Urteil
4 AZR 289/20
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2021:200121.U.4AZR289.20.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Februar 2020 4 Sa 1289/19 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat 90 % der Kosten der Revision zu tragen, der Kläger 10 %. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 283/20 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Treber Klug W. Reinfelder Plautz Kopp Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 283/20 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).