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Urteil

3 AZR 28/24

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2024:261124.U.3AZR28.24.0
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. April 2023 11 Sa 777/22 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Oktober 2022 2 Ca 4083/22 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger mit seinen Anträgen Zinsen geltend macht. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund Tarifvertrags auszusetzen. Der Kläger war mit einem Arbeitsvertrag aus Oktober 1997 als Flugbegleiter bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt ua. folgende Abreden: Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Luftverkehr e.V. (im Folgenden AGVL), der Kläger Mitglied der Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter e.V. (im Folgenden UFO). Der AGVL und UFO regelten die betriebliche Altersversorgung im Tarifvertrag Lufthansa Rente Kabine, gültig ab dem 1. Januar 2014 (im Folgenden TV Rente Kabine). Er ist Teil einer neuen Versorgungsordnung, bei der ver.di nicht mehr Tarifvertragspartei ist. Die Versorgungskonten werden bei der L GmbH geführt. Der TV Rente Kabine enthält ua. folgende Regelungen: Anlässlich der Corona-Pandemie schlossen AGVL und UFO Mitte 2020 einen „Tarifvertrag über Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der Coronakrise (TV Krisenbeitrag und Absicherung Kabine LHA)“ (im Folgenden TV KAK) mit ua. folgenden Regelungen: Unter dem 31. August 2020 schloss die Beklagte mit der Gruppenvertretung Kabine DLH eine erste Duldungsvereinbarung (im Folgenden DV I) mit ua. folgenden Regelungen: Am 5. Oktober 2021 schlossen die Beklagte und die Gruppenvertretung Kabine DLH eine weitere „Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 ‚Now!Cabin‘“ (im Folgenden DV II), die ua. folgende Regelungen enthielt: Die Parteien schlossen zum 31. Januar 2022 einen Aufhebungsvertrag unter der Überschrift „Aufhebungsvertrag im Rahmen des Freiwilligenprogramms now!Cabin 2021 für versorgungsferne Jahrgänge“. Nr. 9 des Aufhebungsvertrags enthält folgende Regelung: Der Kläger wandte sich im Anschluss an die Beklagte und forderte sie unter Berufung auf § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK auf, die streitgegenständlichen Beiträge zur Altersversorgung zu leisten. Am 25. Mai 2022 unterzeichneten AGVL und UFO folgende „Vereinbarung zur Klarstellung“ (im Folgenden Klarstellungsvereinbarung): Der Kläger hat geltend gemacht, die Bestimmung des § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK erfasse auch Ausscheidende aufgrund der DV II. Hätten die Tarifvertragsparteien gewusst, dass weitere Freiwilligenprogramme folgten, hätten sie diese gleichermaßen einbezogen. Dies belege die Klarstellungsvereinbarung. Sie wirke unzulässig zurück. Die Aussetzung der Beiträge nur für tarifgebundene Arbeitnehmer stelle einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Zudem gehe Nr. 9 des Aufhebungsvertrags den Bestimmungen des § 2 Nr. 2 TV KAK vor. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie habe 2020 zeitgleich Verhandlungen über den Abschluss des TV KAK und eines Freiwilligenprogramms aufgenommen. Bei Abschluss des TV KAK sei der Verhandlungsstand der DV I berücksichtigt worden. Wegen der Unsicherheiten über das Verständnis der Ausnahmeregelung im TV KAK sei die Klarstellungsvereinbarung geschlossen worden. Es entstehe zusätzlicher Abrechnungsaufwand, wenn die Beitragsaussetzung für ein weiteres Freiwilligenprogramm korrigiert werden müsse. Die Anwendbarkeit des gesamten Tarifwerks mit UFO werde durch den Verweis im Aufhebungsvertrag deutlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, die gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK ausgesetzten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers aufgrund von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK iVm. § 13 TV Rente Kabine nachzuentrichten, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bestimmung, nach der die Aussetzung der Beiträge, die aufgrund des TV Rente Kabine zu entrichten sind, ua. nicht für Mitarbeiter gilt, die innerhalb der von der Beklagten gesetzten Annahmefrist des Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag abschließen, findet auf den iRd. DV II ausgeschiedenen Kläger keine Anwendung. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies bereits ihre Auslegung ohne Berücksichtigung der Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 ergibt. Jedenfalls haben die Tarifvertragsparteien mit der Klarstellungsvereinbarung die unklare tarifliche Regelung im TV KAK zulässig mit normativer Wirkung mit dem Ergebnis (rückwirkend) konkretisiert, dass § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK nicht für Arbeitnehmer gilt, die wie der Kläger erst im zweiten Freiwilligenprogramm (DV II) ausgeschieden sind. 1. Bei der Klarstellungsvereinbarung handelt sich um eine tarifvertragliche Regelung. Sie soll mit unmittelbar normativer Wirkung eine unklare tarifliche Regelung klarstellen. Das ergibt ihre Auslegung (vgl. hierzu BAG 26. Februar 2020 4 AZR 48/19 Rn. 31 f., BAGE 170, 56; in diese Richtung auch BAG 24. Juli 1990 1 ABR 44/89 zu V a der Gründe; BVerfG 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 Rn. 59; 8. September 2008 2 BvL 6/03 Rn. 23). a) Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung Regelungs- bzw. Rechtsqualität hat, hängt neben der Notwendigkeit der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dies ist im Wege der Auslegung nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu ermitteln (vgl. BAG 30. November 2022 5 AZR 27/22 Rn. 37 mwN). b) Danach handelt es sich bei der die gesetzliche Schriftform wahrenden Klarstellungsvereinbarung um die Inhaltsnorm eines Tarifvertrags iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Dies ergibt sich aus ihrem Wortlaut und dem darin zum Ausdruck kommenden Regelungswillen. So lautet die Überschrift „Vereinbarung zur Klarstellung“, die die Vereinbarung schließende Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigung sind als „Parteien“ bezeichnet und der Regelungszweck die Klarstellung des Inhalts eines Tarifvertrags ist ausdrücklich genannt. Die Formulierung, die Klarstellung solle „protokolliert“ werden, steht einer normativ wirkenden Regelung nicht entgegen. Dass es sich um eine ihrerseits bindende Vereinbarung handeln soll, wird vielmehr bereits aus der Überschrift deutlich. Der gegenüber dem TV KAK konkretisierende Regelungsinhalt besteht darin, dass ausdrücklich und abschließend klargestellt wird, sämtliche Bezugnahmen auf ein Freiwilligenprogramm oder die Freiwilligenprogramme im TV KAK beträfen ausschließlich die in der Duldungsvereinbarung vom 31. August 2020 beschriebenen freiwilligen Maßnahmen. Auch wenn die Tarifvertragsparteien mit der Klarstellungsvereinbarung „nur“ etwas klarstellen wollten, wollten sie doch erkennbar diese Folgen auch „vereinbaren“, regeln und für die Normunterworfenen normativ zur Geltung bringen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 26. Februar 2020 4 AZR 48/19 Rn. 31, BAGE 170, 56). Das betraf nicht nur § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK, sondern ausweislich der Überschrift auch § 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 2 TV KAK. Aus der Vereinbarung wird dadurch klar, dass die Tarifvertragsparteien im TV KAK die Begrenzung auf ein Freiwilligenprogramm angenommen, aber wie sie später erkannten nicht hinreichend deutlich geregelt hatten. Diese Unklarheit sollte mit der Klarstellungsvereinbarung mit verbindlicher Wirkung beseitigt werden. 2. Die tarifvertragliche Klarstellung war auch mit Rückwirkung zulässig, da sie eine unklare Rechtslage bereinigte. a) Eine rückwirkende Regelung verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient (vgl. BAG 27. März 2007 3 AZR 60/06 Rn. 34). Führt eine tarifliche Norm zur rückwirkenden Beseitigung einer unklaren Rechtslage, wird dadurch nicht in schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer etwaig begünstigenden Rechtslage eingegriffen (BAG 15. November 2011 3 AZR 113/10 Rn. 35). b) Die Regelung in § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK war in diesem Sinne in ihrer Geltung für das zweite Freiwilligenprogramm unklar. Die normunterworfenen Arbeitnehmer konnten ihr nicht ohne erhebliche Unklarheit entnehmen, dass die Rückausnahme auch für weitere Freiwilligenprogramme nach der DV I gelten sollte. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung war unklar, ob ein zweites späteres Freiwilligenprogramm mit einer weiteren Annahmefrist hiervon erfasst sein sollte. § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK spricht nur von einer Annahmefrist und einem Freiwilligenprogramm für die Arbeitnehmer, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheiden. Der Plural „Freiwilligenprogramme“ im zweiten Satzteil bezieht sich allein auf die, hier nicht in Rede stehenden, in die Versorgung ausscheidenden Arbeitnehmer. Außerdem sind Bestimmungen über die Rückausnahme von einem Grundsatz wie in § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK systematisch grundsätzlich eng zu verstehen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der DV II und der darauf beruhenden Aufhebungsverträge Ende 2021 war jedenfalls unklar, ob auch ein zweites Freiwilligenprogramm von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK erfasst sein sollte. § 2 Nr. 4 TV KAK sprach davon, dass die Beklagte „schnellstmöglich zur Verringerung des Personalüberhangs Freiwilligenprogramme anbieten“ wollte. Zeitnah zum Abschluss des TV KAK war die DV I vereinbart worden, deren Laufzeit Ende März 2021 endete. Ende 2021 konnte dagegen von „schnellstmöglich“ nicht mehr die Rede sein. Gerade in Anbetracht der langen Laufzeit des TV KAK bis Ende 2023 hätte es nahegelegen, klarer zu bestimmen, wenn nicht nur „schnellstmöglich“ vereinbarte, sondern auch spätere neu aufgelegte Freiwilligenprogramme von § 2 Nr. 2 Buchst. f TV KAK hätten erfasst sein sollen. II. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob die Aussetzung der Beiträge gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK wirksam ist. Dies hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht konsequent nicht geprüft. Sollten die Tarifnormen unwirksam sein, bestünde der Anspruch des Klägers auf die Beiträge gemäß § 13 TV Rente Kabine fort. 1. Die Regelungen des TV KAK setzen den Anspruch des Klägers auf Beitragsleistungen zur betrieblichen Altersversorgung aus § 13 TV Rente Kabine aus und verschlechtern damit seine späteren Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung im Leistungsfall. 2. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge TV Rente Kabine und TV KAK kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. a) Der Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil tarifautonomer Regelungen und den Normunterworfenen bewusst. Die materiell-rechtliche Überprüfung einer durch Tarifvertrag bewirkten Verschlechterung einer Versorgungsregelung ist beschränkt, da die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist und Tarifverträge keiner Billigkeitskontrolle unterliegen. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Den Tarifvertragsparteien stehen aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Ihnen ist eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Februar 2020 3 AZR 258/18 Rn. 31 f.; 21. August 2007 3 AZR 102/06 Rn. 43 mwN, BAGE 124, 1). Für diese Prärogative spricht auch im Betriebsrentenrecht, dass der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 1 BetrAVG die Möglichkeit eingeräumt hat, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von §§ 2, 2a Abs. 1, §§ 3 und 4 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (BAG 18. Februar 2020 3 AZR 258/18 Rn. 33; 31. Juli 2018 3 AZR 731/16 Rn. 39 mwN, BAGE 163, 192). b) Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 31. Juli 2018 3 AZR 731/16 Rn. 40, BAGE 163, 192; 27. Februar 2007 3 AZR 734/05 Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321). Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Versorgungsempfänger ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (zum Begriff vgl. BAG 27. März 2014 6 AZR 204/12 Rn. 46, BAGE 147, 373). Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen die Tarifvertragsparteien daher dieser legitimierenden Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (BAG 18. Februar 2020 3 AZR 258/18 Rn. 37; 31. Juli 2018 3 AZR 731/16 aaO; 20. September 2016 3 AZR 273/15 Rn. 34 mwN). Ist der Eingriff nicht schwerwiegend, reicht jeder sachliche Grund aus (BAG 28. Juli 2005 3 AZR 433/04 Rn. 29 f.). 3. Ob die Aussetzung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers zulässig war, kann der Senat nicht selbst beurteilen. a) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Beschränkungen in § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c TV KAK haben durchaus einiges Gewicht, da sie die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung in erheblicher Höhe aussetzen und damit die spätere Altersversorgung schmälern. Allerdings verringern sie allein die spätere, noch aufzubauende Versorgung und beschränken die Aussetzung auf einen maximalen Zeitraum von drei Jahren zudem zeitversetzt in einzelnen Bereichen der Versorgung. Ob dafür ein sachlicher Grund vorliegt, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Das Landesarbeitsgericht wird der Beklagten im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, hierzu näher vorzutragen. b) Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob die Maßnahme in einem nachvollziehbaren Verhältnis zum Anlass und anderen Sanierungsmaßnahmen stand. So lässt sich zwar bereits dem TV KAK entnehmen, dass auch anderweitige Sanierungsmaßnahmen vorgesehen waren, wie etwa die Aussetzung von Steigerungsstufen bei der Gehaltsentwicklung. Den vorgesehenen Einbußen steht überdies ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gegenüber. Ohne nähere Feststellungen zum Anlass der Maßnahmen ist eine abschließende Würdigung jedoch nicht möglich. III. Das Berufungsgericht wird außerdem zu prüfen haben, ob sachliche Gründe dafür vorlagen, dass die Tarifvertragsparteien nur Mitarbeiter, die bereits im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms ausschieden, von der Aussetzung der Beiträge ausgenommen haben, nicht aber Mitarbeiter, die wie der Kläger, erst im Rahmen der DV II eine Ausscheidensvereinbarung schlossen. Sollte es daran fehlen, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur dadurch zu beheben ist, dass auch den erst im Rahmen der DV II ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Ausnahme von der Beitragsaussetzung zugutekommt. 1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze auch der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Allerdings ist zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei ihrer Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind, sowie ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt in der Regel, wenn für die getroffene Regelung ein sachlicher Grund besteht (BAG 23. Februar 2021 3 AZR 618/19 Rn. 39 f., BAGE 174, 116; 29. September 2020 9 AZR 364/19 Rn. 47 mwN, BAGE 172, 313; 3. Juli 2019 10 AZR 300/18 Rn. 19). 2. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird der Beklagten Gelegenheit zu geben sein, näher zum Zweck der Ausnahme von der Beitragsaussetzung für Arbeitnehmer, die im Rahmen des ersten Freiwilligenprogramms ausschieden, und den Gründen vorzutragen, diese Ausnahme nicht auch auf erst im Rahmen späterer Freiwilligenprogramme ausscheidende Arbeitnehmer zu erstrecken. IV. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil den Regelungen des TV KAK iVm. der Klarstellungsvereinbarung eine für den Kläger günstigere einzelvertragliche Regelung im mit der Beklagten geschlossenen Aufhebungsvertrag vorginge. 1. Der Kläger ist tarifgebunden. Der TV KAK kommt auf sein Arbeitsverhältnis normativ zur Anwendung. 2. Die Auslegung des Aufhebungsvertrags ergibt, dass darin keine von den Tarifbestimmungen abweichende Regelung zur Aussetzung der Beiträge getroffen ist. Mit der Bezugnahme in Nr. 9 des Aufhebungsvertrags auf den TV Rente Kabine sind vielmehr auch der diesen modifizierende TV KAK sowie die Klarstellungsvereinbarung vom 25. Mai 2022 in Bezug genommen. a) Beim Aufhebungsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 12. Juni 2024 4 AZR 202/23 Rn. 20, 21). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle von ihr erfassten Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 21. November 2023 3 AZR 44/23 Rn. 16). c) Danach ist Nr. 9 des Aufhebungsvertrags dahin auszulegen, dass sowohl der TV Rente Kabine als auch ihn etwaig ändernde Tarifverträge in Bezug genommen sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Regelung nicht dynamisch auf den TV Rente Kabine und damit nicht einschließlich ihn ändernder oder ergänzender Tarifverträge verwiesen wurde. Daran ändert es nichts, dass die Verweisung insbesondere im Hinblick auf etwaige Unklarheiten betreffend die ursprüngliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag und daraus folgende Auslegungsstreitigkeiten (vgl. BAG 28. April 2021 4 AZR 229/20 BAGE 174, 382) vereinbart wurde. Ihren Charakter als dynamische Bezugnahme zeigt außerdem der Umstand, dass nach der Klausel die Duldungsvereinbarung Freiwilligenprogramm Nr. 2 „Now!Cabin“ vom 5. Oktober 2021 Anwendung finden sollte, deren Präambel bereits auf den TV KAK Bezug nimmt. d) Sowohl aufgrund der Tarifgebundenheit des Klägers als auch nach der Bezugnahmeklausel in Nr. 9 des Aufhebungsvertrags richten sich seine Versorgungsansprüche damit nach dem TV Rente Kabine einschließlich der diesen ändernden Tarifverträge. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer mit einer gleichlautenden Bezugnahmeklausel im Aufhebungsvertrag sind deshalb entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht bessergestellt. V. Über die Zinsforderungen des Klägers kann der Senat bereits abschließend entscheiden. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, die Klage unbegründet. Die Zinsforderungen hängen nicht vom Bestehen der Hauptforderung ab. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zinsen auf die etwaig verspätete Leistung von Beiträgen auf die Versorgungskonten bzw. an die Versorgungskasse. Es handelt sich bei den verlangten Zahlungen nicht um Geldschulden der Beklagten gegenüber dem Kläger iSd. § 288 Abs. 1 und § 291 BGB (vgl. ausf. BAG 12. Juni 2007 3 AZR 186/06 Rn. 37, BAGE 123, 82; BeckOGK/Dornis Stand 1. Juni 2024 BGB § 288 Rn. 33, 34; aA Höfer BetrAVG I/Höfer Stand März 2024 § 18a Rn. 15).