Richtlinien sehen in Nr. 3.1. bezüglich der Abklärung der Indikation und des Therapiekonzeptes für eine substitutionsgestützte Behandlung unter anderem die Klärung einer Opioidabhängigkeit, die Berücksichtigung im Einzelfall vorliegender Kontraindikationen sowie die Berücksichtigung der individuellen Situation des Patienten vor. Erforderlich sind eine gründliche Erhebung der Vorgeschichte des Patienten, insbesondere hinsichtlich des Drogenkonsums sowie assoziierter Begleit- und Folgeerkrankungen, eine eingehende Untersuchung des Patienten, gegebenenfalls ein Austausch mit Vorbehandlern, die Durchführung eines Drogenscreenings, die Feststellung der Opioidabhängigkeit und Indikationsstellung, die Abklärung weiterer substanzbedingter und komorbider psychischer Störungen inklusive bestehender Medikation, die Abklärung begleitender somatischer Erkrankungen, insbesondere kardialer, hepatologischer, pneumologischer und infektiöser Erkrankungen sowie die Abklärung der aktuellen Lebenssituation und gegebenenfalls vorliegender psychosozialer Belastungen. bbb. Begehrt der Gefangene eine dauerhafte Substitution, darf die Anstalt neben medizinischen und betäubungsmittelrechtlichen Aspekten auch vollzugliche Ziele in die Entscheidung mit einbeziehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. September 2001 – 3 Vollz (Ws) 75/01 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2017 BeckRS 2017, 141995 Rn. 11; Arloth/Krä a.a.O. § 58 Rn. 3; Patzak a.a.O. Rn. 496; Weber a.a.O. BtMVV § 5 Rn. 198). ff. Soll eine bei der Inhaftierung bereits laufende Substitutionsbehandlung beendet werden, hat die Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen, dass Behandlungsabbrüche in der Regel mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial für die Gesundheit des Patienten verbunden sind (vgl. Nr. 4.2 der Richtlinien; vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019 – 203 StObWs 227/19 –, juris Rn. 30 ff.; Weber a.a.O. Rn. 200). Der Drogenentzug kann – wie hier vom Antragsteller behauptet – bei einem manifest Langzeitopiatabhängigen eine starke körperliche Belastung und extremen psychischen Stress verursachen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, a.a.O. Rn. 78). Andererseits kann ein die Gesundheit ernsthaft gefährdender Beikonsum einen Abbruch der Therapie rechtfertigen (Weber a.a.O. Rn. 201; Nr. 4.2 der Richtlinien). Entsprechendes gilt im Falle einer mangelnden Absprachefähigkeit (Nr. 4.2 der Richtlinien), insbesondere wenn andere Interventionsmöglichkeiten scheitern. Bei der Frage der Beendigung einer laufenden Substitution im Strafvollzug wird zudem die Dauer des Vollzugs eine nicht unwesentliche Rolle spielen. gg. Nach diesen Vorgaben waren die Stellungnahmen der Anstalt und des Anstaltsarztes ersichtlich nicht geeignet, der Strafvollstreckungskammer eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung der Anstalt bezüglich des Abbruchs der Substitutionsbehandlung und der Verweigerung der Wiederaufnahme darzulegen. Es fehlt bereits an hinreichend substanziellen Angaben zur Krankengeschichte des Antragstellers (Anamnese) nebst Indikation, zu Diagnose und Befunden, zu dem bisherigen Therapiekonzept, zum Verlauf des bisherigen Vollzugs, zu der Risikobewertung des Beikonsums sowie zu den Vor- und Nachteilen möglicher Therapiealternativen. Es versteht sich von selbst, dass die von Seiten der JVA dem Gericht vorgelegte lückenhafte Stellungnahme des Medizinaldirektors vom 4. August 2023, die dieser ersichtlich als Rechtfertigung zu den vom Antragsteller gegen den Behandler in einer Dienstaufsichtsbeschwerde erhobenen Vorwürfe verfasst hatte, zur gerichtlichen Sachaufklärung in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gänzlich ungeeignet war. Mit dem Vortrag des Antragstellers, er leide durch den Entzug täglich an starken Schmerzen, sei psychisch schwer depressiv verstimmt und habe erfolglos um psychiatrische Konsultation nachgesucht, hat sich die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung ersichtlich nicht befasst. hh. Dass die Anstalt nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde am 19. September 2023 bezüglich des Verpflichtungsbegehrens des Antragstellers einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, hat der Tatrichter ebenfalls versäumt festzustellen, obwohl sich die Klärung der Antrags- und Bescheidlage in einem Hauptsacheverfahren für die Frage der sachdienlichen Antragstellung nach § 109 StVollzG als unerlässlich darstellt. IV. 1. Der Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe war gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V. Art. 208 BayStVollZG, § 117 Abs. 1 ZPO mangels Beibringung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuweisen. Die Einreichung des vollständig und zutreffend ausgefüllten amtlichen Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO zwingende Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Antrags auf Prozesskostenhilfe. Ein weiteres Zuwarten ist, da dem Verfahren ursprünglich ein Eilantrag zugrunde liegt, nicht geboten. Die Strafvollstreckungskammer wird das Obsiegen des Beschwerdeführers bei ihrer Kostenentscheidung berücksichtigen und über einen Prozesskostenhilfeantrag für ihre Instanz (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO) entscheiden. 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 60, 52 GKG.