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Urteil

10 AZR 295/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Verwässerungsausgleich nach § 216 Abs. 3 AktG besteht nur bei nominellen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, nicht bei effektiven Kapitalerhöhungen gegen Einlagen. • Eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG auf effektive Kapitalerhöhungen kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Kapitalerhöhungsformen differieren. • Ein Verwässerungsausgleich kann nicht durch ergänzende Vertragsauslegung oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zugunsten eines Arbeitnehmers bei effektiven Kapitalerhöhungen begründet werden, wenn die Vertragsvereinbarung hierzu schweigt und keine unzumutbare Belastung nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Verwässerungsausgleich für dividendenabhängige Tantieme bei effektiven Kapitalerhöhungen • Ein Anspruch auf Verwässerungsausgleich nach § 216 Abs. 3 AktG besteht nur bei nominellen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, nicht bei effektiven Kapitalerhöhungen gegen Einlagen. • Eine analoge Anwendung des § 216 Abs. 3 AktG auf effektive Kapitalerhöhungen kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Kapitalerhöhungsformen differieren. • Ein Verwässerungsausgleich kann nicht durch ergänzende Vertragsauslegung oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zugunsten eines Arbeitnehmers bei effektiven Kapitalerhöhungen begründet werden, wenn die Vertragsvereinbarung hierzu schweigt und keine unzumutbare Belastung nachgewiesen ist. Der Kläger war langjähriger Direktor einer Aktiengesellschaft und erhielt seit 1991 eine dividendenabhängige Tantieme, zuletzt vereinbart mit Schreiben vom 25. März 1999. Die Gesellschaft erhöhte in den Folgejahren die Zahl der ausgegebenen Aktien durch mehrere effektive Kapitalerhöhungen gegen Einlagen bis Ende 2010 um 74,4%. Für das Geschäftsjahr 2010 zahlte die Beklagte dem Kläger eine Tantieme von 31.146,00 Euro brutto. Der Kläger verlangt zusätzlich einen Verwässerungsausgleich in Höhe von 23.172,62 Euro brutto, weil die effektiven Kapitalerhöhungen seiner Ansicht nach die Bemessungsgrundlage seiner dividendenabhängigen Tantieme verwässert hätten. Er beruft sich auf eine entsprechende Anwendung von § 216 Abs. 3 AktG, gegebenenfalls auf ergänzende Vertragsauslegung oder auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die Beklagte hält dem entgegen, § 216 Abs. 3 AktG gelte nur für nominelle Kapitalerhöhungen und eine Analogie komme nicht in Betracht; die vertragliche Vereinbarung enthalte keinen Verwässerungsausgleich. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, weil keine rechtshängige Entscheidung über denselben Anspruch besteht. • Anwendungsbereich § 216 Abs. 3 AktG: Die Norm schützt nur dividendenabhängige Rechte bei nominellen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln; sie ist im System des AktG dem Abschnitt über nominelle Kapitalerhöhungen zugeordnet. • Analogieverbot: Eine analoge Anwendung auf effektive Kapitalerhöhungen setzt eine planwidrige Regelungslücke und Wertungsgleichheit voraus; beides fehlt hier, da der Gesetzgeber nominelle und effektive Kapitalerhöhungen als verschiedene Instrumente behandelt und eine Regelung nur für die nominelle Form geschaffen hat. • Wirtschaftliche Unterschiede: Nominelle Kapitalerhöhungen sind bilanztechnische Umbuchungen mit proportionaler Verwässerung; effektive Kapitalerhöhungen führen regelmäßig zu Zufluss neuer Mittel und können langfristig die Ertragslage verbessern, weshalb nicht dieselben Rechtsfolgen erforderlich sind. • Vertragsauslegung: Die Schreiben der Beklagten enthalten keine Abrede eines Verwässerungsausgleichs für effektive Kapitalerhöhungen; angesichts der damals im Schrifttum bestehenden Auffassungen ist das Schweigen als bewusste Nichtregelung zu werten. • Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung sind nicht gegeben. Effektive Kapitalerhöhungen waren vorhersehbar, eine unzumutbare Belastung des Klägers durch Festhalten am Vertrag ist nicht dargelegt, und der geltend gemachte Differenzbetrag ist im Verhältnis zur Gesamtvergütung gering. • Prozessrechtliche Folge: Die Revision des Klägers ist zurückgewiesen; er trägt die Kosten der Revision. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Verwässerungsausgleich für die dividendenabhängige Tantieme 2010. § 216 Abs. 3 AktG schützt nur bei nominellen Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln; eine analoge Anwendung auf effektive Kapitalerhöhungen ist nicht möglich, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht und die wirtschaftlichen Folgen der beiden Kapitalmaßnahmen unterschiedlich sind. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung oder eine Anpassung nach § 313 BGB kommt nicht zu seinen Gunsten in Betracht, da die Vereinbarungen der Parteien kein Bestreben erkennen lassen, einen solchen Ausgleich zu regeln, effektive Kapitalerhöhungen vorhersehbar waren und keine unzumutbare Belastung des Klägers nachgewiesen ist. Die Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.