Urteil
5 AZR 440/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils, wenn das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts in einem Teil abgeändert hat.
• Der Kläger kann auf Berufung hin eine Geldforderung in Höhe von 465,60 Euro brutto nebst Zinsen durchsetzen, sofern die Voraussetzungen für die jeweiligen Forderungszeiträume vorliegen.
• Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ausstehende Vergütung und Verzugszinsen zu 465,60 Euro • Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils, wenn das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts in einem Teil abgeändert hat. • Der Kläger kann auf Berufung hin eine Geldforderung in Höhe von 465,60 Euro brutto nebst Zinsen durchsetzen, sofern die Voraussetzungen für die jeweiligen Forderungszeiträume vorliegen. • Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Parteien stritten um die Zahlung von Vergütung für mehrere Monate. Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagte auf Zahlung ausstehender Bruttobeträge und verlangte Zinsen. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte nicht in vollem Umfang; auf Berufung des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht teilweise zugunsten des Klägers. Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein; parallelverfahren lagen vor, weshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe zwischen den Verfahren abgestimmt wurden. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und gab der Berufung des Klägers teilweise statt. Streitgegenstand bleibt die konkrete Höhe der fälligen Zahlungen und der Zinszeiträume. • Die Revision des Klägers war begründet, weshalb das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben war. • Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil insoweit zu ändern, dass die Beklagte zur Zahlung von 465,60 Euro brutto verurteilt wurde; die Zahlung ist in Raten oder für mehrere Monate aufgeschlüsselt und mit Verzugszinsen zu verzinsen. • Die Verzugszinsen sind jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die konkret benannten Zeiträume zu berechnen: aus 77,60 Euro seit 02.10.2016, aus 155,20 Euro seit 02.11.2016 und aus jeweils weiteren 77,60 Euro seit den folgenden Monatsanfängen. • Weitergehende Zinsforderungen wurden nicht stattgegeben; die Parteikostenregelung gebietet, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. • Rechtliche Grundlage der Entscheidung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung fälliger Vergütung nebst Verzugszinsen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Schuldnerverzug und arbeitsrechtlichen Vergütungsansprüchen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts geändert. Die Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 465,60 Euro brutto verurteilt; hierauf sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die jeweils genannten Zeiträume zu zahlen. Weitergehende Zinsansprüche wurden abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Damit hat der Kläger in seinem Zahlungsanspruch überwiegend obsiegt, weil die Voraussetzungen für die Teilbeträge und die Verzugszinsschuld vom Gericht bejaht wurden.