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Urteil

3 AZR 467/17

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2019:230719.U.3AZR467.17.0
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 4 Sa 13/17 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2016 25 Ca 253/16 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Dezember 2016 über die gezahlten Versorgungsbezüge iHv. 1.298,37 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 22,82 Euro brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387,94 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 16. April 1970 bis zum 30. April 2009 bei der Beklagten ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen tätig. Er bezieht seit dem 1. Mai 2009 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: Der Kläger erhielt neben seiner gesetzlichen Rente bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 863,15 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 430,90 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“. Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die erhöhte gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 867,47 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 430,90 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,1 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 22,85 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage im beantragten Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ganz überwiegend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Wesentlichen zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist in Höhe einer monatlichen Differenz von 22,82 Euro brutto begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 5 AZR 758/13 Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) auch für den Klageantrag zu 1. 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 22,85 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die wie Betriebsrentenansprüche von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 3 AZR 239/17 Rn. 11 mwN). II. Die Klage ist iHv. 22,82 Euro brutto monatlich begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Dezember 2016 eine um 22,82 Euro brutto monatlich höhere Pensionsergänzung und für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2016 insgesamt 387,94 Euro brutto. Für die von der Beklagten vorgenommene gesonderte Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt. 1. Der Kläger kann verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im Jahr 2015 getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich wovon die Parteien ausgehen bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 3 AZR 333/17 Rn. 16 ff.; 11. April 2019 3 AZR 92/18 Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 2. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. November 2016 insgesamt 387,94 Euro brutto und ab dem 1. Dezember 2016 monatlich eine um 22,82 Euro brutto höhere Pensionsergänzung. Aufgrund einer von der Beklagten in den Vorinstanzen bereits gerügten Rundungsdifferenz (angenommene Rentenerhöhung um 2,1 vH anstatt um 2,09717 vH) ergibt sich lediglich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 22,82 Euro brutto und nicht iHv. 22,85 Euro brutto. Die Klage ist mithin in einem Umfang von 0,03 Euro brutto monatlich unbegründet. Zinsen hat die Beklagte wie vom Kläger zuletzt beantragt ab dem Tag nach der Rechtskraft der Entscheidung und damit ab dem 24. Juli 2019 zu zahlen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.