Berichtigungsbeschluss
101 AR 141/22
BayObLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Senatsbeschluss mit dem Datum „6. Februar 2022“ wird dahingehend berichtigt, dass das Entscheidungsdatum der 6. Februar 2023 ist. Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§ 319 ZPO).