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Urteil

4 AZR 126/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien konnten zugunsten eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kosten der Revision trägt Beklagte • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien konnten zugunsten eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Die streitigen Parteien führten ein arbeitsgerichtliches Verfahren, dessen Entscheidung eng mit einem Parallelverfahren (4 AZR 123/18) verbunden war. Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein. Die Parteien einigten sich darauf, im Hinblick auf die Entscheidung im Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten. Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision der Beklagten. Es war zu klären, ob das angefochtene Landesarbeitsgerichts Urteil aufgehoben oder bestätigt werden sollte und wer die Kosten der Revision zu tragen hat. Relevante Umstände des Arbeitsverhältnisses und konkrete prozessuale Feststellungen sind dem Verzicht auf ausführliche Darstellung zu entnehmen. Das Verfahren wurde im Verbund mit dem Parallelverfahren behandelt. Die Entscheidung betrifft primär die Revisionsfrage und die Kostentragung. • Die Revision war in der Sache unbegründet; es lagen keine hinreichenden Gründe für eine erfolgreiche Rechtsfortbildung oder Fehler des Landesarbeitsgerichts vor. Das Bundesarbeitsgericht hält an der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg fest und sieht keinen Anlass zur Aufhebung oder Zurückverweisung. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, was die vereinfachte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ermöglichte (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO wurden genannt). Da die Revision erfolglos blieb, war nach den prozessualen Regeln die unterliegende Partei kostenpflichtig; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28.02.2018 (6 Sa 79/17) wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten der Revisionsinstanz verurteilt. Die Partei hatte keinen Erfolg mit der Berufung ihrer Rechtsmittel und konnte keine die Entscheidung erschütternden Rechtsfehler darlegen. Das Verfahren wurde im Kontext eines Parallelverfahrens entschieden, wobei die Parteien auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten, was die Verfahrensabwicklung erleichterte.