Urteil
5 AZR 551/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Tarifwerken ist für den Günstigkeitsvergleich die Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zu bilden; Einzelregelungen sind nicht punktuell zu vergleichen.
• Regelungen zur Arbeit an Vorfesttagen (24. und 31. Dezember) gehören zur Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“, weil sie zeitliche Arbeitsbefreiung mit Entgeltwirkung regeln.
• Erholungszeiten (z. B. 4,19 Minuten je Arbeitsstunde) sind als Zeitzuschlag Teil derselben Sachgruppe, da sie die effektive Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich verkürzen.
• Sind die anwendbaren DTAG-Tarifregelungen objektiv nicht günstiger als die bei der Beklagten geltenden Regelungen, verdrängen sie diese nicht nach § 4 Abs. 3 TVG.
• Ambivalente oder neutrale Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers führen nicht zur Anwendung der statisch vereinbarten DTAG-Tarife.
Entscheidungsgründe
Günstigkeitsvergleich: Vorfesttage und Erholungszeit der Sachgruppe Arbeitszeit und Arbeitsentgelt • Bei konkurrierenden Tarifwerken ist für den Günstigkeitsvergleich die Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zu bilden; Einzelregelungen sind nicht punktuell zu vergleichen. • Regelungen zur Arbeit an Vorfesttagen (24. und 31. Dezember) gehören zur Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“, weil sie zeitliche Arbeitsbefreiung mit Entgeltwirkung regeln. • Erholungszeiten (z. B. 4,19 Minuten je Arbeitsstunde) sind als Zeitzuschlag Teil derselben Sachgruppe, da sie die effektive Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich verkürzen. • Sind die anwendbaren DTAG-Tarifregelungen objektiv nicht günstiger als die bei der Beklagten geltenden Regelungen, verdrängen sie diese nicht nach § 4 Abs. 3 TVG. • Ambivalente oder neutrale Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers führen nicht zur Anwendung der statisch vereinbarten DTAG-Tarife. Der Kläger, seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt und Mitglied von ver.di, begehrte Zeitausgleich für die Vorfesttage 24. und 31. Dezember 2012–2015 sowie Gewährung bzw. Nachgewährung von Erholungszeit (4,19 Minuten pro Arbeitsstunde) nach den für die Deutsche Telekom AG (DTAG) geltenden Tarifverträgen. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass tarifliche Bestimmungen der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom (DTAG) in ihrer jeweiligen Fassung als arbeitsvertraglich gelten, soweit sie günstiger sind. Die Beklagte wendet eigene Tarifverträge (MTV DTTS, TV Erholungszeit DTTS) an; bei ihr bestehen andere Regelungen zu Vorfesttagen und Erholungszeiten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab teilweise statt; das BAG hat zugunsten der Beklagten entschieden. Streitpunkt war, ob die DTAG-Tarife statisch anzuwenden sind, weil sie günstiger seien. • Anknüpfung: Aufgrund voriger Entscheidungen gelten DTAG-Tarifbestimmungen statisch nur insoweit, als sie objektiv günstiger sind als die normativ geltenden Tarifregelungen (§ 4 Abs. 3 TVG). • Methodik des Günstigkeitsvergleichs: Maßgeblich ist ein Sachgruppenvergleich, nicht ein punktueller oder rein ergebnisbezogener Einzelfallvergleich. Es sind die abstrakten Regelungen der in innerem Zusammenhang stehenden Teilkomplexe zu vergleichen. • Zuordnung Sachgruppe Vorfesttage: Die Regelung zur Arbeitsbefreiung bzw. zum nachzugewährenden Zeitausgleich an Vorfesttagen ist inhaltlich eng mit dem Arbeitsentgelt verbunden und daher der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ zuzuordnen (§ 16 MTV DTAG wirkt als Zeitgratifikation). • Zuordnung Sachgruppe Erholungszeit: Die Erholungszeit ist ein Zeitzuschlag, verkürzt die tatsächliche Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich und gehört ebenfalls zur Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt" (TV Erholungszeit DTAG regelt 4,19 Minuten je Arbeitsstunde). • Ergebnis des Vergleichs: Im wertenden Gesamtvergleich war die Anwendung der statisch vereinbarten DTAG-Tarife nicht günstiger. Zwar musste der Kläger bei der Beklagten länger arbeiten, sein Entgelt lag jedoch deutlich über dem tariflichen Entgelt der DTAG-Stellung vom 24. Juni 2007; die arbeitsvertraglichen Regelungen sind daher ambivalent und nicht zugunsten des Arbeitnehmers klar günstiger. • Rechtsfolge: Mangels objektiver Günstigkeit der DTAG-Regelungen gegenüber den bei der Beklagten geltenden Tarifnormen werden die DTAG-Bestimmungen nicht angewandt; die Hauptanträge des Klägers sind unbegründet. • Kosten: Der Kläger trägt die Kosten von Berufung und Revision gemäß §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die der Beklagten teilweise stattgegeben; die Berufung des Klägers wurde insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachgewährung von zusammenhängendem Zeitausgleich für die Vorfesttage 24. und 31. Dezember 2012–2015 und keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Nachgewährung der begehrten Erholungszeit nach den DTAG-Tarifverträgen. Die DTAG-Tarifregelungen waren im Streitzeitraum objektiv nicht günstiger als die bei der Beklagten geltenden Regelungen; insoweit sind die statisch anwendbaren DTAG-Tarife nicht einschlägig. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.