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Urteil

6 AZR 585/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 8 SVG fingiert nur Zeiten der Berufs-, Betriebs- oder Dienstzugehörigkeit, nicht jedoch einschlägige Berufserfahrung im Sinne tariflicher Stufenzuordnungen. • Einschlägige Berufserfahrung i.S.v. § 16 Abs. 2 TV-TgDRV setzt tatsächliche, inhaltlich der künftigen Tätigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit voraus; Ausbildungs- und Praktikumszeiten genügen regelmäßig nicht. • Zeiten eines gemäß § 5 SVG geförderten dualen Studiums und Wehrdienstzeiten können Stufenlaufzeiten oder die für eine höhere Eingruppierung erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht ohne weiteres ersetzen. • Tarifliche Regelungen über Stufenzuordnung (insb. § 16 Abs. 2, 3, 4, 6 TV-TgDRV) bleiben durch § 8 SVG unberührt, soweit sie Qualifikationsvoraussetzungen verlangen, die über bloße Zugehörigkeitszeiten hinausgehen.
Entscheidungsgründe
§ 8 SVG verdrängt nicht die tarifliche Voraussetzung der einschlägigen Berufserfahrung für Stufenzuordnung • § 8 SVG fingiert nur Zeiten der Berufs-, Betriebs- oder Dienstzugehörigkeit, nicht jedoch einschlägige Berufserfahrung im Sinne tariflicher Stufenzuordnungen. • Einschlägige Berufserfahrung i.S.v. § 16 Abs. 2 TV-TgDRV setzt tatsächliche, inhaltlich der künftigen Tätigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit voraus; Ausbildungs- und Praktikumszeiten genügen regelmäßig nicht. • Zeiten eines gemäß § 5 SVG geförderten dualen Studiums und Wehrdienstzeiten können Stufenlaufzeiten oder die für eine höhere Eingruppierung erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht ohne weiteres ersetzen. • Tarifliche Regelungen über Stufenzuordnung (insb. § 16 Abs. 2, 3, 4, 6 TV-TgDRV) bleiben durch § 8 SVG unberührt, soweit sie Qualifikationsvoraussetzungen verlangen, die über bloße Zugehörigkeitszeiten hinausgehen. Der 1984 geborene Kläger leistete 2003–2004 Wehrdienst und war anschließend bis 2013 Soldat auf Zeit. Er absolvierte 2013–2016 ein duales Studium, dessen zwölf Monate von der Bundeswehr nach § 5 SVG gefördert wurden, und wurde zum 1.10.2016 bei der Beklagten als Hauptsachbearbeiter eingestellt. Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem TV-TgDRV; die Beklagte ordnete ihn bei Einstellung der Entgeltgruppe 9b, Stufe 1 zu. Der Kläger verlangte dagegen die sofortige Einstufung in Stufe 4 (alternativ Stufe 2 oder 3) mit Verweis auf § 8 SVG und die Anrechnung von Wehrdienst- und Studienzeiten sowie auf die Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV. Die Beklagte wies dies zurück. Vorinstanzen gaben der Beklagten Recht; die Revision des Klägers blieb erfolglos. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Beklagte hat korrekt in Stufe 1 eingruppiert (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-TgDRV). • Einschlägige Berufserfahrung im Sinn von § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-TgDRV erfordert berufliche Tätigkeit, die inhaltlich der künftigen Arbeit entspricht und ohne nennenswerte Einarbeitung befähigt; reine Ausbildungs-, Praktikums- oder Studienzeiten vermitteln regelmäßig keine solche Erfahrung. • § 8 SVG fingiert nur Zeiten der Berufs-, Betriebs- bzw. Dienstzugehörigkeit; diese Fiktion erstreckt sich nicht auf Qualifikationsmerkmale wie einschlägige Berufserfahrung oder auf die tariflich vorausgesetzte tatsächliche Tätigkeit in einer Entgeltgruppe. • § 8 SVG ist Ergänzungsnorm und kann keine tarifvertraglich nicht vorgesehenen Ansprüche (z.B. direkte Eingruppierung über Stufe 3 hinaus) begründen. Sie ersetzt auch nicht die tarifliche Stufenlaufzeitregelung (§ 16 Abs. 4 TV-TgDRV), die ununterbrochene tatsächliche Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe verlangt. • Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-TgDRV bezieht sich ausdrücklich nur auf Praktika nach dem TV Prakt-DRV; das duale Studium des Klägers war hiernach nicht gleichgestellt und vermittelte keine einschlägige Berufserfahrung. • Eine mögliche Berücksichtigung förderlicher früherer Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-TgDRV wurde vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht; §§ 16 Abs. 3 und 6 TV-TgDRV greifen nicht, weil keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung bei einem der dort genannten Arbeitgeber und keine Voraussetzungen i.S.d. Ermessenstatbestände vorlagen. • Der normale Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 4 TV-TgDRV bleibt unberührt und richtet sich nach tatsächlicher, ununterbrochener Tätigkeit in der betreffenden Entgeltgruppe beim Arbeitgeber. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte hat den Kläger bei Einstellung zutreffend der Stufe 1 der Entgeltgruppe 9b TV-TgDRV zugeordnet. Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Zuordnung in Stufe 4 bzw. in Stufe 2 oder 3 ab dem 1.10.2016, weil die für höhere Stufen erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht vorliegt und durch § 8 SVG nicht fingiert werden kann. § 8 SVG begründet keine eigenständigen Eingruppierungsansprüche und ersetzt nicht tarifvertraglich geforderte tatsächliche Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmale; Ausbildungs- und geförderte Studienzeiten genügen dafür regelmäßig nicht. Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Revision.