Urteil
3 AZR 145/23
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2024:300124.U.3AZR145.23.0
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Dezember 2022 4 Sa 1460/21 teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26. Oktober 2021 2 Ca 2334/20 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs.1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Rachor Waskow Roloff C. Reiter H. Trunsch Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs.1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).