Beschluss
7 ABR 18/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einseitige Erledigungserklärung des Arbeitgebers führt zur Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt (z.B. Ausscheiden der betroffenen Arbeitnehmer).
• Ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarter beiderseitiger Rechtsmittelverzicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Zustimmungsersetzungsverfahren kann wirksam vereinbart werden und erstreckt sich auch auf Folgeverfahren, wenn sich dies aus Auslegung der schuldrechtlichen Regelungsabrede ergibt.
• Eine Regelungsvereinbarung der Betriebsparteien kann als schuldrechtliche Abrede i.S.v. §§ 133, 157 BGB auszulegen sein; dabei sind Wortlaut, Zweck und Umstände zu berücksichtigen.
• Die Kündigung einer solchen schuldrechtlichen Regelungsabrede ist nicht bereits wegen bloßer Bezeichnung oder einzelner terminlicher Regelungen ausgeschlossen; eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, die Kündigung bis zum Abschluss des Umgruppierungsverfahrens auszuschließen, ist möglich und wirksam.
• Der Arbeitgeber kann sich trotz späterer Kündigungserklärung der Regelungsvereinbarung auf darin enthaltenen Rechtsmittelverzicht berufen, wenn er die Vereinbarung weiterhin für verbindlich anerkennt und nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
Entscheidungsgründe
Erledigung, Rechtsmittelverzicht und Bindungswirkung bei Umgruppierungsvereinbarung • Eine einseitige Erledigungserklärung des Arbeitgebers führt zur Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, wenn das Rechtsschutzbedürfnis entfällt (z.B. Ausscheiden der betroffenen Arbeitnehmer). • Ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarter beiderseitiger Rechtsmittelverzicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Zustimmungsersetzungsverfahren kann wirksam vereinbart werden und erstreckt sich auch auf Folgeverfahren, wenn sich dies aus Auslegung der schuldrechtlichen Regelungsabrede ergibt. • Eine Regelungsvereinbarung der Betriebsparteien kann als schuldrechtliche Abrede i.S.v. §§ 133, 157 BGB auszulegen sein; dabei sind Wortlaut, Zweck und Umstände zu berücksichtigen. • Die Kündigung einer solchen schuldrechtlichen Regelungsabrede ist nicht bereits wegen bloßer Bezeichnung oder einzelner terminlicher Regelungen ausgeschlossen; eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, die Kündigung bis zum Abschluss des Umgruppierungsverfahrens auszuschließen, ist möglich und wirksam. • Der Arbeitgeber kann sich trotz späterer Kündigungserklärung der Regelungsvereinbarung auf darin enthaltenen Rechtsmittelverzicht berufen, wenn er die Vereinbarung weiterhin für verbindlich anerkennt und nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Arbeitgeberin (bundesweit tätiges Luftfahrtunternehmen) und Betriebsrat streiten um die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu Umgruppierungen von Bodenpersonal in ein neues Vergütungssystem. Tarifparteien hatten im Jahr 2005 eine vorläufige Zuordnung (TKM-Liste) und Tarifverträge samt Protokollnotiz zur Eingruppierung zum 1. Dezember 2005 getroffen. Arbeitgeberin und Betriebsrat schlossen am 6. Dezember 2005 eine als Regelungsvereinbarung bezeichnete schuldrechtliche Abrede zur Durchführung des § 99-Verfahrens, die u.a. eine Unterwerfung unter die erstinstanzliche Entscheidung (Rechtsmittelverzicht) enthält. Nachdem der Betriebsrat 2011 sämtliche Umgruppierungen verweigert hatte, beantragte die Arbeitgeberin 2012 Zustimmungsersetzung; einige betroffene Arbeitnehmerinnen schieden zwischenzeitlich aus dem Betrieb aus. Arbeitgeberin erklärte das Verfahren für diese Fälle erledigt; der Betriebsrat widersprach. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden unterschiedlich; das BAG hat über die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zu entscheiden. • Einstellung wegen Erledigung: Nach § 83a Abs.2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn es erledigt ist. Die Arbeitgeberin hat für vier betroffene Arbeitnehmerinnen erledigt erklärt; deren Ausscheiden entzieht den Anträgen das Rechtsschutzbedürfnis. • Rechtsbeschwerde insgesamt unbegründet: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zwar zulässig, aber unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Beschwerde wegen des vereinbarten Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen. • Auslegung der Regelungsvereinbarung: Die Vereinbarung ist keine Betriebsvereinbarung i.S.v. § 77 BetrVG, sondern eine schuldrechtliche Regelungsabrede; sie ist daher nach §§ 133,157 BGB auszulegen unter Berücksichtigung von Wortlaut, Zweck und Umständen. • Rechtsmittelverzicht erfasst Folgeverfahren: Nr.4 Satz3 der Regelungsvereinbarung ist als beiderseitiger, vorgezogener Rechtsmittelverzicht auszulegen. Zweck und Wortlaut sprechen dafür, dass dieser Verzicht auch Folgeverfahren erfasst, um Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. • Keine Unwirksamkeit durch Kündigung: Die ordentliche Kündigung der Regelungsvereinbarung durch die Arbeitgeberin führte nicht zur Beendigung des Rechtsmittelverzichts, weil die Parteien ursprünglich einen Ausschluss der Kündigung bis zum Abschluss der Umgruppungsverfahren vereinbart hatten (Nr.7) und die Arbeitgeberin durch ihr Verhalten die Bindungswirkung nicht aufgehoben hat. • Bindungswirkung und Rechtsschutzinteresse: Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bleibt dort relevant, wo Tarifparteien zwar Stellenbewertungen vorgenommen, aber nicht geprüft haben, ob der einzelne Arbeitnehmer die tatsächliche Stelle innehat; daher sind gerichtliche Verfahren nicht generell obsolet. • Vertrauensprinzip: Die Berufung der Arbeitgeberin auf den Rechtsmittelverzicht verstößt nicht gegen § 2 Abs.1 BetrVG, weil sie die Vereinbarung anerkennt und nicht treuwidrig handelt. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als es die Umgruppierungen der Arbeitnehmerinnen W, M, J B und H B betrifft, weil deren Ausscheiden das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen: Die Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 ist als wirksame schuldrechtliche Abrede zu verstehen, die einen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht enthält, der – nach Auslegung von Wortlaut, Zweck und Umständen – auch Folgeverfahren erfasst. Die Kündigung der Regelungsvereinbarung durch die Arbeitgeberin hat den Rechtsmittelverzicht nicht beendet; die Arbeitgeberin kann sich auf ihn berufen. Damit besteht kein durchsetzbares Recht des Betriebsrats, die Rechtsbeschwerde erfolgreich fortzuführen.