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Urteil

6 AZR 506/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erlangte Zahlungen aus einer Forderungspfändung sind gemäß §131 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §143 Abs.1 InsO anfechtbar, wenn die Pfändung innerhalb der zweiten oder dritten Monatfrist vor Insolvenzantrag erfolgte und der Schuldner zahlungsunfähig war. • Die Tatsache, dass die Forderungspfändung oder die Zahlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt wurde, schließt eine Anfechtung nicht aus (§141 InsO). • Bei Anfechtung ist der tatsächlich aus dem Schuldnervemögen Entnommene grundsätzlicher Maßstab der Rückgewähr; bei Zahlungen, die Bruttobeträge ohne Abführung von Steuern/Sozialabgaben ersetzen, schuldet der Empfänger den Bruttobetrag. • Die Anwendung von §131 Abs.1 Nr.2 InsO verletzt nicht den Gleichheitssatz oder arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze; die erleichterte Anfechtbarkeit gegenüber durch Zwangsvollstreckung befriedigten Gläubigern ist sachlich gerechtfertigt. • Existenzgefährdung des Empfängers ist nur bei substanziiertem Nachweis und besonderen Umständen anfechtungsrechtlich nicht entlastend.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit von Zahlungen aus Forderungspfändung und Rückgewährpflicht • Erlangte Zahlungen aus einer Forderungspfändung sind gemäß §131 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §143 Abs.1 InsO anfechtbar, wenn die Pfändung innerhalb der zweiten oder dritten Monatfrist vor Insolvenzantrag erfolgte und der Schuldner zahlungsunfähig war. • Die Tatsache, dass die Forderungspfändung oder die Zahlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt wurde, schließt eine Anfechtung nicht aus (§141 InsO). • Bei Anfechtung ist der tatsächlich aus dem Schuldnervemögen Entnommene grundsätzlicher Maßstab der Rückgewähr; bei Zahlungen, die Bruttobeträge ohne Abführung von Steuern/Sozialabgaben ersetzen, schuldet der Empfänger den Bruttobetrag. • Die Anwendung von §131 Abs.1 Nr.2 InsO verletzt nicht den Gleichheitssatz oder arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze; die erleichterte Anfechtbarkeit gegenüber durch Zwangsvollstreckung befriedigten Gläubigern ist sachlich gerechtfertigt. • Existenzgefährdung des Empfängers ist nur bei substanziiertem Nachweis und besonderen Umständen anfechtungsrechtlich nicht entlastend. Arbeitnehmer (Beklagter) hatte gegen seine Arbeitgeberin (Schuldnerin R GmbH) einen titulierten Entgeltanspruch über 16.267,67 Euro erwirkt und wegen dieser Forderung eine Forderung gegen die Drittschuldnerin gepfändet. Die Drittschuldnerin zahlte nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insgesamt 16.610,94 Euro (inkl. Kosten) an den Bevollmächtigten des Beklagten. Innerhalb der folgenden Monate stellte eine Krankenkasse wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin; das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren und bestellte die Klägerin zur Insolvenzverwalterin. Die Klägerin forderte die Rückzahlung des von der Drittschuldnerin erhaltenen Betrags mit der Begründung, die Pfändung und Zahlung seien nach §131 Abs.1 Nr.2 InsO anfechtbar; der Beklagte wehrte sich mit dem Hinweis auf Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und auf Existenzgefährdung durch Rückzahlung. Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Rückgewähr; das BAG bestätigte diese Entscheidung. • Anwendbare Normen: §129, §131 Abs.1 Nr.2, §141, §143 Abs.1 InsO; §§829,835,845,835 ZPO; §§819,818,292,989,362 BGB; §288 Abs.1 BGB. • Tatbestand der Anfechtung: §131 Abs.1 Nr.2 InsO erfasst inkongruente Deckungen innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor Eröffnungsantrag, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war; die Pfändung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde (§140 Abs.1 InsO, §829 ZPO). • Zwangsvollstreckung schützt nicht vor Anfechtung: §141 InsO stellt klar, dass ordnungsgemäße Zwangsvollstreckung die Anfechtbarkeit nicht ausschließt; Pfändung und Zahlung sind selbstständige Rechtshandlungen und können anfechtbar sein. • Gläubigerbenachteiligung: Die Pfändung und anschließende Zahlung verkürzten die Aktivmasse in Höhe des gezahlten Betrags; eine erhebliche Verbesserung der Insolvenzquote ist nicht erforderlich; auch Masseunzulänglichkeit ist unschädlich. • Anfechtungsgegenstand und Anspruchsinhalt: Maßgeblich ist, was der Empfänger tatsächlich aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat; weil die Drittschuldnerin Bruttobeträge ohne Abführung von Lohnsteuer/Sozialabgaben zahlte, ist der Empfänger so gestellt wie bei Bruttozahlung durch den Arbeitgeber und muss den Bruttobetrag sowie die erstatteten Vollstreckungskosten zurückgewähren. • Subjektive Voraussetzungen: §131 Abs.1 Nr.2 InsO enthält keinen subjektiven Tatbestand; es kommt nicht auf Wissen oder Vorsatz des Empfängers an. • Verfassungs- und gleichheitsrechtliche Einwände: Die Rechtsprechung und Gesetzeslage rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von durch Zwangsvollstreckung Befriedigten; der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift hier nicht, weil die Insolvenzverwaltung kein eigenständiges Arbeitgeberregelwerk schafft. • Existenzgefährdung: Eine unzureichend substantiiert vorgetragene Existenzgefährdung begründet keine Anfechtungssperre; staatliche Sozialleistungen stehen als Absicherung zur Verfügung. • Zinsen: Rückgewähranspruch ist seit dem 31.03.2015 zu verzinsen; für unterschiedliche Zeiträume ist die jeweils geltende Fassung des §143 InsO und die Verweisungsregelung auf §819 BGB zu beachten. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage der Insolvenzverwalterin war begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die von der Drittschuldnerin erhaltenen 16.610,94 Euro an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, weil die Pfändung und Überweisung innerhalb der Dreimonatsfrist vor einem Insolvenzantrag erfolgten und die Schuldnerin zahlungsunfähig war, sodass die Voraussetzungen des §131 Abs.1 Nr.2 InsO vorlagen. Die Tatsache, dass die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurde, schützt nicht vor einer Anfechtung nach §141 InsO; maßgeblich ist, was der Empfänger faktisch aus dem Vermögen des Schuldners erhielt, hier der Bruttobetrag und die Vollstreckungskosten. Eine Berufung auf Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder auf unzureichende Insolvenzquote greift nicht; eine nicht hinreichend substantiiert geltend gemachte Existenzgefährdung entlastet den Beklagten nicht. Zudem hat der Beklagte Verzinsungsansprüche der Klägerin ab dem 31.03.2015 zu tragen; die Kosten der Revision hat der Beklagte zu erstatten.