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Beschluss

1 ABR 37/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tariffähigkeit ist zeitlich auf den mit dem Antrag bezeichneten Zeitpunkt zu beziehen; hier: ab Inkrafttreten der Satzung 2014. • Rechtskraft früherer Entscheidungen über Tariffähigkeit sperrt eine neue Entscheidung nur, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. • Zur Tariffähigkeit gehören neben formalen Voraussetzungen die soziale Durchsetzungsfähigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit; Mitgliederzahl ist zentrales Indiz, aber nur im Verhältnis zum beanspruchten Organisationsbereich. • Bei erheblicher Satzungsänderung, die den Organisationsbereich maßgeblich verändert, kann die Rechtskraft früherer Entscheidungen ihre Bindungswirkung verlieren; das Gericht muss Mitgliedsverteilung auf Teilbereiche feststellen.
Entscheidungsgründe
Tariffähigkeit nach Satzungsänderung: Bedeutung des Organisationsbereichs und der Mitgliederverteilung • Tariffähigkeit ist zeitlich auf den mit dem Antrag bezeichneten Zeitpunkt zu beziehen; hier: ab Inkrafttreten der Satzung 2014. • Rechtskraft früherer Entscheidungen über Tariffähigkeit sperrt eine neue Entscheidung nur, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. • Zur Tariffähigkeit gehören neben formalen Voraussetzungen die soziale Durchsetzungsfähigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit; Mitgliederzahl ist zentrales Indiz, aber nur im Verhältnis zum beanspruchten Organisationsbereich. • Bei erheblicher Satzungsänderung, die den Organisationsbereich maßgeblich verändert, kann die Rechtskraft früherer Entscheidungen ihre Bindungswirkung verlieren; das Gericht muss Mitgliedsverteilung auf Teilbereiche feststellen. Antragsteller (IG Metall, ver.di, NGG, Landesbehörden) beantragten Feststellung, dass die DHV nicht tariffähig sei. Die DHV hatte ihre Satzung 2014 geändert und beanspruchte nun einen deutlich erweiterten und heterogenen Organisationsbereich über zahlreiche Branchen. Frühere Gerichte hatten der DHV in historischen Satzungsfassungen Tariffähigkeit bescheinigt; die Antragsteller rügten, diese Entscheidungen könnten wegen der erheblich geänderten Satzung 2014 nicht mehr gelten. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag ab und ging von Tariffähigkeit aus, gestützt auf Mitgliedszahlen und frühere Tarifvertragsschlüsse der DHV. Die Beschwerdeführenden machten geltend, das Gericht habe die Rechtskraftfragen und die Auswirkungen der Satzungsänderung unzureichend berücksichtigt und die Mitgliederverteilung nicht hinreichend aufgeklärt. Das Bundesarbeitsgericht hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und verwies zurück zur neuen Anhörung und Entscheidung. • Gegenstand der Entscheidung ist die Tariffähigkeit der DHV ab Inkrafttreten der Satzung 2014; Rechtsbeschwerde war zulässig. • Rechtskraft früherer Beschlüsse über die Tariffähigkeit (u. a. 1956, 1997) bindet nur, solange sich die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsgrundlagen nicht wesentlich geändert haben. • Die Satzung bestimmt den selbstgewählten Organisationsbereich; erhebliche Änderungen der Satzung können die Rechtkraft früherer Entscheidungen aufheben, wenn sich der Lebenssachverhalt dadurch wesentlich ändert. • Tatbestandliche Feststellungen zur Mitgliederzahl und vor allem zur Verteilung der Mitglieder auf die von der DHV beanspruchten Teilbereiche sind erforderlich, weil die Mitgliederzahl nur in Relation zum beanspruchten Organisationsbereich Auskunft über Durchsetzungsfähigkeit gibt. • Tariffähigkeit setzt voraus: satzungsmäßiger Zweck, Gegnerunabhängigkeit, organisatorische Leistungsfähigkeit und soziale Durchsetzungskraft; diese Anforderungen dienen der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind verfassungskonform. • Indizienmaßstab nach § 286 Abs. 1 ZPO: Mitgliederzahl ist zentrales Indiz, aber eine Historie von Tarifverträgen allein reicht nicht aus; nur wenn frühere Tarifverträge in relevantem Maß den jetzigen beanspruchten Bereich betreffen, kommt ihnen Indizwirkung zu. • Das Landesarbeitsgericht hat rechtliche Maßstäbe zutreffend dargestellt, aber unzureichend festgestellt: es fehlt an nachvollziehbarer Feststellung der Mitgliederverteilung auf die Teilbereiche der Satzung 2014 sowie an Bewertung, ob in einem nicht unbedeutenden Teil des Gesamtbereichs hinreichende Durchsetzungsfähigkeit gegeben ist. • Das Verfahren durfte nicht ausgesetzt werden für Normenkontrolle oder Vorabentscheidung an EuGH; weder Verfassungs- noch Unionsrecht erfordert Aussetzung. • Mangels hinreichender Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist geboten, damit dieses die Verteilung der Mitglieder, die statistische Grundlage und gegebenenfalls weitere Beweismittel (z. B. notarielle Erklärung nach §58 Abs.3 ArbGG) aufklärt. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Satzung 2014 der DHV den Organisationsbereich gegenüber früheren Satzungen erheblich verändert und damit die materiellen Voraussetzungen für die frühere rechtskräftige Feststellung der Tariffähigkeit nicht ohne Weiteres fortgelten. Das BAG stellt klar: Tariffähigkeit erfordert soziale Durchsetzungsfähigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit; dafür ist die Mitgliederzahl ein zentrales Indiz, das jedoch nur in Relation zum selbstgewählten, ggf. heterogenen Organisationsbereich zu bewerten ist. Das Landesarbeitsgericht hat es unterlassen, die Verteilung der Mitglieder der DHV auf die verschiedenen von ihr beanspruchten Teilbereiche ausreichend festzustellen und zu würdigen; deshalb ist eine erneute, umfassende Tatsachenaufklärung erforderlich. Erst nach diesen Feststellungen kann endgültig entschieden werden, ob die DHV die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllt oder nicht.