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Beschluss

1 ABR 17/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein freiwilliger Einigungsstellenspruch ersetzt die Einigung der Betriebsparteien nur, wenn der Betriebsrat sich vorher wirksam unterworfen oder den Spruch nachträglich angenommen hat (§76 Abs.6 BetrVG). • Beisitzer einer Einigungsstelle können nicht für den Betriebsrat verbindlich erklären; eine Unterwerfung des Betriebsrats erfordert einen Betriebsratsbeschluss (§33 Abs.1, §26 Abs.2 BetrVG). • Betriebsvereinbarungen, die Gegenstände regeln, die tarifvertraglich durch den Manteltarifvertrag erfasst sind, sind durch die Regelungssperre des §77 Abs.3 BetrVG ausgeschlossen, sofern die Arbeitgeberin tarifgebunden ist.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit freiwilligen Einigungsstellenspruchs bei fehlender Beschlussfassung des Betriebsrats • Ein freiwilliger Einigungsstellenspruch ersetzt die Einigung der Betriebsparteien nur, wenn der Betriebsrat sich vorher wirksam unterworfen oder den Spruch nachträglich angenommen hat (§76 Abs.6 BetrVG). • Beisitzer einer Einigungsstelle können nicht für den Betriebsrat verbindlich erklären; eine Unterwerfung des Betriebsrats erfordert einen Betriebsratsbeschluss (§33 Abs.1, §26 Abs.2 BetrVG). • Betriebsvereinbarungen, die Gegenstände regeln, die tarifvertraglich durch den Manteltarifvertrag erfasst sind, sind durch die Regelungssperre des §77 Abs.3 BetrVG ausgeschlossen, sofern die Arbeitgeberin tarifgebunden ist. Arbeitgeberin betreibt ein Seniorenzentrum und eine Klinik; ursprünglich gab es einen gemeinsamen Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wendet einen Manteltarifvertrag (MTV) an, der u.a. Regelungen zu Feiertags- und Vorfesttagsvergütung und Arbeitszeit enthält. Die Betriebsparteien vereinbarten ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren zur Dienstplangestaltung; die Vorsitzende des Betriebsrats unterzeichnete vorverpflichtend eine Unterwerfungserklärung. Die Einigungsstelle erließ daraufhin eine Betriebsvereinbarung (BV 2015) zur Handhabung von Feiertagen und Vorfesttagen, die Regelungen zur Sollarbeitszeit, Zuschlägen und Freizeitausgleich traf. Der Betriebsrat rügte die Unwirksamkeit des Spruchs und der BV, insbesondere wegen Verstoßes gegen §77 Abs.3 BetrVG bzw. wegen fehlender Beschlussfassung über die Unterwerfung. Gerichte in erster und zweiter Instanz wiesen die Anträge ab; das BAG hob die Entscheidung auf und verwies zurück, weil das Landesarbeitsgericht notwendige Feststellungen nicht getroffen habe. • Verfahrensbeteiligung: Nach Funktionsnachfolge tritt der neu gewählte Betriebsrat des Seniorenzentrums in die Beteiligtenstellung ein; der Klinikbetriebsrat ist nicht mehr beteiligt, da seine Beschwerde zurückgenommen wurde. • Zulässigkeit: Der Antrag richtet sich auf Feststellung, dass der Einigungsstellenspruch die Einigung nicht ersetzt; dies ist als Feststellungsklage i.S.v. §256 Abs.1 ZPO zulässig, da ein berechtigtes Interesse besteht. • Unterscheidung Verfahrenstypen: Das Gesetz unterscheidet erzwingbares (§76 Abs.5 BetrVG) und freiwilliges Einigungsstellenverfahren (§76 Abs.6 BetrVG); nur beim erzwingbaren Verfahren ersetzt der Spruch kraft Gesetzes die Einigung. • Wirkung im freiwilligen Verfahren: Im freiwilligen Verfahren wird ein Spruch nur verbindlich, wenn beide Seiten sich vorher wirksam unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§76 Abs.6 Satz2 BetrVG). • Erforderliche Beschlussfassung: Die Unterwerfungserklärung der Betriebsratsvorsitzenden wirkt nicht ohne einen entsprechenden Beschluss des Kollegialorgans; Vorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen gefasster Beschlüsse (§33 Abs.1, §26 Abs.2 BetrVG). Beisitzer einer Einigungsstelle können keine verbindlichen Erklärungen für den Betriebsrat abgeben. • Auswirkungen fehlender Beschlussfassung: Fehlt eine wirksame Unterwerfung, kann der Spruch die Einigung nicht ersetzen und die daraus folgende BV 2015 das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis nicht gestalten; eine Teilaufteilung des Spruchs in erzwingbare und freiwillige Regelungsgegenstände scheidet hier aus, weil die Einigungsstelle bewusst umfassende Kompetenz erhielt. • Tarifbindungsklärung: Sollte der Betriebsrat wirksam unterworfen worden sein, muss das Landesarbeitsgericht klären, ob die Arbeitgeberin normativ an den MTV gebunden ist; ist sie nicht tarifgebunden, greift §77 Abs.3 BetrVG nicht und die BV 2015 könnte zulässig sein. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats war erfolgreich; das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung zurück. Entscheidend ist, dass ein freiwilliger Einigungsstellenspruch nur dann die Einigung ersetzt, wenn der Betriebsrat sich vorher wirksam unterworfen oder den Spruch nachträglich angenommen hat; eine bloße Unterschrift der Vorsitzenden oder die Beteiligung der Beisitzer reicht dafür nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob ein Betriebsratsbeschluss zur Unterwerfung vorlag; fehlen diese Feststellungen, kann über die Wirksamkeit des Spruchs und der BV 2015 nicht abschließend entschieden werden. Ferner ist im weiteren Verfahren zu klären, ob die Arbeitgeberin normativ an den MTV gebunden ist, weil dies die Anwendung der tariflichen Regelungssperre (§77 Abs.3 BetrVG) und damit die Zulässigkeit der BV 2015 beeinflusst.