Urteil
3 AZR 75/24
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2025:110325.U.3AZR75.24.0
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Januar 2024 4 Sa 803/23 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23. Mai 2023 1 Ca 930/22 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf einen Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG. Der 1968 geborene Kläger ist seit Januar 1998 als Industriemeister bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft NGG, die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. Beide Parteien sind zuletzt an die tariflichen Bestimmungen der Deutschen Süßwarenindustrie gebunden, ua. an den „Tarifvertrag zur Altersvorsorge der Deutschen Süßwarenindustrie“ vom 18. April 2011 (TV AV). In dem TV AV heißt es ua.: Über die Rückkehr der Beklagten in die Tarifbindung des Flächentarifvertrags schloss diese mit der Gewerkschaft NGG am 20. Juli 2016 einen Überleitungstarifvertrag (ÜTV). Darin heißt es ua.: Auf Grundlage des § 5 Nr. 1 ÜTV zahlte die Beklagte jährlich einen Betrag iHv. 707,00 Euro auf das für den Kläger geführte Versicherungskonto bei der Pensionskasse D VVaG. Der Kläger wandelte für das Jahr 2022 durch Einzahlung entsprechender Beiträge auf das genannte Konto 3.048,00 Euro seines Entgelts um. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe für das Jahr 2022 einen Anspruch auf Gewährung des Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG iHv. 15 vH seines umgewandelten Entgelts. Der TV AV sei deutlich vor Inkrafttreten der diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung abgeschlossen worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Tarifvertragsparteien keine Regelung darüber getroffen, was mit den auf Arbeitgeberseite eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen geschehe. Da die gesetzliche Neuregelung eine Verstärkung der betrieblichen Altersversorgung bezwecke, müsse sie möglichst umfassend Anwendung finden. Falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werde, bestehe ein Sekundäranspruch in Form eines Schadensersatzanspruchs. Sollte die Beklagte, wovon nicht auszugehen sei, den gesetzlichen Anspruch gemäß § 1a BetrAVG, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllen können, liege hierin ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung für den Kläger zugelassen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage in ihrem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat unbegründet. I. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt mit den Bestimmungen des TV AV ein den dadurch begründeten Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung abschließend regelnder Tarifvertrag vor, der jedenfalls insoweit iSv. § 19 Abs. 1 BetrAVG von § 1a BetrAVG abweicht, wie danach kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgesehen ist. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) auch in Tarifverträgen abgewichen werden kann, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden. 2. Der im TV AV geregelte Anspruch auf Entgeltumwandlung weicht vom gesetzlichen Anspruch nach § 1a BetrAVG ab. Der TV AV enthält eine bezogen auf den danach vorgesehenen Anspruch auf Entgeltumwandlung abschließende Regelung. Das folgt bereits aus dem Namen des Tarifvertrags und seinen den Anspruch auf Entgeltumwandlung ausführlich regelnden Bestimmungen. § 6 TV AV enthält den Grundsatz und die Einzelheiten der Entgeltumwandlung. Die Beschäftigten haben nach § 6 TV AV einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. § 6 TV AV bestimmt zudem die der Umwandlung zugänglichen Entgeltbestandteile. § 2 TV AV bestimmt die Durchführungswege, § 7 TV AV das Entstehen und § 9 TV AV die Unverfallbarkeit des umgewandelten Entgelts. Einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG sieht der TV AV nicht vor. 3. Diese Abweichung von § 1a BetrAVG ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG zulässig. Die Tariföffnungsklausel erfasst entgegen der Auffassung des Klägers auch bereits vor dem 1. Januar 2018 geschlossene Tarifverträge. Der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BetrAVG, die Systematik sowie der gesetzgeberische Wille und der sich daraus ergebende Sinn und Zweck der Norm lassen nur den Schluss zu, dass bereits vor dem 1. Januar 2018 geschlossene Tarifverträge zur Entgeltumwandlung von § 1a BetrAVG, einschließlich des mit § 1a Abs. 1a BetrAVG neu geschaffenen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss, abweichen können (vgl. dazu ausführlich BAG 20. August 2024 3 AZR 286/23 Rn. 11 ff.). 4. Ob ein Tarifvertrag eine abschließende Regelung der Entgeltumwandlung und eine von § 1a BetrAVG abweichende Regelung enthält, ist eine Frage seiner Auslegung. Das ist beim TV AV wie gesehen der Fall. Es genügt, dass der TV AV eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss wie nach § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt. Allein dadurch sieht er eine von § 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung vor (zu diesem Aspekt vgl. BAG 8. März 2022 3 AZR 362/21 Rn. 33, BAGE 177, 257). Anders als der Kläger meint, bedarf es hierfür weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation. Es kann daher auch dahinstehen, ob in dem gemäß § 5 Nr. 1 ÜTV von der Beklagten jährlich iHv. 707,00 Euro gezahlten Betrag eine entsprechende Kompensation zu sehen wäre. II. Der Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er sollte lediglich gestellt sein, wenn der Hauptantrag deshalb der Abweisung unterläge, weil die zuständige Kasse den Arbeitgeberzuschuss rechtlich nicht annehmen könne. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.