Urteil
10 AZR 278/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine per Telefax eingereichte Berufungsbegründung muss eine eigenhändige Unterschrift oder in der bei Gericht erstellten Kopie eine den Anforderungen des §130 Nr.6 ZPO entsprechende Wiedergabe der Unterschrift enthalten.
• Die Verwendung eines faksimilierten Unterschriftsstempels erfüllt nicht das Formerfordernis des §130 Nr.6 ZPO und begründet regelmäßig die Vermutung, dass der Unterzeichnende bei Abfassung/Versand nicht anwesend war.
• Versäumte Berufungsbegründungsfristen führen zur Unzulässigkeit der Berufung; Mängel dieser Art können durch rügelose Einlassung der Gegenseite nicht geheilt werden.
• Eine Anschlussrevision ist statthaft und kann einheitlich mit dem Hauptrechtsmittel entschieden werden; sie nützt jedoch nichts, wenn die Berufung unzulässig war.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen faksimilierter Unterschrift auf Telekopie • Eine per Telefax eingereichte Berufungsbegründung muss eine eigenhändige Unterschrift oder in der bei Gericht erstellten Kopie eine den Anforderungen des §130 Nr.6 ZPO entsprechende Wiedergabe der Unterschrift enthalten. • Die Verwendung eines faksimilierten Unterschriftsstempels erfüllt nicht das Formerfordernis des §130 Nr.6 ZPO und begründet regelmäßig die Vermutung, dass der Unterzeichnende bei Abfassung/Versand nicht anwesend war. • Versäumte Berufungsbegründungsfristen führen zur Unzulässigkeit der Berufung; Mängel dieser Art können durch rügelose Einlassung der Gegenseite nicht geheilt werden. • Eine Anschlussrevision ist statthaft und kann einheitlich mit dem Hauptrechtsmittel entschieden werden; sie nützt jedoch nichts, wenn die Berufung unzulässig war. Der Kläger, außertariflicher Angestellter einer öffentlich-rechtlichen Bank, verlangte Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012; sein Arbeitsvertrag verwies auf ein Bonussystem und bezeichnete Leistungen als freiwillig. Nach teilweisen Zahlungen klagte er auf Nachzahlung umfangreicher Boni. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab ihm in Teilen statt und verurteilte die Beklagte zu Zahlungen für 2010 bis 2012. Die Beklagte legte Revision ein; der Kläger führte Berufung und später Revision/Anschlussrevision. Die Berufungsbegründung des Klägers war per Telefax eingereicht und trug eine faksimilierte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Das Bundesarbeitsgericht hat geprüft, ob die Berufung formwirksam begründet wurde und ob die weiteren Rechtsbehelfe fristgerecht sind. • Die Revision der Beklagten war begründet, weil die Berufung des Klägers nicht ordnungsgemäß begründet worden war. Eine per Telefax eingereichte Begründung muss den Formerfordernissen des §64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §520 Abs.5, §130 Nr.6 ZPO genügen; dazu gehört insoweit die eigenhändige Unterschrift des vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten oder eine in der vom Gericht erstellten Kopie wirksame Wiedergabe derselben. • Die auf der Telekopie wiedergegebene faksimilierte Unterschrift stellt keinen Ersatz für eine eigenhändige Unterschrift dar. Ein Unterschriftsstempel rechtfertigt regelmäßig die Vermutung der Abwesenheit des Unterzeichnenden und genügt daher nicht dem Erfordernis des §130 Nr.6 ZPO. • Ausnahmsweise kann das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sein, wenn ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz verantwortet und einreichen wollte. Solche Umstände lagen hier nicht vor: kein unterschriebenes Begleitschreiben, keine innerhalb der Frist eingereichten unterschriebenen Abschriften, und die Kanzleikürzel reichen nicht aus, um Urheberschaft und Einreichungswillen zu belegen. • Eine rügelose Einlassung der Beklagten kann die Formmängel nicht heilen; Vorschriften über Zulässigkeit und Fristwahrung von Rechtsmitteln sind grundsätzlich nicht durch Prozessverhalten heilbar. • Die Revision des Klägers war ferner nicht fristgerecht eingelegt; die Anschlussrevision ist zwar statthaft und fristgerecht angeschlossen und begründet worden, bildet aber mit der unzulässigen Revision des Klägers ein einheitliches Rechtsmittel, das in der Sache keinen Erfolg hat. • Kostenrechtlich hat der Kläger die Kosten von Berufung und Revision zu tragen, da sein Rechtsmittel misslingt und das in der Berufungsinstanz erzielte Obsiegen geringfügig war. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als der Kläger zu weiteren Bonuszahlungen verurteilt worden war; die Berufung des Klägers wurde als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung des Klägers war wegen der faksimilierten Unterschrift auf der per Telefax eingereichten Schrift nicht formwirksam (§64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §520 Abs.5, §130 Nr.6 ZPO), sodass es an der Zulässigkeit der Berufung fehlt. Die Anschlussrevision des Klägers nützt ihm nicht, weil sie mit der unzulässigen Berufung ein einheitliches Rechtsmittel bildet und materiell erfolglos bleibt. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision.