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Urteil

6 AZR 79/21

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2022:270122.U.6AZR79.21.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2020 8 Sa 251/18 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob Tätigkeitszeiten bei der Betriebs- bzw. Werksfeuerwehr, die der Kläger zum Teil in der DDR zurückgelegt hat, bei der Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst zu berücksichtigen sind. Der 1966 geborene Kläger war vom 1. August 1988 bis zum 30. September 1990 auf der Grundlage eines Dienstvertrags mit der Deutschen Volkspolizei, die dem Ministerium des Innern der DDR unterstand, als Einsatzkraft in der Betriebsfeuerwehr des VEB F W tätig. Diese Tätigkeit setzte er unverändert vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1992 bei der Werksfeuerwehr der F W AG fort. Zum 1. April 1992 übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Stadt W, das Objekt der Werksfeuerwehr der F W AG mit den Immobilien, der technischen Ausstattung und 34 Angehörigen der Werksfeuerwehr, darunter den Kläger. Im Zusammenhang mit dieser Übernahme verpflichtete sich die Stadt W, die vom Kläger bei der Betriebsfeuerwehr des VEB F W und der Werksfeuerwehr der F W AG geleisteten Dienst- und Arbeitsjahre als Dienstjahre im Sinne des Bundes-Angestelltentarifvertrags für das Beitrittsgebiet (BAT-O) anzuerkennen. Dementsprechend bescheinigte die Stadt W dem Kläger im November 1992 eine „anrechnungsfähige Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O“ vom 1. August 1988 bis zum 31. März 1992 und ab dem 1. April 1992. Mit dem Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 bestätigte sie unter Bezugnahme auf den BAT-O die Beschäftigung des Klägers im feuerwehrtechnischen Dienst ab dem 1. August 1988. Am 1. Juli 2007 fusionierte die Stadt W mit anderen bis dahin eigenständigen Städten und Gemeinden zur Beklagten. Diese ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Sachsen-Anhalt e.V. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestimmt sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Gemäß §§ 40, 46 Nr. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) im Bereich der VKA (im Folgenden TVöD-BT-V) iVm. § 1 Abs. 1 TVöD Allgemeiner Teil (TVöD-AT) gelten für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, Sonderregelungen. Zu diesen Sonderregelungen gehört die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V (entspricht Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 4 der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände [TVöD-V]). Nach der seit Inkrafttreten des TVöD bis zum 30. Juni 2015 maßgeblichen Tariflage endete das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst auf ihr schriftliches Verlangen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand traten. Diese Beschäftigten erhielten bei Ausscheiden für jedes volle Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, eine Übergangszahlung als Einmalleistung in näher geregelter Höhe, wenn sie den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung zu im Einzelnen tariflich festgelegten Bedingungen und die Entrichtung der Beiträge nachgewiesen hatten. § 46 Nr. 4 Abs. 4 TVöD-BT-V enthielt eine nach dem am Stichtag 1. Oktober 2005 erreichten Lebensalter gestaffelte Übergangsregelung. Für die wie der Kläger im Tarifgebiet Ost Beschäftigten war in § 46 Nr. 4 Abs. 6 TVöD-BT-V in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung (im Folgenden aF) bis zum 31. Dezember 2009 folgende abweichende Regelung getroffen: Nach Nr. 5 SR 2x BAT-O erhielten seit dem 1. Januar 1995 Beschäftigte im Einsatzdienst, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag geendet hatte, bis zum Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Arbeitslosengeld und der Nettourlaubsvergütung als Überbrückungshilfe. Darüber hinaus war in diesem Fall ein Übergangsgeld nach Nr. 6 SR 2x BAT-O zu zahlen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2015 wurde die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst grundlegend reformiert. § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V in der nach § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 19 zum TVöD-BT-V vom 26. März 2015 geltenden Fassung (im Folgenden nF) lautet nunmehr auszugsweise: § 34 Abs. 3 TVöD-AT lautet auszugsweise: Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 beantragte der Kläger erfolglos eine Neuberechnung seiner Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. August 1988 bis zum 31. März 1992. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Berücksichtigung dieser Tätigkeitszeiten bei der Berechnung der Übergangsversorgung ergebe sich aus § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF. Die Formulierung „bei demselben Arbeitgeber“ in Ziff. 9.2 Satz 2 dieser Vorschrift sei iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-AT, auf den § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 TVöD-BT-V nF verweise, und iSv. § 19 BAT-O zu verstehen. Die auf der Grundlage des § 19 BAT-O erfolgte Anerkennung der Beschäftigungszeit ab dem 1. August 1988 im Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 sei für sämtliche Tarifbestimmungen maßgeblich. Der Kläger hat beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1988 bis zum 31. März 1992 seien nicht nach § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF anzurechnen, weil die Tarifnorm nicht an den Begriff der „Beschäftigungszeit“ anknüpfe, sondern auf denselben Arbeitgeber abstelle. Das sei allein der bis zum 30. Juni 2015 unverändert gebliebene Arbeitgeber und damit die Beklagte. Soweit Zeiten anerkannt worden seien, habe es sich lediglich um Tarifvollzug gehandelt. Eine übertarifliche Anerkennung von Zeiten sei damit nicht verbunden gewesen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Revision ist unbegründet. Die in der gebotenen Auslegung als Feststellungsklage zu behandelnde und als solche zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Tätigkeitszeiten des Klägers vom 1. August 1988 bis zum 31. März 1992 bei der Berechnung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug (BAG 27. Januar 2022 6 AZR 564/20 Rn. 16 ff.). Der Kläger hat die Zeiten vom 1. August 1988 bis zum 31. März 1992 weder im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei „demselben Arbeitgeber“ noch bei einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, zurückgelegt. Sie fließen daher nicht in die Berechnung des nach § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF maßgeblichen Multiplikators ein. Hierin liegt keine Verletzung höherrangigen Rechts. Die Beschränkung anrechnungsfähiger Zeiten auf solche bei demselben Arbeitgeber führt weder zu gleichheitswidrigen Ergebnissen und damit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch muss der Kläger wegen der Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Tätigkeitszeiten eine Verschlechterung bereits erworbener Rechtspositionen hinnehmen, sodass auch § 613a Abs. 1 BGB iVm. unionsrechtlichen Vorgaben nicht verletzt ist.